§ 9 AnstNIAG - Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
- Amtliche Abkürzung
- AnstNIAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21070
(1) Der Vorstand besteht aus einem vorsitzenden und einem stellvertretenden Mitglied.
(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung. 2Er ist zuständig, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. 3Die Mitglieder des Vorstands sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.
(3) Der Vorstand vertritt die NIA gerichtlich und außergerichtlich.