Abschnitt 7 SBStErl - Anweisung zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Träger von Schuldnerberatungsstellen
- Redaktionelle Abkürzung
- SBStErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Im Bereich von Landkreisen, kreisfreien Städte und der Region Hannover, in deren Gebiet das Angebot mindestens einer geeigneten Schuldnerberatungsstelle nach Nummer 1.2 aufgrund der Aufgabe einer nach dieser Richtlinie bislang geförderten Schuldnerberatungsstelle nicht mehr sichergestellt ist, kann die Bewilligungsbehörde nach Entscheidung des MS im Einzelfall einen Förderaufruf für diesen Landkreis, diese kreisfreie Stadt oder die Region Hannover durchführen. Die Bekanntgabe des Förderaufrufs erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsbehörde (www.soziales.niedersachsen.de). Von dem Förderaufruf kann abgesehen werden, wenn ein bewilligungsfähiger Antrag einer nach dieser Richtlinie förderfähigen Schuldnerberatungsstelle im bisherigen Bereich des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Region Hannover vorliegt.
7.3 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.
7.4 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke zu stellen. Die Antragsvordrucke werden über die Internetseite der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
7.5 Anträge von Zuwendungsempfängern sind jährlich bis zum 30. November für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.6 Die Vordrucke für den Verwendungsnachweis werden über die Internetseite der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Der einfache Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P wird zugelassen.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des Erl. vom 15. Dezember 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 618)