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Abschnitt 6 VV-NROG/ROG-RROP - Prüfung der Erreichung der regionalen Teilflächenziele des NWindG (§ 5 Abs. 5 Sätze 6 bis 7 NROG)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-NROG/ROG-RROP)
Amtliche Abkürzung
VV-NROG/ROG-RROP
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

6.1
Genehmigung trotz Unterschreitung der regionalen Teilflächenziele (§ 5 Abs. 5 Satz 7 NROG)

Das Unterschreiten der regionalen Teilflächenziele nach der Anlage des NWindG steht der Genehmigungsfähigkeit eines RROP nicht im Wege, solange absehbar ist, dass sich die Planungsträger in dem betroffenen Planungsraum der Erreichung des Teilflächenzieles weiter annähern (§ 5 Abs. 5 Satz 7 NROG). Die Prognose erfordert nicht, dass Planungen zur Ausweisung neuer Windenergiegebiete im RROP und/oder in Bauleitplänen bereits förmlich eingeleitet wurden. Berücksichtigt werden darf auch, inwieweit sich - insbesondere im Zuge des Repowering nach § 16 b BImSchG - die anrechenbare Fläche für die Windenergienutzung vergrößern wird.

Der Träger der Regionalplanung hat mit dem RROP-Genehmigungsantrag die nötigen Angaben vorzulegen, die der oberen Landesplanung eine prognostische Einschätzung über die weitere Annäherung ermöglicht.

6.2
Feststellung über das Erreichen des regionalen Teilflächenziels für die Windenergienutzung (§ 5 Abs. 5 Satz 1 NROG, § 5 Abs. 1 Satz 2 WindBG)

Werden im RROP Windenergiegebiete festgelegt, die dazu dienen sollen, ein regionales Teilflächenziel nach der Anlage zum NWindG zu erreichen, trifft die obere Landesplanungsbehörde mit der Genehmigung des RROP auch die Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WindBG, wenn das regionale Teilflächenziel erreicht ist. Unerheblich ist, ob es sich um die Neuaufstellung eines Gesamtplans oder sachlichen Teilprogramms mit Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung handelt oder um Ergänzungen eines bestehenden Gesamtplans oder sachlichen Teilprogramms Windenergienutzung um weitere Windenergiegebiete. Es muss sich aber um Flächenfestlegungen handeln, die i. S. von § 4 Abs. 1 WindBG für die Erreichung der regionalen Teilflächenziele anrechenbar sind.

Enthält das zur Genehmigung vorgelegte RROP keine Festlegungen zur Windenergienutzung - beispielsweise weil der Träger der Regionalplanung sich für fehlende Flächenanteile nur noch Windenergiegebiete aus der Bauleitplanung anrechnen möchte oder das regionale Teilflächenziel im Planungsraum bereits erfüllt ist - prüft die obere Landesplanungsbehörde zwar die Genehmigung des RROP, übernimmt aber keine Prüfung und Feststellung der Erreichung des regionalen Teilflächenziels. Gleiches gilt, wenn das RROP zwar Flächen für die Windenergienutzung enthält, diese aber nicht der Erreichung der regionalen Teilflächenziele dienen können, weil das regionale Teilflächenziel bereits erreicht ist oder weil es sich um nicht anrechenbare Gebiete handelt (Gebiete mit Höhenbestimmungen).

6.3
Unterlagen für die Feststellung über das Erreichen des regionalen Teilflächenziels für die Windenergienutzung (§ 5 Abs. 5 Satz 6 NROG)

Zur Feststellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WindBG benötigt die obere Landesplanungsbehörde Unterlagen, anhand derer sie die anzurechnenden Flächen und die Erreichung des regionalen Teilflächenziels prüfen kann.

Dazu hat der Träger der Regionalplanung anzugeben:

  1. a)

    das regionale Teilflächenziel, das mit der Planung erreicht werden soll, unter Angabe des Stichtags gemäß der Anlage zum NWindG,

  2. b)

    welche Flächen aus dem RROP als Windenergiegebiete i. S. von § 2 Nr. 1 Buchst. a oder b WindBG angerechnet werden sollen,

  3. c)

    welche Flächen aus Flächennutzungsplänen oder Bebauungsplänen außerhalb von Vorranggebieten Windenergienutzung als Windenergiegebiete i. S. von § 2 Nr. 1 Buchst. a WindBG angerechnet werden sollen,

  4. d)

    welche Flächen angerechnet werden sollen, die keine Windenergiegebiete sind, aber im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage liegen (anrechenbar nur für das regionale Teilflächenziel 2032 nach Spalte 4 der Anlage zum NWindG, siehe § 4 Abs. 1 Satz 3 WindBG).

Die jeweiligen Flächenkulissen nach den Buchstaben b bis d sind der oberen Landesplanungsbehörde unter Angabe des Flächeninhalts als GIS-Daten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WindBG) bereitzustellen. Flächen, für die keine GIS-Daten vorliegen, dürfen auf die regionalen Teilflächenziele nicht angerechnet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 6 WindBG).

Für Rotor-innerhalb-Flächen hat der Träger der Regionalplanung mittels Analyse der GIS-Daten einen Bereich von 75 Metern von den Grenzen der ausgewiesenen Flächen abzuziehen (gesetzlich pauschalierter Rotorradius einer Standardwindenergieanlage an Land abzüglich des Turmfußradius‘ gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 WindBG).

Sollen Flächen mit Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen angerechnet werden, hat der Träger der Regionalplanung anzugeben, wann diese Bestimmungen wirksam geworden sind. Soweit Flächen in Gebieten liegen, für die Bestimmungen zur Höhe nach dem 01.02.2023 wirksam geworden sind, sind diese Flächen nicht anrechenbar.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 25. August 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 440)