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Abschnitt V. EAÜ-RdErl - Zentrale Fallkonferenz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Konzept für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ-Konzept)
Redaktionelle Abkürzung
EAÜ-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33350

1. Aufgabe der Zentralen Fallkonferenz

Die Zentrale Fallkonferenz erarbeitet eine Empfehlung für die Vollstreckungsbehörde, ob die Beantragung der Anordnung der EAÜ angezeigt ist. Hierdurch soll der Vollstreckungsbehörde eine Entscheidungsgrundlage an die Hand gegeben werden, die u. a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich machen kann. Gegebenenfalls erarbeitet sie ein taktisches Konzept zur Überwachung der verurteilten Person. Sie soll in geeigneten Fällen insbesondere die fallspezifischen rechtlichen, tatsächlichen und technisch möglichen Grundlagen einer elektronischen Überwachung von Ge- und Verbotszonen oder Kontaktverboten erarbeiten.

2. Koordinierung der Zentralen Fallkonferenz

Für die Zentrale Fallkonferenz wird die KFK bei der Staatsanwaltschaft in Hannover eingerichtet:

Koordinierungsstelle der Zentralen Fallkonferenz (KFK) bei der Staatsanwaltschaft in Hannover
Volgersweg 67,
30165 Hannover,
Telefon: 0511 347-5022 oder 0511 347-5048 (Serviceeinheit)
Telefax/Digitalfax: 0511 347-5318
E-Mail: STH-Poststelle@justiz.niedersachsen.de.

Diese besteht aus mindestens einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt und einer Geschäftsstellenmitarbeiterin oder einem Geschäftsstellenmitarbeiter. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt vertritt die Staatsanwaltschaften in der Zentralen Fallkonferenz und übernimmt die Berichterstattung.

3. Beteiligte der Zentralen Fallkonferenz

3.1 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Zentralen Fallkonferenz sind Fachkräfte

  • der Führungsaufsichtsstellen,

  • der Staatsanwaltschaften,

  • des Prognosezentrums des Niedersächsischen Justizvollzuges für den Justizvollzug,

  • (sofern betroffen) des Maßregelvollzuges,

  • der Polizei (die verantwortliche Stelle im LKA) und

  • des AJSD.

Soweit erforderlich können weitere Fachkräfte und Fachkräfte anderer Stellen teilnehmen. Dies gilt insbesondere für die Jugendgerichtshilfe in Fällen Jugendlicher und Heranwachsender.

3.2 Die Zentrale Fallkonferenz besteht aus jeweils einem ständigen Mitglied aus den unter Nummer 3.1 benannten Geschäftsbereichen. Diese benennen der KFK das ständige Mitglied sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.

3.3 Zu den Fallkonferenzen können bei Bedarf Vertreterinnen oder Vertreter der für den jeweiligen Einzelfall zuständigen Behörde oder Dienststelle hinzugezogen werden. Ist die Anlasstat der Politisch motivierten Kriminalität zuzuordnen, so ist zudem verbindlich eine Vertreterin oder ein Vertreter des LKA, Abteilung 4 (Polizeilicher Staatsschutz), und ggf. der sachbearbeitenden örtlichen Staatsschutzdienststelle hinzuzuziehen.

4. Verfahren der Zentralen Fallkonferenz

4.1 Die KFK legt die Tagesordnung fest und versendet diese zusammen mit der Einladung zur Fallkonferenz in der Regel mindestens einen Monat vor dem Termin. Zusätzlich zur Tagesordnung übersendet die KFK zu jedem Einzelfall das von der Vollstreckungsbehörde übersandte Datenblatt, das Urteil der Anlasstat, die Stellungnahme der Vollzugseinrichtung und ggf. Gutachten und ältere Beschlüsse sowie im Fall einer der Politisch motivierten Kriminalität zuzuordnenden Anlasstat die Erkenntnisse des LKA, um eine Vorbereitung der Mitglieder der Zentralen Fallkonferenz zu ermöglichen.

4.2 Die Zentrale Fallkonferenz stimmt sich grundsätzlich in Form einer persönlichen - ggf. auch online durchgeführten - Erörterung ab. In offensichtlich untauglichen Fällen kann nach der Zustimmung aller Mitglieder ein schriftliches Umlaufverfahren vorgenommen werden.

