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Abschnitt 4 JuleicaErl 2026 - Ausstellung der Juleica

Bibliographie

Titel
Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (Juleica)
Redaktionelle Abkürzung
JuleicaErl 2026,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Die Juleica ist bundesweit einheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt.

4.2 Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich digital im Antragssystem. Der Antrag kann entweder von der (angehenden) Jugendleitung selbst oder vom zuständigen Träger gestellt werden.

4.3 Der freie Träger der Jugendhilfe (Jugendverein, -verband, -initiative, -organisation, Jugendringe) oder der öffentliche Träger (Kommune), für den die Jugendleitung tätig ist, prüft in der Erstprüfung die Voraussetzungen für den Erhalt der Juleica gemäß der Nummern 2 und 3 und bestätigt diese im digitalen Antragssystem. Die Juleica wird in der Zweitprüfung dann vom jeweils zuständigen öffentlichen Träger auf Plausibilität geprüft und anschließend freigegeben oder abgelehnt.

4.4 Nach erfolgreicher doppelter Prüfung geht der Druckauftrag der Juleica an den Deutschen Bundesjugendring (DBJR).

4.5 Der Versand der Karte erfolgt in der Regel an die Jugendleitung. Die Träger haben die Möglichkeit, eine Alternativadresse anzugeben.

4.6 Die Juleica kann auch ausgestellt werden (vgl. Nummer 2.1) von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Trägern, die die Anerkennung nach § 75 SGB VIII (noch) nicht besitzen, wenn an ihrer Arbeit ein öffentliches Interesse besteht.

4.7 Die Juleica wird zur Stärkung und Unterstützung des Ehrenamtes (§ 73 SGB VIII) kostenfrei an die Jugendleitung abgegeben. Für die Kosten kommt das LS im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf. Der Träger, der eine Juleica final genehmigt hat, bleibt Eigentümer dieser individuellen Karte. Er kann diese zurückfordern, sollten die Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica entfallen.

4.8 Die Juleica ist nicht übertragbar.

4.9 Bei Verlust kann die Juleica erneut beantragt werden. Die Gültigkeitsdauer verlängert sich dadurch nicht.