Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.12.2025, Az.: 13 VKl 1/25

Bemessung des Streitwerts einer Musterfeststellungsklage

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.12.2025
Aktenzeichen
13 VKl 1/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29087
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2025:1208.13VKL1.25.00

Amtlicher Leitsatz

Zum Streitwert einer Musterfeststellungsklage.

Zu den Grundsätzen, nach denen der Streitwert einer Musterfeststellungsklage zu bemessen ist.

Tenor:

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG vorläufig auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert der Musterfeststellungklage bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m § 3 ZPO), wobei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Obergrenze von 250.000 € besteht.

I.

1. Der Kläger hat sich bei seiner Streitwertangabe an einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 9. September 2024 - XI ZR 40/23) zur Musterfeststellungsklage alten Rechts (§§ 606 ff. ZPO a.F.) orientiert.

Dort hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf den damaligen Gesetzentwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, BT-Drs. 19/2439, S. 29) zum Streitwert ausgeführt, maßgebend sei das Interesse der Allgemeinheit an den mit der Musterfeststellungsklage verfolgten Feststellungszielen und nicht die wirtschaftliche Bedeutung für diejenigen, deren Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von den Feststellungszielen abhängen. Der Streitwert richte sich folglich nicht nach dem Wert der zur Musterfeststellungsklage angemeldeten Einzelansprüche (aaO Rn. 5).

Im dortigen Fall (Feststellungsziele von Musterfeststellungsklagen im Zusammenhang mit der variablen Verzinsung von Prämiensparverträgen) hat der Bundesgerichtshof einen Streitwert von 20.000 € je Feststellungsziel angenommen, weil die überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche Bedeutung, die Vielzahl betroffener Bankkunden sowie der öffentlichkeitswirksame Meinungsstreit in Instanz-Rechtsprechung und Literatur zu berücksichtigen seien (aaO Rn. 6).

2. Im vorliegenden Streitfall dürfte ein Fall von herausragender Bedeutung jedoch nicht vorliegen (vgl. Senat, Urteil vom 18. November 2025 - 13 UKl 3/24, juris Rn. 154 zur korrespondierenden Unterlassungsklage), sodass - wenn bei der Streitwertbemessung das Interesse der Allgemeinheit zu Grunde gelegt wird - bei entsprechender Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Streitwert bei Klagen von Verbraucherverbänden nach dem Unterlassungsklagengesetz von einem Regelstreitwert von 2.500 € je Feststellungsziel auszugehen wäre.

Der Kläger hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die beiden Feststellungsziele sich jeweils auf die - unterschiedlichen - Preisanpassungsklauseln von drei Versorgungsgebieten beziehen, sodass es sich insoweit jeweils um drei Streitgegenstände und somit insgesamt um sechs Feststellungsziele handelt. Danach wäre von einem Streitwert von 15.000 € (= 6 x 2.500 €) auszugehen.

II.

Dem Senat erscheint jedoch fraglich, ob an den vorgenannten Grundsätzen der Streitwertbemessung auch für Musterfeststellungsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) festzuhalten ist.

Im Entwurf zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (BT-Drs. 20/6520, Seite 72) wird zur Angabe des Wertes des Streitgegenstandes der Abhilfe- oder Musterfeststellungsklage gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 VDuG ausgeführt (Unterstreichungen durch den Senat):

Werden nicht konkret bezifferte Einzelansprüche namentlich bestimmter Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern kollektiv geltend gemacht, deren Berechtigung nur anhand gleichartiger Voraussetzungen bestimmt wird, soll die klageberechtigte Stelle als Streitwert die voraussichtliche kollektive Gesamtsumme der geltend gemachten Anspruchswerte angeben. Diese Summe ist nicht auf die Addition der Anspruchswerte von 50 Verbraucherinnen und Verbrauchern, die für die Erfüllung des Quorums maßgebend sind, beschränkt. Die klageberechtigte Stelle muss vielmehr berücksichtigen, wie viele Verbraucheransprüche insgesamt von der Verbandsklage ihrem aktuellen Kenntnisstand nach betroffen sind. Relevant ist also, wie viele Verbraucheransprüche der mit der Verbandsklage geltend gemachte Verstoß voraussichtlich betrifft.

