Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.09.2025, Az.: 2 ME 97/25
Kindertageseinrichtung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.09.2025
- Aktenzeichen
- 2 ME 97/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0916.2ME97.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 23.07.2025 - AZ: 4 B 178/25
Rechtsgrundlage
- SGB VIII § 24 Abs. 3
Amtlicher Leitsatz
Zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts bei dem Besuch einer Kindertagesstätte.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 23. Juli 2025 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet sicherzustellen, dass dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren (VG Lüneburg 4 A 286/25) ein Platz im "G." in D. in einer Vor- und einer Nachmittagsgruppe zur Verfügung gestellt wird.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, ihm vorläufig einen dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von 30 Stunden wöchentlich - sechs Stunden täglich von Montag bis Freitag - zur Verfügung zu stellen, abgelehnt.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsgegner habe dem Antragsteller ein zumutbares anspruchserfüllendes Angebot unterbreitet, als er ihn auf die Kindertagesstätte "C." verwiesen habe. Sowohl der zeitliche Umfang der Betreuung als auch die Erreichbarkeit der Betreuungsstelle in zumutbarer Zeit seien gegeben. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließe, umfasse der Anspruch eines dreijährigen Kindes aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von (nur) sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche. Der angebotene Platz in der "C." erfülle dieses Kriterium. Auch im Hinblick auf die Entfernung zwischen dem Wohnort des Antragstellers und der ihm angebotenen Kindertagesstätte bestünden keine rechtlichen Bedenken. Nach § 20 Abs. 1 Satz 3 NKiTaG sei der Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens möglichst ortsnah zu erfüllen. Ob eine Tagesstätte in zumutbarer Weise erreicht werden könne, hänge von den individuellen Umständen sowie den konkreten örtlichen Verhältnissen ab. Insoweit sei unter anderem entscheidend, ob und aus welchen Gründen das Kind zu Fuß, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Betreuungsort gebracht werden solle. Nach den jeweiligen Transportmöglichkeiten könnten sich unterschiedliche Höchstgrenzen für die noch zumutbare Entfernung und den noch zumutbaren Zeitaufwand ergeben. In der Rechtsprechung habe sich für die Zumutbarkeit ein Richtwert von 30 Minuten Wegezeit von der Wohnung zur Kindertagesstätte etabliert. Die "C." befinde sich (lediglich) in 9,3 km Entfernung westlich vom Wohnort des Antragstellers und sei damit in zumutbarer Weise erreichbar.
Soweit der Antragsteller geltend mache, es käme allein die Einrichtung in D. in Frage, da seine Eltern in A-Stadt bzw. E. arbeiteten und daher einen langen Arbeitsweg hätten und die "C." in der entgegengesetzten Fahrtrichtung liege, was zu einem unzumutbaren Umweg für beide Elternteile führe, könne dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Im Hinblick auf § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, wonach die Tageseinrichtungen den Eltern dabei helfen sollten, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, sei zwar auch die Entfernung zur Arbeitsstätte und der damit verbundene gesamte zeitliche Aufwand für die Eltern zu berücksichtigen. Dabei könne allerdings eine besonders lange Fahrzeit zur Arbeitsstätte nicht dazu führen, eine für sich gesehen wohnortnahe Einrichtung - wie hier - wegen der insgesamt hohen Fahrzeit als unzumutbar anzusehen.
