Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.01.2026, Az.: 1 Ws 181/25
Aufschub der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen Fertilitätsstörung und Kinderwunschbehandlung einer Verurteilten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 12.01.2026
- Aktenzeichen
- 1 Ws 181/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10022
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 28.11.2024 - AZ: 201 KLs 4/23
Rechtsgrundlage
- § 455 Abs. 1 StPO
Redaktioneller Leitsatz
Besteht bei einer Verurteilten zwar eine organisch bedingte Fertilitätsstörung, die durch die Entfernung eines Eierstocks und die Diagnose einer deutlich reduzierten ovariellen Reserve mit einem erhöhten Risiko einer frühzeitigen Menopause die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft mit zunehmendem Lebensalter reduziert, so stellt dieser Gesundheitszustand keinen zur Rechtfertigung des Strafaufschubs nach § 455 Abs. 2 StPO führenden Umstand dar. Insbesondere gilt dies, wenn die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe lediglich zu einer Unterbrechung der unmittelbar vor der Ladung zum Strafantritt durch die Verurteilte begonnenen Kinderwunschbehandlung führt.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Die Verurteilte hat gemäß dem Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Stade vom 28. November 2024 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2025 eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zu verbüßen. Sie wurde wegen Urkundenfälschung in 31 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, sowie wegen versuchter Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen der Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise in vier Fällen verurteilt.
Gegen das Urteil des Landgerichts, den Verwerfungsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2025 sowie den Zurückweisungsbeschluss vom 8. Oktober 2025 hat die Verurteilte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils beging die Verurteilte - eine ehemalige Anwärterin im Polizeidienst - die Taten in der Zeit von Oktober 2021 bis Februar 2022. Um ihrem Dienstherrn eine negative Testung auf Corona vorzulegen, stellte sie in mehreren Fällen gefälschte Testbescheinigungen eines Testzentrums her und legte sie bei ihrem Arbeitgeber vor. Darüber hinaus fertigte sie gegen Entgelt für Dritte Einträge nicht stattgefundener Corona-Impfungen an, die sie sowohl in bestehende Impfausweise als auch in von ihr beschaffte Blankettausweise eintrug, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu generieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Stade Bezug genommen.
Nach Rechtskraft der Verurteilung leitete die Staatsanwaltschaft Stade mit Verfügung vom 14. November 2025 die Strafvollstreckung ein. Sie fertigte ein Aufnahmeersuchen und lud die Verurteilte zum Strafantritt in die Justizvollzugsanstalt Vechta für Frauen. Dieser sollte bis spätestens zum 28. November 2025 erfolgen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 2025 hat die Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft den vorübergehenden Aufschub der Vollstreckung gemäß § 456 Abs. 1 StPO beantragt. Sie macht geltend, dass ihr durch eine Strafvollstreckung mehrere außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile entstehen würden. So befinde sie sich seit 2021 wegen primärer Sterilität in ärztlicher Behandlung. Ein erster operativer Eingriff für eine In-vitro-Fertilisation (IVF) stehe unmittelbar bevor und sei zeitkritisch. Aufgrund ihres Gesundheitszustands und ihres fortgeschrittenen Alters sei eine Kinderwunschbehandlung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gewährleistet. Zudem nehme sie eine unverzichtbare Schlüsselstellung in dem elterlichen Schaustellerbetrieb ein. Ferner sei sie alleinige Bezugsperson eines elf Jahre alten Hundes, dessen Versorgung nur sie gewährleisten könne. Zudem werde ihr durch ein Zeugnis eines Datenanalysten und Mitglieds mehrerer Enquete-Kommissionen eine positive Sozialprognose bescheinigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das vorbenannte Schreiben Bezug genommen.
Die Staatsanwaltschaft Stade lehnte mit Verfügung vom 28. November 2025 einen Strafaufschub nach § 456 StPO ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass es sich bei der Kinderwunschbehandlung nicht um einen lebensnotwendigen Eingriff handele und der Erfolg zudem nicht garantiert sei. Die Betreuung des Hundes sei durch die zur Aufnahme verpflichteten Tierheime gewährleistet und eine Schlüsselstellung im elterlichen Betrieb sei nicht ersichtlich. Überdies habe die Verurteilte seit dem landgerichtlichen Urteil mit einer Inhaftierung rechnen müssen.
