Landgericht Oldenburg
Urt. v. 27.02.2024, Az.: 12 O 246/23

Schadensersatzansprüche aus einem Lagervertrag wegen Betriebsunterbrechungsschäden

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
27.02.2024
Aktenzeichen
12 O 246/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 33312
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • TranspR 2025, 119-123

In dem Rechtsstreit
XXX vertr. d. d. Vorstand, XXX, XXX
- Klägerin -
Prozessbevollmächtite:
XXX Rechtsanwälte XXX, XXX
XXX
gegen
XXX vertr. d. d. XXX, vertr. d. d. GF XXX u
XXX, XXX, XXX

- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXX
hat das Landgericht Oldenburg durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX auf die mündliche Verhandlung vom 24.10.2023 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

  4. 4.

    Der Streitwert wird auf 1.153.070,83 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Anspruch, wobei dem Anspruch ein Lagervertrag zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu Grunde liegt.

Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen.

Bei der Klägerin unterhält die Firma XXX, XXX, XXX, im Weiteren die Versicherungsnehmerin, einen Sach- und Ertragsausfall Versicherungsvertrag.

Die Beklagte unterhält mehrere Tiefkühlwarenlager, eines davon belegen Im in XXX.

Die Versicherungsnehmerin ist mit der Beklagten über einen Lager- und Logistikvertrag für Endprodukte, Rohstoffe und teilfertige Produkte verbunden und lagerte und lagert entsprechende Produkte in dem Tiefkühlwarenlager der Beklagten ein. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ist die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für Kühlhäuser (ABK) vereinbart.

Die insoweit relevanten Passagen lauten

11.1 ABK: Das Kühlhaus haftet für alle Schadenereignisse, für die eine Deckung in der Kühlgutversicherung (Ziff. 9 ABK) nicht besteht, nur bei Verschulden. Als Lagerhalter, nicht jedoch als Vermieter, hat sich das Kühlhaus zu entlasten.

...

11.6 ABK:

Das Kühlhaus haftet nicht für Schäden

11.6.1. durch höhere Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Zusammenbrechen der Stromversorgung und andere Umstände, die das Kühlhaus mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden kann; dies gilt auch für Streik.

...

12. Volle Haftung

Auf die in den ABK enthaltenen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse kann sich das Kühlhaus nicht berufen, wenn ein Schaden auf grobem Verschulden (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) beruht.

Am 8. Dezember 2021 kam es zu einem Schadensfall im Lager der Beklagten der Angestellte eines Subunternehmers der Beklagten nahm Enteisungsarbeiten an einer Ablaufwanne in dem Tiefkühlwarenlager vor, in deren Zuge er mit dem verwendeten Bohrhammer, eine Ammoniakleitung traf, mit der Folge, dass eine erhebliche Menge Ammoniak austrat. Der Angestellte des Subunternehmers verletzte sich erheblich und da der ausgetretene Ammoniak kritische Grenzwerte überschritt, sperrte das zuständige Veterinäramt das Tiefkühlwarenlager wobei die darin befindliche Ware weiterhin gekühlt wurde, aber jedenfalls zeitweise nicht herausgegeben werden konnte. Die Ware wurde in der Folgezeit sukzessive freigegeben. Ab dem 04.01.2022 war das Lager wieder ohne Einschränkungen nutzbar.

Durch den Austritt des Ammoniaks war das Tiefkühlwarenlager und die dort gelagerte Ware für einen gewissen Zeitraum nicht nutzbar.

Mit Schreiben vom 14. November 2022 meldete die Klägerin bei der Beklagten die Regressansprüche an. Mit weiterem Schreiben vom 5. Dezember 2022 bezifferte die Klägerin der Beklagten gegenüber den Regressanspruch und setzte zur Zahlung eine Frist bis zum 26. Dezember 2022.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wies mit E-Mail vom 6. Dezember 2022 den geltend gemachten Regress für diese zurück.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2023 hat die Klägerin im Rahmen des Rechtsstreits erstmals offengelegt, dass sie als führendes Versicherungsunternehmen mit einem Anteil von 55% den Schaden für sich selbst daneben aber prozessstandschaftlich für die XXX AG (20 %) und die XXX, XXX (25%) zudem mache sie abgetretene Ansprüche der Versicherungsnehmerin XXX geltend.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin behauptet, hierdurch sei der Versicherungsnehmerin ein Betriebsunterbrechungsschaden iHv. EUR 790.588,00 entstanden, zudem habe die Versicherungsnehmerin Vertragsstrafen aufgrund ausgefallener Absatzmengen iHv. EUR 320.507,00 zahlen müssen. Zusätzlich habe die Versicherungsnehmerin im Voraus bereits Lagergelder iHv. EUR 41.975,83 an die Beklagte gezahlt für den Zeitraum, in dem eine Lagernutzung nicht möglich war. Sie bestreite, dass es nicht zu einem Substanzschaden gekommen sei.

