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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 7 HG 2017/2018

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 (Haushaltsgesetz 2017/2018 - HG 2017/2018)
Amtliche Abkürzung
HG 2017/2018
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1Das Finanzministerium ist ermächtigt, die Stellen, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes abweichend von den Bedarfsnachweisen des Haushaltsjahres 2016 zu den für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst in Betracht kommenden Titeln genehmigt wurden, in den entsprechenden Bedarfsnachweisen darzustellen, soweit sie im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 noch nicht enthalten sind. 2Entsprechendes gilt

  1. 1.

    für Änderungen in den Stellenplänen aufgrund der Nummern 1 und 3 der Allgemeinen Bestimmungen 2016,

  2. 2.

    für die im Haushaltsjahr 2016 nach den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen der Kapitel 06 13 bis 06 19, 06 22, 06 23, 06 31, 06 32 und 06 34 bis 06 38 in Auswirkung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 384), vorgenommenen Stellenumwandlungen.