Abschnitt 4 VV-NROG/ROG-RROP - Inhaltliche Anforderungen an Festlegungen in RROP
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-NROG/ROG-RROP)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NROG/ROG-RROP
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
Die notwendigen Kerninhalte von Raumordnungsplänen sind gemäß § 13 Abs. 5 ROG Festlegungen zur Freiraum-, Siedlungs- und Infrastruktur. Entsprechend der Gliederung des LROP umfasst ein RROP Plansätze zur gesamträumlichen Entwicklung des Planungsraums, zur Entwicklung der Siedlungs- und Versorgungsstruktur, zur Entwicklung der Freiraumstrukturen und -nutzungen und zur Entwicklung der technischen Infrastruktur und der raumstrukturellen Standortpotenziale. RROP können zusätzliche raumordnerische Inhalte aufnehmen.
4.1 Inhalte von RROP
4.1.1
Übernahme und Konkretisierung der Ziele des LROP, Entwicklungs- und Anpassungsgebot (§ 13 Abs. 2 Satz 1 ROG, § 5 Abs. 3 NROG), Planungsaufträge gemäß § 4 Abs. 1 NROG
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 ROG sind die RROP aus dem LROP zu entwickeln. Diese Regelung wird durch § 5 Abs. 3 NROG dahingehend ergänzt, dass im RROP diejenigen Ziele und Grundsätze der Raumordnung festzulegen sind, die durch Planungsaufträge des LROP (§ 4 Abs. 1 NROG) dem RROP vorbehalten sind.
Im LROP textlich oder zeichnerisch festgelegte Ziele sind einer erneuten Abwägung auf Ebene der Regionalplanung entzogen. Zeichnerisch festgelegte Ziele des LROP müssen im RROP maßstabsbedingt konkretisiert werden. Soweit sich Festlegungen nicht inhaltlich überlagern, sondern maßstabs- und darstellungsbedingt lediglich die zugehörigen Planzeichen, sind solche darstellerischen Überlagerungen von Planzeichen im RROP zu entflechten. Textliche Festlegungen sind erforderlichenfalls sachlich zu konkretisieren. Die nähere Festlegung im RROP darf den Zielsetzungen des LROP nicht widersprechen.
Bei der Konkretisierung von im LROP festgelegten Vorranggebieten besteht aufgrund der bindenden Kopplung von räumlichen und sachlichen Vorgaben ein vergleichsweise geringer Ausgestaltungsspielraum, der lediglich auf den unterschiedlichen Maßstabsebenen von LROP und RROP oder auf im LROP enthaltenen Ausnahmeregelungen basiert.
Die räumliche Entflechtung betrifft sich gegenseitig ausschließende Raumansprüche, die im LROP maßstabsbedingt oder aufgrund der Art des Planzeichens überlagernd dargestellt erscheinen (z. B. sich im Abgrenzungsbereich überlagernde flächenhafte Vorranggebiete oder die Überlagerung von flächenhaften Vorranggebieten mit linienhaften Vorranggebieten für Verkehrswege oder Leitungstrassen). Bei kleinräumiger Betrachtung überlagern sich diese Gebiete nicht, sodass eine Entflechtung möglich ist.
Die räumliche Konkretisierung betrifft die in der zeichnerischen Darstellung des LROP vorgenommenen linearen, flächigen oder punktförmigen Festlegungen, wie z. B. eine konkretere Linienführung eines Verkehrsweges oder eines Vorranggebiets Rohstoffgewinnung.
Der Träger der Regionalplanung kann textliche Ziele und Grundsätze aus dem LROP wortgleich im RROP als eigene Ziele und Grundsätze festlegen und sie mit weiterführenden regionalen Zielen und Grundsätzen konkretisieren. Die wortgleiche Übernahme von textlichen Zielen aus dem LROP erfordert eine eigenständige regionalplanerische Begründung. Der planerische Abwägungsspielraum beschränkt sich auf zusätzliche Erwägungen; die Abwägung erfordert auch eine Bewertung des Mehrwertes, den eine zusätzliche wortgleiche Normierung auf Regionalplanungsebene hat. Auch wortgleich übernommene Plansätze bedürfen einer Begründung im RROP.