Die Klägerin habe im Rahmen des Versicherungsvertrages der Versicherungsnehmerin den Betriebsunterbrechungsschaden iHv. EUR 790.588,00 und die Vertragsstrafen iHv. EUR 320.507,00, mithin EUR 1.111.095,00 abzüglich eines Selbstbehaltes iHv. EUR 50.000,00 gezahlt.

Außerdem habe die Versicherungsnehmerin hinschtlich des Selbstbehalts iHv. EUR 50.000,00 sowie der unnütz aufgewendeten Lagergelder die damit verbundenen Schadensersatzansprüche an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.153.070,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2022 zu zahlen;

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 10.464,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Anspruchsberechtigung der Klägerin. Die Beklagte bestreitet die Schadenshöhe und verweist darauf, dass ein Substanzschaden der Versicherungsnehmerin gar nicht entstanden sei. Vielmehr habe man sich bemüht so schnell wie möglich nach dem Unfall die Freigabe der eingelagerten Ware und die Öffnung des Lagers zu Erreichen, tatsächlich sei die Ware auch nach und nach freigegeben worden, bis am 04.01.2022 das Lager insgesamt wieder in Betrieb sein konnte. Die Beklagte bestreitet weiter die Schadensberechnung der Klägerin dies insbesondere deshalb, weil die Klägerin ihre Lieferverpflichtungen auch aus anderen Lagern habe erfüllen können, zudem sei der von dem Privatsachverständigen XXX berechnete Bruttoumsatzverlust keine im Lagerhalterrecht gängige Schadensgröße. Weiterhin bestreitet die Beklagte hinsichtlich jedweden Schadens, dass dieser sich aus der vorübergehenden Sperrung des Lagers mit sukzessiver Freigabe der Ware ergeben habe. Zu einem Substanzschaden sei es nicht gekommen, die Ware der Versicherungsnehmerin sei nach und nach freigegeben worden, die Beklagte sei eigene Zusatzkosten eingegangen um die schnellere Freigabe der Waren zu erreichen.

Es sei zwar mit Schreiben vom 30.01.2023 einem Verjährungsverzicht zugestimmt worden, allerdings nur gegenüber der Klägerin. Ein prozessstandschaftliches Tätigwerden sei in dem Zeitpunkt nicht offengelegt worden. Mit der Versicherungsnehmerin selbst sei zudem bereits vorab über die Forderungen ein Vergleich erzielt worden. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die Abtretungen in unverjährter Zeit erfolgt sind.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwar lässt sich dem als Anlage K3 (Bl. 95ff. Bd. I der Akte) vorgelegten Vertrag eine sog. Führungsklausel mit Ermächtigung nicht entnehmen, allerdings hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 05.12.2022 (Anlage K9, Bl. 177 d. A.) darauf hingewiesen, nicht nur im eigenen, sondern auch im Interesse der weiteren Mitversicherer unter Offenlegung ihrer Namen und Beteiligungsquoten, so dass der Beklagten ab diesem Zitpunkt bekannt sein musste, dass die Klägerin nicht allein im eigenen Interesse tätig ist, was zudem verkehrs- und branchenüblich ist. Auf eine Abtretung durch die Versicherungsnehmerin selbst bezieht sich die Klägerin insoweit allerdings ausdrücklich nicht, vielmehr bietet sie an eingehende Gelder gegebenenfalls weiterzuleiten, hierauf kommt es allerdings nicht an, da die Klägerin bezogen auf die Versicherungsnehmerin mit der Klage offen legt, dass sie neben eigenen abgetretene Ansprüche der Versicherungsnehmerin verfolgt.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht weder aus Vertrag noch aus Delikt zu.

