Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.01.2025, Az.: 9 LB 30/21
Heranziehung eines Grundstückeigentümers zu Straßenausbaubeiträgen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.01.2025
- Aktenzeichen
- 9 LB 30/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 12298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0127.9LB30.21.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 20.05.2019 - AZ: 8 A 796/16
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Merkmale einer Anliegerstraße können vor dem Hintergrund eines vermehrt zu erwartenden Fahrradverkehrs zurücktreten, wenn der Radverkehr eine herausgehobene und die Straße beitragsrechtlich insgesamt prägende Bedeutung hat (Anschluss an OVG SH, Urteil vom 10.8.2012 4 LB 3/12; hier verneint).
- 2.
Ein Botanischer Garten, der in einem Bebauungsplan als Sonstiges Sondergebiet, aber nicht als öffentliche Grünfläche festgesetzt worden ist, im Eigentum des Landes steht und dessen Art der Nutzung von einer Universität bestimmt wird, ist beitragspflichtig, weil es an einer öffentlichen Zweckbestimmung fehlt.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen in den Bescheiden der Beklagten vom 17. November 2016 in der Fassung der Teilaufhebungsbescheide vom 14. Mai 2024 insoweit für erledigt erklärt haben, als für die Miteigentumsanteile der Kläger an dem Flurstück I., Flur J., Gemarkung K., (postalisch L. -Straße)
betreffend die Klägerin zu 1) für den Miteigentumsanteil 231/1000 an dem Grundstück L. -Straße (Flurstück I.) ein höherer Beitrag als 2.420,04 EUR, für den Miteigentumsanteil 258/1000 ein höherer Beitrag als 2.702,90 EUR und für den Miteigentumsanteil 22/1000 ein höherer Beitrag als 230,48 EUR festgesetzt worden sind und
betreffend den Kläger zu 2) für den Miteigentumsanteil 47/1000 ein höherer Beitrag als 492,39 EUR, für den Miteigentumsanteil 185/1000 ein höherer Beitrag als 1.938,13 EUR und für den Miteigentumsanteil 257/1000 ein höherer Beitrag als 2.692,42 EUR festgesetzt worden sind.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2019 ist insoweit wirkungslos.
Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2019 auf die Berufung der Kläger geändert.
Die an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheide der Beklagten vom 17. November 2016 in der Fassung der Teilaufhebungsbescheide vom 14. Mai 2024 für ihre Miteigentumsanteile 231/1000, 258/1000 und 22/1000 an dem Grundstück L. -Straße (Flurstück I.) werden aufgehoben, soweit für den Miteigentumsanteil 231/1000 ein höherer Beitrag als 511,18 EUR, für den Miteigentumsanteil 258/1000 ein höherer Beitrag als 570,93 EUR und für den Miteigentumsanteil 22/1000 ein höherer Beitrag als 48,68 EUR festgesetzt sind.
Die an den Kläger zu 2) gerichteten Bescheide der Beklagten vom 17. November 2016 in der Fassung der Teilaufhebungsbescheide vom 14. Mai 2024 für seine Miteigentumsanteile 47/1000, 185/1000 und 257/1000 an dem Grundstück L. -Straße (Flurstück I.) werden aufgehoben, soweit für den Miteigentumsanteil 47/1000 ein höherer Beitrag als 104,01 EUR, für den Miteigentumsanteil 185/1000 ein höherer Beitrag als 409,39 EUR und für den Miteigentumsanteil 257/1000 ein höherer Beitrag als 568,72 EUR festgesetzt sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die darüberhinausgehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen.
Sie sind Eigentümer von jeweils drei Wohnungsanteilen am Grundstück mit der postalischen Adresse L. -Straße in B-Stadt (Flurstück I., Flur J., Gemarkung K.). Auf diesem Grundstück befindet sich ein viergeschossiges Gebäude mit Arzt- und Therapiepraxen, einer Apotheke und einer Beratungsstelle der M..
Das Grundstück der Kläger liegt an der Ecke N. -Straße/L. -Straße.
Die Beklagte führte im Jahr 2015 Ausbaumaßnahmen in unterschiedlichen Etappen an dem N. -Straße zwischen der L. -Straße im Süden und dem O. -Straße im Norden sowie an der vom N. -Straße abzweigenden P. -Straße durch.
Vor Durchführung der Ausbaumaßnahmen verlief der N. -Straße in nahezu gerader Linie.
Nach Abschluss der Gesamtbaumaßnahme wurde der Fahrbahnverlauf des südlichen N. - Straße von der L. -Straße bis zur P. -Straße an der Einmündung der P. -Straße gleichsam "verschwenkt" und vom nördlichen N. -Straße kommend über die P. -Straße fortgesetzt.
Dieser südliche N. -Straße (N. -Straße-Süd) wurde hinsichtlich der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Parkflächen und Borde, Straßenoberflächenentwässerung sowie Beleuchtung ausgebaut. Die Fahrbahn wurde auf 5 m verengt. Der N. -Straße-Süd ist als sogenannte unechte Einbahnstraße ausgewiesen. Von der L. -Straße her gibt es ein Zufahrtsverbot. Zufahrt kann nur von Norden kommend über die Straßen N. -Straße/P. -Straße genommen werden. Ein Wenden und Verlassen des N. -Straße-Süd in Richtung Norden ist aber möglich. Der N. -Straße-Süd ist zudem als Fahrradzone ausgeschildert und für Fahrräder in beide Richtungen freigegeben. Am südlichen Ende muss die Straße in westlicher Richtung über die L. -Straße verlassen werden (Rechtsabbiegegebot).
Die letzte Unternehmerrechnung ist am 6. November 2015 bei der Beklagten eingegangen.
Nachdem die Beklagte die Gesamtkosten für die Straßenbaumaßnahme am N. -Straße-Süd ermittelt hatte, zog sie die Kläger mit sechs Bescheiden jeweils vom 17. November 2016 für die jeweiligen Miteigentumsanteile zu Straßenausbaubeiträgen heran, insgesamt in Höhe von 19.500,93 EUR.
Für den Ausbau des N. -Straße-Süd ermittelte die Beklagte einen beitragsfähigen Gesamtaufwand in Höhe von 135.928,79 EUR. Außerdem ging sie für die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes von einer zu berücksichtigenden Grundstücksfläche von 2.277 m2 aus.
Den an der Westseite des N. -Straße-Süd gelegenen Botanischen Garten bezog die Beklagte nicht in den Kreis der bevorteilten Grundstücke mit ein. Der Botanische Garten steht im Eigentum des Landes Niedersachsen und wird von der Technischen Universität genutzt. Auf ihm befinden sich mehrere Instituts- und Verwaltungsgebäude sowie Gewächshäuser. Das Gelände sowie die Schaugewächshäuser sind zu bestimmten Zeiten von der Technischen Universität für die Öffentlichkeit freigegeben. Im Übrigen wird der Zugang durch die Benutzungsordnung der Technischen Universität geregelt (https://www.tu-BStadt.de/ifp/garten/besucherinfo/besuchsordnung).
Die Fläche des Botanischen Gartens liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans IN 234 - Q. -Straße Nord und wird in diesem als Sonstiges Sondergebiet ausgewiesen.
Die Beklagte bewertete den N. -Straße-Süd als Anliegerstraße und legte einen Anliegeranteil von 75 % zugrunde.
Die Kläger haben für ihre sechs Miteigentumsanteile an dem viergeschossig bebauten Eckgrundstück L. -Straße einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 1.872,02 EUR akzeptiert. Im Übrigen haben sie gegen die sechs Bescheide am 17. November 2016 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen:
Der N. -Straße-Süd sei keine dem Anliegerverkehr dienende Straße, sondern sei mindestens als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr einzustufen. Er stelle für alle Verkehrsteilnehmer, die sich in der Straße N. -Straße/P. -Straße von Norden nach Süden bewegen würden, eine willkommene Abkürzung stadteinwärts dar. Denn es sei nur ein einfaches Rechtsabbiegen in die L. -Straße erforderlich, während der Umweg über die P. - Straße an der Einmündung R. -Straße ein Anhalten erfordern würde, um den Vorfahrtsverkehr vorbei zu lassen.
Bei dem Botanischen Garten handele es sich nicht um eine öffentliche Grünanlage, die selbst Erschließungsfunktion habe und einer Beitragspflicht entzogen wäre. Es gebe keine planerische Festsetzung als öffentliche Grünanlage. Dieses von der Technischen Universität genutzte Grundstück sei im Bebauungsplan vielmehr als Sondergebiet ausgewiesen.
Daher sei das Grundstück des Botanischen Gartens bestehend aus dem Flurstück S. mit einer Fläche von 13.996 m2 in die Verteilungsfläche einzustellen. Unter Berücksichtigung der Einstufung des N. -Straße-Süd als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr ergebe sich für sie, die Kläger, lediglich ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von insgesamt 1.872,02 EUR statt von 19.500,93 EUR.
Die Kläger haben beantragt,
- 1.
die an die Klägerin zu 1) gerichteten drei Straßenausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 17. November 2016 für ihre Miteigentumsanteile 231/1000, 258/1000 und 22/1000 an den Grundstücken L. -Straße (Flur I.) insoweit aufzuheben, als für den Miteigentumsanteil 231/1000 ein höherer Beitrag als 432,44 EUR, für den Miteigentumsanteil 257/1000 ein höherer Beitrag als 482,98 EUR und für den Miteigentumsanteil 22/1000 ein höherer Beitrag als 41,18 EUR festgesetzt sind;
- 2.
die an den Kläger zu 2) gerichteten drei Straßenausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 17. November 2016 für seine Miteigentumsanteile 47/1000, 185/1000 und 257/1000 an dem Grundstück L. -Straße (Flurstück I.) insoweit aufzuheben, als für den Miteigentumsanteil 47/1000 ein höherer Beitrag als 87,99 EUR, für den Miteigentumsanteil 185/1000 ein höherer Beitrag als 346,32 EUR und für den Miteigentumsanteil 257/1000 ein höherer Beitrag als 481,11 EUR festgesetzt sind
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, dass der N. -Straße-Süd entsprechend seiner Funktion ganz maßgeblich nur durch den Anliegerverkehr genutzt werde. Es finde vornehmlich ein Ziel- und Quellverkehr von und zu den anliegenden Grundstücken statt. Der N. -Straße-Süd sei auch nur entsprechend seiner Funktion als Anliegerstraße ausgebaut worden.