Die Darstellung von zeichnerisch festgelegten LROP-Zielen aus Anlage 2 (Zeichnerische Darstellung) LROP-VO in der RROP-Karte erfordert einen Maßstabswechsel von 1 : 500 000 zu 1 : 50 000. Mit diesem Maßstabswechsel ist zwangsläufig eine räumliche Konkretisierung und Befassung mit räumlichen Entflechtungen verbunden.
Die Erwägungen zur Konkretisierung der LROP-Festlegungen sind in der RROP-Begründung darzulegen. Erwägungen zur näheren Festlegung zeichnerisch festgelegter Ziele sind im Kontext mit den korrespondierenden textlichen Regelungen zu erläutern.
Soweit das LROP Planungsaufträge nach § 4 Abs. 1 NROG für den regionalen Planungsraum enthält, ist deren vollständige Umsetzung durch den Träger der Regionalplanung Voraussetzung für die Genehmigung der Aufstellung oder Änderung des RROP. Hiervon darf nur abgewichen werden, soweit ein Ausnahmetatbestand nach § 5 Abs. 3 Satz 6 NROG (für bereits laufende RROP-Verfahren) oder § 5 Abs. 3 Satz 7 NROG (für bestimmte RROP-Verfahren mit Festlegung von Flächen für Windenergie an Land zur Erreichung regionaler Teilflächenziele bis Ende 2027) vorliegt. Wenn kein Umsetzungszeitraum oder -zeitpunkt im LROP bestimmt ist, der sich auch noch in einem späteren RROP-Verfahren einhalten lässt, ist die Umsetzung im nächstfolgenden RROP-Verfahren vorzunehmen und darf nicht auf ein späteres Verfahren verschoben werden. Ist ein Planungsauftrag im LROP als Soll-Vorschrift ausgestaltet, müssen die Gründe für eine Nichtumsetzung im Rahmen der Begründung des RROP oder begleitender Unterlagen für das RROP-Genehmigungsverfahren nachvollziehbar dargelegt werden (z. B. in der sog. "Checkliste zu LROP Vorgaben"). Gleiches gilt, wenn der Planungsauftrag an bestimmte Tatbestandsmerkmale gebunden ist und diese in einem Regionalplanungsraum nicht zutreffen; ist dies offenkundig, kann die Begründung entfallen (etwa im Falle von Festlegungen, die den Küstenbereich betreffen, bei küstenfernen Planungsräumen). Sind Planungsaufträge im LROP als Kann-Vorschrift ausgestaltet, besteht keine Umsetzungspflicht, sondern eine Umsetzung liegt allein im Planungsermessen der Träger der Regionalplanung. Auch hierbei ist jedoch durch den Träger der Regionalplanung zumindest in verfahrensbegleitenden Unterlagen zu dokumentieren, mit welchem Ergebnis er dieses Ermessen ausgeübt hat (Vermeidung des Eindrucks eines Abwägungsausfalls).
4.1.2
Übernahme von Aussagen aus anderen raumbedeutsamen Plänen und aus anderen Verfahren (§ 7 Abs. 4 ROG)
Inhalte anderer Pläne oder Verfahren können durch Integration in ein RROP nur dann eine raumordnerische Bindungswirkung entfalten, wenn sie (unter Einhaltung der hierfür geltenden Anforderungen, siehe Nummer 4.3) im RROP-Entwurf als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung formuliert werden und das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des RROP einschließlich Umweltprüfung durchlaufen. Sie unterliegen dabei der Pflicht zur Abwägung. Die alleinige Erwähnung eines Fachplans oder Verfahrensergebnisses in der RROP-Begründung reicht nicht aus, um ihm die Bindungswirkungen von Zielen oder Grundsätzen der Raumordnung zu verleihen.