Die Klägerin macht keine Substanz- oder Kühlgutschäden geltend. Insofern kommt es auch auf das Bestreiten der Klägerin, hinsichtlich des Vortrags der Beklagten, es sei kein Substanzschaden entstanden nicht an. Die Klägerin selbst behauptet nicht, dass ihrer Versicherungsnehmerin ein Substanzschaden entstanden sei und macht den Ersatz eines solchen auch nicht geltend. Jedenfalls die Versicherungsnehmerin der Klägerin müsste Wissen, ob es zu einem Substanzschaden gekommen ist, so dass das Bestreiten mit Nichtwissen ohnehin Zweifeln begegnet.

Für die allein streitgegenständlichen Betriebsunterbrechungs- bzw. Ertragsausfallschäden, Vertragsstrafen und unnütz aufgewendeten Lagergelder ist die Haftung nach den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Kühlhäuser (im folgenden ABK) beschränkt auf eine Verschuldenshaftung, insoweit sogar (§ 12 ABK) auf das Vorliegen von mindestens grober Fahrlässigkeit.

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der erforderlichen grob fahrlässigen Verursachung des Schadens.

Die Vertragshaftung des Lagerhalters kann beschränkt werden.

Für den Fall, dass die Freizeichnung durch AGB erfolgt, ist sie allgemein nur bis zur Grenze grober Fahrlässigkeit möglich. Das ergibt sich aus § 309 Nr. 7 b BGB. Weiter ist die Beschränkung allerdings auch für den vorliegenden Vertrag nicht gezogen, so dass sie wirksam ist.

Ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten bzw. ihrer Subunternehmerin und deren Angestellten, für die die Beklagte nach § 428 HGB einzustehen hätte, i. S. v. § 435 HGB ist eher zu verneinen.

Grobe Fahrlässigkeit erfordert einen in objektiver Hinsicht schweren und in subjektiver Hinsicht nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegen, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, st. Rspr., etwa Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 286/15 - juris, Rn. 17 m.w.N.).

Dass die Wanne mit schwerem Gerät enteist wurde und es dabei zu einem Schaden an der darunter liegenden Leitung gekommen ist, wodurch Ammoniak ausgetreten ist, entspricht im Rückschluss daraus, dass der Beklagten ihrerseits ein Substanzschaden an Wanne, Leitung und der Gesundheit des Arbeitnehmers des Subunternehmers entstanden ist, vermutlich eher einem Unfall als grober Fahrlässigkeit. Die Beweisaufnahme dazu, ob derartiges Vorgehen vor dem 08.12.2021 bereits mehrfach im Lager der Beklagten ohne Zwischenfälle vorgenommen wurde, kann aber dahinstehen, da die Klage auch aus anderen Gründen abzuweisen ist.

Voraussetzung für die substantiierte Darlegung eines Betriebsunterbrechungsschadens oder Ertragsausfallschadens gegen den Schädiger setzt die Bezugnahme auf den konkreten Schadensfall voraus. Es müsste also vorliegend konkret dargelegt werden, welche Waren in dem Unfallszeitpunkt in dem gesperrten Lager waren, wann mit diesen welche Lieferverpflichtung erfüllt werden sollte, die nicht erfüllt werden konnte, da die Ware nicht freigegegeben wurde, und wann die Ware zu welchem (Minder-)wert schlussendlich veräußert wurde und dass die Lieferverpflichtung auch nicht schadensmindernd aus anderen Tiefkühlwarenbeständen der Versicherungsnehmerin erfüllt werden konnte.

Ein Geschädigter, der Schadensersatz in der Form eines Betriebsunterbrechungs- bzw. Ertragsausfallschadens geltend macht, muss wie bei der Geltendmachung des entgangenen Gewinns gemäß § 252 S. 1 BGB alle konkreten Umstände darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die Erlöserwartung ergibt. Es ist somit darzulegen, welche konkreten betriebsbezogenen Erlöse nicht erwirtschaftet werden konnten und welche konkreten betriebsbezogenen Kosten erspart wurden. Dabei genügt entsprechend § 252 Satz 2 BGB die bloße Wahrscheinlichkeit der Erwartung des Erlöses anstelle des positiven Nachweises, sofern die Vorkehrungen und Anstalten, aus denen die Erlöserwartung hergeleitet wird, in der geschilderten Weise dargetan werden. Erforderlich ist mithin die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind, dem Ermessen bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung eine Grundlage zu geben und eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu ermöglichen (vgl. zum entgangenen Gewinn BGH WM 1998, S. 1787 [BGH 17.06.1998 - XII ZR 206/96]; BGH WuM 1991, S. 545 [BGH 05.07.1991 - V ZR 115/90]).

