Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 21.02.2025, Az.: 10 W 1/25
Kostenentscheidung im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung mit Blick auf eine Stufenklage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 21.02.2025
- Aktenzeichen
- 10 W 1/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2025:0221.10W1.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 14.07.2024 - AZ: 4 O 3768/18
- LG Braunschweig - 17.08.2024 - AZ: 4 O 3768/18
Rechtsgrundlage
- § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO
Fundstellen
- ErbR 2025, 774-777
- ZEV 2025, 554
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung mit Blick auf eine Stufenklage ist für die Kostenentscheidung am Maßstab des § 91a Abs. 1 ZPO für die Bemessung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen kalkulatorisch jede einzelne Stufe gesondert zu betrachten.
- 2.
Im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung kann auch ein materiell-rechtlicher Schadensersatz- bzw. Kostenerstatatungsanspruch berücksichtigt werden - etwa als Folge schuldhaft verzögerter Erfüllung eines Auskunftsanspruchs.
In der Beschwerdesache
Z., ...
- Kläger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte:
d. Rechtsanwaltsgesellschaft in Partnerschaft, ...
gegen
M., ...
- Beklagte und Beschwerdegegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
H. Rechtsanwälte, ...
hat das Oberlandesgericht Braunschweig - 10. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. R. als Einzelrichterin am 21. Februar 2025 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Juli 2024 werden der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2024 und der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 17. August 2024 dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 3.
Der Beschwerdewert wird auf die Wertstufe bis 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Kostenverteilung nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich einer Stufenklage.
Der Kläger ist der einzige Sohn des im August 2017 verstorbenen Erblassers R. D. Der Erblasser hatte den Kläger enterbt und die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunftserteilung über den Nachlass auf. Daraufhin erkannte die Beklagte den Auskunftsanspruch sowie den Pflichtteilsanspruch im Juni 2018 dem Grunde nach an. Mehrfach erbetene Fristverlängerungen zur Auskunftserteilung, zuletzt bis zum 25. August 2018, verstrichen fruchtlos.
Mit Klageschrift vom 12. September 2018 hat der Kläger die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung über Bestand und Verbleib des Nachlasses, sodann für den Fall, dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt würde, auf Versicherung an Eides statt hinsichtlich der vollständigen Auskunftserteilung nach bestem Wissen, sowie auf der dritten Stufe auf Zahlung noch zu beziffernder Beträge nebst Zinsen als Pflichtteil sowie als Pflichtteilsergänzung in Anspruch genommen. Die Klage ist der Beklagten am 11. Oktober 2018 zugestellt worden. Am selben Tage brachte die Beklagte einen Betrag von 25.000,00 Euro zugunsten des Klägers zur Anweisung (Anlage B5).
In der Klageerwiderung vom 26. November 2018 hat die Beklagte den Antrag angekündigt, die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen. Aufgrund der selbständigen Tätigkeit des Erblassers lägen dessen Steuerunterlagen noch nicht vollständig vor; der Nachlass könne bislang nicht abschließend beziffert werden. Mit der Klageerwiderung übermittelte die Beklagte ein vorläufiges Nachlassverzeichnis (Anlagen B1-B3).
Auf den Antrag der Beklagten zur Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beauftragte der Amtsgericht - Insolvenzgericht - Braunschweig mit Beschluss vom 10. Januar 2019 einen Sachverständigen zwecks Feststellung der - behaupteten - Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit mit der Prüfung des Nachlasses.
Mit Schriftsatz vom 1. März 2019 überreichte die Beklagte Versicherungsscheine vom 8. August 2017 betreffend Lebensversicherungen des Erblassers.
In der Güteverhandlung vom 18. März 2019 ordnete das Landgericht vor dem Hintergrund des laufenden Prüfverfahrens in Bezug auf eine etwaige Nachlassinsolvenz im beiderseitigen Einverständnis der Parteien gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens an.
Mit Beschluss vom 14. August 2019 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Braunschweig über den Nachlass des Erblassers das Nachlassinsolvenzverfahren, bestellte einen Insolvenzverwalter, verbot den Erben die Verfügung über den Nachlass für die Dauer des Insolvenzverfahrens und übertrug die Verfügungsbefugnis dem Insolvenzverwalter.
