Abschnitt 3 RL FördSpK-RdErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten (RL Förderung Sprachkurse)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL FördSpK-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450
3.1 Zuwendungsempfänger sind nach § 3 NEBG als finanzhilfeberechtigt anerkannte Träger und Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
3.2 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Einrichtungen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Zuwendung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 8 des RdErl. vom 1. Februar 2026 (Nds. MBl. 2026 Nr. 74)