Sie habe den Botanischen Garten zu Recht nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen. Es sei aufgrund seiner Funktion gerechtfertigt, ihn beitragsrechtlich wie eine selbstständige Grünfläche zu behandeln. Zu der Einheit "Botanischer Garten" würden aufgrund des Denkmalschutzes auch die darauf vorhandenen Gebäude gehören.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. Mai 2019 abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der N. -Straße-Süd sei eine Anliegerstraße, weil er ganz überwiegend den Verkehr der angrenzenden Grundstücke aufnehme. Der Ziel- und Quellverkehr dieser Grundstücke mache wegen der auf den Grundstücken befindlichen vielfältigen gewerblichen Nutzungen deutlich mehr als 50 % des gesamten Verkehrsaufkommens des N. -Straße-Süd aus. Die Funktion des N. -Straße-Süd entspreche auch nach Lage und Ausgestaltung im Gesamtverkehrsnetz der Beklagten einer Anliegerstraße. Er habe durch die neue, im Bogen verlaufende Verkehrsführung N. -Straße/P. -Straße und die Verengungen des Einfahrtsbereichs zum N. -Straße-Süd den Charakter einer Anliegerstraße. Er sei nach dem Ausbau durch die reduzierte Ausbaubreite und die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen nicht mehr dazu geeignet, in größerem Umfang anderen als Anliegerverkehr aufzunehmen, und auch nicht attraktiv, um in Richtung Innenstadt als Abkürzung zu dienen. Die Ausweisung als Fahrradstraße vermöge zu keiner anderen Einstufung zu führen.
Die Beklagte habe den Botanischen Garten rechtsfehlerfrei nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen. Es sei aufgrund der Funktion des Botanischen Gartens gerechtfertigt, diesen beitragsrechtlich wie eine selbstständige Grünfläche zu behandeln. Die im Bebauungsplan als Sondergebiet "Botanischer Garten" festgesetzte Fläche habe die Funktion einer selbstständigen Grünfläche. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass die öffentlichen Grünflächen nach der Begründung zum Bebauungsplan eine wichtige Funktion für Erholung und Klima im Bereich der Beklagten hätten. Im Bebauungsplan sei zusätzlich festgelegt, dass der Botanische Garten entsprechend seiner Nutzung gärtnerisch anzulegen sei.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 18. Februar 2021 (9 LA 302/19) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die Grundflächen der Gebäude im Botanischen Garten als beitragspflichtige Flächen berücksichtigt, dementsprechend mit Teilaufhebungsbescheiden vom 14. Mai 2024 die Beitragsbescheide vom 17. November 2016 teilweise aufgehoben und die Straßenausbaubeiträge wie folgt reduziert:
betreffend die Miteigentumsanteile der Klägerin zu 1):
231/1000 von 4.504,72 EUR auf 2.420,04 EUR,
258/1000 von 5.031,24 EUR auf 2.702,90 EUR,
22/1000 von 429,02 EUR auf 230,48 EUR,
betreffend die Miteigentumsanteile des Klägers zu 2):
231/1000 von 4.504,72 EUR auf 2.420,04 EUR,
258/1000 von 5.031,24 EUR auf 2.702,90 EUR,
22/1000 von 429,02 EUR auf 230,48 EUR,
also insgesamt von 19.500,93 EUR auf 10.476,36 EUR.
Die Beteiligten haben den Rechtstreit in der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2025 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Im Übrigen halten die Kläger an ihrer Berufung fest und begründen sie im Wesentlichen wie folgt:
Der N. -Straße-Süd sei eine Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr. Sein Ausbauzustand sei unerheblich. Darüber hinaus sei eine Fahrbahnbreite von 5 m nicht ungeeignet, Durchgangsverkehr im bedeutenden Maße aufzunehmen. Es reiche nicht aus, auf den von der Beklagten angeführten Verkehrsmengenplan und auf den Einstufungsplan abzustellen. Am N. -Straße-Süd könnten nur sechs Grundstücke Ziel- und Quellverkehr auslösen, drei davon seien Eck- bzw. Hinterliegergrundstücke, zu denen der Ziel- und Quellverkehr nicht allein über den N. -Straße-Süd, sondern maßgeblich über die P. -Straße, die R. -Straße und die L. -Straße stattfinde. Yogazentren und das T. befänden sich auf einem Grundstück (N. - Straße ...), das von der Beklagten als zweigeschossig ohne Gewerbezuschlag berücksichtigt worden sei, die gewerbliche Nutzung also nicht prägend sein könne. Die Bankfiliale (R. -Straße ...) verfüge ausschließlich über einen Zugang zur L. -Straße, Ecke R. -Straße. Das Einrichtungshaus befinde sich auf dem Eckgrundstück P. -Straße ... und habe eine überschaubare Größe. Dieses Grundstück sei ebenfalls von der Beklagten nicht mit einem Gewerbezuschlag belegt worden, weil die gewerbliche Nutzung nicht überwiege.
Demgegenüber könne Fremdverkehr unmittelbar von mindestens 37 bebauten Grundstücken des N. -Straße-Nord ausgelöst werden. Die Grundstücke am N. -Straße-Nord/P. -Straße seien massiv mehrgeschossig bebaut. Die Straße N. -Straße-Nord/P. -Straße nehme zudem von weiteren einmündenden Straßen wie U. -Straße, V. -Straße, W. Straße, X. -Straße sowie aus den Verbindungswegen zwischen N. -Straße ... und dem Durchgang zur Uni und neben dem Grundstück N. -Straße ... Verkehr auf, der über die Straße abgeleitet werde. Über die V. - Straße und andere westlich des N. -Straße-Nord abzweigende Straßen würden zahlreiche Grundstücke mit Instituten der Technischen Universität B-Stadt erschlossen, die intensiven Fahrradverkehr auf sich zögen. Hinzu komme die gewerbliche Nutzung auf den Grundstücken N. -Straße ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ..., die zusätzlich zu einem vermehrten Verkehrsaufkommen führe. In unmittelbarer Nähe zum N. -Straße-Süd befänden sich eine Pizzeria und ein Kleinkunsttheater (N. -Straße ...), dem überörtliche Bedeutung beigemessen werde. Gemessen an der Bebauungsdichte im N. -Straße-Nord reiche schon der einseitige Richtungsverkehr für die Aussage aus, dass unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten der Fremdverkehr im N. -Straße-Süd überwiege. Der N. -Straße-Süd sei für die Anlieger des N. - Straße-Nord eine erhebliche Abkürzung in Richtung Innenstadt. Dies gelte für den Kfz-Verkehr, den Fahrradverkehr und den Fußgängerverkehr.
Der Botanische Garten sei keine öffentliche Erschließungsanlage, die von der Beitragspflicht befreit wäre. Er stehe nicht im Eigentum der Beklagten, sondern des Landes Niedersachsen. Eine durch förmliche oder formlose Widmung bestimmte öffentliche Zweckbestimmung, die eine betriebliche oder private Nutzung des Grundstücks vollständig ausschlösse, sei nicht erkennbar. Der Bebauungsplan IN 234 - Q. -Straße Nord setze den Botanischen Garten gerade nicht als öffentliche Grünfläche fest. In Ermangelung des Grundeigentums an dem Botanischen Garten könne die Beklagte keine kommunale Widmung durchfuhren. Der öffentliche Zweck der Technischen Universität spreche nicht gegen die Beitragspflicht, da auch der Betrieb einer Technischen Universität Ziel- und Quellverkehr auslöse.
Die Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke betrage 28.021,75 m2. Dieser Betrag setze sich zusammen aus der Fläche des Hauptgrundstücks des Botanischen Gartens, die tatsächlich 13.996 m2 und fiktiv 24.493 m2 betrage. Die fiktiven Flächen der übrigen beitragspflichtigen Grundstücke betrügen insgesamt 3.528,75 m2. Davon entfielen 675 m2 auf das klägerische Grundstück. Multipliziert mit dem Vervielfältigungsfaktor (Beitragssatz) in Höhe von 2,7733821 EUR/m2 ergebe sich ein Straßenausbaubeitrag für das streitgegenständliche Grundstück in Höhe von insgesamt 1.872,03 EUR.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2019
- 1.
die an die Klägerin zu 1) gerichteten drei Straßenausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 17. November 2016 in der Fassung der Teilaufhebungsbescheide vom 14. Mai 2024 für ihre Miteigentumsanteile 231/1000, 258/1000 und 22/1000 an dem Grundstück L. -Straße (Flur I.) insoweit aufzuheben,
als für den Miteigentumsanteil 231/1000 ein höherer Beitrag als 432,44 EUR, für den Miteigentumsanteil 258/1000 ein höherer Beitrag als 482,98 EUR und für den Miteigentumsanteil 22/1000 ein höherer Beitrag als 41,18 EUR
festgesetzt sind;
- 2.
die an den Kläger zu 2) gerichteten drei Straßenausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 17. November 2016 in der Fassung der Teilaufhebungsbescheide vom 14. Mai 2024 für seine Miteigentumsanteile 47/1000, 185/1000 und 257/1000 an dem Grundstück L. -Straße (Flurstück I.) insoweit aufzuheben,
als für den Miteigentumsanteil 47/1000 ein höherer Beitrag als 87,99 EUR, für den Miteigentumsanteil 257/1000 ein höherer Beitrag als 481,11 EUR und für den Miteigentumsanteil 185/1000 ein höherer Beitrag als 346,32 EUR
festgesetzt sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, der N. -Straße-Süd diene nicht dem starken innerörtlichen Verkehr. Der Anteil von ca. 60% werde bezogen auf den Anliegerverkehr erreicht. Der N. -Straße-Süd sei aufgrund der Verschwenkung und Verengung der Fahrbahnbreite erkennbar als eigene Anlage ausgestaltet. Der Hauptfahrweg führe vom N. -Straße-Nord über die P. -Straße. Sie, die Beklagte, habe den N. -Straße-Süd aufgrund seiner Funktion als Anliegerstraße als eine unechte Einbahnstraße ausgestaltet.
Der N. -Straße-Süd diene weder nach seiner Funktion noch seinem Ausbau der Durchleitung des Ziel- und Quellverkehrs aus dem N. -Straße-Nord und werde hierfür auch nicht tatsächlich genutzt. Der Verkehr von der Anlage "N. -Straße/P. -Straße" habe mehrere Möglichkeiten, abgewickelt und zu den weiterführenden Straßen weitergeleitet zu werden. Der N. -Straße-Süd könne wegen des Linksabbiegeverbots nur demjenigen aus dem N. -Straße-Nord kommenden Verkehr dienen, der in Richtung Innenstadt fahre. Der N. -Straße-Süd sei allenfalls in untergeordnetem Maße an der Abwicklung des Verkehrsaufkommens des N. - Straße/P. -Straße beteiligt.