Dies zugrunde gelegt liege die vom Antragsgegner angebotene Kindertagesstätte in einer zumutbaren Entfernung zu dem Wohnort des Antragstellers. Die Einrichtung "C." liege laut Routenplaner von Google Maps 9,3 km vom Wohnort des Antragstellers entfernt, und die Fahrzeit mit dem PKW - die Eltern des Antragstellers verfügten über zwei Autos - betrage lediglich ca. 11 Minuten. Dieser Zeitaufwand bleibe erheblich hinter dem in der Rechtsprechung zugrunde gelegten Richtwert von 30 Minuten zurück. Auch wenn man berücksichtige, dass die Kindertagesstätte "C." in der entgegengesetzten Richtung zur Arbeitsstätte der Eltern des Antragstellers liege, sei die dadurch entstehende Fahrtzeitverlängerung des Arbeitsweges als angemessen und zumutbar anzusehen. Für den Vater des Antragstellers ergebe sich eine Fahrtzeitverlängerung des Arbeitsweges von nur ca. 15 Minuten pro Wegstrecke (siehe Screenshots von Google Maps, Anlage 9b und 9c des Antragstellers). Für die Mutter des Antragstellers, die beim F. arbeite, ergebe sich laut des Routenplaners von Google Maps eine Fahrtzeitverlängerung des Arbeitsweges von ca. 18 Minuten. Dabei sei hier auch zu berücksichtigen, dass die Mutter des Antragstellers von ihrem Wohnort zur Arbeitsstätte ausweislich des Routenplaners von Google Maps 59,3 km bzw. ca. 46 Minuten - das möge sich im Berufsverkehr auch mal um ein paar Minuten verlängern - fahre. Insgesamt benötige sie daher für den Weg von ihrem Wohnort über die Kindertagesstätte bis zu ihrer Arbeitsstätte sowie entsprechend für den Heimweg etwas über eine Stunde. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung jedenfalls hinzunehmen, da sich der in der Rechtsprechung entwickelte Richtwert von 30 Minuten gerade nicht auf die Gesamtstrecke vom Wohnort über die Kindertagesstätte zum Arbeitsplatz beziehe, sondern lediglich auf die Entfernung vom Wohnort zur Kindertagesstätte. Dabei sei auch einzustellen, dass der Antragsteller mit seinen Eltern in einer Kleinstadt im eher ländlichen Raum wohne, wo grundsätzlich weitere Fahrtwege und die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs zumutbar seien.
2. Die Beschwerde ist begründet. Unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren angeführten und vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründe ist seinem nunmehr sinngemäß dahin konkretisierten Antrag, ihm vorläufig einen Platz im "G." in D. in einer Vor- und einer Nachmittagsgruppe zur Verfügung zu stellen, stattzugeben.
a) Allerdings ist das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.1.2024 - 14 ME 119/23 -, juris), welcher der - teilweise personenidentische - beschließende Senat folgt, zu Recht davon ausgegangen, dass dem Betreuungsplatz in der "C." nicht allein mit Blick auf seine Entfernung zum Wohnort des Antragstellers die Eignung abzusprechen ist. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Entfernung von lediglich 9,3 km zwischen Wohnort und angebotener Tageseinrichtung nicht unzumutbar ist. Als Richtwert für eine zumutbare Entfernung hat es 30 Minuten Fahrzeit für eine Wegstrecke zur Tageseinrichtung angenommen. Aus der von dem Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln (Beschl. v. 18.7.2013 - 19 L 877/13 -, juris), wonach die Grenze der Zumutbarkeit in städtischen Bereichen des Stadtgebiets der dortigen Antragsgegnerin in der Regel überschritten sei, wenn die Kindertageseinrichtung in mehr als fünf Kilometer Wegstreckenentfernung vom Wohnort des Kindes gelegen sei, folgt für den hier zu entscheidenden Fall schon deshalb nichts anderes, weil die örtlichen Gegebenheiten offensichtlich nicht vergleichbar sind. Der Antragsteller wohnt im ländlich geprägten Bereich, was das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auch zutreffend berücksichtigt hat. Die Fahrzeit von 30 Minuten für eine Wegstrecke wird im vorliegenden Fall bei weitem nicht erreicht; sie wird - isoliert betrachtet - selbst dann noch deutlich unterschritten, wenn Hin- und Rückweg zur Tageseinrichtung zusammen veranschlagt werden. Das Verwaltungsgericht hat sodann die konkreten Zeiten, um die sich die Wege der Eltern des Antragstellers zur jeweiligen Arbeitsstätte verlängern, herausgearbeitet. Diese Berechnungen sind nachvollziehbar, und der Antragsteller hat gegen sie im Beschwerdeverfahren auch nichts eingewandt. Angesichts der Verlängerung der Fahrzeit für die Mutter des Antragstellers insgesamt um ca. 18 Minuten und für seinen Vater um ca. 15 Minuten pro Wegstrecke kann eine Unzumutbarkeit bezogen auf den Fahrweg nicht festgestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat insofern den Arbeitsweg der Eltern des Antragstellers bei seiner Betrachtung gerade nicht "völlig ausgeblendet".
b) Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller mit seiner Beschwerde zu Recht rügt, der angebotene Betreuungsplatz stelle sich im Hinblick auf die Öffnungszeiten der "C." als unzumutbar dar und sei deshalb nicht geeignet, seinen Anspruch nach § 24 Abs. 3 SGB VIII zu erfüllen.
