Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.04.2025, Az.: 15 SLa 855/24
Ehrschutzklage einer Teamleiterin wegen getätigter Äußerungen durch einen Arbeitskollegen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 07.04.2025
- Aktenzeichen
- 15 SLa 855/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 16206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2025:0407.15SLa855.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Lingen - 23.10.2024 - AZ: 2 Ca 107/24
Rechtsgrundlagen
- § 1004 BGB
- § 823 BGB
Fundstellen
- EzA-SD 1/2026, 16
- FA 2025, 210
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, besteht in aller Regel kein Rechtschutzbedürfnis.
- 2.
Der Grundsatz, das Äußerungen in einem Zivilprozess nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 33 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103. Abs. 1 GG) nicht aus Gründen des Ehrschutzes zu zivilrechtlichen Nachteilen führen dürfen gilt mangels redlichen Handelns des sich Äußernden nicht, wenn die betreffenden Behauptungen wissentlich unwahr erfolgen.
- 3.
Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten.
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 23.10.2024 - 2 Ca 107/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin wegen behaupteter Äußerungen des Beklagten.
Die Klägerin war seit dem 00.00.1996 als Teamleiterin der Personalzeitwirtschaft bei der H. M. GmbH zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 3.799,74 EUR beschäftigt. Der Beklagte ist bei der H. M. GmbH der Personalabteilung beschäftigt. Die Klägerin und der Beklagte waren Arbeitskollegen.
Im Oktober 2020 führte die Arbeitgeberin für fast alle Abteilungen des Unternehmens Kurzarbeit ein. In diesem Monat leisteten die Klägerin 14,75 und der Beklagte 16 Überstunden. Im November 2020 bat der Personalleiter der Arbeitgeberin G. die Klägerin und den Beklagten um eine Begründung für die geleisteten Überstunden. Die Erforderlichkeit der Überstunden ließ sich aus Sicht der Arbeitgeberin nicht aufklären.
Am 15.01.2024 sandte der Personalleiter G. eine E-Mail an die Klägerin, die auszugsweise lautet:
"Überstunden im Monat Oktober 2020, durch Frau A. in Höhe von 14,75 Stunden durch Herrn C. in Höhe von 16 Stunden.
Laut Aussage von Herrn C. waren diese Überstunden nicht notwendig, Sie, als Vorgesetzte von Herrn C., haben ihn damals gebeten, Überstundengründe zu fingieren, um die wirtschaftlichen Nachteile der Kurzarbeit für Sie und ihn auszugleichen."
Wegen des weiteren Wortlauts der E-Mail wird auf Bl. 6 der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 19.01.2024 (Bl. 7 und 8 der erstinstanzlichen Akte) forderte die Klägerin den Beklagten auf, wegen der in der E-Mail vom 15.01.2024 dargestellten Äußerungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Mit Schreiben vom 30.01.2024 und 01.02.2024 kündigte die H. M. GmbH das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos. Im Verfahren über die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage zu dem Az.: Arbeitsgericht Lingen, 2 Ca 79/24 trug die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 28.02.2024 (Bl. 96-101 dA.) vor, der Beklagte sei Ende 2023 an den Personalleiter herangetreten und habe ihm mitgeteilt, die Klägerin habe gebeten, dass er und sie fingierte Überstunden leisten sollten um die finanziellen Nachteile durch die Kurzarbeit auszugleichen. Das Kündigungsschutzverfahren endete durch Vergleich, in dem sich die Klägerin und ihre Arbeitgeberin auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verständigten.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2024, dem Beklagten zugestellt am 27.02.2024, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die in der E-Mail vom 15.01.2024 Äußerungen gegenüber der Arbeitgeberin der Klägerin getätigt.