Mit Schriftsatz vom 26. August 2019 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens. Die im Rahmen der Klageerwiderung erteilte Auskunft sei unvollständig. Insbesondere fehle eine Antwort zu der begehrten Auskunft hinsichtlich pflichtteilsergänzungspflichtiger Schenkungen.
Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 teilte die Beklagte mit, dass sie keine eigene Kenntnis von anderen lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers habe. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 überreichte sie in der Anlage B11 ein ergänztes vorläufiges Nachlassverzeichnis.
Daraufhin informierte der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Februar 2020 darüber, dass seine Forderung zur Insolvenztabelle anerkannt worden sei. Er stellte in Aussicht, nach erfolgter Verteilung den Rechtsstreit insgesamt für erledigt zu erklären und beantragte gemäß § 251 ZPO die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, was nach Zustimmung der Beklagten durch Beschluss vom 5. März 2020 erfolgte.
Das Nachlassinsolvenzverfahren wurde im Oktober 2023 beendet. Mit Schriftsatz vom 14. November 2023 vertrat der Kläger die Auffassung, dass sein Auskunftsanspruch noch nicht erfüllt sei.
Mit Versäumnisurteil vom 5. Dezember 2023 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 15. Dezember 2023 Einspruch eingelegt und im selben Schriftsatz mitgeteilt, dass die von ihm zur Tabelle angemeldete Forderung am 5. Dezember 2023 wertgestellt worden sei.
Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit vollumfänglich (sowohl auf der Auskunfts- als auch auf der Leistungsstufe) unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie habe dem Kläger bereits keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Zum einen habe sie frühzeitig ein Anerkenntnis dem Grunde nach abgegeben, zum anderen den gesamten Betrag, den sie aus dem Nachlass erhalten hatte, in Höhe von 25.000,00 Euro an den Kläger überwiesen. Sie habe auch Auskunft erteilt, soweit sie dazu in der Lage gewesen sei. Der Kläger habe gewusst, dass hier die besondere Konstellation zu berücksichtigen gewesen sei, dass der Erblasser sein wesentliches Vermögen in Versicherungen angelegt und dabei eine Vielzahl dritter Personen als Begünstigte/Bezugsberechtigte vorgesehen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 8. Januar 2024 Bezug genommen.
Durch Beschluss der Einzelrichterin vom 14. Juli 2024 hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und den Streitwert auf die Wertstufe bis 6.000,00 Euro festgesetzt. Unter Anwendung von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entspreche die Kostenaufhebung der Billigkeit, weil die Beklagte nach dem vorläufigen Sach- und Streitstand zwar auf der Leistungsstufe, der Kläger jedoch auf der Auskunfts- und Versicherungsstufe unterlegen wäre. Ursprünglich habe dem Kläger gegen die Beklagte zwar ein Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zugestanden. In dem für die im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich unmittelbar vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses - der Befriedigung des Klägers im Zuge des Nachlassinsolvenzverfahrens - sei dieser Anspruch aber bereits aufgrund Erfüllung erloschen gewesen. Entscheidend für die Erfüllung des Auskunftsanspruches gemäß § 2314 BGB sei nicht etwa die inhaltliche Richtigkeit des Verzeichnisses, sondern vielmehr das Erfüllen der formellen Anforderungen eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses. Erforderlich sei demnach eine schriftliche Auflistung der einzelnen Aktiv- und Passivposten des Nachlasses, der ausgleichspflichtigen Zuwendungen sowie der pflichtteilsergänzungspflichtigen Schenkungen des Erblassers. Unter dieser Maßgabe habe die Beklagte mit ihren Angaben im Prozess, spätestens mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020, die begehrte Auskunft erteilt. Da der Kläger gleichwohl nicht auf die nächste Stufe übergangen sei, wäre er in einem die Auskunftsstufe betreffenden Teilurteil aller Voraussicht nach unterlegen. Der Kläger wäre voraussichtlich gleichermaßen auf der Versicherungsstufe unterlegen, da er Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Beklagte das Verzeichnis gemäß § 260 Abs. 2 BGB nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt habe, nicht dargetan habe. Auf der Leistungsstufe wäre demgegenüber aller Voraussicht nach die Beklagte unterlegen. Dem Kläger habe der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte nach § 2303 BGB zugestanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebiete die Billigkeit auch keine von diesem Sach- und Streitstand abweichende Kostenregelung. Eine Kostenbelastung des Klägers gemäß § 93 ZPO in entsprechender Anwendung komme vorliegend deshalb nicht in Betracht, weil sich die Beklagte mit der Erteilung der Auskunft - welche in vorläufiger Form unter Verwendung der der Beklagten vorliegenden und zu diesem Zeitpunkt ermittelbaren Informationen hätte erfolgen können - nach Ablauf der in dem Schreiben vom 23. Mai 2018 gesetzten Frist seit dem 26. Juni 2018 in Verzug befunden, sodass Anlass zur Klageerhebung bestanden habe.