Der N. -Straße-Süd stelle für den Fahrradverkehr baulich keine "Aufforderung" dar, ihn als Abkürzung zum Universitätsviertel zu nutzen. Unmittelbar gegenüber der Einmündung des N. -Straße-Süd in die L. -Straße befinde sich keine weiterführende Straße, von der aus Radfahrer aus dem Innenstadtbereich kommen oder zu ihm gelangen könnten. Vielmehr münde der N. - Straße-Süd in die stark befahrene L. -Straße. Ein gesicherter Übergang sei erst ca. 15 m entfernt aus Sicht des Radfahrers links - also entgegen der Fahrtrichtung - vorhanden. Radfahrer, die nach links abbiegen wollten, würden von vornherein den Weg über die P. - Straße wählen. Für Radfahrende, die vom Bereich N. -Straße-Nord nach rechts abbiegen wollten, böten sich - gerade auch im Hinblick auf das Universitätsviertel - andere nach Westen abzweigende und für den Fahrradverkehr attraktive Verbindungen an.
Es sei aufgrund der Entfernung zur Innenstadt unwahrscheinlich, dass maßgeblicher Fußgängerverkehr aus dem N. -Straße-Nord und den daran anschließenden Straßen in Richtung Innenstadt fließe. Auch seien in der Nähe keine fußläufig erreichbaren Ziele erkennbar, die diesen Verkehr verursachen könnten. Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs befänden sich am Eingang des Botanischen Gartens.
Obwohl die reine Anzahl der an dem N. -Straße-Süd anliegenden Gebäude im Vergleich zu den umliegenden Straßen geringer sei, verursachten diese einen beachtlichen Ziel- und Quellverkehr, der die Einordnung als Anliegerstraße rechtfertige. Dort befänden sich neben der vorhandenen Wohnnutzung (P. -Straße ..., N. -Straße ..., ... und ..., R. -Straße ...) u. a. ärztliche und therapeutische Praxen, eine Apotheke, eine Bankfiliale, zwei Yogazentren mit täglichen Seminarangeboten, ein T. und ein Einrichtungshaus.
Allein für das Flurstück der Kläger seien nach einer Verkehrsschätzung werktäglich 945 Kfz pro 12 Stunden zu veranschlagen. Die Betrachtung sei anhand der dort ansässigen Ärzte bzw. Therapeuten und deren Praxisöffnungszeiten erfolgt. An- und Abfahrten durch die Ärzte, Chiropraktiker, Apotheker und deren Sprechstundenhilfen, Bürokräfte, Laborkuriere und Medikamentenlieferung usw. seien nicht berücksichtigt. Durch die großzügig angesetzten Behandlungsdauereinheiten würden Pausenzeiten und nicht erfasste Teilzeitbeschäftigungen ausgeglichen.
Nach der aktuellen Verkehrsmengenkarte weise der N. -Straße-Süd ein Verkehrsaufkommen von unter 2.000 Kfz pro 24 Stunden auf.
Bei dem Erlass der Teilaufhebungsbescheide seien die Teilflächen des Botanischen Gartens in die Verteilungsberechnung einbezogen worden, auf denen sich Gebäude befänden und die nicht für die Öffentlichkeit frei zugänglich seien. Die Freiflächen entsprächen einer öffentlichen Grünanlage. Zwar sei der Botanische Garten im Bebauungsplan IN 234 - Q. -Straße Nord nicht ausdrücklich als öffentliche Grünanlage, sondern als Sondergebiet "Botanischer Garten" festgesetzt. Aber sämtliche Aufzählungen des Botanischen Gartens in der Begründung zum Bebauungsplan erfolgten im Kontext "Öffentliche Grünfläche" bzw. öffentliche Parkanlage. Zudem sei der Botanische Garten im Flächennutzungsplan als "Öffentliche Grünfläche" gekennzeichnet.
Dass es sich beim Botanischen Garten um eine öffentliche Grünfläche für die Naherholung handelt, spiegele sich daneben auch in verschiedenen Hinweisen auf der Homepage der Beklagten wider. Das Land Niedersachsen als Grundstückseigentümer habe einer konkludenten bzw. faktischen Widmung dadurch Rechnung getragen, dass Fußgänger die Freiflächen tagsüber ohne Weiteres aufsuchen und auch als Wegeverbindung nutzen könnten. Das Land Niedersachsen habe durch die Besuchsordnung auf seiner Homepage und der an seinen Eingängen angebrachten Benutzungsordnung die betreffenden Grundstücksflächen - und z. T. auch die Gewächshäuser - für die Öffentlichkeit freigegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Sie haben den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Beklagte die jeweils mit Bescheiden vom 17. November 2016 gegenüber den Klägern festgesetzten Beiträge mit Bescheiden vom 14. Mai 2024 teilweise aufgehoben hat, also in Höhe von insgesamt 9.024,57 EUR (19.500,93 EUR - 10.476,36 EUR). Insoweit ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ZPO wirkungslos.
Im Übrigen ist die Berufung der Kläger zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen.
Die Bescheide der Beklagten vom 17. November 2016 in der Fassung der Teilaufhebungsbescheide vom 14. Mai 2024 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, soweit sie für ihre sechs Miteigentumsanteile an dem Grundstück L. -Straße (Flurstück I.) insgesamt zu Straßenausbaubeiträgen in Höhe von mehr als 2.212,92 EUR herangezogen worden sind (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil die genannten Bescheide hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Beitragsfestsetzungen in Höhe von insgesamt 2.212,92 EUR rechtmäßig sind.
Die Bescheide beruhen auf § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG i. V. m. § 1 der im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 6.11.2015, Vermerk vom 17.11.2016; s. a. unten Ziffer 6) geltenden Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung) - SABS - vom 11. Mai 2010. Danach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes u. a. für die Verbesserung und Erneuerung von öffentlichen Straßen nach Maßgabe ihrer Straßenausbaubeitragssatzung Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile (Anliegervorteile) bietet.
1.
Bei dem abgerechneten N. -Straße-Süd handelt es sich um eine selbständige öffentliche Einrichtung.
Hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus.
Gegen diese Einschätzung bestehen in Anwendung der nach der einschlägigen Senatsrechtsprechung grundsätzlich entscheidenden natürlichen Betrachtungsweise (vgl. nur Senatsurteil vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 38) auch keine Bedenken.
Die Eigenständigkeit des N. -Straße-Süd zeigt sich bereits in seiner Straßenführung. Er läuft in Richtung Norden verschwenkt auf die Einmündung in den N. -Straße-Nord und P. -Straße zu. Dies stellt eine Unterbrechung der Verkehrsführung des gesamten, vormals geradlinig verlaufenden N. -Straße dar. Auf der neu gestalteten Kreuzung treffen nicht wie vor dem Ausbau die beiden Straßen N. -Straße und P. -Straße, sondern der N. -Straße-Süd, der N. - Straße-Nord und die P. -Straße aufeinander. Dies hat zur Folge, dass die vom N. -Straße-Nord kommenden Fahrzeuge - wenn sie in den N. -Straße-Süd fahren wollen - nicht mehr geradeaus fahren können, sondern rechts in den N. -Straße-Süd abbiegen müssen. Umgekehrt müssen diejenigen Fahrzeuge, die - wenn sie im N. -Straße-Süd gewendet haben bzw. von den Grundstücken auf den N. -Straße-Süd in Richtung Norden auffahren wollen - nach links in den N. -Straße-Nord abbiegen.
Der N. -Straße-Süd und der N. -Straße-Nord sind auch optisch voneinander getrennt. Im Einmündungsbereich ist ein halbrunder Platz vor der Zufahrt bzw. dem Zugang zum Botanischen Garten gepflastert worden, auf dem sich Fahrradständer befinden. Dies verstärkt optisch die Verschwenkung und die trennende Wirkung im Einmündungsbereich.
Die Fahrbahn des N. -Straße-Süd ist zudem schmaler als die Fahrbahn des N. -Straße-Nord. Schließlich unterscheiden sich der N. -Straße-Süd und der N. -Straße-Nord auch in ihrer straßenverkehrsrechtlichen Funktion. Der N. -Straße-Süd ist anders als der N. -Straße-Nord eine unechte Einbahnstraße, d. h. in ihn kann von Süden her nicht eingefahren werden.
2.
Die Ausbaumaßnahme stellt sich als beitragsfähige Erneuerung bzw. Verbesserung gemäß § 6 Abs. 1 NKAG i. V. m. § 1 Abs. 1 SABS dar.
Für die Beurteilung, ob und ggfs. welcher Beitragstatbestand erfüllt ist, ist regelmäßig eine teileinrichtungsbezogene Betrachtungsweise geboten (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 148).
Der Beitragstatbestand der Erneuerung setzt voraus, dass eine nicht mehr (voll) funktionsfähige, also erneuerungsbedürftige Einrichtung bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Der Zustand nach dem Ausbau muss im Vergleich mit dem früheren Zustand zwar nicht gleichartig, aber gleichwertig sein (vgl. Senatsurteil vom 26.5.2020 - 9 LC 121/18 - juris Rn. 53). Eine beitragsfähige Verbesserung ist gegeben, wenn die Benutzbarkeit der Straße positiv beeinflusst worden, die Straße also im Blick auf ihre Funktionen besser benutzbar geworden ist. Sie kann vor allem bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer größeren räumlichen Ausdehnung und bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart angenommen werden (Rn. 54).
Die Beklagte geht von einer Erneuerung aller Teileinrichtungen aus. Ob dies für alle Teileinrichtungen einschließlich der neu geschaffenen Parkflächen zutrifft, kann dahinstehen. Denn die Errichtung der Parkflächen erfüllt jedenfalls den Beitragstatbestand einer Verbesserung i. S. d. § 6 Abs. 1 NKAG i. V. m. § 1 Abs. 1 SABS.
3.
Die Beklagte hat für den Ausbau des N. -Straße-Süd einen beitragsfähigen Aufwand von insgesamt 135.928,79 EUR zugrunde gelegt. Die Kläger haben diesen Betrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. Mai 2019 ausdrücklich akzeptiert. Anhaltspunkte dafür, dass der beitragsfähige Aufwand überhöht sein könnte, ergeben sich für den Senat nicht.
4.