Eine entsprechend schlüssige Darlegung der Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen durch die Klägerin ist hier nicht erfolgt. Ausreichende, eine Schätzung ermöglichende Anknüpfungstatsachen ergeben sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Gutachten der Sachverständigen XXX. Es fehlt sowohl in dem Vortrag der Klägerin als auch in den erwähnten Gutachten völlig an einem konkreten auf die in dem gesperrten Lager eingelagerten Waren und den Zeitraum der jeweiligen Sperre, die sukzessive Freigabe ist unstreitig, bezogenen Nachweis.

Soweit die Klägerin sich zur Darlegung auf das von ihr eingeholte Gutachten des Sachverständigen XXX bezieht, so beruht dieses Gutachten zwar auf von der Klägerin gemachten Vorgaben. Dass der erwartete Ertrag aber ohne den streitgegenständlichen Vorfall in Schortens für das Unternehmen der Versicherungsnehmerin zu erzielen gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Der Gutachter weist insoweit selbst darauf hin, dass die Darlegung dem von ihm vorgegebenen "Stichprobenumfang" genüge, ohne dass er diesen spezifiziert. Weiterhin führt der Gutachter auf Seite 2 des Gutachtens ausdrücklich aus, alternativ den Umsatzverlust im Subtraktionsverfahren ermittelt zu haben. Dass der Umsatz aber völlig unabhängig vom Schadensereignis auch im Übrigen immer Schwankungen unterworfen ist, scheint diese Methodik nicht hinreichend abzubilden. Wenig hilfreich ist insoweit auch die vorgelegte Anlage 1 zu dem Gutachten, da sich für die Kammer in keiner Form erkennen lässt, was dort bezogen auf das Schadensereignis und die verzögerte Rückgabe der im Lager in XXX eingelagerten Ware überhaupt berechnet wird. Unter diesen Umständen kann auch der nach Hinweis des Gerichts auf die fehlende Schlüssigkeit der Schadensdarlegung ergänzte Vortrag der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen, denn auch nach dem ausdrücklichen Hinweis in der Sitzung 24.10.2023 hat die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 19.12.2023 nicht weiter dazu vorgetragen, mit welcher konkret im Lager in XXX eingelagerten Ware welche konkrete Lieferverpflichtung erfüllt werden konnte, und dass die entsprechende Ware trotz angeforderter Freigabe nicht freigegeben wurde und die Lieferverpflichtung auch nicht alternatv aus anderen Tiefkühlbeständen erfüllt werden konnte. Der Vortrag dazu, dass die Ware nach Freigabe nicht eingesetzt werden konnte, erklärt sich insoweit auch nicht durch die von der Klägerin in Bezug genommene Labelung oder das private-Label-Geschäft. Die Klägerin behauptet doch selbst, stehende Lieferverpflichtung gegenüber ihren Großkunden XXX, XXX oder XXX (etc.) gehabt zu haben, in diesem Rahmen scheint die Ware doch auch ohne Probleme absetzbar. Das ansonsten aber auch die Umverpackung von unbeschädigter Ware in der von der Klägerin vorgetragenen Größenordnung von 2.293.795 kg kostengünstiger und schadensmindernd geboten ist, ist aus anderen vergleichbaren Verfahren gerichtsbekannt. Auch der Privatgutachter behauptet nicht die Unverkäuflichkeit der freigegebenen Ware. Eine Anhörung des Privatgutachters als sachverständigem Zeugen kann insoweit unterbleiben, da dem Gericht die Anknüpfungstatsachen fehlen, aus denen sich die Berechnungen des Sachverständigen XXX ergeben. Da die Klägerin weder offengelegt hat, welche Ware wie viel zu spät ausgeliefert wurde, wodurch welche Lieferverpflichtung nicht oder erst mit Verspätung erfüllt werden konnte, kann das Gericht dem Zeugen auch nicht die richtigen Fragen stellen. Die Vorlage eines Privatgutachtens kann insoweit nicht den Vortrag zum konkreten Schaden ersetzen, speziell dann nicht wenn der Gutachter selbst die von ihm zugrundegelegten Tatsachen weder nachvollziehbar offenlegt noch vollständig prüft.