Gegen diesen ihm am 15. Juli 2024 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 16. Juli 2024 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagte habe sich zu Zuwendungen des Erblassers erst mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 erklärt. Erst damit sei die geschuldete Auskunft vollständig erteilt worden, der Auskunftsanspruch erfüllt und der Rechtsstreit auf der ersten Stufe erledigt gewesen. Die Erledigung des Rechtsstreits sei daher nicht durch die Beantragung des Insolvenzverfahrens oder die Auskehr des Nachlasses durch den Insolvenzverwalter eingetreten, sondern durch die Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Bis zu diesem Zeitpunkt als dem erledigenden Ereignis sei die Klage geboten gewesen und wäre durchgedrungen. Unmaßgeblich sei, dass die Erledigung erst später, nach Auskehr der im Nachlass befindlichen Gelder durch den Insolvenzverwalter, erklärt worden sei. Die Erledigungserklärung begründe nicht die Erledigung, sie vollziehe diese lediglich nach. Gemäß § 2314 Abs. 1 BGB sei der Schuldner eines Auskunftsanspruchs verpflichtet, sein eigenes Wissen mitzuteilen und sich die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse "soweit möglich" zu verschaffen. Dies habe die Beklagte im Ergebnis auch getan, nur eben nach mehreren vorgerichtlichen Aufforderungen, fruchtlos verstrichenen Fristen und der Erhebung einer Klage. Daher sei es nur billig, wenn sie die Kosten des Rechtsstreits trage.
Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Beschluss abzuändern und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers durch Beschluss vom 17. August 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt. Nach § 91a ZPO entscheide das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Mit "bisherig" sei dabei das Verfahrensstadium bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärung gemeint. Da sich die übereinstimmende Erledigungserklärung gerade als Ausfluss der Parteimaxime darstelle und die Folgen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung bereits aus sich heraus einträten, ohne dass es der Feststellung eines erledigenden Ereignisses bedürfte, könne es auf einen weit vor diesen Erklärungen liegenden Zeitpunkt nicht ankommen. Dies gelte zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger noch mit Schriftsatz vom 14. November 2023 explizit an seiner Ansicht festgehalten habe, der Auskunftsanspruch sei noch nicht erfüllt, und in seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 2023 erklärt habe, der Rechtsstreit sei aufgrund der Wertstellung im Nachlassinsolvenzverfahren erledigt.
Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 28. Januar 2025, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, auf die sofortige Beschwerde des Klägers die angefochtene Entscheidung und den Nichtabhilfebeschluss abzuändern und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Von der eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Juli 2024 hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2024 ist gemäß § 91a Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO eingelegt. Der Beschwerdewert in Höhe von 200,00 Euro gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist überschritten.
Der Streitwert der Hauptsache übersteigt auch 600,00 Euro, § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 511 ZPO.
2.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Es entspricht gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO der Billigkeit, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Entscheidungsmaßstab im Rahmen der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist der voraussichtliche Ausgang des Rechtsstreits, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 91a Rn. 24). Darüber hinaus ist selbst dann, wenn die Klage keinen Erfolg gehabt hätte, auch zu berücksichtigen, ob der Beklagte Veranlassung zu der Klage gegeben hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 W 54/06 -, Rn. 6, juris). Ebenso kann im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung auch ein materiell-rechtlicher Schadensersatz- bzw. Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2002 - 16 WF 36/02 -, Rn. 18 f., juris) - und zwar unabhängig davon, ob der Kläger einen solchen gesondert oder im Wege der Klageänderung geltend macht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2012 - I-7 W 70/12 -, Rn. 9, juris) -, jedenfalls dann, wenn sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen lässt (BGH, Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 405/00 -, Rn. 10, juris).