Die Beklagte hat bei der Feststellung des umlagefähigen Aufwands, also desjenigen Aufwands, der auf die Beitragspflichtigen nach Abzug des Gemeindeanteils zu verteilen ist, den N. -Straße-Süd beanstandungsfrei als Anliegerstraße eingestuft und von dem beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 135.928,79 EUR gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 SABS 75 %, also 101.946,59 EUR, für umlagefähig erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 138 m. w. N.) ist für die Einstufung einer Straße bzw. für die Festlegung des besonderen Vorteils der Allgemeinheit vom Straßenausbau im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 4 NKAG von ausschlaggebender Bedeutung, welcher Verkehr zu den vom Straßenausbau bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken hinführt und von ihnen ausgeht, und welchen Anteil dieser sogenannte Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken am Gesamtverkehrsaufkommen auf der betreffenden Straße ausmacht. Bei der Anwendung dieses Maßstabs auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall ist im Interesse der Verwaltungspraktikabilität eine typisierende Betrachtungsweise zulässig, die zwar die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse zugrunde legen muss, diese aber (zumindest im Regelfall) nur anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln braucht. Insoweit sind bedeutsam die Lage der Straße im Gesamtverkehrsnetz und die Verkehrsplanung der Gemeinde, ihr darauf beruhender Ausbauzustand (u. a. Breite, Länge, vorhandene Teileinrichtungen) und die straßenrechtliche Gewichtung der Straße. Insofern kommt es letztlich entscheidend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an, aufgrund derer die Verkehrsplanung der Gemeinde überholt sein kann. Ergeben die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse eindeutig eine bestimmte Einstufung der Straße, dann können weder die Verkehrsplanung der Gemeinde noch der Ausbauzustand der Straße und ihre straßenrechtliche Gewichtung zu einer anderen Einstufung der Straße führen. Diese Gesichtspunkte haben im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise Bedeutung, wenn die Straße nicht bereits aufgrund der feststellbaren tatsächlichen Verkehrsverhältnisse klar eingestuft werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O.).
Eine Einstufung als überwiegend dem Anliegerverkehr dienende öffentliche Einrichtung, die es rechtfertigt, den Anliegern den deutlich größten Teil des beitragsfähigen Aufwands aufzuerlegen, ist nach der Rechtsprechung des Senats erst dann gerechtfertigt, wenn der Anliegerverkehr den Fremdverkehr spürbar übersteigt, was erst bei einem Anteil des Anliegerverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist. Sind der Ziel- und Quellverkehr zu und von den bevorteilten Grundstücken und der Verkehr von und zu Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen, in etwa gleich stark, liegen also die Anteile von Anliegerverkehr und Fremdverkehr am Gesamtverkehrsaufkommen in einem Bereich zwischen 40 % und 60 %, scheidet eine Einstufung als überwiegend dem Anliegerverkehr dienende öffentliche Einrichtung aus. In diesen Fällen liegt in der Regel eine öffentliche Einrichtung mit starkem innerörtlichem Verkehr vor. Überwiegt der Fremdverkehr deutlich, was bei einem Anteil des Fremdverkehrs von mehr als 60 % anzunehmen ist, liegt straßenausbaubeitragsrechtlich regelmäßig eine Durchgangsstraße vor (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 139 m. w. N.). Allerdings kommt es für die Beurteilung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse nicht auf eine "vorzunehmende Verkehrszählung" an, die ohnehin nur eine Momentaufnahme sein kann. Denn die Senatsrechtsprechung fokussiert sich nicht allein auf die tatsächlichen Verkehrsströme. Vielmehr ist bei Anwendung des dargestellten Maßstabs auf die jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall eine typisierende Betrachtung vorzunehmen, die zwar die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse zugrunde legen muss, diese aber (zumindest im Regelfall) nur anhand von Erfahrungswerten zu ermitteln braucht (vgl. Senatsurteil vom 19.2.2020, a. a. O., Rn. 139 m. w. N.).
Die Einordnung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vorzunehmen (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 21.1.2015 - OVG 9 N 9.14 - juris Rn. 5 unter Hinweis auf Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage 2022, § 34 Rn. 50). Dies ist hier der 6. November 2015, der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten (vgl. Vermerk vom 17.11.2016; s. a. unten Ziffer 6).
Nach diesen Vorgaben ist der N. -Straße-Süd unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte eine Anliegerstraße.
a)
Bereits der Ausbauzustand des N. -Straße-Süd rechtfertigt die Einstufung als Anliegerstraße.
Es handelt sich um eine schmale, kurze Straße. Die Fahrbahn des N. -Straße-Süd ist nur 5 m breit. Die geringe Fahrbahnbreite erschwert den Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen erheblich. Auf dem N. -Straße-Süd findet zwar tatsächlich Begegnungsverkehr statt, denn die unechte Einbahnstraße lässt ein Abfahren auch in nördliche Richtung zu. Die Fahrbahn ist zudem im Einmündungsbereich N. -Straße-Nord/P. -Straße optisch verengt. Beides fordert ein vorsichtiges, langsames Fahren und mindert die Attraktivität für reinen Durchfahrtsverkehr. Außerdem sind die Parkplätze längs der schmalen Fahrbahn angelegt. Die Gefahr, dass plötzlich die Tür eines parkenden Fahrzeugs geöffnet wird, zwingt ebenfalls zu einem vorsichtigen, langsamen Fahren. Schließlich ist für den Kfz-Verkehr auf dem N. -Straße-Süd Tempo 30 km/h vorgeschrieben. Demnach ist der Ausbauzustand der N. -Straße-Süd auf eine Anliegerstraße und nicht auf eine Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr zugeschnitten.
b)
Auch nach der Lage im Gesamtverkehrsnetz, der straßenrechtlichen Gewichtung und der Verkehrsplanung der Beklagten kommt dem N. -Straße-Süd die Funktion einer Anliegerstraße zu.
In dem Einstufungsplan aus dem Jahr 2014 wird der N. -Straße vor dem Ausbau vom O. - Straße bis zur L. -Straße nicht als Straße mit starkem innerörtlichen Verkehr eingestuft und ersichtlich erst recht nicht als Durchgangsstraße geplant. Hieraus ist zu schließen, dass der (gesamte) N. -Straße im Jahr 2014 von der Beklagten als Anliegerstraße gewichtet worden ist.
Dass die Beklagte dem N. -Straße-Süd eine Funktion als Anliegerstraße zugedacht hat, ergibt sich aus ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2021. Darin führt die Beklagte aus, dass sie die Verkehrsführung geändert habe, indem sie die Haupt-Fahrbeziehungen über den im Bogen verlaufenden N. -Straße/P. -Straße vorgesehen und den hiervon abgehenden Einfahrtsbereich zum N. -Straße-Süd optisch verengt und leicht nach Westen verschwenkt habe. Im Gegensatz zu der früheren Situation gehe der N. -Straße-Nord nicht in gerader Linie in den N. -Straße-Süd über, sondern letzterer sei aufgrund der Verschwenkung und Verengung der Fahrbahnbreite erkennbar als eigene Anlage ausgestaltet. Der Haupt-Fahrweg führe vom N. - Straße-Nord über die P. -Straße. Sie habe den N. -Straße-Süd aufgrund seiner Funktion als Anliegerstraße als eine unechte Einbahnstraße ausgestaltet.
Diese Einstufung spiegelt auch die Lage im Gesamtverkehrsnetz wider, in dem der N. -Straße-Süd keine Sammelfunktion hat und nach seiner Abkopplung vom N. -Straße-Nord eine bloße Nebenstraße darstellt.
c)
Diese Verkehrsplanung der Beklagten ist angesichts der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse im N. -Straße-Süd nicht überholt.
Der Ziel- und Quellverkehr im N. -Straße-Süd wird weit überwiegend von den bevorteilten Anlieger- und Hinterliegergrundstücken verursacht bzw. ist auf diese zurückzuführen.
Soweit es die bebauten Grundstücke auf der östlichen Straßenseite betrifft, befinden sich in den dortigen Gebäuden zahlreiche gewerbliche und gewerbeähnliche Einrichtungen, die (anliegerbezogen) ständig wechselnde An- und Abfahrten verschiedener Kraftfahrzeuge nach sich ziehen.
Allein in dem Haus der Kläger (L. -Straße) befinden sich eine Hausarztpraxis mit drei Fachärzten sowie die Praxen eines Urologen, einer Psychotherapeutin und von acht Chiropraktikern. Diese medizinischen Einrichtungen dürften an Werktagen von einer großen Anzahl von Patienten aufgesucht werden. Weiter gibt es auf dem Grundstück der Kläger eine Apotheke, die nach den eigenen Angaben der Kläger in einem Schreiben vom 29. Oktober 2013 über sechs Bedienplätze verfügt und hoch frequentiert ist. Außerdem befindet sich in dem Gebäude das "Y." der M., welches Ratsuchende mehrmals am Tag aufsuchen dürften.
In dem Gebäude L. -Straße 5 befand sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht am 6. November 2015 eine SB-Z. -Bankfiliale mit Geldautomaten, welche von einer Vielzahl von Kunden nicht nur werktags, sondern zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzt worden sein dürften.
In dem Gebäude auf dem Eckgrundstück P. -Straße ... befindet sich ein Möbelgeschäft, das ebenfalls von mehrfach am Werktag wechselnden Besuchern aufgesucht werden dürfte.
Gleiches gilt für das Yogazentrum und das T. auf dem Grundstück N. -Straße ... und die Yogaschule auf dem Grundstück R. -Straße .... Diese Einrichtungen bieten werktags Kurse sowie Wochenendseminare an.
Hinzu kommen die An- und Abfahrten der Ärzte, Chiropraktiker und Apotheker sowie der Sprechstundehilfen, Bürokräfte, Laborkuriere und für die Medikamentenanlieferung u. ä..
Außerdem befinden sich in den zweigeschossigen Gebäuden P. -Straße ..., N. -Straße .../... und N. -Straße ... sowie in dem dreigeschossigen Gebäude R. -Straße ... Wohnungen, die von ihren Bewohnern und deren Besuchern aufgesucht werden.
Soweit die Kläger rügen, dass nur sechs Grundstücke den Ziel- und Quellverkehr auf dem N. -Straße-Süd auslösen würden, ist die Anzahl der den Ziel- und Quellverkehr auslösenden anliegenden Grundstücke unbeachtlich. Maßgeblich ist, in welchem Umfang Ziel- und Quellverkehr von den bevorteilten Grundstücken ausgeht. Dieser ist hier - wie dargelegt - übermäßig stark.
Ferner ist der Ziel- und Quellverkehr auf dem N. -Straße-Süd durch Besucher und Mitarbeiter des Botanischen Gartens zu berücksichtigen. Der Botanische Garten ist ebenfalls ein Anliegergrundstück (hierzu im Einzelnen unter Ziffer 5.). Die Eingänge zum Botanischen Garten befinden sich an der Ecke N. -Straße-Süd/N. -Straße-Nord und an der L. -Straße. Dies zieht ebenfalls einen starken Ziel- und Quellverkehr durch Mitarbeiter und Besucher auf dem N. -Straße-Süd nach sich, der den Fremdverkehr deutlich übersteigt.
Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, dass drei der gewerblich genutzten Grundstücke an der östlichen Straßenseite Eck- bzw. Hinterliegergrundstücke seien, zu denen der Ziel- und Quellverkehr nicht allein über den N. -Straße-Süd, sondern maßgeblich über die P. -Straße, die R. -Straße bzw. die L. -Straße führe. Der von den Eckgrundstücken und Hinterliegergrundstücken ausgehende Ziel- und Quellverkehr könne schon von vornherein nicht zu 100 % dem N. -Straße-Süd zugeordnet werden, weil die Nutzung in nicht unerheblichem Umfang von weiteren Straßen aus erfolge.
Es kommt nicht darauf an, ob der Ziel- und Quellverkehr der Gewerbe zu 100 % auf dem N. - Straße-Süd stattfindet, sondern darauf, ob der auf dem N. -Straße-Süd stattfindende Verkehr in einem Umfang von mehr als 60 % durch den Ziel- und Quellverkehr zu und von den durch den N. -Straße-Süd bevorteilten Grundstücken ausgelöst wird. Maßgeblich ist deshalb, dass die drei Eck- bzw. Hinterliegergrundstücke einen erheblichen Ziel- und Quellverkehr auf dem N. -Straße-Süd verursachen. Zwar haben die Gebäude auf diesen Grundstücken keine zum N. -Straße-Süd gerichteten Ein- bzw. Ausgänge. Ihre Besucher lösen aber in Anbetracht allein der hohen Anzahl der medizinischen Einrichtungen einen starken Anliegerverkehr aus. Der N. -Straße-Süd verfügt über Parkplätze, die aufgrund der Nähe zu den gewerbeähnlichen Einrichtungen auf den bevorteilten Grundstücken von den Besuchern stark frequentiert werden dürften. Dafür sprechen auch die drei Parklätze am N. -Straße-Süd, für die werktags eine eingeschränkte Parkzeit von einer Stunde mit Parkscheibe ausgeschildert ist. Die Einrichtung dieser Parkplätze haben die Kläger selbst in einem Schreiben vom 29. Oktober 2013 für die Besucher der gewerblichen Einrichtungen in ihrem Gebäude, u. a. wegen der hochfrequentierten Apotheke mit sechs Bedienplätzen gefordert.
Zwar findet auf dem N. -Straße-Süd auch Fremdverkehr statt, der durch den N. -Straße-Nord ausgelöst wird. Dieser Fremdverkehr macht aber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Anliegerverkehr einen erheblich geringeren Anteil des Verkehrsaufkommens auf dem N. -Straße-Süd aus.
Es trifft zu, dass auf dem N. -Straße-Nord, der etwa viermal so lang ist wie der N. -Straße-Süd, zahlreiche mehrgeschossig bebaute und gewerblich genutzte Grundstücke ein vermehrtes Verkehrsaufkommen herbeiführen dürften. An dem N. -Straße-Nord befinden sich neben Wohngebäuden mehrere Lokale, sonstiges Gewerbe, eine Grundschule sowie ein an der Kreuzung N. -Straße-Nord, N. -Straße-Süd und P. -Straße liegendes Figurentheater mit 120 Plätzen. Zudem gibt es vom N. -Straße-Nord aus zwei Zuwegungen zu Gebäuden der Technischen Universität und Parkplätzen. Außerdem nimmt der N. -Straße-Nord als Teil des N. -Straße zwischen O. -Straße und L. -Straße von einmündenden Straßen wie U. -Straße, V. -Straße, W. Straße und X. -Straße Verkehr auf.
Dieser Verkehr auf dem N. -Straße-Nord wird nach den tatsächlichen Verhältnissen aber nur in geringem Umfang über den N. -Straße-Süd als Fremdverkehr abfließen.
Zwar stellt der N. -Straße-Süd für die von Norden kommenden Autofahrer, die in Richtung Westen in die L. -Straße in Richtung Innenstadt fahren wollen, eine Abkürzung dar. Dies gilt aber ohnehin nur für den vom N. -Straße-Nord in südliche Richtung abfließenden Straßenverkehr. Denn von Süden aus darf nicht mit Kraftfahrzeugen in Richtung Norden in den N. -Straße-Süd hineingefahren werden. Die Abkürzung ist zudem auch nur für die aus dem Norden kommenden Fahrzeuge sinnvoll, die in Richtung Innenstadt fahren wollen. Denn vom N. -Straße-Süd ist nur ein Rechtsabbiegen in die L. -Straße Richtung Innenstadt erlaubt.
Zudem ist ein überwiegender oder auch nur gleich starker Fremdverkehr durch Kraftfahrzeuge, die den N. -Straße-Süd als Abkürzung nehmen könnten, auch deshalb nicht wahrscheinlich, weil der Straßenverkehr vom N. -Straße-Nord auf ähnlich langer Strecke über die Seitenstraßen und die parallel zum N. -Straße-Süd verlaufende AA. -Straße in Richtung Innenstadt abfließen kann.
Der Einstufung des N. -Straße-Süd als Anliegerstraße steht auch nicht entgegen, dass er eine Fahrradzone ist und der Fahrradverkehr in beide Richtungen zulässig ist.
Die Merkmale einer Anliegerstraße, die hauptsächlich für den Zugang oder die Zufahrt zu den an ihr gelegenen Grundstücken bestimmt ist, können zwar vor dem Hintergrund eines vermehrt zu erwartenden Fahrradverkehrs zurücktreten. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Radverkehr eine herausgehobene und die Straße beitragsrechtlich insgesamt prägende Bedeutung hat, welche einen vermehrten, nicht im Wesentlichen durch Ziel - und Quellverkehr von Anliegern charakterisierten Fahrradverkehr erwarten ließe (vgl. OVG SH, Urteil vom 10.8.2012 - 4 LB 3/12 - juris Rn. 61). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hat dies in einem Fall bejaht, in dem die abgerechnete Straße Teilabschnitt eines Velo-Routenkonzept gewesen ist, welches zum Teil durch die Einrichtung von Fahrradstraßen verwirklicht worden war (vgl. OVG SH, Urteil vom 23.7.2008 - 2 LB 54/07 - juris Rn. 36). Eine derart prägende und sich gegenüber reinem Anliegerverkehr abhebende Bedeutung des Fahrradverkehrs lässt sich hier aber nicht feststellen. Der N. -Straße-Süd als Fahrradzone ist nicht Teil eines Veloroutenkonzepts. Zwar mag ein nicht unbeachtlicher Fahrradverkehr auf dem N. -Straße-Süd durch die Grundschule, die Gebäude der Technischen Universität, die gewerbeähnlichen Einrichtungen und das Figurentheater am N. -Straße-Nord ausgelöst werden. Es ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass dieser durch den N. -Straße-Nord verursachte Radverkehr dermaßen gravierend oder von herausgehobener Bedeutung sei, dass er für die Einstufung des N. -Straße-Süd prägend wäre. Denn zum einen dürfte auch beträchtlicher Radverkehr von und zu den gewerbeähnlichen Einrichtungen auf den bevorteilten Grundstücken stattfinden. Zum anderen ist der anliegerbezogene Ziel- und Quellverkehr durch Kraftfahrzeuge - wie dargelegt - übermäßig stark.
Unabhängig von der Frage, inwieweit Fußgängerverkehr geeignet wäre, Einfluss auf die Einstufung einer Straße zu haben, ist nicht ersichtlich, dass übermäßiger Fußgängerverkehr als Fremdverkehr auf dem N. -Straße-Süd stattfindet, der ungewöhnlich über den durch die bevorteilten Grundstücke ausgelösten Ziel- und Quellverkehr hinausginge. Es sind in der Nähe keine fußläufig erreichbaren Ziele erkennbar, die einen erheblichen Fußgängerverkehr auf dem N. -Straße-Süd verursachen könnten.
Nach alledem macht nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen der Anliegerverkehr auf dem N. -Straße-Süd mehr als 60 % des gesamten Verkehrs aus.
d)
Dieser Befund wird bestätigt durch die von der Beklagten ermittelten Verkehrsmengen.
Auf dem Verkehrsmengenplan vom Juni 2009 werden für den mit einem dünnen Strich markierten N. -Straße-Süd keine konkreten Verkehrsmengen angegeben. Nach der Legende sind in diesem Plan Werte unter 2.000 Kfz/24 h nicht dargestellt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Verkehrsmenge im Juni 2009 im Werktagsverkehr von Montag bis Freitag bis zu 2.000 Kfz/24h betragen hat.
Dies wird bestätigt durch das Verkehrsmodell von 2016. Darin ist der N. -Straße-Süd ebenfalls mit einem dünnen Strich ohne Angabe einer konkreten Verkehrsmenge markiert.
Zwar ist die Verkehrsmenge von bis 2.000 Kfz/24h für eine Anliegerstraße nicht gering. Vorliegend sind die bevorteilten Grundstücke jedoch - wie dargelegt - ganz überwiegend keine reinen Wohngrundstücke, sondern Grundstücke mit zahlreichen gewerbeähnlichen Einrichtungen, die einen Großteil dieses Ziel- und Quellverkehrs verursachen.
Dies zeigt auch die von der Beklagten durchgeführten Verkehrsschätzung. Die Beklagte hat allein für das Gebäude der Kläger einen Ziel- und Quellverkehr tagesüber von Montag bis Freitag in Höhe von durchschnittlich 945 Kfz/24h ermittelt. An- und Abfahrten durch die Ärzte, Chiropraktiker, Apotheker und deren Sprechstundenhilfen, Bürokräfte, Laborkuriere und Medikamentenlieferung usw. hat die Beklagte dabei nicht berücksichtigt. Sie gibt an, dass sie durch großzügig angesetzte Behandlungsdauereinheiten Pausenzeiten und nicht erfasste Teilzeitbeschäftigungen ausgeglichen habe. Bei der Chiropraktikerpraxis, in der laut Praxisschild und Internetdarstellung acht Chiropraktiker tätig seien, seien nur sieben behandelnde Praktiker bei der Berechnung angesetzt worden. Sechs Mitarbeiterinnen beschäftige die Praxis zusätzlich. Hinzu kämen insbesondere noch die Besucher des Yogazentrums im Gebäude N. -Straße ..., das ausweislich der Angaben im Internet ein tägliches Seminarangebot vorweise, sowie die täglichen Fahrten der Bewohner der Häuser P. -Straße ..., N. -Straße ..., ... und ..., R. -Straße ... und L. -Straße .... Die von den Klägern genannte Yogaschule "AB." im Gebäude R. -Straße ... sei bislang nicht in die Betrachtung einbezogen worden.
Hinzu kommt der von der Beklagten bei der Verkehrsschätzung nicht berücksichtigte Ziel- und Quellverkehr, der durch das Möbelhaus in der P. -Straße ..., das T. im N. -Straße .../... und die Z. -Bank (L. -Straße ...) verursachte Ziel- und Quellverkehr.
