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Abschnitt 2 AufenthG§25bARdErl - Systematik

Bibliographie

Titel
Hinweise zur Anwendung des § 25b des Aufenthaltsgesetzes; Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§25bARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Erteilungsgrundlage für die Aufenthaltserlaubnis ist § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dieser grenzt den Kreis der Begünstigten auf geduldete Ausländerinnen und Ausländer sowie Inhaberinnen und Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG ein (vgl. Nummer 3.1).

Zentrales Tatbestandsmerkmal und die maßgebliche Erteilungsvoraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist dabei die nachhaltige Integration der Ausländerin oder des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland. Der Gesetzgeber hat in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG hierzu Integrationsvoraussetzungen bestimmt, die, wenn sie vorliegen, regelmäßig die Annahme einer nachhaltigen Integration i. S. des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG rechtfertigen (vgl. Nummern 3.2 und 4).

Daneben bestehen Ausnahmeregelungen für besondere Lebenssituationen (§ 25b Abs. 1 Satz 3 AufenthG) und besonders schutzbedürftige Personengruppen (§ 25b Abs. 3 AufenthG).

In § 25b Abs. 2 AufenthG wurden hingegen besondere Versagungsgründe normiert, bei deren Vorliegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht erteilt werden darf. Zudem eröffnet der Gesetzgeber über § 25b Abs. 4 AufenthG für die dort genannten Personengruppen die Möglichkeit, unter erleichterten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis von einer stammberechtigten Person (Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG) abzuleiten.

Über die Absätze 6 bis 8 wird der § 25b AufenthG mit den Regelungen zur Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) und dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) verknüpft und ein Übergang der von diesen Regelungen begünstigten Personen in ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG erleichtert.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 11 des RdErl. vom 20. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 46)