Im Falle einer Stufenklage ist für die Bemessung des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO kalkulatorisch jede einzelne Stufe gesondert zu betrachten (vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 5 W 116/10 - 44 -, Rn. 12 m.w.N., juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 26. April 2012 - 5 W 52/12 - 27 -, Rn. 35, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Februar 2003 - 9 WF 8/03 -, Rn. 3 f., juris; Anders/Gehle/Gehle, 83. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 46).
Vorliegend kann dahinstehen, ob der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei einer auf der Grundlage von § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffenen Kostenentscheidung auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt ist (so etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 7 WF 353/15 -, Rn. 6, juris; OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2018 - I-24 W 1/18 -, Rn. 3, juris; BeckOK ZPO/Jaspersen, 55. Ed. 1.12.2024, ZPO § 91a Rn. 39 m.w.N.) oder ob das Beschwerdegericht zu einer eigenen Ermessensausübung befugt ist (MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 68; Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 91a Rn. 25a; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl. 2024., § 91a Rn. 28).
Denn die Position des Landgerichts, dass der Kläger sowohl auf der Auskunftsstufe als auch auf der Versicherungsstufe unterlegen wäre und deshalb auf diesen Stufen die Kosten zu tragen habe, ist ermessensfehlerhaft. Zur Prüfung von Ermessensfehlern gehört nämlich auch die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht alle für die Ermessensausübung relevanten Tatsachen und Gesichtspunkte berücksichtigt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2018 - I-24 W 1/18 -, Rn. 3, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. April 2023 - 4 W 4/23 -, Rn. 35, juris).
Hier hat das Landgericht zum einen außer Acht gelassen, dass sich die Beklagte bei Klageerhebung mit der Auskunftserteilung im Verzug befand. Darüber hinaus geht das Landgericht fehl in seiner Einschätzung, dass der Kläger in einem die Auskunftsstufe betreffenden Teilurteil aller Voraussicht nach unterlegen wäre, weil er im Zeitpunkt der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht auf die nächste Stufe übergegangen sei. Aus dem Prozessverlauf ist nämlich bereits nicht abzuleiten und kann dem Kläger daher nicht vorgeworfen werden, er habe weiterhin - trotz zwischenzeitlich vollständiger Erteilung der Auskunft - an seinem Auskunftsantrag festgehalten. Der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit maßgeblich von demjenigen, der dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25. Juli 2006 - 4 W 54/06 -, zugrunde lag. Dort ging das Gericht von dem Grundsatz aus, dass in dem Fall, in dem der Beklagte dem Kläger gegenüber auskunftspflichtig gewesen war und sich erst aufgrund von im Verlauf des Verfahrens vom Beklagten erteilten Auskünften ergeben hatte, dass der Klageanspruch nicht bestehe, dem Beklagten die Kosten dann aufzuerlegen seien, wenn der Kläger daraufhin sofort den Rechtsstreit für erledigt erkläre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 W 54/06 -, Rn. 8, juris). Im konkreten Fall waren dort diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil der Kläger nach Vorlage der maßgeblichen Unterlagen im Prozess den Rechtsstreit nicht alsbald für erledigt erklärt, sondern weiterhin den Rechtsstandpunkt vertreten hatte, sie seien nicht ausreichend (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 W 54/06 -, Rn. 9, juris).
Bei der hier in Rede stehenden Stufenklage gilt, dass der Kläger im Laufe des Rechtsstreits im Grundsatz jederzeit unter Abstandnahme von vorbereitenden Ansprüchen (1., 2. usw. Stufe) auf die bezifferte Leistungsklage als seinem eigentlichen Leistungsbegehren übergehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 169/88 -, Rn. 12, juris).
