Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 15.01.2024, Az.: S 60 R 260/21
Kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- SG Braunschweig
- Datum
- 15.01.2024
- Aktenzeichen
- S 60 R 260/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2024, 33959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGBRAUN:2024:0115.S60R260.21.00
Rechtsgrundlage
- § 43 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB VI
In dem Rechtsstreit
A.,
B.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte C.
gegen
Deutsche Rentenversicherung D.
- Beklagte -
hat die 60. Kammer des Sozialgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2024 durch E. F. sowie die ehrenamtlichen Richter G. und H. für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen kann.
Die am I. 1963 geborene Klägerin erlernte von 1983 bis 1986 den Beruf der Köchin. Anschließend arbeitete sie mit Unterbrechungen als Köchin/Servicekraft bei verschiedenen Arbeitgebern. Seit Juni 2019 ist sie arbeitsunfähig krankgeschrieben. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt.
Am 21. Oktober 2020 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und nannte zur Begründung des Antrages u.a. folgende Gesundheitsstörungen: Zustand nach Kopf-OP (Aneurysma), lumbaler Bandscheibenvorfall, chronische Schmerzstörung, Depressionen und Zustand nach Schulter-OP.
Die Beklagte zog zur Leistungsbeurteilung ein in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erstelltes Gutachten von Herrn Dr. J., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16. Juni 2020 bei. Dort wurden folgende Diagnosen genannt:
chronifizierte depressive Anpassungsstörung
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Zustand nach Bandscheibenoperation lumbal mit Nervenwurzelschädigung S1 rechts
Hinsichtlich des Leistungsvermögens hat der Gutachter gemeint, die Klägerin könne noch leichte mit mittelschwere Tätigkeiten täglich sechs Stunden und mehr verrichten.
Gestützt auf diese sozialmedizinische Beurteilung lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 25. Januar 2021 ab.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Sie leide an multiplen psychischen und physischen Erkrankungen und Funktionsstörungen. Diese beträfen den gesamten Bewegungsapparat und würden ihre Leistungsfähigkeit derart einschränken, dass sie nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten könne.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2021 als unbegründet zurück: Die Klägerin sei nach den Untersuchungsergebnissen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Die Leistungsfähigkeit sei unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen und deren Folgen ermittelt worden.
Die Klägerin hat am 24. Juni 2021 Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren trägt sie vor, in Folge der vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auf psychiatrischem und neurologisch-chirurgisch-schmerzmedizinischem Fachgebiet, sei sie derart eingeschränkt, dass selbst leichteste Tätigkeiten von ihr nicht mehr vollschichtig verrichtet werden könnten. Im Vordergrund stünden insbesondere ihre schweren Depressionen, die massive Einschränkungen mit sich brächten. Diese hätten sich im Laufe des letzten halben Jahres auch noch einmal verschlimmert. Zuvor sei auch schon eine deutliche Verschlimmerung eingetreten, nachdem sie nach nur einer Woche einen Wiedereingliederungsversuch habe abbrechen müssen. Sie habe daraufhin eine Schmerztherapie begonnen, derartige Maßnahmen würden aber immer nur kurzzeitig helfen. Der Gutachter Dr. J. zeige ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht vollumfänglich auf.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2021 aufzuheben und
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, zugunsten der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab frühestmöglichem Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2021.
Das Gericht hat Beweis erhoben und zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes Befundberichte von Herrn Dr. K., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 23. Dezember 2021, Herrn Dr. L., Schmerztherapeut, vom 30. Oktober 2021, Herrn Dr. M., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. November 2021, und Herrn Dr. N., O., vom 8. Dezember 2021, angefordert.
Herrn P., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ist mit der Erstellung eines Gutachtes beauftragt worden. Der Arzt hat in seinem Gutachten vom 15. März 2023 folgende Diagnosen gestellt:
chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren/Fibromyalgiesyndrom
depressive Episode, ggw. leicht ausgeprägt
Panikstörung
leichte sensible S1-Restsymptomatik rechts bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L5/S1
Zustand nach erfolgreichem Clipping der A. cerebri media links
Schulter- und Kniegelenksbeschwerden bei Zustand nach Arthroskopie beider Schultern sowie offener Schulteroperation bei Rotatorenmanschettenruptur.
Zustand nach Kniegelenksarthroskopie links am 22. Februar 2023
Zusammenfassend hat Herr P. gemeint, die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen sowie überwiegend im Sitzen, täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens wird verwiesen.
Die Klägerin hat in ihren Stellungnahmen vom 21. April 2023 und 10. Mai 2023 zum Inhalt des Sachverständigengutachtens u.a. ausgeführt, Herr P. habe den Schweregrad der Schmerzzustände, insbesondere deren Häufigkeit, verkannt. Am Tage der Untersuchung habe sie sich in einem außergewöhnlich guten Zustand befunden. Sie sei an diesem Tag praktisch schmerzfrei gewesen. Dies habe sie Herrn P. auch mehrfach so gesagt. Sie leide auch weiterhin noch unter einer generalisierten Angststörung. Bei kleinsten Beschwerden im Rücken träten ausgeprägte Angstzustände vor einem schweren Schmerzschub auf. Unter Bezugnahme auf die beigefügten ärztlichen Bescheinigungen des Dipl. Psychologen Q. vom 24. April 2023 und der Psychiaterin Frau Dr. M. vom 27. April 2023 sei die rezidivierende Depression als mindestens mittelschwer einzuschätzen.