Mit Schreiben vom 28. November 2025 hat die Verurteilte gerichtliche Entscheidung beantragt und u.a. mitgeteilt, dass die am 27. November 2025 erfolgte Follikelpunktion zwar erfolglos gewesen, die Fortsetzung der Behandlung jedoch zwingend geboten sei. Das Landgericht Stade hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 die erhobenen Einwände der Verurteilten gegen den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft vom 28. November 2025 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden und außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile weder dargetan noch ersichtlich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Beschluss verwiesen.
Bereits vor der vorgenannten landgerichtlichen Entscheidung hat die Verurteilte mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Dezember 2025 bei der Staatsanwaltschaft Stade einen weiteren Strafaufschub beantragt, der sich diesmal auf die Vorschrift des § 455 StPO stützt. Darin führte sie (entgegen ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 28. November 2025) aus, dass ihr am 27. November 2025 mittels einer Follikelpunktion erfolgreich Eizellen entnommen worden seien. Diese befänden sich seither zur Kultivierung und Befruchtung im Labor. Ein Abbruch des Behandlungszyklus würde zu einem endgültigen Verlust der entnommenen Eizellen und des bereits angeforderten Spendersamen führen. Zudem sei aus medizinischer Sicht eine künftige erfolgreiche Entnahme von Eizellen nur noch gering wahrscheinlich. Bei einer Inhaftierung drohe ihr daher eine dauerhafte Sterilität und damit eine schwere Gesundheitsgefahr im Sinne von § 455 Abs. 2 StPO. Hilfsweise hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Auch diesbezüglich lehnte die Staatsanwaltschaft Stade mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 einen Strafaufschub ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass durch den Abbruch der ärztlichen Behandlung weder eine Lebens- noch eine schwere Gesundheitsgefahr verbunden sei. Die Unmöglichkeit einer späteren Behandlung werde durch das beigefügte Attest nicht belegt. Auch eine Unverträglichkeit nach § 455 Abs. 3 StPO bestehe nicht, da die Kinderwunschbehandlung keine notwendige ärztliche Behandlung.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2025 hat die Verurteilte die gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO beantragt, die Ablehnung der Gewährung von Strafaufschub nach § 455 StPO zu überprüfen. Sie hat erneut vorgebracht, dass sich die entnommenen Eizellen im Labor zur Befruchtung befänden. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 hat das Landgericht Stade die Versagung des Strafaufschubs nach § 455 StPO als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Kammer u. a. aus, dass die Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden sei und zudem erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags bestünden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger der Verurteilten am 10. Dezember 2025 zugestellt wurde, richtet sich die sofortige Beschwerde der Verurteilten vom 16. Dezember 2025, die am selben Tag beim Landgericht Stade einging. Zur Begründung führt sie unter anderem aus, dass die Kultivierung der Follikelpunktion vom 27. November 2025 zwar erfolglos verlaufen und im Zyklus kein verwertbares Ergebnis erzielt worden sei. Medizinisch sei eine Fortsetzung der Behandlung jedoch weiterhin angezeigt. Für Januar bis März seien bis zu drei weitere Behandlungszyklen geplant. Nach einer Inhaftierung sei eine Kinderwunschbehandlung nicht mehr möglich, sodass eine schwere Gesundheitsgefahr drohe. Die damit verbundene Schwere des Nachteils sei bei der Ermessensentscheidung nicht bedacht worden. Zudem seien die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Sachaufklärung nicht erfüllt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift nebst Anlagen verwiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Staatsanwaltschaft ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass wegen der Vollstreckung der Haftstrafe keine nahe Lebensgefahr für die Verurteilte zu besorgen ist (§ 455 Abs. 2 StPO). Die Entscheidung, auch von einem Strafaufschub gemäß § 455 Abs. 3 StPO abzusehen, ist frei von Ermessensfehlern.