Über § 7 Abs. 4 ROG sollen die Träger der Regionalplanung solche Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG aufnehmen, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die - bei gegebener Eignung, u. a. bezogen auf Aktualität und Maßstäblichkeit - durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
Hierzu zählen z. B.:
- a)
Regelungen in Fachplänen nach Verkehrs-, Wasser- oder Immissionsschutzrecht,
- b)
die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege z. B. in Landschaftsprogrammen, Landschaftsrahmenplänen und Landschaftsplänen aufgrund der Vorschriften des BNatSchG,
- c)
die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschriften des Bundeswaldgesetzes,
- d)
die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirtschaftsplanung nach den Vorschriften des KrWG,
- e)
die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Vorplanung nach den Vorschriften des GAK-Gesetzes,
- f)
Darstellungen aus Flächennutzungsplänen,
- g)
als Ergebnisse von Raumverträglichkeitsprüfungen i. S. von § 15 ROG i. V. m. § 10 NROG landesplanerisch festgestellte Standorte oder Trassen raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (z. B. raumverträglich festgestellte Stromleitungstrassen),
- h)
planfestgestellte oder anderweitig zugelassene, raumbedeutsame Vorhaben, z. B. Bundesfernstraßen, Deponien, Umspannwerke, Gasleitungen.
Die planerische Abwägung umschließt dabei insbesondere die Frage, ob und aus welchen Gründen eine Aussage aus einem anderen Plan oder einem anderen Verfahren mit der ggf. materiell wie zeitlich weiterreichenden Bindungswirkung eines Ziels der Raumordnung ausgestattet werden soll.
Wird eine Festlegung ungeprüft als Ziel der Raumordnung festgelegt (z. B. reine Übernahme von Windenergieflächen aus der Bauleitplanung ohne eigene regionalplanerische Bewertung), leidet sie unter beachtlichen Abwägungsmängeln, die zur Nicht-Genehmigungsfähigkeit führen. Eine "Umdeutung" eines abwägungsfehlerhaften Ziels in einen Grundsatz oder in ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung ist nicht zulässig.
Die ungeprüfte Übernahme von Inhalten eines anderen Plans sowie von Ergebnissen einer Raumverträglichkeitsprüfung oder eines anderen Verfahrens ist nur möglich, wenn sie als rein nachrichtliche Übernahme erkennbar ist. Sie hätte allein Hinweisfunktion ohne die Bindungswirkungen eines Ziels oder Grundsatzes der Raumordnung nach § 4 ROG.
4.1.3
Weitere regionalplanerische Festlegungen, Festlegungen aus Regionalen Entwicklungskonzepten,
Leitbildaussagen
Ziele und Grundsätze, die über die im LROP geregelten Themen und Inhalte hinausgehen, dürfen dem LROP nicht widersprechen.
Inhalte regionaler Entwicklungskonzepte, die nach § 14 ROG auf freiwilliger Basis (formlos) aufgestellt wurden, können durch Integration in ein RROP Rechtswirksamkeit erlangen. Dazu müssen sie (unter Einhaltung der hierfür geltenden Anforderungen, siehe Nummer 4.3) im RROP-Entwurf als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung formuliert werden und das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des RROP einschließlich Umweltprüfung durchlaufen. Sie unterliegen dabei der Pflicht zur Abwägung. Die alleinige Erwähnung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes in der RROP-Begründung reicht nicht aus, um ihm die Bindungswirkungen von Zielen oder Grundsätzen der Raumordnung zu verleihen.
Werden Konzepte für grenzüberschreitende Räume zu anderen Bundesländern, etwa aus den drei das Land Niedersachsen berührenden Metropolregionen, oder den Niederlanden in ein RROP integriert, können sich die entsprechenden Festlegungen nur auf den niedersächsischen Regionalplanungsbereich beziehen und nur innerhalb des Planungsraums des Trägers der Regionalplanung Bindungswirkung entfalten.
Das RROP hat im wesentlichen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu enthalten. Einzelne Aussagen zur regionalen Entwicklung, die keine Ziele oder Grundsätze der Raumordnung sind, sind möglich, haben aber keine Verbindlichkeit i. S. des § 4 ROG (zu ihrer Kennzeichnung siehe Nummer 3.1).