Macht nach der nachvollziehbaren Verkehrsschätzung der Beklagte bereits der von dem Eckgrundstück der Kläger ausgehende Verkehr beinahe die Hälfte des Verkehrsaufkommens aus und sind - wie ausgeführt - zahlreiche weitere An- und Abfahrten zu berücksichtigen, ist davon auszugehen, dass Anliegerverkehr von weitaus mehr als 1.200 Kfz/24h (= 60 % von 2.000 Kfz) auf dem N. -Straße-Süd stattfindet.
5.
Die angefochtenen Bescheide in der Fassung der Teilaufhebungsbescheide sind jedoch teilweise rechtswidrig, weil die Beklagte die bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigenden Grundstücke und Grundstücksflächen zu Lasten der Anlieger zu niedrig angesetzt hat.
a)
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist nicht nur eine Teilfläche des Botanischen Gartens auf dem Flurstück S. von 1.737 m2 einzubeziehen, sondern seine gesamte, aus mehreren Grundstücken bestehende Fläche. Denn der gesamte Botanische Garten wird insgesamt vom Ausbau des N. -Straße-Süd gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG bevorteilt.
Die Bevorteilung eines Grundstücks und die Frage seiner Einbeziehung in die Verteilung beurteilt sich in erster Linie nicht nach den - meistens jederzeit ohne weiteres änderbaren - tatsächlichen Nutzungen, sondern danach, was rechtlich vorgesehen, insbesondere im Bebauungsplan festgesetzt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung sind vom Straßenausbau nicht bevorteilt die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen i. S. d. § 123 Abs. 2 BauGB, sofern sie kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder kraft einer Widmung nur öffentlich nutzbar sind und insoweit für andere als Erschließungszwecke, insbesondere für private Zwecke, nicht genutzt werden können (vgl. Senatsurteil vom 2.2.2015 - 9 LB 132/12 - juris Rn. 27 m. w. N.). Voraussetzung für den Ausschluss der Grundfläche einer anderen Erschließungsanlage aus dem Kreis der an der Aufwandsverteilung teilnehmenden Grundstücke ist, dass diese Fläche kraft der Festsetzung des Bebauungsplans bzw. der entsprechenden Widmung der Öffentlichkeit zum allgemeinen Gebrauch zur Verfügung steht. Dies ist bei im Bebauungsplan festgesetzten oder gewidmeten öffentlichen Grünflächen der Fall (vgl. Senatsbeschluss vom 15.9.2017 - 9 ME 122/17 - juris Rn. 28). Aber auch innerörtliche Grünanlagen, die wegen ihrer Größe nicht notwendig Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sind, sind u. U. nicht beitragspflichtig, wenn ihre durch förmliche oder formlose Widmung festgelegte öffentliche Zweckbestimmung eine private Nutzung ausschließt (vgl. im Einzelnen Senatsurteile vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 86, 87 ff. und vom 2.2.2015 - 9 LC 132/12 - juris Rn. 31 - 39).
aa)
Vorliegend fehlt es an einer öffentlichen Zweckbestimmung des Botanischen Gartens aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan.
Der Botanische Garten ist durch den Bebauungsplan IN 234 - Q. -Straße Nord als Sondergebiet SO 2 mit der Zweckbestimmung "Botanischer Garten" und - im Gegensatz zu anderen Flächen - nicht als öffentliche Grünfläche festgesetzt.
Andere Gebiete innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans werden als "öffentliche Grünfläche, Zweckbestimmung Parkanlage" festgesetzt. Unter dem Punkt VI. Ziffer 4. (Grünordnung, Öffentliche Grünflächen) enthalten die textlichen Festsetzungen Bestimmungen für die Straßenzüge AC. -Straße, AD. -Straße, AE. -Straße, AF. -Straße und AG. -Straße, aber nicht für den Botanischen Garten.
Die Festsetzung im Bebauungsplan, dass der Botanische Garten entsprechend seiner Nutzung gärtnerisch anzulegen ist und dass nur Gebäude und Anlagen zulässig sind, die der Errichtung und dem Betrieb eines Botanischen Gartens dienen (I. Ziffer 3.2 der textlichen Festsetzungen und Hinweise zum Bebauungsplan), lässt keine ausschließlich öffentliche Zweckbestimmung erkennen, sondern kann ebenso gut als Vorgabe für Private verstanden werden.
Auch die Begründung zum Bebauungsplan lässt keine Hinweise darauf zu, dass der Botanische Garten zur öffentlichen Grünfläche bestimmt wurde.
Unerheblich ist, dass der Botanische Garten im Flächennutzungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 2005 als Grünfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 BauGB gekennzeichnet wird (vgl. Begründung Ziffer 1 "Bisherige Rechtsverhältnisse" 2.2. Flächennutzungsplan, S. 3). Zum einen weist der Flächennutzungsplan den Botanischen Garten nur als Grünfläche, nicht aber als öffentliche Grünfläche aus. Zum anderen bildet der Flächennutzungsplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB den vorbereitenden Bauleitplan, aus dem der verbindliche Bebauungsplan erst zu entwickeln ist. Maßgeblich ist deshalb, dass der Botanische Garten im Bebauungsplan als Sondergebiet SO 2 festgesetzt ist.
Unter Ziffer 2 "Anlass und Ziel des Bebauungsplans" wird unter Nr. 7 als übergeordnetes Planungsziel ausgeführt: "Die den Q. -Straße prägenden Grün- und Freiraumstrukturen sind sowohl auf öffentlichen, als auch auf privaten Flächen zu erhalten, weiterzuentwickeln und dauerhaft zu sichern" (S. 7). Dies ist für eine öffentliche Zweckbestimmung unergiebig, da eben auch private Flächen genannt sind.
In der Rubrik "Umweltbericht" wird unter Ziffer 4.3 "Planerische Vorgaben und deren Berücksichtigung" ausgeführt, dass der innerhalb der AH. umflut befindliche Bereich (außer AH. -Straße, südliche AI. -Straße, südlich AE. -Straße und westlich AF. -Straße) und der Botanische Garten als städtisch geprägter Freiraum - Landschaftsraum ,Wallanlagen' - im Landschaftsrahmenplan erfasst sind (S. 9). Abgesehen davon, dass der Landschaftsrahmenplan gemäß § 10 Abs. 1 BNatSchG die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darstellt und nur eine orientierende Abwägungsgrundlage für die Bauleitplanung ist, lässt die Einstufung als Freiraum im Landschaftsrahmenplan keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Botanische Garten als öffentliche Fläche anzusehen ist.
Soweit es in der Rubrik "Umweltbericht" unter Ziffer 4.5.1 (S. 11) und 4.8 (S. 21) heißt, dass die AH. und die sie begleitenden teils privaten, teils öffentlichen Grünflächen (S. 11) bzw. die öffentlichen Grünflächen am AD. -Straße, AJ. -Straße und der Botanische Garten (S. 21) wichtige Funktionen sowohl für Erholung und Klima für die gesamte Stadt B-Stadt als auch als wohnungsnaher Freiraum für die Anwohner haben, werden zum einen auch private Grünflächen einbezogen und wird zum anderen ausdrücklich zwischen öffentlichen Grünflächen und dem Botanischen Garten unterschieden. Dasselbe gilt, soweit in Ziffer 4.5.2 "Tiere, Pflanzen und Landschaft" der erhaltenswerte Baumbestand vornehmlich in den rückwärtigen Bereichen der Privatgärten, in den öffentlichen Parkanlagen am AD. -Straße und AJ. -Straße und im Botanischen Garten zu finden ist (S. 12). Auch hier wird zwischen öffentlichen Parkanlagen einerseits und dem Botanischen Garten andererseits getrennt. Unergiebig ist auch die Begründung in Ziffer 4.5.7 "Kulturgüter und sonstige Sachgüter", wonach die historisch angelegten Park- und Grünflächen am AD. -Straße, AJ. -Straße und der alte denkmalgeschützte Teil des Botanischen Gartens geschützt sind (S. 18). Über die Öffentlichkeit von Grünflächen besagt diese Passage nichts. Vielmehr wird auch an dieser Stelle zwischen Park- und Grünflächen einerseits und dem Botanischen Garten andererseits differenziert.
Dasselbe gilt, soweit es unter Ziffer 4 "Begründung der Festsetzungen" in Nr. 5.1 "Geltungsbereich" heißt: "Das Planungsgebiet wird durch die großen öffentlichen Parkanlagen am AD. -Straße/AK., den AJ. -Straße sowie den Botanischen Garten gegliedert" (S. 23). Auch hier wird zwischen öffentlichen Parkflächen und dem Botanischen Garten unterschieden. In der Tabelle in Nr. 5.1 wird als "SO2" der denkmalgeschützte Teil des Botanischen Gartens bezeichnet und als Art der Nutzung "Botanischer Garten mit den dazugehörigen Gebäuden und Einrichtungen" angegeben (S. 30). Sodann heißt es auf Seite 35 "SO 2: Dieses Sondergebiet erhält die Zweckbestimmung Botanischer Garten. Dort sind Gebäude und Anlagen zulässig, die der Errichtung und dem Betrieb eines Botanischen Gartens dienen. Es wird planungsrechtlich gesichert, dass die Grünflächen gärtnerisch gepflegt werden". Dies entspricht der bereits oben zitierten Ziffer 3.2 der Textlichen Festsetzungen und Hinweise zum Bebauungsplan und lässt wiederum keine ausschließlich öffentliche Zweckbestimmung erkennen, sondern kann ebenso gut als Vorgabe für private Grünflächen verstanden werden.
Weiter heißt es auf Seite 41: "SO 2: Im Sondergebiet wird aufgrund der Zweckbestimmung Botanischer Garten für die notwendigen Gebäude eine ein- bis höchstens zweigeschossige Bebauung festgesetzt, da sich die Gebäude der Gartennutzung unterordnen sollen". Unabhängig von der Festsetzung als Sondergebiet spricht schon die Zulässigkeit einer bis zu zweigeschossigen Bebauung gegen eine entsprechende Annahme einer öffentlichen Grünfläche. Mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird - wie der Begriff der "Grünfläche" nahelegt - im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung geregelt. Zwar sind im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche bauliche Anlagen nicht ausgeschlossen, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017 - 4 BN 2.17 - juris Rn. 7). Hiervon kann aber bei einer bis zu zweigeschossigen Bebauung nicht ausgegangen werden.
Auf Seite 54 "Öffentliche Grünflächen" wird ausgeführt: "Das Gebiet wird durch öffentliche Grünflächen am AD. -Straße, auf AK., am AJ. -Straße und am ehemaligen AL. gegliedert. Die Parkanlagen entsprechen weitestgehend der ursprünglichen Q. -Straßeplanung von AM. und stehen daher unter Denkmalschutz. Zudem befindet sich der alte denkmalgeschützte Teil des Botanischen Gartens im Plangebiet." Auch in diesem Passus wird zwischen den Parkanlagen und dem Botanischen Garten unterschieden.