Die G. in D. ist von 7 Uhr bis (jedenfalls) 16 Uhr geöffnet. Die "C." ist dagegen von 8 Uhr bis 15 Uhr geöffnet. Dabei können die Öffnungszeiten bedarfsabhängig verändert werden (7:30 Uhr bis 16:00 Uhr), was aber derzeit nur in Bezug auf die Öffnungszeit am Morgen der Fall ist. Zwar stellen sich die Arbeitszeiten und Arbeitswege der Eltern des Antragstellers nach seinem Beschwerdevorbringen so dar, dass es zumindest als sehr schwer planbar erscheint, den Antragsteller bereits um 15 Uhr aus der Kindertagesstätte abzuholen. Der Antragsgegner hat allerdings vorgetragen, dass der Antragsteller während des vergangenen Jahres in der benachbarten Krippe zwar für eine tägliche Betreuung bis 16.00 Uhr angemeldet gewesen sei, jedoch tatsächlich fast ausnahmslos zwischen 15.00 Uhr und 15.15 Uhr abgeholt worden sei. Das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 29. August 2025 zu diesem Vorhalt ist wenig konkret geblieben.
c) Nachdem der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, dass in der G. in D. derzeit in einer Vor- und der Nachmittagsgruppe ein Platz frei ist, ist allerdings das sogenannte Wunsch- und Wahlrecht bei dem Besuch einer Kindertagesstätte in den Blick zu nehmen. Der vormals für dieses Sachgebiet zuständige 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2008 - 4 ME 326/08 -, veröffentlicht in juris, ausgeführt:
"Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner zu 2. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KiTaG i.V.m. § 24 SGB VIII verlangen, dass dieser die notwendigen Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass für sie vorläufig ein Kindergartenplatz in der Kindertagesstätte A. der Beigeladenen zur Verfügung gestellt wird. Denn der Anspruch der Antragstellerin auf den Besuch eines Kindergartens ist nicht bereits dadurch erfüllt, dass ihr von der Antragsgegnerin zu 1. ein Platz in der von dieser betriebenen Kindertagesstätte B. zur Verfügung gestellt worden ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dieses Wunsch- und Wahlrecht führt hier dazu, dass die Antragstellerin einen Platz in der Kindertagesstätte A. der Beigeladenen beanspruchen kann.
Die Eltern der Antragstellerin haben nachvollziehbar dargelegt, dass die Kindertagesstätte A. der Beigeladenen mit einer Entfernung von 5,6 km näher an ihrem Wohnsitz liegt als die 8,4 km entfernte, von der Antragsgegnerin zu 1. betriebene Kindertagesstätte B., sie die Kindertagesstätte A. von zuhause bzw. auf dem Weg zu ihren Arbeitsstätten in Wolfsburg und Braunschweig schneller erreichen können, in A. sich die für sie nächstgelegenen Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte, Apotheke usw. befinden, Kinder aus den nahe gelegenen Orten C. und D. ebenfalls diese Kindertagesstätte besuchen, so dass die Pflege von Freundschaften erleichtert wird, und C. und D. zudem über Radwege gut mit dem Fahrrad erreichbar sind. Da der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 12 Abs. 1 Satz 4 KiTaG möglichst ortsnah zu erfüllen ist, das Wunsch- und Wahlrecht auch die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung erleichtern soll (vgl. Wiesner, a.a.O., § 24 Rn. 21, § 69 Rn. 50) und zudem Kontakte in der Familie und dem sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden sollen (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), liegen berechtigte Gründe für die Wahl der Kindertagesstätte A. durch die Antragstellerin vor. Folglich ist dem Wunsch zu entsprechen.
Der Ausübung des Wahlrechts stehen schließlich auch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entgegen. Beide Kindertagesstätten werden von öffentlichen Trägern betrieben und von dem Antragsgegner zu 2. durch pauschalierte Betriebskostenzuschüsse gefördert. Außerdem sieht § 4 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner zu 2. und den Städten und Gemeinden vor, dass die Gemeinde, die der Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte außerhalb des Wohnsitzes der Personensorgeberechtigten zugestimmt hat, an die für die in Anspruch genommene Einrichtung zuständige Gemeinde einen pauschalierten Betrag entsprechend der der Vereinbarung beigefügten Tabelle leistet. Durch diese Bestimmung, die auf der Regelung des § 69 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII beruht, wird sichergestellt, dass die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts durch einen Finanzausgleich zwischen den Gemeinden bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder flankiert wird (vgl. Wiesner, a.a.O., § 69 Rn. 51). Da davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin zu 1. an die Beigeladene einen Pauschalbetrag zum Ausgleich der Betriebskostenzuschüsse zu zahlen hat, entstehen keine unverhältnismäßigen Mehrkosten."