1. Gemäß § 455 Abs. 1 StPO ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn die verurteilte Person in Geisteskrankheit verfällt. Dasselbe gilt gemäß § 455 Abs. 2 StPO bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahren für die Verurteilte zu besorgen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juli 2022 - 2 BvR 2061/19 -, Rn. 40, juris). Dabei sind an die Besorgnis einer nahen Lebensgefahr, die krankheitsbedingt im Fall einer Vollstreckung droht, strenge Anforderungen zu stellen und darüber hinaus muss die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für diese Gefahr auch ursächlich sein (vgl. Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 455 StPO, Rn. 10; KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 455 Rn. 7, beck-online).
Die Regelung des § 455 StPO berücksichtigt dabei das Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates, seinen Strafanspruch durchzusetzen, und dem Interesse des Verurteilten, seine Gesundheit zu wahren und seine Lebensfähigkeit zu erhalten. Bei der Auslegung hat die Vollstreckungsbehörde das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. November 2025 - 3 Ws 94/25 -, Rn. 8 - 9, juris m. w. N.; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juli 2022 - 2 BvR 2061/19, juris).
Daran gemessen kommt ein Strafaufschub gemäß § 455 Abs. 1 oder 2 StPO vorliegend nicht in Betracht. Bei der Verurteilten besteht zwar eine organisch bedingte Fertilitätsstörung, die durch die Entfernung eines Eierstocks und die Diagnose einer deutlich reduzierten ovariellen Reserve mit einem erhöhten Risiko einer frühzeitigen Menopause die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft mit zunehmendem Lebensalter reduziert. Aufgrund der Abwesenheit eines Partners steht sie derzeit in laufender ärztlicher Behandlung in einem reproduktionsmedizinischen Zentrum mit dem Ziel einer heterologen In-vitro-Fertilisation mittels Spendersamen der E. S. B.
Zu Recht geht die Staatsanwaltschaft indes davon aus, dass dieser Gesundheitszustand keinen zur Rechtfertigung des Strafaufschubs nach § 455 Abs. 2 StPO führenden Umstand darstellt. Denn nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift sind nur solche Konstellationen erfasst, bei denen eine ärztlich belegbare Gefahr von massiven und irreversiblen Gesundheitsschäden oder des Todes durch die Vollstreckung besteht und diese Gefahr kurzfristig nicht anders abgewendet werden kann. Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe führt vorliegend jedoch lediglich zu einer Unterbrechung der unmittelbar vor der Ladung zum Strafantritt durch die Verurteilte begonnenen Kinderwunschbehandlung.
Eine unmittelbare Gefahr für ihre Gesundheit geht damit nicht einher. Die Beeinträchtigung liegt nicht in einer konkreten physischen Gefährdung ihrer Person, sondern in der zeitlichen Verschiebung der Lebensplanung und der damit möglicherweise sinkenden Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft. Dies ist jedoch mit dem nach § 455 Abs. 2 StPO geforderten gravierenden medizinischen Risiko nicht vergleichbar. Denn die Vorschrift ist allein auf spezifische lebens- oder gesundheitsbezogene Gefahren ausgerichtet. Eine Ausdehnung auf schwerwiegende Beeinträchtigungen der Lebensführung, wie den Verlust der Chance auf eine eigene Schwangerschaft, würde die Strafvollstreckung in einem weiten Feld subjektiver Lebensziele suspendierbar machen und den Ausnahmecharakter der Norm aufheben. Auch wenn die Fortpflanzungsfreiheit und der Schutz von Ehe und Familie verfassungsrechtlich bedeutsam sind, sind sie in der Systematik der Strafvollstreckung vielmehr über mildere Instrumente wie Vollzugslockerungen oder die Vollzugsgestaltung und nicht über die strikte Lebens- bzw. Gesundheitsgefahrklausel des § 455 Abs. 2 StPO abzusichern.