Sie hat die Ansicht vertreten, diese Äußerungen seien unwahre Tatsachenbehauptungen. Sie verletzten sie in ihrem allgemeinen besonderen Persönlichkeitsrecht und der Beklagte sei zur Unterlassung, zum Widerruf und zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
- a)
die im Oktober 2020 bei der Klägerin angefallenen 14,75 Überstunden und die beim Beklagten im Oktober 2020 angefallenen 16 Überstunden seien nicht notwendig gewesen
- b)
die Klägerin habe den Beklagten damals gebeten, Überstundengründe zu fingieren, um wirtschaftliche Nachteile der Kurzarbeit für sie und ihn auszugleichen.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, die in Nr. 1. genannten Behauptungen zu widerrufen
hilfsweise,
zu erklären, dass die in Nr. 1 genannten Behauptungen nicht aufrechterhalten werden.
- 3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verbreitung der in Nr. 1 genannten Behauptungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
- 4.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, aber den Betrag von 5.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Klägerin und er hätten sich im Oktober 2020 darauf verständigt, die in der Personalabteilung anfallenden Arbeiten in die Länge zu ziehen, um Nachteile bei der Kurzarbeit auszugleichen. Die im Oktober 2020 angefallenen Überstunden seien nicht erforderlich gewesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 23.10.2024 hat der Beklagte erklärt, er halte die im Klagantrag genannten Behauptungen nicht aufrecht.
Mit Urteil vom 23.10.2024 hat das Arbeitsgericht Lingen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestehe nicht. Es fehle an einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da es sich bei den Äußerungen um von der Meinungsfreiheit gedeckte Werturteile gehandelt habe. Darüber hinaus bestehe eine Wiederholungsgefahr nicht. Aus diesem Grund sei auch der Widerrufsanspruch nicht gegeben. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, da es an einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehle und der Schaden nicht auf einer zurechenbaren Verletzungshandlung des Beklagten beruhe. Es liege eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das eigene Dazwischentreten der Klägerin vor. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine billige Entschädigung in Geld bestünden nicht, da es sich nicht um einen hinreichend schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gehandelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 124-126 der erstinstanzlichen Akte), wegen der rechtlichen Würdigung durch das Arbeitsgericht auf die Entscheidungsgründe (Bl. 126-130 der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.11.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2024, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 12.12.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.02.2025 mit Schriftsatz vom 11.02.2025, bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen am 11.02.2025 begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie behauptet, nach dem die Arbeitgeberin über Jahre hinweg versucht habe, sie aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen, sei der Beklagte mehr als 3 Jahre nach den angeblichen Vorfällen an den gemeinsamen Arbeitgeber herangetreten und habe die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt, um die Rückkehr der Klägerin an ihren Arbeitsplatz zu verhindern.
Sie trägt vor, bei den Äußerungen des Beklagten habe es sich um Tatsachenbehauptungen gehandelt. Der Beklagte selbst mache nicht geltend, dass es sich nur um Werturteile gehandelt habe. Die Äußerungen seien durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich. Die Wiederholungsgefahr habe der Beklagte nur durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung abwenden können, da er dies verweigert habe, bestehe sie fort. Da der Unterlassungsanspruch begründet sei, stehe der Klägerin auch der Widerrufsanspruch zu. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, der einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ausschließe, bestehe nicht. Die Äußerungen stellten einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, der den Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichte.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 23.10.2024 - 2 Ca 107/24 - wird abgeändert.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, sich in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß wie folgt zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
- a)
die im Oktober 2020 bei der Klägerin angefallenen 14,75 Überstunden und die beim Beklagten im Oktober 2020 angefallenen 16 Überstunden seien nicht notwendig gewesen;
- b)
die Klägerin habe den Beklagten damals gebeten, Überstundengründe zu fingieren, um wirtschaftliche Nachteile der Kurzarbeit für sie und ihn auszugleichen.
- 3.
Der Beklagte wird verurteilt, die in Nr. 1 genannten Behauptungen zu widerrufen.
- 4.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Verbreitung der in Nr. 2 genannten Behauptungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
- 5.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, aber den Betrag von 5.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 12.12.2024, 11.02.2025, 27.02.2025 und 24.03.2025 jeweils nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 07.04.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Klage zulässig ist, jedenfalls ist sie insgesamt unbegründet.