Der Senat schließt sich diesen rechtlichen Maßgaben zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts bei dem Besuch einer Kindertagesstätte an. Er vermag auch nicht zu erkennen, dass der Ausübung des Wahlrechts im vorliegenden Fall etwas - insbesondere keine unverhältnismäßigen Mehrkosten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII - entgegensteht.
Der Senat hat den Beteiligten durch Beschluss vom 2. September 2025 unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung den Vorschlag gemacht, den Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs zu beenden. Er hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass der hiesige Antragsteller berechtigte Gründe im zuvor zitierten Sinne für den Besuch der G. in D. dargelegt haben dürfte. Daran hält der Senat nach nochmaliger Würdigung des Sach- und Streitstandes fest. Ein Besuch der Kindertagesstätte in D. ist angesichts der dortigen Öffnungszeiten und der Berufstätigkeit der Eltern des Antragstellers in E. und A-Stadt deutlich besser in den Familienalltag einzubinden, zumal der Antragsteller bis zum Sommer die Krippe derselben Einrichtung in D. besucht hatte.
Der Antragsgegner hat sowohl mit seinem Schriftsatz vom 29. August 2025 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als auch mit seinem Schriftsatz vom 9. September 2025 nichts vorgetragen, was dieser Beurteilung entgegensteht. Zwar hat er die Auffassung vertreten, das Wahlrecht könne nur in der jeweils örtlich zuständigen Kommune geltend gemacht werden, weil es in seinem Landkreis eine Vereinbarung mit den Städten und Gemeinden gebe, nach der diese eine ausreichende Anzahl an Kita-Plätzen für die Einwohner ihrer Gemeinde vorhalten müssten. Diese Auffassung trifft aber schon im Ansatz nicht zu, weil das gesetzlich vorgesehene Wunsch- und Wahlrecht nicht durch eine solche Vereinbarung ausgeschlossen werden kann. Es ist vielmehr in den durch § 5 Abs. 2 SGB VIII vorgegebenen Grenzen grundsätzlich zu gewährleisten. Ebenfalls nicht überzeugend ist die weitere Argumentation des Antragsgegners, anderenfalls sei es den Städten und Gemeinden kaum möglich, ordentliche Kita-Bedarfsplanungen aufzustellen, denn müssten die Kommunen künftig auch eine ausreichende Anzahl an Kita-Plätzen vorhalten, die Eltern aus den Nachbarkommunen belegen oder einklagen könnten, wäre das System der Bedarfsplanung insgesamt organisatorisch und finanziell überlastet. Ausprägung des Wunsch- und Wahlrechts bzw. Folge der oben aufgezeigten rechtlichen Maßgaben ist es nämlich ersichtlich nicht, dass Kommunen stets auch für wohnortfremde Interessenten Kita-Plätze vorhalten müssen (vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschl. v. 28.9.2023 - 12 B 683/23 -, juris Rn. 31). Ist aber - wie hier nach den Angaben des Antragsgegners - in der wohnortfremden Kommune in der Wunsch-Kita noch ein Platz frei und liegen jedenfalls nachvollziehbare Gründe für die Wahl dieser Kita vor, so hat der für die Erfüllung des Anspruchs allein zuständige Antragsgegner diesem Wunsch zu entsprechen. Schließlich hält der Senat auch die Befürchtung des Antragsgegners für nicht hinreichend konkret, dass kaum eine Kommune künftig noch bereit sein werde, eine bestimmte Anzahl an Plätzen nebst Reserven für evtl. Zuzüge oder Möglichkeiten der Gruppenreduzierung zu schaffen bzw. vorzuhalten. Außerdem dürften sich etwaige Umverteilungen durch Inanspruchnahme von Kita-Plätzen in wohnortfremden Kommunen zum einen in Grenzen halten und zum anderen mittelfristig ausgleichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).