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  • ab 01.02.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 TGZ-FördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Fördergrundsätze für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren
Redaktionelle Abkürzung
TGZ-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie bei Einsatz von EFRE-Mitteln die ANBest-EFRE/ESF, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Vor der Bewilligung wird das schriftliche Einverständnis der Zuwendungsempfänger dazu eingeholt, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vgl. Artikel 115 Abs. 2 i. V. m. Anhang XII Nr. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1303/2013).

7.4 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de)bereit. Im Antragsformular ist über die Subventionserheblichkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben i. S. von § 264 StGB zu belehren.

Die Bewilligungsstelle hält für die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises nach Nummer 6.4 ANBest-EFRE/ESF, Nummer 6.4 ANBest-P oder Nummer Nr. 6.4 ANBest-Gk Vordrucke vor.

7.5 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.6 Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL hinzuzuziehen und das Votum einzuholen. Dieses Votum ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

7.7 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben vom Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Die Bewilligungsstelle hält die Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf).

Bereits im Rahmen eines vorherigen Mittelabrufs geprüfte und anerkannte Ausgaben müssen nicht erneut belegt und geprüft werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch Nummer 8 des Erlasses vom 11. Januar 2016 (Nds. MBl. S. 79)