4.2 Grenzen regionalplanerischer Festlegungen
RROP können zur Erfüllung eines eigenständigen raumordnerischen Regelungsbedarfs über das Fachrecht hinausgehende Anforderungen (z. B. zugunsten des Wohnumfeldschutzes) normieren, dürfen aber Fachrecht nicht ersetzen und dessen Erlaubnis- und Verbotsrahmen nicht verändern, sondern sind auf den Regelungsauftrag der Raumordnung gemäß § 1 ROG beschränkt. Auch soweit RROP-Festlegungen nur "führendes" Fachrecht nachzeichnen (z. B. im Bereich des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts), dürfen raumordnerische Festlegungen nicht gegen gesetzliche Regelungen verstoßen (siehe Nummer 4.1.1).
RROP können Festlegungen treffen, damit fachplanerische Vorhaben nicht später durch anderweitig eingetretene Entwicklungen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden (Vorsorgeauftrag der Raumordnung). Durch eine Vorsorgefestlegung kann ein Fachplanungsträger oder Vorhabenträger jedoch nicht verpflichtet werden, die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme auch tatsächlich zu realisieren. Ob eine Realisierung durch raumordnerischen Vertrag abgesichert werden kann oder soll, muss nicht im RROP festgelegt werden.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NROG müssen regionale Grundsätze und Ziele mit den Grundsätzen des § 2 ROG und § 2 NROG sowie den Grundsätzen und Zielen des LROP in Einklang stehen und dürfen keine Regelungsinhalte haben, die auf Landes- oder Bundesebene zu regeln wären. Des Weiteren sind die Vorgaben des Bundes-Raumordnungsplans für den Hochwasserschutz (BRPH) einzuhalten.
Regionale Ziele und Grundsätze dürfen nicht unzulässig in die kommunale Planungshoheit eingreifen. Sie dürfen keine Regelungen über die Nutzung von Flächen enthalten, die als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft (ohne überörtlichen, regionalen Bezug) auf Ebene der Bauleitplanung zu treffen wären. Kleinteilige Festlegungen (z. B. in Bezug auf kleinflächige Boden- oder Naturdenkmale, einzelne Landschaftsbestandteile o. Ä.) müssen durch überörtliche Bedeutung gerechtfertigt sein (z. B. Festlegungen, die der großräumigen ökologischen Vernetzung oder anderen überörtlichen Fachbelangen dienen, oder mindestens regionale kulturelle Bedeutung eines Natur-, Bau- oder Bodendenkmals).
§ 4 Abs. 1 NROG enthält eine Ermächtigungsgrundlage, um im LROP ausdrückliche Aufträge für Festlegungen in RROP zu treffen. Eine vergleichbare Ermächtigungsgrundlage, die RROP erlaubt, Regelungsaufträge an die Bauleitplanung zu richten, besteht hingegen nicht. Die Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB bleibt hiervon unberührt.
Detaillierte Bestimmungen zur technischen Gestaltung, Bauausführung oder zum Betrieb von Infrastruktureinrichtungen oder baulichen Anlagen obliegen ebenfalls nicht der Regionalplanung, sondern sind den maßgeblichen Zulassungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen vorbehalten. Nicht durch den im § 1 ROG formulierten Regelungsauftrag der Regionalplanung gedeckt wären ferner Regelungen ohne Raumbezug, beispielsweise solche zur Wirtschaftlichkeit oder Auslastung von Infrastruktureinrichtungen (z. B. Taktung im ÖPNV, Schülerzahlen je Klasse etc.) oder zur Wirtschaftsförderung im Allgemeinen ohne konkreten Bezug zu räumlichen Entwicklungen.
Zeitlich gestaffelte Festlegungen, aufschiebende oder auflösende Bedingungen oder eine Befristung von Festlegungen für raumbedeutsame Nutzungen und Funktionen sind ebenso zulässig wie die Festlegung von Folge- oder Zwischennutzungen, weil Raumordnungsplanung als mittel- und langfristige Vorsorgeplanung eine zeitliche Dimension umschließt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 ROG), sofern sie hinreichend bestimmt/bestimmbar sind.
