Abschnitt 9 VV-NROG/ROG-RROP - Aufhebung von Festlegungen des RROP (§ 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 5 ROG, § 6 NROG)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum ROG und NROG zur Genehmigung Regionaler Raumordnungsprogramme (RROP) und Ausübung der Rechtsaufsicht (VV-NROG/ROG-RROP)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NROG/ROG-RROP
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
Für die Aufhebung von RROP oder einzelnen Teilen davon gelten die gleichen Anforderungen wie für die Aufstellung oder Änderung von RROP (§ 7 Abs. 7 ROG). Als "Aufhebung" wird nur die Aufhebung des gesamten Plans bezeichnet. Die Aufhebung einzelner Festlegungen ist als Teilaufhebung eine Form der Planänderung.
Wegen der Pflicht zur Aufstellung eines RROP kommt seine ersatzlose Aufhebung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei Unwirksamkeit eines RROP, in Betracht.
Bei Unwirksamkeit des RROP, z. B. wegen beachtlicher Abwägungsfehler, wirkt die Aufhebung der Satzung nicht konstitutiv, sondern sie hat nur deklaratorischen Charakter in Bezug auf den Anschein ihrer Rechtsgültigkeit, da die Regelungen ohnehin unwirksam sind.
Bei der Aufhebung oder Teilaufhebung eines unwirksamen Plans sind die gleichen formellen und materiellen Anforderungen wie bei der Aufstellung eines Plans zu beachten und von der oberen Landesplanungsbehörde zu prüfen. Insbesondere sind die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der geplanten Aufhebung oder Teilaufhebung des RROP zu unterrichten, ein Beteiligungsverfahren durchzuführen, eine Abwägung vorzunehmen und die Aufhebungssatzung der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Der Träger der Regionalplanung muss im Rahmen der Abwägung Erwägungen darüber anstellen, ob neue Regelungen erforderlich sind oder ob auch eine "Nichtregelung" gerechtfertigt wäre. Dabei sind insbesondere die Handlungsaufträge des LROP an die Regionalplanung zu beachten.
Liegen die Voraussetzungen vor, darf die Aufhebung von Festlegungen in einem vereinfachten Verfahren nach § 9 Abs. 5 ROG und § 6 NROG erfolgen. Zum Sonderfall, einzelne funktionslos gewordene RROP-Festlegungen in einem vereinfachten Verfahren nach § 9 Abs. 5 ROG, § 6 Abs. 2 NROG ersatzlos aufzuheben, wird auf Nummer 2.3.11 verwiesen.
Wird ein Verfahren zur Neuaufstellung eines gerichtlich für unwirksam erklärten RROP eingeleitet, ist die zusätzliche Aufhebung oder Teilaufhebung des unwirksamen RROP nicht nötig.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 13 Satz 1 des RdErl. vom 25. August 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 440)