4.3 Die KFK stimmt die Termine für die Sitzungen der Zentralen Fallkonferenz nach Möglichkeit langfristig mit den Mitgliedern ab.

4.4 Die Mitglieder der Zentralen Fallkonferenz holen bei Bedarf zur Vorbereitung Stellungnahmen aus ihrem Geschäftsbereich ein.

4.5 Im Termin wird der Einzelfall zunächst zusammenfassend von der KFK vorgetragen. Sodann erfolgen nötigenfalls ergänzende Informationen der übrigen Beteiligten. Daran schließt sich die Diskussion über die konkreten Handlungsmöglichkeiten an. Hinsichtlich der Vorschläge für Weisungen orientiert sich die Zentrale Fallkonferenz an dem Muster des Anhangs 5. Bei dem Vorschlag von Homezone, Ge- und Verbotszonen beachtet sie die sich aus Anhang 3 ergebenden technischen Anforderungen und Beschränkungen, namentlich die Bestimmung von Koordinaten und die Beachtung der technisch überwachbaren polygonalen (dann unter Benennung der Eckkoordinaten) oder kreisförmigen Form der Zonen. Die Zentrale Fallkonferenz legt schließlich fest, welche Empfehlung sie der Vollstreckungsbehörde unterbreitet. Außerdem füllt die Zentrale Fallkonferenz das "Formular Ereignismeldungen GÜL" (Anhang 6) und - soweit zu diesem Zeitpunkt möglich - den "Erfassungsbogen Erstanlegung EAÜ" (Anhang 3), insbesondere die Nummern 2 und 3, aus. Für die Ereignismeldung orientiert sie sich an dem Muster des Anhangs 7, von dem bei Bedarf abgewichen werden kann.

4.6 Die Zentrale Fallkonferenz erstellt eine Dokumentation nach dem Muster des Anhangs 8, welche mit einem Empfehlungsergebnis schließt. Das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder findet dabei keine Erwähnung. Eine Offenlegung des Abstimmungsverhaltens einzelner Mitglieder der Konferenz soll, soweit rechtlich möglich, auch in der Folgezeit vermieden werden. Die KFK übersendet das Protokoll sowie Kopien aus dem Vollstreckungsheft und ggf. weitere von der Zentralen Fallkonferenz übersandte Unterlagen spätestens zwei Wochen nach der Konferenz an die Vollstreckungsbehörde, es sei denn die Dringlichkeit des Falles erfordert eine frühere Übersendung. Bei der KFK verbleiben lediglich das Datenblatt sowie eine Abschrift des Protokolls.

4.7 Die KFK übersendet die Dokumentation an die Mitglieder der Zentralen Fallkonferenz. Sofern die Fallkonferenz die Empfehlung einer Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB beschlossen hat, berichtet die KFK dem Justizministerium, Referat 403, unverzüglich.

4.8 Die Vollstreckungsbehörde informiert die KFK und die Zentralstelle KURS/EAÜ im LKA, wenn sie dem Votum der Fallkonferenz nicht zu folgen beabsichtigt.

4.9. Die Vollstreckungsbehörde übersendet der KFK und der Zentralstelle KURS/EAÜ im LKA den Beschluss der Strafvollstreckungskammer und etwaige Folgebeschlüsse, welche die EAÜ betreffen. Sofern ein Beschluss mit einer Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB oder deren Aufhebung vorliegt, berichtet die Vollstreckungsbehörde überdies dem Justizministerium, Referat 403, und fügt dem Bericht den Beschluss der Strafvollstreckungskammer bei.

4.10 Die Vollstreckungsbehörde übersendet unverzüglich nach Vorliegen eines Beschlusses mit einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB die von der Zentralen Fallkonferenz ausgefüllten Formulare "Formular Ereignismeldungen GÜL" (Anhang 6) und "Erfassungsbogen Erstanlegung EAÜ" (Anhang 3).

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 2 des RdErl. vom 2. Dezember 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 606, Nds. RPfl. 2025 S. 25)