4.3 Materielle Anforderungen an Ziele und Grundsätze der Raumordnung
Das RROP muss eindeutig erkennen lassen, ob es sich bei einer Festlegung um einen Grundsatz oder ein Ziel der Raumordnung handelt. Allein die Bezeichnung als "Ziel" oder ein Fettdruck führen nicht dazu, dass eine planerische Festlegung ein Ziel der Raumordnung wird. Entscheidend sind Inhalt, Zweck und Konkretisierungsgrad der jeweiligen Planaussage. Die bindende Wirkung von Zielen der Raumordnung und die Abwägbarkeit von Grundsätzen der Raumordnung sind sprachlich eindeutig abzufassen. Festlegungen, die nicht eindeutig erkennen lassen, ob es sich um ein Ziel oder einen Grundsatz der Raumordnung handelt (z. B. weil Wortlaut und Darstellungsform nicht korrespondieren), sind nicht genehmigungsfähig (zu Nebenbestimmungen und Maßgaben siehe Nummer 6.3.1).
Festlegungen in RROP, insbesondere Ziele der Raumordnung, müssen hinreichend bestimmt sein. Ein zu unbestimmt formuliertes Ziel darf nicht durch die oberen Landesplanungsbehörden in einen Grundsatz umgedeutet und als solcher genehmigt werden. Ein zu unbestimmt formuliertes Ziel ist nicht genehmigungsfähig. Die Bestimmtheitsanforderungen gelten gleichermaßen für Ausnahmen von Zielen i. S. des § 6 Abs. 1 ROG (siehe Nummer 4.3.2).
Werden im RROP Begriffe verwendet, die weder durch Legaldefinitionen noch durch Rechtsprechung hinreichend bestimmt sind (z. B. die Begriffe "Eigenentwicklung" oder "Zersiedelung"), sind deren wesentliche Inhalte in der beschreibenden Darstellung des RROP - als Bestandteil des jeweiligen Ziels oder Grundsatzes - zu bestimmen. Die Begründung darf weitergehende Ergänzungen enthalten. Die Bestimmung von Begriffen allein in der Begründung genügt nicht.
Die in § 3 ROG und § 1 NROG gesetzlich definierten Begriffe dürfen ausschließlich i. S. des definierten Inhalts verwendet werden.
4.3.1
Ziele der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG i. V. m. § 4 ROG)
Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten (vgl. § 4 Abs. 1 ROG). Aufgrund ihrer Bindungswirkung müssen Ziele der Raumordnung sachlich und räumlich hinreichend bestimmt oder bestimmbar sein und müssen vom Träger der Regionalplanung abschließend abgewogen worden sein.
Dem RROP selbst müssen sämtliche für die Zielanwendung erforderlichen Aspekte eindeutig zu entnehmen sein. Vorgaben, die allein in der Begründung, nicht aber in der beschreibenden oder zeichnerischen Darstellung des RROP enthalten sind, genügen den Bestimmtheitsanforderungen nicht.
Bestimmtheit und Bindungswirkung von Zielen sind auch sprachlich zu verdeutlichen. Formulierungen wie "müssen" oder "sind" sind nur für Ziele zu verwenden. Gleiches gilt für Formulierungen wie "sind anzustreben" oder "darauf ist hinzuwirken"; hier ist zwar der Erfolg des Ergebnisses offen, dennoch besteht ein verbindlicher Handlungsauftrag. Formulierungen wie "sollten", "können", "grundsätzlich", "möglichst", "insbesondere" oder "gegebenenfalls" entsprechen dem Verbindlichkeitscharakter von Zielen nicht. Auch die Formulierung "sollen" steht in der beschreibenden Darstellung eines RROP in aller Regel für Grundsätze der Raumordnung (siehe Nummer 4.3.3).
4.3.2
Ausnahmen von Zielen der Raumordnung (§ 6 Abs. 1 ROG)
Da Ziele der Raumordnung abschließend abgewogen sind, sind sie in nachfolgenden Planungen oder Genehmigungsverfahren keiner inhaltlichen Modifizierung oder Abwägung zugänglich. Das RROP kann jedoch gemäß § 6 Abs. 1 ROG Ausnahmen vorsehen, unter (nur) denen vom Regelfall abgewichen werden kann.
Ausnahmen von LROP-Zielen dürfen im RROP nur festgelegt werden, wenn das LROP dies ausdrücklich gestattet.
