Landgericht Lüneburg
Urt. v. 13.10.2025, Az.: 25 NBs 8/25
Festhalten einer Beute als Ausübung der Gewalt gegen eine Person im Rahmen eines räuberischen Diebstahls
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 13.10.2025
- Aktenzeichen
- 25 NBs 8/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 28818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGLUENE:2025:1013.25NBS8.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Uelzen - 21.05.2025
Rechtsgrundlage
- § 252 StGB
Amtlicher Leitsatz
Hält der Täter kraftvoll die Tragetasche, in der sich nach einem Ladendiebstahl die entwendete Ware befindet, gegen den Zugriff des Opfers fest, ist die vom Tatbestand des räuberischen Diebstahls geforderte "Gewalt gegen eine Person" nicht ausgeübt.
Tenor:
Auf die Berufung der Angeklagten wird unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 21. Mai 2025 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Diebstahl mit Waffen in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 06.03.2025 durch das Amtsgericht Uelzen (Az.: 211 Cs 2203 Js 6405/25) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 1 Monat verurteilt.
Die Tat wurde aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Gründe
Das Amtsgericht Uelzen hat die Angeklagte mit Urteil vom 21. Mai 2025 wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl im besonders schweren Fall und unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer dreizehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Dagegen richtet sich die zulässige Berufung der Angeklagten, mit der sie die Verurteilung zu einer milderen Einzelfreiheitsstrafe erstrebt. Die Berufung hat keinen Erfolg.
I. Zur Person
...
II. Feststellungen zur Tat
Die Kammer hat in der Hauptverhandlung folgende Feststellungen zur Tat treffen können:
Die Angeklagte ist seit Jahren mit dem gesondert verfolgten T zusammen. Beide finanzieren ihre Drogensucht unter anderem durch Diebstähle.
Am 15. März 2024 entwendete der gesondert verfolgte T in der Kaufland-Filiale Uelzen/Uhlenköper-Center vier Flaschen Whisky der Marke "Jack Daniels Single Barrel Select" im Gesamtwert von 144,- und einige Packungen Lebensmittel, indem er die Waren in einer Tragetasche verstaute und mit der gefüllten Taschen den Kassenbereich passierte, ohne zu bezahlen. Dabei trug er Pfefferspray in der rechten Tasche seiner Jacke mit sich, um sich gfls. gegen Handgreiflichkeiten und Übergriffe Dritter zu wehren Als die an den Flaschen befestigte Diebstahlssicherung auslöste, wurde eine Mitarbeiterin auf den T aufmerksam, verfolgte ihn in den Eingangsbereich des Einkaufscenters, stellte ihn dort zur Rede und griff nach den Henkeln der Tragetasche, um dem T das Diebesgut wiederabzunehmen. Der gesondert verfolgte T leistete dagegen Widerstand, indem er seinerseits die Tasche festhielt und die Tasche in die entgegengesetzte Richtung weg von der Mitarbeiterin zog. In diesem Moment trat die Angeklagte, die das Geschehen zunächst abwartend beobachtet hatte und die in ihren Stiefelschäften ein Taschenmesser und ein Rasiermesser bei sich führte, auf die Mitarbeiterin zu und half ihrem Partner in der Form, dass sie die die Tasche umklammernden Finger der Mitarbeiterin aufbog. Die Mitarbeiterin wollte von der Angeklagten nicht angefasst werden und ließ von der Tragetasche ab, so dass der gesondert verfolgte T mit Tasche und Diebesgut fliehen konnte.
Die Angeklagte wurde noch im Eingangscenter von Polizeibeamten gestellt, der gesonderte verfolgte T wenig später im Stadtgebiet mit dem Diebesgut. Das Diebesgut gelangte vollständig an die Eigentümerin, die Kaufland-Filiale, zurück.
III. Zur Beweislage
Die Angeklagte hat das Tatgeschehen, so wie festgestellt, umfassend gestanden und weitere Angaben zu ihrer familiären und gesundheitlichen Situation gemacht.
...
IV. Rechtliche Würdigung
Die Angeklagte hat sich einer Beihilfe zum Diebstahl mit Waffen schuldig gemacht gem. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a,b, 27 StGB.
Soweit das Amtsgericht in der Haupttat des gesondert verfolgten T einen räuberischen Diebstahl gesehen hat, folgt die Kammer dieser Bewertung nicht. Das Tatbestandsmerkmal "Gewalt gegen eine Person" in § 252 StGB setzt voraus, dass eine zumindest mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung erforderlich ist. Letzteres kann zwar beim Wegreißen einer mitgeführten Tasche der Fall sein, muss aber vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden werden (TK-StGB/Bosch, § 249 Rn. 4a; Satzger/Schluckebier/Kudlich, § 249 Rn. 6f).
Daran fehlt es hier, weil das bloße Festhalten der Tragetasche mit dem darin befindlichen Diebesgut von der Mitarbeiterin nicht als gegen sie gerichteten körperlichen Zwang empfunden wurde, sondern als zu erwartender Widerstand gegen ihr (berechtigtes) aktiv einschreitendes Festhalten der Tragetasche. Die Mitarbeiterin hatte den entscheidenden Einfluss auf den gegenseitigen Einsatz der Körperkräfte und konnte jederzeit ihre Initiative zurücknehmen. Der Haupttäter und gesondert verfolgte T setzte zwar Kraft ein und leistete Widerstand, indes wird das Tatbild nicht vom Einsatz gegen die Mitarbeiterin geprägt, sondern vom bloßen reaktiven Festhalten am Beutegut.
In dem Verhalten der Angeklagten liegt eine Beihilfehandlung gem. § 27 StGB. Tateinheitlich dazu tritt eine Nötigung gem. § 240 StGB.
V. Zur Strafzumessung
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VI. Zur Strafaussetzung
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VII. Zur Möglichkeit einer Zurückstellung der Vollstreckung gem. § 35 BtMG
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VIII. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1.