1.
Die Klage ist unzulässig. Für sie besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
a.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, in aller Regel kein Rechtschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche bzw. eine in einem weiteren Verfahren erfolgte Verurteilung zur Unterlassung oder Beseitigung in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn die Beteiligten in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder - verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Betroffenen bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann er die ehrkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen; vgl. BGH, 20.6.2023, VI ZR 207/22, Juris Rn. 9.
Dies gilt auch dann, wenn das andere Verfahren bereits abgeschlossen ist. Denn mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten im Straf(ermittlungs)verfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17 mwN; vgl. hierzu auch für den Fall, dass der Vorprozess noch nicht abgeschlossen ist, Hessisches LAG, 21.6.2024, 14 Sa 549/23.
b.
Der Beklagte hat die Äußerungen, aufgrund derer die Klägerin ihre Ansprüche geltend macht unstreitig ausschließlich im Rahmen der Vorbereitung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch die gemeinsame Arbeitgeberin und damit auch in Vorbereitung des Kündigungsschutzprozesses getätigt. Die Klägerin trägt nicht vor, dass die behaupteten Äußerungen in einem anderen Zusammenhang gefallen sind. Sie trägt nur vor, der Beklagte habe sich gegenüber dem Personalleiter der damals gemeinsamen Arbeitgeberin über die Erforderlichkeit und das Zustandekommen der Überstunden im Oktober 2020 geäußert und sich als Zeuge für die Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Damit standen die Äußerungen auch nach dem Willen des Beklagten in unmittelbarem Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung der Klägerin und ihrer damaligen Arbeitgeberin.
c.
Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht ausnahmsweise angenommen werden.
Zwar gilt der Grundsatz, das Äußerungen in einem Zivilprozess nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 33 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103. Abs. 1 GG) nicht aus Gründen des Ehrschutzes zu zivilrechtlichen Nachteilen führen dürfen mangels redlichen Handelns des sich Äußernden nicht, wenn die betreffenden Behauptungen wissentlich unwahr erfolgen; vgl. BAG, 24.8.2023, 2 AZR 306/22, Juris Rn. 31. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.
(1)
Zunächst kann ein unredliches Verhalten des Beklagten nicht darin gesehen werden, dass er in der Absicht, der Klägerin zu schaden aus eigenem Antrieb an die gemeinsame Arbeitgeberin wegen der Überstunden im Oktober 2020 herangetreten ist. Die entsprechende Feststellung kann nicht getroffen werden. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts ist es etwa drei Jahre nach dem Oktober 2020 zu erneuten Nachforschungen der Arbeitgeberin gekommen in deren Rahmen der Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen getätigt hat. Den zweitinstanzlichen Vortrag der Klägerin, der Beklagte sei an den Personalleiter der Arbeitgeberin herangetreten, um die drohende Rückkehr abzuwenden hat dieser in der Berufungserwiderung bestritten und die für den Inhalt und die Umstände der Äußerungen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 24.3.2025 lediglich Vermutungen vorgetragen, die nicht mit Tatsachen und Beweisantritten unterlegt sind.
(2)
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die behaupteten Äußerungen des Beklagten wissentlich unwahr erfolgte Behauptungen sind. Die Äußerungen stellen keine Tatsachenbehauptungen, sondern Meinungsäußerungen dar.
(a)
Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist eine Rechtsfrage. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Auch die schlagwortartig verkürzte Wiedergabe eines Sachverhalts kann selbst dann, wenn sie sich wertender Schlagworte bedient, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalten. Anders liegt es jedoch, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm bleibt, dass er gegenüber der subjektiven Wertung ganz zurücktritt. Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung ihres Sinns voraus. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die Äußerung darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden; vgl. BGH, 19.11.2024, VI ZR 87/24, Juris Rn. 40 und 41.