Der hier zugrunde liegende Prozessverlauf ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger Auskunft begehrt und im Laufe des Prozesses auch Auskunft erhalten hat - dies sogar mit positiven Implikationen für den von ihm geltend gemachten Leistungsanspruch. Die Beklagte legte erst mit der Klageerwiderung vom 26. November 2018 ein vorläufiges Nachlassverzeichnis nebst Belegen vor (Anlagen B1-B3), das sie - nach mehrfach seitens des Klägers erhobenen Bedenken gegen die Vollständigkeit - mit Schriftsatz vom 31. Januar 2020 in der Anlage B11 vervollständigte. Insbesondere aber ist zu berücksichtigen, dass der Kläger in seinem auf die Erteilung der Auskunft durch die Beklagte folgenden Schriftsatz vom 26. Februar 2020 deutlich gemacht hat, dass er den Auskunftsantrag nicht mehr zur Entscheidung stellen werde, sondern nach dem im August 2019 eröffneten Nachlassinsolvenzverfahren nunmehr eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet habe, die anerkannt worden sei. Bereits in diesem Schriftsatz hat er in Aussicht gestellt, den Rechtsstreit insgesamt für erledigt zu erklären, sobald die Verteilung erfolgt sei. Bis zur Erledigungserklärung kam es in der Folge zu überhaupt keiner Antragstellung mehr, weder auf der Auskunfts- noch auf der Versicherungs- noch auf der Leistungsstufe.
Hinzu tritt für die Beurteilung der Versicherungsstufe der Gesichtspunkt, dass die zweite Stufe für die Gesamtbeurteilung des theoretischen Prozessausganges ohne wesentliche Bedeutung bleibt, wenn ihr Ausgang deswegen nicht beurteilt werden kann, weil diese Stufe - wie hier - nicht aufgerufen wird (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 5 W 116/10 - 44 -, Rn. 18, juris).
All dies hat das Landgericht bei seiner Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen.
Bei einer solchermaßen fehlerhaften Einbeziehung der Tatsachengrundlage ist eine eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts für die erste Stufe jedenfalls eröffnet.
a)
Vorliegend ist ausschlaggebend für die Kostenentscheidung auf der Auskunftsstufe, dass die Beklagte vorgerichtlich mit der begehrten Auskunft in Verzug geraten war und die Auskunft im Laufe des Prozesses erteilt hat.
Der angekündigte Auskunftsantrag war begründet. Dem Kläger als Pflichtteilsberechtigtem stand gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zu.
Vorgerichtlich hatte die Beklagte dem Kläger Veranlassung zur Erhebung der Stufenklage gegeben, nachdem sie einen Auskunfts- und einen Pflichtteilsanspruch lediglich dem Grunde nach anerkannt hatte und die zuletzt erbetene Fristverlängerung zur Auskunftserteilung bis zum 25. August 2018 (Anlage K4) fruchtlos verstrichen war (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 19 W 30/22 -, Rn. 10, juris). Sie befand sich damit mit der Erteilung der Auskunft im Verzug, § 286 BGB. Auch die Zahlung des Betrages von 25.000,00 Euro im Übrigen erfolgte erst am Tag der Zustellung der Klage. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Kostenbelastung des Klägers nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO von vornherein aus. Vielmehr musste der Kläger objektiv befürchten, ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht zu kommen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2018 - I-24 W 1/18 -, Rn. 7, juris; OLG Celle, Beschluss vom 13. Februar 2025 - 7 W 2/25 -, Rn. 7, juris).
Erfüllung des Auskunftsanspruchs im Sinne des § 362 BGB trat erst im Laufe des Prozesses ein. Bei nachweisbarer oder offensichtlicher Unvollständigkeit des Bestandsverzeichnisses - wie hier - ist der Auskunftsanspruch nicht (vollständig) erfüllt. Beispiel hierfür ist das Fehlen von erfolgten Schenkungen im Verzeichnis (BeckOGK/Blum/Heuser, 1.7.2024, BGB § 2314 Rn. 85; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2021 - I-7 U 13/20 -, Rn. 58, juris).