2. Staatsanwaltschaft und Landgericht haben die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 455 Abs. 3 StPO die Strafvollstreckung aufgeschoben werden kann, ebenfalls zutreffend beurteilt.
Nach § 455 Abs. 3 StPO kann die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde Strafaufschub wegen Unverträglichkeit der sofortigen Vollstreckung nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligen. Gemeint ist ein körperlicher Zustand des Verurteilten, der einen Strafaufschub sowohl im Interesse der Vollzugsanstalt, der Schwierigkeiten beim Vollzug erspart werden sollen, als auch im Interesse des Verurteilten selbst geboten erscheinen lässt, etwa wenn die nötige ärztliche Behandlung im Vollzug nicht möglich wäre. Ein Strafaufschub gemäß Abs. 3 setzt voraus, dass die sofortige Vollstreckung unverhältnismäßig ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 68. Auflage 2025, § 455 Rn. 6 m. w. N.).
Die Entscheidung über den Vollstreckungsaufschub steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde. Sie kann daher gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. BeckOK StPO/Coen, 57. Ed. 1.10.2025, StPO § 455 Rn. 12, beck-online). Das Gericht prüft also, ob die Behörde einen rechtlich zutreffenden Versagungsgrund anwendet und eine nachvollziehbare Abwägung der entscheidungserheblichen Umstände vornimmt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 1 Ws 424/11 -, Rn. 8, juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen, dass gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, den Strafaufschub abzulehnen und die Verurteilte zum Strafantritt zu laden, nichts zu erinnern ist. Unter gesamtschauender Würdigung der dafür beachtlichen Gesichtspunkte ist die Staatsanwaltschaft auch vor dem Aspekt der begonnenen Kinderwunschbehandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Strafvollstreckung nicht zurückzustellen war. Vor dem Hintergrund der zugrunde liegenden Straftaten, bei denen es sich nicht um Bagatelldelikte handelte, durfte sie zu Recht berücksichtigen, dass die Kinderwunschbehandlung erst unmittelbar vor Ablauf der Frist für den Strafantritt begonnen wurde, obwohl die Verurteilte spätestens seit dem 28. November 2024, dem Tag der Urteilsverkündung, mit einer unbedingten Haftstrafe rechnen musste. Hinzu kommt, dass ihr bereits am 16. September 2021 in einem ärztlichen Gutachten - d. h. knapp vier Jahre vor der jetzigen Behandlung - die Entnahme von Eizellen angeraten wurde, was die Realisierung ihres Kinderwunsches auch in höherem Alter sichergestellt hätte.
Zudem ist gegen die Einstellung des ungewissen Erfolgs der Kinderwunschbehandlung und der damit einhergehenden nicht absehbaren Dauer der Zurückstellung der Strafvollstreckung in die Ermessensabwägung nichts zu erinnern. Der bisherige Verlauf zeigt vielmehr, dass die Erfolgschancen einer Kinderwunschbehandlung schon zum jetzigen Zeitpunkt fraglich sind und das Ende der Therapie ungewiss ist. Bei ihrer Ermessenentscheidung hat die Vollstreckungsbehörde sehr wohl berücksichtigt, wenn auch im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet, dass sich die Verwirklichung des Kinderwunsches der Verurteilten durch die Haft erheblich erschweren könnte. Dass sie bei ihrer Ermessensabwägung zu dem Ergebnis kommt, dass es sich dabei nicht um einen körperlichen Zustand handelt, der eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich macht, sondern um einen - wenn auch gravierenden - Nebenfolgenachteil des Vollzugs, ist daher nicht zu beanstanden.
Da die Vollstreckungsbehörde den vorgetragenen gesundheitlichen Zustand im Ergebnis ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, war sie auch nicht zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu näher BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juli 2022 - 2 BvR 2061/19 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 6. November 2025 - 3 Ws 94/25 -, juris).
Die sofortige Vollstreckung verstößt auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Beschwerdeführerin sich auf den Strafantritt seit inzwischen mehr als einem Jahr einrichten konnte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).