(b)
Die Äußerung des Beklagten, die Überstunden im Oktober seien nicht erforderlich gewesen ist durch ihre Subjektivität geprägt. Sie enthält ein wertendes Element. Erforderlich bedeutet:" für einen bestimmten Zweck unbedingt notwendig; unerlässlich" (https://www.duden.de/rechtschreibung/erforderlich). Ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Erforderlichkeit vorliegen, unterliegt der persönlichen Einschätzung des Verwenders des Begriffes. Die Bezeichnung der Überstunden als "nicht erforderlich" gibt die Wiedergabe dieser Einschätzung durch den Beklagten dar und ist damit ersichtlich eine wertende Stellungnahme. Die Frage, ob die Überstunden erforderlich gewesen sind, hängt dabei nicht von der Einschätzung des Beklagten, sondern von den objektiven Umständen und der Bewertung durch die Arbeitgeberin ab
Auch die Äußerung, die Klägerin habe ihn gebeten, Überstundengründe zu fingieren stellt ein Werturteil dar. Bei der Aussage ist bereits unklar, ob der Beklagte damit eine wörtliche Äußerung der Klägerin oder eine sinngemäße Darstellung der Gespräche mit der Klägerin wiedergeben wollte. Der Beklagte hat im Rechtsstreit vorgetragen, er habe sich mit der Klägerin verständigt, die Arbeit in die Länge zu ziehen. Dies lässt sich mit dem Begriff "fingieren" bezeichnen. Ob der Beklagte diesen Begriff verwendet hat oder ob es sich um die zusammenfassende Darstellung des Personalleiters oder der Prozessbevollmächtigten der Arbeitsgeberin handelt, ergibt sich nicht. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass es sich um die Mitteilung einer konkreten Äußerung der Klägerin durch den Beklagten gehandelt hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte nur geäußert hat, wie er Äußerungen der Klägerin in Bezug auf die Leistung von Überstunden im Oktober 2020 verstanden hat. In Fällen, in denen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden; vgl. BVerfG, 9.11.2022, 1 BvR 523/21, Juris Rn. 16.
(c)
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil die behaupteten Äußerungen des Beklagten als Schmähkritik nicht dem Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfallen (vgl. für die Erwägung eines solchen Ausnahmefalles BVerfG, 25.09.2006, 1 BvR 1898/03, Juris Rn. 14).
Die Äußerungen des Beklagten stellen keine Schmähkritik dar.
Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, so dass selbst eine Strafbarkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert. Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht; vgl. BVerfG, 19.5.2020, 1 BvR 2397/19, Juris Rn. 18.
Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Der Beklagte hat sich auch nach dem Vortrag der Klägerin gegenüber der damaligen gemeinsamen Arbeitgeberin sachbezogen über die Erforderlichkeit der angefallenen Überstunden im Oktober 2020 geäußert. Der Klägerin mag zuzugeben sein, dass die Äußerungen des Beklagten ein Fehlverhalten der Klägerin implizierten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Vorwurf, die Klägerin habe in strafrechtlich relevanter Weise gegen Pflichten aus ihrem Arbeitsvertrag verstoßen geäußert hat. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ihm in erster Linie um die Diffamierung und Herabwürdigung der Klägerin gegangen wäre.
2.
Die Klage ist aber auch insgesamt unbegründet.
a.
Der Unterlassungsantrag zu 1. ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch analog § 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB nicht zu.
Insoweit macht sich die Berufungskammer die Gründe der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Von der Verweisung umfasst sind insbesondere die Ausführungen unter I. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, dort Seiten 4 - 7 (Bl. 126 - 129 der erstinstanzlichen Akte).
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sieht sich die Kammer lediglich zu folgenden Ausführungen veranlasst.
(1)
Aus dem Gesamtkontext der Äußerungen ergibt sich nicht, dass es sich um Tatsachenbehauptungen gehandelt hat. Die Kammer verkennt nicht, dass die Äußerungen einen Tatsachenkern haben und jedenfalls im Hinblick auf die Äußerung, die Klägerin habe den Beklagten gebeten, Überstundengründe zu fingieren auf einen behaupteten Sachverhalt Bezug nehmen. Aus den oben bereist ausgeführten Gründen überwiegt aber bei den behaupteten Äußerungen das Element der Stellungnahme und sind sie insgesamt als Meinungsäußerung einzuordnen.