Da es sich bei dem Auskunftsanspruch um einen persönlichen Anspruch gegen den Erben handelt, stand auch die nach Klageerhebung erfolgte Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens der Pflicht zur Auskunftserteilung nicht entgegen (vgl. Grüneberg/Weidlich, 84. Aufl. 2025, § 2314 Rn. 4).
b)
Dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Beklagte für die Leistungsstufe die Kosten zu tragen habe, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach der Anmeldung des Anspruchs des Klägers zur Tabelle haben die Parteien das Verfahren gemäß § 251 ZPO bis zum Abschluss des Nachlassinsolvenzverfahrens im März 2020 ruhend gestellt. Dies war auch zweckmäßig: Denn selbst wenn der Kläger nunmehr seinen Anspruch beziffern konnte, wäre sein Leistungsantrag zu diesem Zeitpunkt ohne Erfolg gewesen, weil die Beklagte mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. August 2019 die Verfügungsbefugnis über den Nachlass verloren hatte. Ziel des Nachlassinsolvenzverfahrens ist die Aussonderung des Nachlasses aus dem Vermögen des Erben, um zum einen das vom Erblasser hinterlassene Vermögen an die Nachlassgläubiger gleichmäßig zu verteilen und zum anderen die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1975 BGB auf den Nachlass zu beschränken. Der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch ist eine sofort fällige Nachlassverbindlichkeit, § 2303, § 2317 Abs. 1 BGB (vgl. auch Thien, ErbR 2022, 771 <771 f.>). Die durch den Erbfall bei dem Erben eintretende Gütervermischung zwischen Eigenvermögen und Nachlass wird durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens rückwirkend aufgehoben (Endemann, in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Aufl., 11/2023, Rn. 25.96).
Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungszahlungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gegen den Insolvenzverwalter zu richten. § 2213 Abs. 1 Satz 3 BGB, wonach Pflichtteilsansprüche auch in Fällen der Testamentsvollstreckung gegen die Erben geltend zu machen sind, findet keine analoge Anwendung auf den Insolvenzverwalter (Staudinger/Herzog [2021] BGB § 2317 Rn. 151; MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2317 Rn. 12).
Es entspricht der Billigkeit, der Beklagten auch für die Leistungsstufe die Kosten aufzuerlegen, obwohl sie im Laufe des Rechtsstreits die Passivlegitimation für die Zahlung des bestehenden Pflichtteilsanspruchs verloren hatte. Denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass sie sich mit der Erteilung der begehrten Auskunft in Verzug befunden hatte. In weiterer Folge war der Kläger, der aufgrund der schuldhaft nicht erteilten Auskunft der Beklagten über die Höhe des Nachlasswertes im Unklaren war, gehalten, den richtigen Weg der Stufenklage zu wählen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2012 - I-7 W 70/12 -, Rn. 10, juris). Ist er solchermaßen zur Erhebung der Klage veranlasst worden, kann ihm die nach Klageerhebung erfolgte Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens nicht zum Nachteil gereichen, zumal die Auskunft das angenommene Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs bestätigte und seine entsprechende Forderung letztlich befriedigt wurde. Denn bereits für die Frage, wer das Kostenrisiko der Leistungsstufe trägt, wenn nach Auskunftserteilung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und der Leistungsantrag nicht mehr zur Entscheidung gestellt wird, wird im Falle der schuldhaft verzögerten Auskunft überwiegend die Ansicht vertreten, dass dann der Beklagte auch die Kosten der Leistungsstufe zu tragen habe (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Februar 2003 - 9 WF 8/03 -, Rn. 5 f., juris; Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 91a ZPO Rn. 58.44 m.w.N.).
III.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Kosteninteresse des Klägers (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2024 - 6 W 83/23 -, Rn. 31, juris). Dieses ergibt sich aus den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, gegen deren Auferlegung sich der Kläger wendet.
Der Kläger ist vorliegend in Höhe eines Betrages von 1.050,63 Euro beschwert, der der Wertstufe bis 1.500,00 Euro unterfällt.
Sind Kosten gegeneinander aufgehoben, fallen die Gerichtskosten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO jeder Partei zur Hälfte zur Last. Gerichtskosten erster Instanz sind nach seinem Streitwert bis 6.000,00 Euro in Höhe von insgesamt 495,00 Euro angefallen; der Kläger hätte hiervon nach der angefochtenen Kostenentscheidung 247,50 Euro zu tragen. Hinzu treten seine eigenen Anwaltskosten in Höhe von 803,13 Euro.
3.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 574 ZPO, die ohnehin der vollen Senatsbesetzung gemäß § 122 Abs. 1 GVG vorbehalten wäre, besteht kein Anlass.