Ausnahmen von Zielen der Raumordnung sind ebenfalls Ziele der Raumordnung; ihre Voraussetzungen müssen daher abschließend in der beschreibenden Darstellung geregelt sein.
Ausnahmen sind in jedem Fall anwendbar, der diese Voraussetzungen erfüllt, also auch in einer Vielzahl vergleichbar gelagerter Fälle. Dadurch unterscheidet sich die (planerisch geregelte) Ausnahme für vorhergesehene Fallkonstellationen vom Zielabweichungsverfahren i. S. des § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 8 NROG. Zielabweichungen dienen dazu, nicht beabsichtigte Regelungslücken im atypischen Einzelfall zu überwinden.
4.3.3
Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG i. V. m. § 4 ROG)
Grundsätze der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Um die im Vergleich zu Zielen schwächere Bindungswirkung auch sprachlich deutlich zu machen, werden für Grundsätze in der Regel Formulierungen wie "sollen" oder "grundsätzlich sind" verwendet.
4.3.4
Vorranggebiete (§ 7 Abs. 3 ROG)
Vorranggebiete i. S. des § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG sichern als Ziel der Raumordnung die mit Vorrang gesicherte Nutzung oder Funktion innerhalb des Gebietes strikt gegen andere raumbedeutsame Nutzungen ab. Den Festlegungen hat eine dieser Verbotswirkung entsprechende abschließende sachliche und räumliche Abwägung zugrunde zu liegen.
Vorranggebiete begründen keine Verpflichtung zur Realisierung des gesicherten Vorhabens oder der gesicherten Nutzung innerhalb dieses Gebietes; die Realisierung darf auch außerhalb des Vorranggebietes erfolgen.
Soll die innerhalb eines Vorranggebietes vorgesehene Nutzung oder Funktion außerhalb dieses Gebietes ausgeschlossen werden, ist dies ausdrücklich festzulegen (Ausschlusswirkung, § 7 Abs. 3 Sätze 3 ff. ROG). Diese Ausschlusswirkung ist als eigenständiges Ziel der Raumordnung auf nachfolgenden Planungsebenen immer sowie bei Zulassung von privilegierten raumbedeutsamen Außenbereichsvorhaben i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel zu beachten. Soweit eine planerische Ausschlusswirkung festgelegt wird, ist der festgelegten Vorrangnutzung in "substanzieller Weise" Raum zu geben (§ 7 Abs. 3 Satz 3 ROG). Die Flächenauswahl hat auf einem gesamträumlichen Planungskonzept zu basieren (§ 7 Abs. 3 Satz 4 ROG), mittels dessen auf Grundlage einheitlicher Kriterien eine Bewertung sowohl der "Positivflächen" als auch der "Ausschlussflächen" vorgenommen wird. Aufgrund der Neufassung des § 7 Abs. 3 Satz 5 ROG ist es bei der Bestimmung von "Ausschlussflächen" nicht mehr erforderlich in der Planbegründung zwischen tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen zu unterscheiden. Gesetzliche Verbote ("harte Tabuzonen") sind unverändert bei der Planung zu beachten.
Die Festlegung einer planerischen Ausschlusswirkung in Bezug auf Freiflächen-Photovoltaiknutzung ist unzulässig (§ 7 Abs. 3 Satz 6 ROG).
Eine planerische Ausschlusswirkung zur Steuerung der Windenergienutzung hat nur noch begrenzte Bedeutung. Die Ausschlusswirkung für eine Windenergienutzung besteht bei RROP, die eine solche Ausschlusswirkungen normiert haben, längstens bis zum 31.12.2027 fort und kann währenddessen - durch Hinzutreten, Ändern oder Entfallen von Gebieten - geändert werden.
Die Neufestlegung von Eignungsgebieten in Plänen, deren Verfahren zur Neuaufstellung oder Änderung erst ab dem 28.09.2023 eingeleitet wurden, ist nicht mehr möglich, weil die Gebietskategorie "Eignungsgebiet" seitdem entfallen ist. Am 28.09.2023 bestehende Eignungsgebiete gelten bis zu ihrer Aufhebung durch den Träger der Regionalplanung fort.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 25. August 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 440)