Soweit die Klägerin unter Heranziehung der Entscheidung des BVerfG vom 4.4.2024, 1 BvR 820/24 ausführt, es handele sich um eine unzulässige und ungerechtfertigte Herabsetzung der Klägerin, folgt dem die Berufungskammer nicht. Wie bereits oben ausgeführt, ist in den behaupteten Äußerungen des Beklagten keine Schmähung der Klägerin zu sehen. Der Beklagte hat die Klägerin nicht persönlich angegriffen und in ihrer Ehre verletzt. Die Kammer verkennt nicht, dass die Äußerungen für die Klägerin nachteilig waren. Nach Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin stellen sie aber keinen unzulässigen Eingriff dar. Der Beklagte hat der gemeinsamen Arbeitsgeberin seine Wertung der Gespräche mit der Klägerin über die Arbeitssituation in der Personalabteilung und die Erforderlichkeit von Überstunden mitgeteilt. Dass er hierbei von einer wissentlich falschen Wertung ausging, ist nicht ersichtlich.
(2)
Es besteht auch nicht die erforderliche Wiederholungsgefahr.
Die Wiederholungsgefahr wird nicht dadurch begründet, dass der Beklagte die Äußerungen gegenüber der Arbeitgeberin aufgestellt und sein Ziel, die Klägerin aus dem Betrieb zu drängen erreicht hat.
Die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist Tatbestandsmerkmal des auf §§ 1004, 823 BGB gestützten Unterlassungsanspruchs und damit materielle Anspruchsvoraussetzung. Künftige Beeinträchtigungen eines geschützten Rechts sind grundsätzlich zu besorgen, wenn sie auf einer Verletzungshandlung beruhen (Wiederholungsgefahr) oder eine solche ernsthaft zu befürchten ist (Erstbegehungsgefahr). Wiederholungsgefahr ist die objektive Gefahr der erneuten Begehung einer konkreten Verletzungshandlung. Sie ist nicht auf die identische Verletzungsform beschränkt, sondern umfasst alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen. Für sie besteht eine tatsächliche Vermutung, wenn es bereits zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist. Auch bei einem Unterlassungsbegehren nach § 23 Abs. 3 iVm. § 77 Abs. 3 BetrVG indiziert bereits eine grobe Pflichtverletzung die erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese ist im Rahmen beider Anspruchsgrundlagen allerdings dann ausgeschlossen, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keine erneute Verletzungshandlung zu erwarten ist; vgl. BAG, 7.6.2017, 1 ABR 32/15.
Vorliegend bereits aus tatsächlichen Gründen eine Wiederholung der Äußerungen des Beklagten nicht zu erwarten. Wie oben ausgeführt hat der Beklagte die Äußerungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Nachforschungen der Arbeitgeberin zu den Überstunden im Oktober 2020 getätigt. Die Vorfälle liegen mehrere Jahre zurück und sind mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin abgeschlossen. Die Parteien stehen nicht mehr in einem Verhältnis als Arbeitskollegen. Insofern ist kein Grund ersichtlich, aus dem sich der Beklagte erneut über die Überstunden im Oktober 2020 äußern sollte.
b.
Auch die Anträge zu 3., 4. und 5. sind unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen, noch auf Feststellung eines Schadenersatzanspruches noch auf Entschädigung zu, da es bereits an der für alle Ansprüche erforderlichen Rechtsgutsverletzung fehlt.
Auch insoweit macht sich die Berufungskammer die Gründe der Entscheidung des Arbeitsgerichts zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Von der Verweisung umfasst sind die Ausführungen unter I. 2. - 4. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, dort Seiten 7 - 8 (Bl. 129 - 130 der erstinstanzlichen Akte).
III.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.