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§ 9 AnstNIAG - Vorstand

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
Amtliche Abkürzung
AnstNIAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21070

(1) Der Vorstand besteht aus einem vorsitzenden und einem stellvertretenden Mitglied.

(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung. 2Er ist zuständig, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. 3Die Mitglieder des Vorstands sind für die Führung der Geschäfte gemeinsam verantwortlich.

(3) Der Vorstand vertritt die NIA gerichtlich und außergerichtlich.