Gleiches gilt für den geltend gemachten Vertragsstrafenschaden. Trotz deutlichen Hinweis des Gerichts hat die Klägerin nicht vorgetragen, aufgrund welcher vertraglichen Verpflichtung, die aufgrund des Schadensfalls nicht erfüllt werden konnte und auch durch Ware aus anderen Lagern nicht schadensmindernd ausgeglichen werden konnte, welche vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe durch welchen Vertragspartner geltend gemacht und durch die Versicherungsnehmerin erfüllt wurde. Die pauschale Auflistung von Vertragsstrafen und der pauschale Verweis auf Bestimmungen in der Kammer unbekannten Verträgen können insoweit dem Nachweis nicht genügen und genügen insoweit auch nicht als Grundlage für einen durch Vernehmung der insoweit angebotenen Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin einzuholenden Zeugenbeweis. Sowohl die entsprechenden Verträge, als auch die Berechnung der Vertragsstrafe sowie ihre Zahlung sind durch Vorlage von entsprechenden Unterlagen erheblich besser zu belegen, als durch Zeugen bei denen bereits in erheblichem Maße zweifelhaft ist, ob ihnen die konkreten Vorgänge gegenwärtig sind. Derzeit fehlen allerdings auch die für eine Zeugenvernehmung erforderlichen Anknüpfungstatsachen, da insoweit der von der Kammer eingeforderte Vortrag nicht durch die schlecht lesbar zusammenkopierte Anlage 4 zum Gutachten des Privatgutachters XXX (Bl. 28 Bd. I der Akte) ersetzt werden kann.

Der Klägerin steht kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 41.975,83 Euro wegen Minderung des Lagerentgeltes zu. Der Lagervertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten sah die Zahlung von Lagerentgelten für die Einlagerung und Kühlung der Tiefkühlware vor. Unstreitig ist die Beklagte ihrer Verpfllichtung zur Kühlung und Lagerung der Ware nachgekommen, allerdings bezogen auf den Zeitraum vom 08.12.2021 bis 04.01.2022 bezogen nur auf das Lager in XXX nicht ihrer Verpflichtung zur Freigabe der eingelagerten Ware auf Anforderung. Dieser Schlechtleistung der Beklagten im Lagerverhältnis steht keine entsprechende Gewährleistung mit der Folge der Minderung gegenüber. Eine Anspruchsgrundlage mit der entsprechenden Rechtsfolge fehlt. Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht auf die ungerechtfertigte Bereicherung stützen, da die Versicherungsnehmerin auf ihre Verpflichtung aus dem Lagerverhältnis gezahlt hat.

Aus diesem Grund kann es dahinstehen, wie sich die von der Klägerin geltend gemachte Zahl von 41.975,83 € zusammensetzt und welche Kalkulationsgrundlage dieser Zahl zugrunde liegt, auch wenn es Zweifeln begegnet, dass die Klägerin deren Versicherungsnehmerin, um deren abgetretene Ansprüche es an dieser Stelle geht, in einer andauernden Vertragsbeziehung mit der Beklagten steht, die Kalkulationsgrundlage zur Begründung der Klage nicht ansatzweise offenlegt. Dass die Beklagte die Zahl nachvollziehen kann, mag sein, die Klagehöhe muss allerdings grundsätzlich auch für die Kammer nachvollziehbar sein.

Weiter kann es dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin jedenfalls über die Lagerentgelte bereits selbst und außergerichtlich eine vergleichsweise Einigung erzielt hatte, nachdem sie diese zunächst zurückgehalten hat und dann nach Verständigung mit der Beklagten und vergleichsweiser Einigung diese vollständig beglichen hat. Der Kammer liegt nur begleitender Mailverkehr aber nicht die Einigung selbst vor, so dass unklar geblieben ist, ob die Frage der zu zahlenden Lagerentgelte abschließend geregelt werden sollte, oder ob diese wie der hier ebenfalls geltend gemachte Schadensersatz einer späteren anderweitigen Klärung vorbehalten werden sollten.

Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Offenlegung der gewillkürten Prozessstandschaft in nicht verjährter Zeit erfolgte, kommt es aus den dargelegten Umständen vorliegend ebenfalls nicht an.

Für Ansprüche aus Delikt sind für die hier geltend gemachten Vermögensschäden keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs bestehen kein Zinsanspruch und kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.