Im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin hat der Sachverständige Herr P. am 29. Juni 2023 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2021 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind gemäß Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Die Klägerin leidet an verschiedenen Gesundheitsstörungen, die im Tatbestand im Einzelnen aufgeführt sind und die ihre Erwerbsfähigkeit im Wesentlichen dahingehend einschränken, dass durchgängig körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten von ihr nicht mehr bewältigt werden können. Auch Tätigkeiten unter Zeitdruck oder in Zwangshaltungen und bei ungünstigen Witterungsbedingungen können nicht durchgeführt werden. Andererseits ist die Klägerin nicht gehindert, körperlich leichte Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen sowie überwiegend im Sitzen täglich sechs Stunden und mehr an fünf Tagen die Woche mit den üblichen Pausen durchzuführen.
Mit diesen Feststellungen zum Leistungsvermögen der Klägerin im Erwerbsleben folgt die Kammer den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen P. . Der Gutachter ist als erfahrener Facharzt aufgrund eingehender Untersuchungen und sorgfältiger Befunderhebung unter Berücksichtigung der übrigen im Untersuchungszeitpunkt vorliegenden medizinischen Unterlagen zu der von ihm vorgenommenen Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Erwerbsleben gelangt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet.
Der Gutachter hat die von der Klägerin beklagten Beschwerden berücksichtigt und bewertet. Dabei hat er nachvollziehbar dargestellt, dass im Vordergrund das -wie im Übrigen auch von der Klägerin immer wieder vorgetragen- chronische multilokuläre Schmerzsyndrom in unterschiedlicher Ausprägung und Lokalisation besteht. Die sich daraus ergebenden Einschränkungen auf das Leistungsvermögen sind nach den Ausführungen von Herr P. allein in qualitativer Hinsicht gegeben. Eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens hat er nicht festgestellt. Herr P. betont vielmehr in seinem Gutachten, dass eine Besserung der Schmerzzustände bei entsprechender Schmerzmedikation möglich ist. Nach seinen Ausführungen erfolgt eine zu niedrige Dosierung der Schmerzmedikation. Im Zeitpunkt der Begutachtung war die Klägerin medikamentös nach WHO-Stufe I mit bedarfsmäßiger Einnahme von Novaminsulfon-Tropfen und regelmäßiger Einstellung auf die schmerzdistanzierenden Präparate Pregabalin mit einer niedrigen Dosis von 150 mg täglich und Amitriptylin mit einer ebenfalls niedrigen Dosis von 25 mg täglich eingestellt. Möglich wäre, wie Herrn P. darlegt, eine Dosierung von Pregabalin mit 600 mg täglich und von Amitriptylinbon bis zu 150 mg täglich. Warum eine entsprechende Dosierungsanpassung nicht erfolgt, ist nicht bekannt, und wird von der Klägerin so erklärt, dass ihr behandelnder Schmerztherapeut damit sehr zurückhaltend sei. Die Kammer geht mit Herrn P. davon aus, dass das Behandlungspotential noch nicht ausgeschöpft ist.
Der Einwand der Klägerin, Herr P. habe den Schweregrad der Schmerzzustände, insbesondere deren Häufigkeit, verkannt, vermochte die Kammer nicht nachzuvollziehen. Offensichtich hat sich die Klägerin am Tage der Untersuchung in einem guten gesundheitlichen Zustand befunden. Dies hat sie dem Gutachter so mitgeteilt und Herr P. hat dies auch so aufgenommen (u.a. Seite 24 2. Absatz und Seite 26 3. Absatz des Gutachtens). Bei seiner Bewertung des Leistungsvermögens hat er aber auch die von der Klägerin (überwiegend) dargestellten Beschwerden und Einschränkungen bewertet und berücksichtigt. Davon ausgehend hat er seine Leistungseinschätzung abgegeben.
Dass die Klägerin, wie sie vorträgt, vordergründig an schweren Depressionen leidet, die massive Einschränkungen nach sich ziehen, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Mit Herrn P. geht die Kammer davon aus, dass vorliegend eine depressive Episode besteht. Dies begründet sich auch aus den Angaben der Klägerin. Die Intensität der depressiven Episode hat sich im Verlauf der Behandlung bei dem Psychotherapeuten und der Psychiaterin verbessert.
Die Kammer verkennt nicht, dass das Leistungsvermögen der Klägerin einer gesunden Versicherten nicht gleichzustellen ist. Auch wird die Klägerin mit dem vorhandenen Leistungsvermögen den von ihr zuletzt ausgeübten Beruf einer Servicekraft in der Gastronomie nicht verrichten können. Allerdings sind ihr, wie auch Herr P. noch einmal ausgeführt hat, leichte Beschäftigungen, z. B. leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten, möglich.
Die sozialmedizinische Bewertung des Sachverständigen stimmt sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch im Hinblick auf die konstatierten Leistungseinschränkungen im Wesentlichen mit den Feststellungen des von der Beklagten aufgewerteten Gutachtens von Herrn Dr. J., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 16. Juni 2020 überein. Das Gutachten hat das Gericht im Wege des Urkundsbeweises verwertet. Auch Herrn Dr. J. gelangt zu der Einschätzung, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen mehr als sechs Stunden täglich verrichten kann.
Die Klägerin hat nach der Übergangs- und Sondervorschrift des § 240 SGB VI keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit, da sie nach dem 1. Januar 1961 geboren ist.
Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob der Klägerin tatsächlich ein leidensgerechter Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Denn das Risiko der Vermittlung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes trägt nicht die Beklagte alle Rentenversicherungsträger, sondern die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.