Dem folgt die Kommentarliteratur überwiegend. Danach soll nicht nur für die Abhilfeklage, sondern auch für die Musterfeststellungsklage die voraussichtliche kollektive Gesamtsumme der betroffenen Ansprüche der Verbraucher maßgeblich sein (Skauradszun/Beck, 1. Aufl. 2024, VDuG § 5 Rn. 17; BeckOK ZPO/Lutz, 58. Ed. 1.9.2025, VDuG § 5 Rn. 5; nicht zwischen Abhilfeklage und Musterfeststellungsklage differenzierend: Anders/Gehle/Schmidt, 84. Aufl. 2026, VDuG § 5 Rn. 5; Köhler/Feddersen/Scherer, 43. Aufl. 2025, VDuG § 5 Rn. 12; MüKoZPO/Wolber, 7. Aufl. 2025, VDuG § 5 Rn. 7; offen lassend: BeckOK UWG/Bauermeister/Melhardt, 30. Ed. 1.10.2025, VDuG § 5 Rn. 15).

2. Weil bei Klagen nach dem VDuG gemäß § 11 Abs. 3 VDuG nur eine Bindungswirkung in Bezug auf die Ansprüche und Rechtsverhältnisse der angemeldeten Verbraucher besteht und somit deren Interessen wahrgenommen werden, nicht - wie bei der Unterlassungsklage des Verbraucherverbandes nach dem UKlaG - einer personell nicht näher bestimmten "Allgemeinheit", dürfte es sachgerecht sein, für die Streitwertbemessung an die Gesamtsumme der Ansprüche der betroffenen Verbraucher anzuknüpfen, wie die Begründung des Gesetzesentwurfes es vorsieht.

Bei Musterfeststellungklagen ist dabei der bei positiven Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmende Abschlag zu berücksichtigen. der sich üblicherweise auf 20 % beläuft (BeckOK ZPO/Bacher, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 256 Rn. 48, mwN).

3. Zu klären ist des Weiteren, ob bei der Streitwertbemessung nach Maßgabe von Ziffer II. 1. und 2. sämtliche Verbraucher zu berücksichtigen sind, deren Ansprüche oder Rechtsverhältnisse abstrakt Gegenstand der Klage sein können (§ 46 Abs. 1 Satz 1 VDuG), oder nur der Anteil derjenigen Verbraucher maßgeblich ist, die voraussichtlich ihre Ansprüche anmelden werden - bzw. für die abschließende Streitwertfestsetzung: angemeldet haben - und für die das Urteil demnach gemäß § 11 Abs. 3 VDuG eine Bindungswirkung haben wird (so z.B. Köhler/Feddersen/Scherer, 43. Aufl. 2025, VDuG § 5 Rn. 12, Röthemeyer, VDuG/Röthemeyer, 1. Aufl. 2024, VDuG § 5 Rn. 4).

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung gemäß § 3 ZPO, wonach die mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interessen maßgeblich sind, dürfte die zweitgenannte Ansicht vorzugswürdig sein, weil mit der Klage nur die wirtschaftlichen Interessen der angemeldeten Verbraucher verfolgt werden.

III.

Um das Verfahren nicht zu verzögern, wird der vorläufige Streitwert auf der Grundlage des Regelstreitwerts gemäß Ziff. I festgesetzt, weil der Senat über keine Informationen verfügt, die für eine Streitwertbemessung nach Maßgabe von Ziff. II dieses Beschlusses erforderlich wären, und auch die Klägerin ohne Angabe der Beklagten zu der Anzahl betroffener Kunden hierzu derzeit voraussichtlich keine tragfähigen Angaben machen kann.

Die Parteien werden Gelegenheit haben, im Verlauf des Rechtsstreits hierzu für eine etwaige Änderung der vorläufigen Festsetzung sowie für die abschließende Festsetzung des Streitwerts vorzutragen. Der Senat wird dann darüber befinden, welche Grundsätze nach seiner Auffassung für die Streitwertfestsetzung bei einer Musterfeststellungsklage maßgeblich sind.

Keppler
Dr. Hüntemann
Spamer