Schließlich sind nach der Begründung zum Bebauungsplan (S. 54) "sämtliche öffentliche Grünflächen [...] als solche festgesetzt". Demnach ist die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen im Bebauungsplan abschließend. Der Botanische Garten als "Sonstiges Sondergebiet" gehört nicht dazu.
bb)
Es ist auch keine durch förmliche oder formlose Widmung bestimmte öffentliche Zweckbestimmung erkennbar, die eine betriebliche bzw. private Nutzung des Grundstücks des Botanischen Gartens in vollem Umfang ausschließen würde (vgl. Senatsurteil vom 27.4.2010 - 9 LC 271/08 - juris Rn. 37).
Eine öffentliche Zweckbestimmung durch eine förmliche Widmung liegt nicht vor. Eine förmliche Widmung wäre auch insoweit nicht möglich, als das Grundstück des Botanischen Gartens nicht im Eigentum der Beklagten, sondern des Landes Niedersachsens steht. Soweit sich ein 291 m2 großes Teilstück im Eigentum der Beklagten befindet (siehe anschließend unter c)), hat die Beklagte diese Fläche nicht förmlich zur öffentlichen Zweckbestimmung gewidmet.
Es liegt auch keine öffentliche Zweckbestimmung durch eine formlose Widmung vor. Es fehlt bereits an einer öffentlichen Zweckbestimmung. Denn die Art der Nutzung wird durch die Technische Universität bestimmt. Einen Teil des Geländes entzieht sie der Nutzung durch die Öffentlichkeit vollständig, um ihn zu Lehr- und Forschungszwecken zu verwenden. Hiervon ausgehend hat die Beklagte im Berufungsverfahren nunmehr eine Teilfläche des Botanischen Gartens, nämlich die Grundflächen der Gebäude auf dem Flurstück S. berücksichtigt (vgl. das Senatsurteil vom 24.8.2020 - 9 LB 146/17 - juris Rn. 91 ff. zur in einer öffentlichen Grünanlage liegenden Teilfläche einer AN.). Die Beklagte hat mit Teilaufhebungsbescheiden im Berufungsverfahren von der Gesamtfläche des Botanischen Gartens die auf die Gebäude entfallenden Flächen von 1.737 m2 in der Aufwandsverteilung berücksichtigt.
Jedoch steht auch der gärtnerische Teil des Botanischen Gartens nicht der Öffentlichkeit zur freien Verfügung. Die Technische Universität regelt den Zugang zum Gelände in zeitlicher Hinsicht. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung galt die Winterzeit, in der er montags geschlossen und Dienstag bis Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr und an Sams-, Sonn- und an Feiertagen von 9 Uhr bis 15.30 Uhr geöffnet ist. In der Sommerzeit ist er von Montag bis Sonntag von 8 Uhr bis 18 Uhr offen.
Diese Nutzungsregelung verdeutlicht, dass es sich bei dem Botanischen Garten nicht um eine der Allgemeinheit von der Beklagten zur Nutzung zur Verfügung gestellte Park- oder Grünanlage handelt. Dementsprechend gilt für die Nutzung des Botanischen Gartens nicht die Satzung der Beklagten über die Benutzung der öffentlichen Park- und Grünanlagen (Park- und Grünanlagensatzung) vom 27. Juni 2023, sondern die Besuchsordnung der Technischen Universität.
Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, das Land Niedersachsen habe als Grundstückseigentümer einer konkludenten bzw. faktischen Widmung dadurch Rechnung getragen, dass Fußgänger die Freiflächen tagsüber ohne Weiteres aufsuchen und auch als Wegeverbindung nutzen könnten. Das Land Niedersachsen habe durch die Besuchsordnung auf seiner Homepage und der an seinen Eingängen angebrachten Benutzungsordnung die betreffenden Grundstücksflächen - und z. T. auch die Gewächshäuser -- für die Öffentlichkeit freigegeben.
Diese Besuchsordnung schränkt aber die Besucher gegenüber den Nutzern von öffentlichen Park- und Grünanlagen ein. Nach der Besuchsordnung dürfen z. B. Kinder unter 12 Jahren nur in Begleitung Erwachsener in den Botanischen Garten. Tiere (ausgenommen Assistenzhunde) dürfen nicht in den Botanischen Garten. Große Taschen aller Art und alles, was Lärm macht, müssen draußen bleiben. Für das Fotografieren und Filmen zu gewerblichen Zwecken ist eine Fotoerlaubnis erforderlich, welche im Voraus beantragt werden muss. Führungen, Veranstaltungen und ähnliche Aktionen dürfen ausschließlich durch vom Botanischen Garten autorisierte Personen bzw. im Rahmen der Betreuung von Studierenden und Schulklassen durch deren Lehrpersonal durchgeführt werden.
Die Regelungen in der Park- und Grünanlagensatzung der Beklagten enthalten demgegenüber keine generellen Einschränkungen für Kinder. Nur betreffend das Verhalten auf Spielflächen gibt es für die Nutzung der Spielgeräte Altersbeschränkungen (§ 9 Abs. 2). Hunde sind grundsätzlich erlaubt. Es dürfen nur bestimmte Bereiche wie z. B. Spielflächen nicht mit Hunden betreten werden (§ 7 Abs. 3). Die allgemeinen Nutzungsregelungen (§ 3) und Regelungen über die Sauberkeit (§ 4), das Grillen (§ 5) und Baden (§ 6) schränken nicht die Besucher ein, sondern sind Verhaltensregelungen zum Schutz und Erhalt der öffentlichen Park- und Grünanlagen für die Allgemeinheit.
Öffentliche Park- und Grünanlagen gemäß § 2 Abs. 2 der Park- und Grünanlagensatzung der Beklagten sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, Wiesenflächen, waldähnliche oder naturnahe Flächen sowie sonstige Freiflächen einschließlich der darin enthaltenen Wege und Plätze, welche der Naherholung und der Freizeitgestaltung der Bevölkerung dienen oder Aufgaben der Stadtgestaltung und des Denkmalschutzes übernehmen und positive Effekte zur Begünstigung des Stadtklimas sowie des Artenschutzes erfüllen. Sie dienen demnach anders als der Botanische Garten nicht der Erforschung von Pflanzen, sondern dem Freizeit- und Erholungswert sowie dem Wohlbefinden der Allgemeinheit. Zwar ist der hier streitige Teil des Botanischen Gartens Bau- und Kunstdenkmal nach § 3 Abs. 3 NDSchG (siehe Flurstücks- und Eigentumsnachweis des LGLN vom 29.11.2016) und erfüllt positive Effekte zur Begünstigung des Stadtklimas sowie des Artenschutzes. Er dient aber nicht vorwiegend dem Zweck der Erholung der Besucher. Er lädt zwar auch zum Verweilen und sinnlichen Erleben ein. Jedoch steht insoweit nicht der Freizeitwert, sondern die Vermittlung des Wissens über Pflanzen im Vordergrund, die mit Naturerlebnis und Erholung verbunden ist. Im Internetauftritt wird die Wichtigkeit des Botanischen Gartens für Forschung und Lehre im Bereich der organismischen Pflanzenwissenschaften und die Bedeutung für das Institut der Pflanzenbiologie hervorgehoben.
Zu keiner anderen Einschätzung führt, dass das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) mit Flurstücks- und Eigentumsnachweis vom 29. November 2016 als tatsächliche Nutzung für eine 4.679 m2 große Fläche "besondere funktionale Prägung (Öffentliche Zwecke)" und für eine 9.317 m2 große Fläche "Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche (Botanischer Garten)" angibt. Die Bezeichnungen des LGLN sind für das Vorliegen einer öffentlichen Zweckbestimmung nicht maßgeblich. Sie werden auch nicht erläutert. Die angegebenen Nutzungen lassen sich auch nicht anhand der Besuchsordnung und der Anordnung des Botanischen Gartens mit gärtnerischen Flächen nachvollziehen.
Der Beitragspflicht steht auch nicht entgegen, dass mit dem Betrieb einer Universität ein öffentlicher Zweck verbunden ist. Der Senat hat im Urteil vom 2. Mai 2015 (- 9 LC 132/12 - juris Rn. 41) zur Beitragspflicht des Grundstücks eines kommunalen Abwasserklärwerks ausgeführt:
"Anders als etwa bei als Biotop geschützten Flächen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2007 - 9 LA 147/05 - n. v.) oder Deichgrundstücken, deren Betreten ausdrücklich verboten ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1998 - 9 L 2841/96 - OVGE MüLü 47, 417 = NdsVBl 1998, 260), und denen daher ein über die bloße Besitzerhaltung hinausgehender Gebrauchs- und Nutzungswert nicht zukommt, nimmt die Beklagte mit dem Betrieb des Klärwerks eine weitergehende Grundstücksnutzung vor, die straßenausbaubeitragsrechtlich einer privaten Nutzung gleichkommt. Auch wenn der Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage in Form eines kommunalen Eigenbetriebs - hier gemäß § 108 Abs. 4 Satz 1 NGO a. F. (nunmehr: § 136 Abs. 4 Satz 1 NKomVG) - mangels Gewinnerzielungsabsicht kein Gewerbebetrieb ist (BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 49/90 - juris), ist ein Eigenbetrieb zumindest insoweit gewinnorientiert zu führen, als dass hinreichende Erträge für eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals und Rücklagen erwirtschaftet werden (vgl. § 7 NdsEigBetrVO in der bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geltenden Fassung vom 23. Oktober 1996 (Nds.GVBl. S. 229)). Die Beklagte nutzt das Grundstück baulich, erbringt darauf Dienstleistungen und stellt darauf Arbeitsplätze zur Verfügung. Sie löst - wie ein Privater - durch die konkrete Grundstücksnutzung einen entsprechenden Ziel- und Quellverkehr aus. So sind auf dem Klärwerksgelände nach den Angaben der Beklagten 18 Mitarbeiter im Drei-Schicht-System beschäftigt. Es findet Lieferverkehr statt. Zudem wird regelmäßig Klärschlamm abgeholt. Soweit die Beklagte den durch das Klärwerk ausgelösten Ziel- und Quellverkehr für marginal hält, hätte sie diesem Umstand durch einen gesonderten Nutzungsfaktor in ihrer Straßenausbaubeitragssatzung Rechnung tragen können."
