Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 19.12.2025, Az.: 1 ORs 43/25
Erfordernis eines Angriffs auf die Menschenwürde als ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal der Volksverhetzung (hier: gegenüber Sinti und Roma)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 19.12.2025
- Aktenzeichen
- 1 ORs 43/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 29200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2025:1219.1ORS43.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 17.03.2025 - AZ: 5 NBs 803 Js 29807/22 (343/24)
Rechtsgrundlage
- § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) StGB
Fundstelle
- DVBl 2026, 373-376
Amtlicher Leitsatz
Der Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB erfasst nur solche besonders massiven Schmähungen oder Diskriminierungen, durch die den Angegriffenen ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und sie als "unterwertige" Menschen gekennzeichnet werden.
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. März 2025 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Die Angeklagte ist am 8. August 2024 vom Amtsgericht Goslar wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,- € verurteilt worden.
Gegen das Urteil haben sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Göttingen Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 17. März 2025 hat das Landgericht Braunschweig das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Angeklagten aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen; die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer verworfen.
In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht u.a. die folgenden Feststellungen getroffen:
"Die Angeklagte ist als Bloggerin auf diversen Internetportalen tätig. Sie postete über ihren Account "(...)" am 08.04.2022 auf der Internet-Plattform Twitter einen Beitrag mit folgendem Inhalt:
"Ein großer Teil der Sinti und Roma in Deutschland und anderen Ländern schließt sich selbst aus der zivilisierten Gesellschaft aus, indem sie den Sozialstaat und damit den Steuerzahler betrügen, der Schulpflicht für ihre Kinder nicht nachkommen, nur unter sich bleiben, klauen, Müll einfach auf die Straße werfen und als Mietnomaden von Wohnung zu Wohnung ziehen.
Wer das benennt wird von der eigenen Innenministerin des neu erfundenen "Antiziganismus" bezichtigt. Wie jedwede andere Kritik an einer jahrzehntelang völlig fehlgeleiteten Zuwanderungspolitik soll auch diese unter dem Rassismusvorwurf erstickt werden. Als Deutscher bist du mittlerweile nicht mehr als ein Zahlsklave im eigenen Land, der alles hinnehmen muss, was ihm vorgesetzt wird."
Die Angeklagte hatte zu dieser Zeit etwa 52.000 Follower auf Twitter. Der vorgenannte Beitrag war auf der Plattform Twitter für diese große Followerschaft der Angeklagten, aber auch darüber hinaus einsehbar. Durch den ersten Teil ihres Beitrags nahm sie jedenfalls billigend in Kauf, dass Sinti und Roma sich dadurch verletzt fühlen."
In den Urteilsgründen hat die Kammer darüber hinaus das Folgende ausgeführt:
"Zum subjektiven Tatbestand konnte die Kammer über den objektiven Twitter-Beitrag hinaus keine weiteren Feststellungen treffen. Aus diesen Äußerungen war zwar zu erkennen, dass die Angeklagte es billigend in Kauf nahm, Sinti und Roma damit zu verletzen. Darüberhinausgehende Feststellungen dahingehend, dass die Angeklagte es billigend in Kauf genommen habe, durch ihre Äußerung die Gruppe der Sinti und Roma als sozial nicht erträgliche Bevölkerungsgruppe darzustellen und das Lebensrecht der Gruppe der Sinti und Roma in Deutschland zu bestreiten, konnte die Berufungskammer - anders als das Amtsgericht in erster Instanz - mangels entsprechender Erkenntnisse und Beweismittel nicht treffen.
Auch wenn die Kammer zumindest den objektiven Tatbestand so wie mit dem Strafbefehl vorgeworfen festgestellt hat, kann die Kammer darin kein als Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1c) StGB strafbares Verhalten erkennen.
Die Angeklagte hat zwar einen Inhalt (im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB) der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Dieser mag auch einen Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 2 StGB betreffen, nämlich die Teile der Sinti und Roma, die die von ihr angeprangerten Verhaltensweisen zeigen. Dies mag eine hinreichend abgrenzbare Bevölkerungsgruppe darstellen. Letztlich kann die Frage, ob dieser Bevölkerungsteil damit hinreichend abgrenzbar ist, dahinstehen.
