Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.09.2025, Az.: 2 ME 118/25
Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Gewährunf einer Schulbegleitung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.09.2025
- Aktenzeichen
- 2 ME 118/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0930.2ME118.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 08.08.2025 - AZ: 4 B 49/25
Rechtsgrundlagen
- § 35a SGB VIII
- § 123 VwGO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Darlegungsanforderungen im Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Anordnungsgrund
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 4. Kammer - vom 8. August 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seinen Antrag abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die beantragte Eingliederungshilfe in Form einer angemessenen Schulbegleitung zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, die die Entscheidung allein tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, einen Anordnungsgrund habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller in der - in seiner Beschwerdebegründung in den Vordergrund gerückten - Annahme, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der beim Anordnungsgrund aufgestellten rechtlichen Maßstäbe das Recht auf rechtliches Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und auch gegen den Untersuchungs- und Aufklärungsgrundsatz nach § 86 VwGO verstoßen, indem es vor der Entscheidung keinen Hinweis zu den rechtlichen Anforderungen an den Anordnungsgrund erteilt habe, zuzustimmen ist. Denn selbst wenn solche (Grund-) Rechtsverletzungen des Antragstellers durch die erstinstanzliche Entscheidung anzunehmen wären, wäre die Beschwerde nicht zwangsläufig begründet. Ein derartiger Vortrag ist für sich genommen nicht geeignet, die für eine erfolgreiche Beschwerde erforderlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes (und eines Anordnungsanspruchs) darzulegen (Senatsbeschl. v. 12.9.2025 - 2 ME 23/25 -, juris Rn. 42; vgl. BayVGH, Beschl. v. 5.5.2025 - 11 CS 24.2017 -, juris Rn. 17). Es obliegt vielmehr dem Antragsteller, diese aufgestellten rechtlichen Maßstäbe unter Einhaltung der Darlegungsanforderungen anzugreifen bzw. unter Einhaltung der aufgestellten rechtlichen Maßstäbe schließlich einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Beides ist hier nicht festzustellen.
1. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein Anordnungsgrund liege bei - der hier angenommenen und vom Antragsteller auch nicht angegriffenen - Vorwegnahme der Hauptsache nur vor, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes sei Rechnung zu tragen. Eine anderweitige Abwendbarkeit liege bei einer erstrebten Schulbegleitung vor, wenn diese bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorfinanziert werden könne. Unter Verweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 29. Oktober 2024 (- 3 MB 20/24 -, juris) hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass dies auch gelte, wenn kein Kostenübernahmeanspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werde, sondern eine Sachleistung von diesem begehrt werde.
In seiner Beschwerdebegründung legt der Antragsteller nicht in einer dem Darlegungsgebot nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar, dass diese rechtlichen Maßgaben unzutreffend sind. Nach dieser Vorschrift muss die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhobene Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers unrichtig sein soll und geändert werden muss. In diesem Zusammenhang muss der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, in deren Zusammenhang der Beschwerdeführer nicht nur die Punkte zu bezeichnen hat, in denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts angegriffen werden soll, sondern auch angeben muss, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten nicht für tragfähig, sondern für unrichtig hält. Dabei reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nur mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen zu rügen (Senatsbeschl. v. 21.5.2025 - 2 ME 31/25 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
Gegen das Argument des Verwaltungsgerichts, eine (elterliche) Vorfinanzierung der begehrten Schulbegleitung könne schwere und unzumutbare Nachteile abwenden, bringt der Antragsteller lediglich vor, es gebe keinen pauschalen Vorrang einer elterlichen Vorfinanzierungspflicht als Ausschlussgrund für das Eingreifen einstweiligen Rechtsschutzes. Gerade im sozialen Leistungs- und Kinder- und Jugendhilferecht stehe das effektive Sicherungsbedürfnis im Vordergrund: Der Anordnungsgrund könne nicht allein deshalb verneint werden, weil eine (theoretische oder mutmaßliche) Vorfinanzierung durch Eltern denkbar erscheine.