Die Universität ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts in Trägerschaft des Landes Niedersachsen. Unabhängig davon, ob der Botanische Garten gewinnorientiert geführt wird, fehlt es aber nach den voranstehenden Ausführungen an einer öffentlichen Zweckbestimmung und er löst wie ein Privater einen nicht unerheblichen Ziel- und Quellverkehr aus, etwa durch die Studierenden und Mitarbeiter der Universität, durch diejenigen, die die den gärtnerischen Teil pflegen, und durch die Besucher des Gartens sowie von Veranstaltungen wie Ausstellungen, Vorträgen und Führungen.
cc)
Allerdings ist der Botanische Garten nicht nur mit einer Fläche von 13.966 m2, sondern von 15.753 m2 zu berücksichtigen. Denn zum Botanischen Garten gehört nicht nur das 13.996 m2 große Flurstück S., sondern nach dem Flurstücks- und Eigentumsnachweis des LGLN vom 29. November 2016 darüber hinaus das 506 m2 große Flurstück AO., auf dem sich nach dem Gartenplan (https://www.tu-B-Stadt.de/ifp/garten/gartenplan) ein Teil des Barockbauerngartens befindet, und das 960 m2 große an der Nordspitze gelegene Flurstück AP., auf dem sich nach dem Gartenplan subtropische Hartlaubgehölze und ein Rosarium befinden. Beide Flurstücke gehören zu dem im Bebauungsplan IN 234 - Q. -Straße-Nord ausgewiesenen Sonstigen Sondergebiet und sind außerdem über Spazierwege mit dem Flurstück S. verbunden. Sie sind deshalb der Fläche des Botanischen Gartens zuzuordnen und ebenfalls bevorteilt.
Ferner ist ein 291 m2 großes Teilstück des an der Ecke N. -Straße-Süd/L. -Straße liegenden insgesamt 312 m2 großen Flurstücks AQ. einzubeziehen. Dieses Grundstück steht nach dem Flurstücks- und Eigentumsnachweis des LGLN vom 29. November 2016 im Eigentum der Beklagten. Von den 312 m2 werden 21 m2 für den Straßenverkehr genutzt. Auf der übrigen Fläche von 291 m2 befindet sich aber nach dem Gartenplan ein Teil des Barockbauerngartens. Diese Teilfläche gehört ebenfalls zu dem im Bebauungsplan IN 234 - Q. -Straße Nord ausgewiesenen Sondergebiet SO 2 und ist als bevorteiltes Anliegergrundstück anzusehen.
Für den Botanischen Garten ist demnach in Anwendung der Verteilungsregelung in § 5 SABS eine Grundstücksfläche von insgesamt 15.753 m2 zugrunde zu legen (13.996 m2 + 506 m2 + 960 m2 + 291 m2).
Dies ergibt für den Botanischen Garten nach der Regelung über die Nutzungsfaktoren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 SABS eine in die Verteilungsfläche aufzunehmende gewichtete Fläche von insgesamt 27.567,75 m2 (15.753 m2 x 1,75 Nutzungsfaktor, § 6 Abs. 2 und 4 SABS).
b)
Dass eine noch größere Verteilungsfläche durch die Anwendung eines Artzuschlags für einige der bevorteilten Grundstücke zugrunde zu legen wäre, ist nicht ersichtlich.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass für das Grundstück N. -Straße..., auf dem sich das Yogazentrum und das T. befinden, und das Grundstück P. -Straße ..., auf dem das Möbelhaus steht, jeweils ein Zuschlag wegen gewerbeähnlicher Nutzung hätte vorgenommen werden müssen.
Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 SABS wird der sich aus § 6 Abs. 2 SABS i. V. m. Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor um 0,5 erhöht u. a., wenn das Grundstück tatsächlich überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise genutzt wird. Bei einem mit einem Gebäude bebauten, gemischt genutzten Grundstück ist für den Vergleich der jeweiligen Nutzungsanteile maßgebend allein auf die Geschossflächen abzustellen, also auf die Flächen, die den in dem Gebäude ausgeübten Nutzungen zuzurechnen sind; die Freiflächen bleiben grundsätzlich außer Betracht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.2.2010 - 6 ZB 08.2719 - juris Rn. 7).
Dafür, dass die jeweils zweigeschossigen Gebäude auf den Grundstücken N. -Straße ... und P. -Straße ... nach diesen Grundsätzen überwiegend gewerblich genutzt würden, bestehen keine Anhaltspunkte.
c)
Die mit den satzungsgemäßen Nutzungsfaktoren gewichtete Verteilungsfläche beträgt mithin insgesamt 31.096,50 m2 (27.567,75 m2 + 675 m2 + 556 m2 + 464 m2 + 450 m2 + 722,50 m2 + 661,25 m2) statt nur 3.039,75 m2.
6.
Die sachliche Beitragspflicht ist am 6. November 2015 mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden.
Gemäß § 6 Abs. 6 NKAG i. V. m. § 10 Satz 1 SABS entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme. Diese ist frühestens dann beendet, wenn die technischen Arbeiten entsprechend dem von der Beklagten aufgestellten Bauprogramm fertiggestellt sind und der Aufwand berechenbar ist, d. h. regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 19.2.2020 - 9 LB 132/17 - juris Rn. 237, 306 m. w. N.). Sie kann grundsätzlich erst mit dem Abschluss der Arbeiten an der öffentlichen Einrichtung insgesamt, d. h. an der öffentlichen Gemeindestraße auf ihrer gesamten Länge und mit allen Teilanlagen entstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.2.1987 - 9 OVG B 122/86 - KStZ 1987, 151).
Dies ist hier der Fall. Von einer bauprogrammgemäßen Beendigung der Ausbaumaßnahme an allen Teileinrichtungen des N. -Straße-Süd auf ganzer Länge ist auszugehen.
Die Anlage N. -Straße-Süd verfügte vor dem Ausbau über die Teileinrichtungen Fahrbahn, beidseitige Gehwege, Straßenentwässerung und -beleuchtung. Das Bauprogramm der Beklagten erstreckt sich ausdrücklich auf die Erneuerung der Fahrbahn, Gehwege, Straßenentwässerung und die Anlegung beidseitiger Parkflächen. Darüber hinaus hat die Beklagte am N. -Straße-Süd auch die Teileinrichtung Beleuchtung erneuert. Zwar lässt der Ausbauplan keine Beleuchtungseinrichtungen erkennen. Dass die Beleuchtung bauprogrammgemäß erneuert bzw. verbessert worden ist, folgt aber aus einem Vermerk des Fachbereichs 66 der Beklagten vom 17. November 2016. Darin heißt es:
"Die Beleuchtungserneuerung ist beitragsfrei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ABS."
Dies indiziert eine programmgemäße Erneuerung bzw. Verbesserung, die von der Beklagten lediglich nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt wurde.
Dass die Beleuchtung erneuert bzw. verbessert worden ist, ergibt sich auch aus einem Abgleich der Fotos vor und nach den Ausbaumaßnahmen und wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt. Auf den alten Fotos über den Zustand des N. -Straße-Süd vor der Ausbaumaßnahme sind Peitschenleuchten auf dem Gehweg am Rand zur Fahrbahn zwischen den parkenden Fahrzeugen zu sehen. Auf aktuellen Aufnahmen bei Google Maps sind neuere, anders geformte Lampen an der Grundstücksgrenze zwischen dem Gehweg und den Hausgrundstücken zu erkennen.
Außerdem ist bei einer Informationsveranstaltung am 23. Oktober 2013 über die Anordnung neuer Lampen gesprochen worden. Nach dem Protokoll vom 28. Oktober 2013 ist angesprochen worden, dass die neuen Beleuchtungsmasten des N. -Straße zwischen L. - Straße und P. -Straße möglichst auf der Seite des Botanischen Gartens installiert werden sollten. Dieses Ansinnen ist in die Beschlussvorlage für den Stadtbezirksrat und den Planungs- und Umweltausschuss vom 25. Februar 2014 aufgenommen worden. Zudem ist nach dieser Vorlage ein Anlass für die Planung der Ausbaumaßnahmen gewesen, dass die Beleuchtung erneuerungsbedürftig ist. Schließlich hat eine Mitarbeiterin der Beklagten in einer Email vom 26. September 2013 angefragt, "welche Leuchtentypen für den Bereich angedacht sind".
7.
Ausgehend von einem umlagefähigen Aufwand in Höhe von 101.946,59 EUR und einer Verteilungsfläche von 31.096,50 m2 ergibt sich ein Beitragssatz von 3,27839435306 EUR/m2. Für alle sechs Miteigentumsanteile der Kläger an dem 675 m2 großen Grundstück (Flurstück I.) errechnen sich damit Straßenausbaubeiträge in Höhe von insgesamt 2.212,92 EUR.
Für die Miteigentumsanteile der Kläger ergeben sich folgende Beiträge:
Anteil | Beitrag (Anteil von 675 m2 x Beitragssatz 3,27839435306) | |
---|---|---|
Klägerin zu 1) | 231/1000 | 511,18 EUR |
Klägerin zu 1) | 258/1000 | 570,93 EUR |
Klägerin zu 1) | 22/1000 | 48,68 EUR |
Kläger zu 2) | 257/1000 | 568,72 EUR |
Kläger zu 2) | 185/1000 | 409,39 EUR |
Kläger zu 2) | 47/1000 | 104,01 EUR |
Gesamt | 1000 | 2.212,92 EUR |
Die angefochtenen Bescheide in der Fassung der Teilaufhebungsbescheide sind deshalb aufzuheben, soweit die Beitragsfestsetzung die o. g. Beträge übersteigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO.
Soweit die Beteiligten im Berufungsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrags von insgesamt 9.024,57 EUR (19.500,93 EUR - 10.476,36 EUR) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Denn sie hat in dieser Höhe die angefochtenen Bescheide vom 17. November 2016 mit den Teilaufhebungsbescheiden vom 14. Mai 2024 aufgehoben und sich insoweit in die Rolle der Unterlegenen begeben.
Hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits unterliegt die Beklagte in Höhe von insgesamt 8.263,44 EUR (10.476,36 EUR - 2.212,92 EUR) und unterliegen die Kläger in Höhe von insgesamt 340,90 EUR (2.212,92 EUR abzgl. akzeptierter 1.872,02 EUR). Die Kosten sind grundsätzlich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen.
Gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO können einem Beteiligten die Kosten aber ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall.
Der Beklagten sind insgesamt die Kosten hinsichtlich eines Betrages von 17.288,01 EUR aufzuerlegen (9.024,57 EUR + 8.263,44 EUR). Dies ergibt im Verhältnis zu dem gesamten streitigen Betrag von 17.628,91 EUR (19.500,93 EUR - 1.872,02 EUR) eine Kostenquote von etwa 49/50. Die Kläger unterliegen demgegenüber nur mit dem geringen Betrag von 340,90 EUR, auf den ein Kostenanteil von etwa 1/50 entfällt. Dies rechtfertigt es, der Beklagten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.