Diesen Bevölkerungsteil mag die Angeklagte mit ihrer Äußerung auch beschimpft haben. Auch dies kann letztlich dahinstehen.
Denn es fehlt jedenfalls an der Tatbestandsvoraussetzung des § 130 Abs. 2 Nr. 1c) StGB dahingehend, dass die Angeklagte diesen Teil der Bevölkerung in dessen Menschenwürde angegriffen habe. Die Äußerungen der Angeklagten mögen gegenüber den Sinti und Roma verletzend und beleidigend gewesen sein. Dies reicht aber für einen Angriff auf die Menschenwürde nicht aus. An die Annahme dieses Merkmals sind hohe rechtliche Anforderungen zu richten. Selbst heftige und plakative Beleidigungen sind ohne weiteres nicht davon erfasst. Der Angriff müsste sich vielmehr gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008, 1 BvR 1753/03, juris, Rn. 38/39; BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000, 1 BvR 1056/95, juris, Rn. 40; BGH, Urteil vom 15. März 1994, 1 StR 179/93, juris, Rn. 15). Ein solcher Angriff kann hier in den Äußerungen der Angeklagten nicht gesehen werden.
Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen; das Strafgesetzbuch stellt aber nicht schon ausländerfeindliche Äußerungen als solche unter Strafe (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010, 1 BvR 369/04, juris, Rn. 31, 36). Auch unsensibles und verantwortungsloses Verhalten allein reicht aber im Licht verfassungsrechtlicher Vorgaben für eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Meinungsäußerung nach § 130 StGB nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000, 1 BvR 1056/95, juris, Rn. 46).
In der Kommentarliteratur heißt es zu diesem Spannungsfeld, dass die Grenzziehung zwischen einem bloßen Beschimpfen, böswilligen Verächtlichmachen oder Verleumden und einem Angriff auf die Menschenwürde im Einzelnen schwierig sein könne, gelegentlich komme sie geradezu einer Gratwanderung gleich. So verwundere es nicht, dass die Rechtsprechung insgesamt kein einheitliches Bild biete und einzelne Entscheidungen in der Literatur auf Kritik gestoßen seien (so: Schäfer/Anstötz, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 130 Rn. 55). Dieser Befund in der Literatur ist verfassungsrechtlich problematisch. Denn bei dieser Ungewissheit können Personen, die - wie vermutlich auch die Angeklagte - in Internetbeiträgen gerne zugespitzt formulieren, sich nicht gleich im Klaren sein, ob ihr Verhalten noch straffrei oder schon strafbar ist. Diese Ungewissheit ist geeignet, die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG einzuschränken. Denn sie kann dazu führen, dass Personen wie die Angeklagte aus Angst vor einem Strafverfahren auch eine gegebenenfalls für sich genommen straffreie Meinungsäußerung vorsichtshalber unterlassen.
Schon vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Angeklagten in dem betroffenen Beitrag zurückhaltend auszulegen. Diese Vorgehensweise entspricht auch den Anforderungen aus der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof. Denn danach läge ein Verstoß gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit schon dann vor, wenn die Gerichte bei der rechtlichen Würdigung einer Äußerung dieser eine Bedeutung beilegen, die ihr objektiv nicht zukommt, oder wenn sie sich unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entscheiden, ohne die anderen mit überzeugenden Gründen auszuschließen (BVerfG, Beschluss vom 23. September 1993, 1 BvR 584/93, juris; BGH, Urteil vom 20. September 2011, 4 StR 129/11, juris, Rn. 24).