Mit dieser Beschwerdebegründung setzt sich der Antragsteller nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass nicht nur bei einem Kostenübernahmeanspruch, sondern auch bei einer (zum ersten Mal) begehrten Sachleistung - hier in Form der Schulbegleitung - ebenso eine Vorfinanzierung zur Abwendung der notwendigen schweren und unzumutbaren Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, in Betracht zu ziehen ist. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein hat diese - als solche bezeichnete - strenge Voraussetzung in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss deswegen als gerechtfertigt angesehen, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII dem Leistungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen einen rückwirkenden Sekundäranspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen gewähre, wenn er seinen Leistungsbedarf zunächst im Wege der an sich unzulässigen Selbstbeschaffung decke (Beschl. v. 29.10.2024 - 3 MB 20/24 -, juris Rn. 3).
Gegen diese Annahme hat der Antragsteller keine sachlichen Gründe vorgebracht, die eine andere Sichtweise rechtfertigen könnten. Der Hinweis darauf, dass es keinen pauschalen Vorrang einer elterlichen Vorfinanzierungspflicht gebe, setzt sich keiner Weise mit der Argumentation in der Sache auseinander. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass im sozialen Leistungs- und Kinder- und Jugendhilferecht das effektive Sicherungsbedürfnis im Vordergrund stehe, reicht dies ohne nähere Konkretisierung in Bezug auf den aufgestellten Maßstab nicht aus, zumal der Antragsteller nicht näher erläutert, was genau er damit meint und inwiefern dieses in seinem konkreten Fall einen Anordnungsgrund begründet.
Soweit der Antragsteller auf Rechtsprechung verweist, nach der gerade die Gefahr verlorener Lern- und Entwicklungschancen, motivationale Abrisse und soziale Isolation schwerwiegende, im Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht revidierbare Nachteile darstellten, welche den Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO begründeten, mögen diese Beeinträchtigungen für sich genommen zwar schwere und unzumutbare Nachteile darstellen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der Antragsteller setzt sich im Weiteren aber nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht gerade darauf abgestellt hat, dass solche schweren und unzumutbaren Nachteile durch eine Vorfinanzierung abgewendet werden können. Unabhängig davon benennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang aber auch keine konkreten gerichtlichen Entscheidungen, in denen vertreten wird, dass diese schweren und unzumutbaren Nachteile nicht durch eine Vorfinanzierung einer Jugendhilfemaßnahme abzuwenden seien. Des Weiteren legt er auch nicht weiter dar, ob und inwieweit er - unter Berücksichtigung des bereits vollzogenen Schulwechsels - von diesen Nachteilen (noch) betroffen ist. Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag reicht nicht aus (Senatsbeschl. v. 29.7.2024 - 2 ME 77/24 -, juris Rn. 17). Der der Beschwerdebegründung beigefügten - nicht unterschriebenen - Stellungnahme der Klassenlehrerinnen vom 2. September 2025 kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass dem Antragsteller ohne Gewährung einer vorläufigen Schulbegleitung Lern- und Entwicklungschancen genommen würden sowie motivationale Abrisse und soziale Isolation drohten.
Soweit der Antragsteller ausführt, dass vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse zu klären seien und ein pauschaler Hinweis auf das Fehlen von Darlegungen nicht die richterliche Hinweispflicht ersetze und keine Verneinung der Eilbedürftigkeit rechtfertige, folgt hieraus nichts anderes. Dieser Vortrag bezieht sich allein auf die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen durch Verfahrensfehler.
2. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller müsse darlegen, welche Kosten für einen Schulhelfer anfielen, und, dass er bzw. seine Eltern diese nicht vorübergehend tragen könnten, hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Soweit er ausführt, den Eltern könne die Eigenbeschaffung oder Vorfinanzierung von Hilfsmaßnahmen nicht unbegrenzt zugemutet werden, vielmehr sei nach Maßgabe des Einzelfalls und insbesondere angesichts der wirtschaftlichen und persönlichen Leistungsfähigkeit - die nicht summarisch negativ unterstellt werden dürfe - zu prüfen, ob eine unzumutbare Härte und eine Gefahr irreversibler, nicht durch Erfolg im Hauptsachverfahren ausgleichbarer Nachteile drohe, steht dies nicht im Widerspruch zu dem aufgestellten rechtlichen Maßstab des Verwaltungsgerichts. Denn das Verwaltungsgericht hat gerade nicht die Maßgabe aufgestellt, dass der Antragsteller bzw. seine Eltern, die Kosten in jedem Falle vorläufig zu tragen hätten bzw. nach summarischer Prüfung die Leistungsfähigkeit unterstellt werden könne.
Schließlich hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren aber auch nicht - wie vom Verwaltungsgericht verlangt - Angaben zur Höhe anfallender Kosten für einen Schulbegleiter gemacht bzw. ausreichend dargelegt, dass er bzw. dessen Eltern diese nicht vorläufig vorfinanzieren können (zu den Anforderungen: NdsOVG, Beschl. v. 23.6.2022 - 14 ME 243/22 -, juris Rn. 15f. juris). Die Ausführungen in der Stellungnahme der Eltern des Antragstellers, welche dessen Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 18. September 2025 vorgelegt hat, sind vom Senat nicht zu beachten, vermögen überdies aber auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Diese Stellungnahme ist erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und damit nicht fristgerecht bis zum 12. September 2025 vorgelegt worden. Es handelt sich dabei auch nicht um Ausführungen, die vor Ablauf der Frist vorgebrachte Gründe erläutern oder ergänzen würden und damit zu beachten wären (vgl. Kaufmann, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 1.1.2020, § 146 Rn. 11). Vielmehr äußern sich die Eltern des Antragstellers erstmals zu ihren finanziellen Verhältnissen. Überdies bestehen erhebliche Zweifel, ob die vom Prozessbevollmächtigten lediglich zur Kenntnis an den Senat übermittelte Stellungnahme der Eltern des Antragstellers mit Blick auf den Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigen wären (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 20.2.2025 - 2 ME 185/24 -, juris Rn. 40). Doch unabhängig davon sind Angaben weder in Bezug auf die Gesamthöhe anfallender Kosten für einen Schulbegleiter konkret gemacht worden (etwa auch durch die Mitteilung, in wie vielen Unterrichtsstunden eine Begleitung aus Sicht der Eltern benötigt würde) noch haben die Eltern konkrete Angaben zu ihrem Gesamteinkommen und den Ausgaben gemacht.
3. Nach alledem hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die vom Verwaltungsgericht aufgestellten rechtlichen Maßstäbe für den Anordnungsgrund im Falle der erstmaligen, vorläufigen Gewährung einer Schulbegleitung zutreffend sind (zweifelnd hierzu die Entscheidungsbesprechung zu OVG SH, Beschl. v. 29.10.2024 - 3 MB 20/24 - in JAmt 2024, 677 mit Verweis auf VG Würzburg, Beschl. v. 12.8.2022 - W 3 E 22.1238 -, juris Rn. 50f.; zum Kostenübernahmeanspruch: NdsOVG, Beschl. v. 14.2.2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37 und Beschl. v. 21.9.2023 - 14 ME 91/23 -, juris Rn. 7f.).
Auch kommt es auf die in der Beschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen des Antragstellers zum Anordnungsanspruch nicht an. Der Senat hat insbesondere nicht zu prüfen, ob der Antragsteller mit Blick auf den bereits vollzogenen Schulwechsel überhaupt zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Anordnungsanspruch in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht hat. Unabhängig davon folgt aus dem behaupteten Anspruch noch kein Eilbedürfnis, also kein Anordnungsgrund (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 11.11.2025 - 2 ME 105/25 -, juris Rn. 12 m.w.N.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).