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§ 2 AnerkVO SGB XI - Angebote von Einzelpersonen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
Amtliche Abkürzung
AnerkVO SGB XI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000

(1) 1Ein Angebot nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI von einer Einzelperson im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer gilt als anerkannt, wenn die Einzelperson

  1. 1.

    das 16. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    gegenüber der Person, für die das Angebot erbracht wird, zum Zweck der Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse oder dem privaten Krankenversicherungsunternehmen, bei dem diese Person zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit versichert ist, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 erfüllt sind oder dass sie einen auf das Angebot abgestimmten Pflegekurs nach § 45 SGB XI absolviert hat, und

  3. 3.

    lediglich eine Aufwandsentschädigung verlangt, die 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreitet.

2§ 1 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Eine ehrenamtliche Tätigkeit als Nachbarschaftshelferin oder Nachbarschaftshelfer liegt nicht vor, wenn die Einzelperson

  1. 1.

    mit der Person, für die das Angebot erbracht wird, bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in häuslicher Gemeinschaft lebt,

  2. 2.

    für die Person, für die das Angebot erbracht wird, Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI ist, oder

  3. 3.

    Angebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI für mehr als zwei Pflegebedürftige im selben Zeitraum erbringt.