Im Rahmen dieser gebotenen zurückhaltenden Auslegung des Beitrags der Angeklagten legt die Kammer die Äußerungen der Angeklagten dahingehend aus, dass die Angeklagte bei Verfassen des Beitrags glaubte, ein Problem in der Lebensweise eines Teils der Sinti und Roma ausgemacht zu haben, auf das sie mit ihrem Beitrag aufmerksam machen wollte. Auch die einzelnen Formulierungen der Angeklagten machen nicht deutlich, dass sie pauschal der Gruppe der Sinti und Roma das Lebensrecht absprechen wollte und sie außerhalb der Gesellschaft stellen wollte. Vielmehr drückt sie sich differenzierter aus:
Sie spricht erstens nicht von den Sinti und Roma als solchen, sondern nur von einem großen Teil der Sinti und Roma. Damit lässt sie auch offen, dass es Sinti und Roma gibt, die diese Verhaltensweisen nicht zeigen. In dieser differenzierten Darstellung lässt sich erkennen, dass die Angeklagte nicht etwa aus biologisch-rassistischen Motiven heraus der Ansicht ist, dass Sinti und Roma per se aufgrund von ihrer rassischen Veranlagung so handeln.
Zweitens spricht sie davon, dass diese Personen sich selbst aus der zivilisierten Gesellschaft ausschließen. Sie spricht also nicht davon, dass diese Personen außerhalb der Gesellschaft stehen, sondern dass sie sich selbst ausschließen. Damit deutet sie an, dass dieser Selbstausschluss auf einer freien eigenen Entscheidung dieser Personen beruht. Das Gericht legt die Äußerung der Angeklagten dahingehend aus, dass die Angeklagte diese Entscheidung missbilligt.
Drittens spricht die Angeklagte nur von einem (Selbst-)Ausschluss aus der zivilisierten Gesellschaft. Das Lebensrecht aber auch die Menschenwürde spricht die Angeklagte diesen Personen damit nicht ab. Denn auch Menschen außerhalb der zivilisierten Gesellschaft käme ein Lebensrecht und eine Menschenwürde zu. Etwas anderes ergibt sich aus dem betroffenen Beitrag der Angeklagten nicht.
So ausgelegt lassen sich die Äußerungen der Angeklagten nicht als Angriff gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit des betroffenen Teils der Sinti und Roma verstehen.
Eine etwaig in der Äußerung der Angeklagten zu sehende Beleidigung gegenüber den Roma und Sinti ist nicht angeklagt und es fehlt insoweit auch ein Strafantrag."
Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft Göttingen am 18. März 2025 Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind der Staatsanwaltschaft am 31. März 2025 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 9. April 2025 hat die Staatsanwaltschaft die Revision mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft verletze der tatgegenständliche Kommentar die angegangene Bevölkerungsgruppe in ihrer Menschenwürde und sei nicht von der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hingegen, die Revision der Staatsanwaltschaft Göttingen als unbegründet zu verwerfen. Sie sieht die Voraussetzungen des § 130 StGB nicht als erfüllt an.
Der Verteidiger hält das angefochtene Urteil für rechtsfehlerfrei und beantragt ebenfalls, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die statthafte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO). Dem Rechtsmittel bleibt jedoch der Erfolg versagt.
Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1c) StGB hält unter Zugrundelegung des rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachverhalts revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Der Senat hält die verfahrensgegenständliche Äußerung der Angeklagten für diskriminierend und ehrverletzend, sie ist aber nicht strafbar.
1.
Die in Deutschland lebenden Sinti und Roma, bzw. ein "großer Teil" von ihnen, die die von der Angeklagten angeprangerten Verhaltensweisen angeblich zeigen sollen, kommen zwar als hinreichend abgrenzbarer und damit vom Tatbestand der Volksverhetzung grundsätzlich geschützter Teil der Bevölkerung in Betracht. Denn von dem Tatbestandsmerkmal "Teile der Bevölkerung" werden alle inländischen Minderheiten erfasst, die sich durch ein bestimmtes inneres oder äußeres Merkmal - sei es politischer, religiöser, weltanschaulicher, wirtschaftlicher, sozialer oder auch beruflicher Art - von der Gesamtbevölkerung unterscheiden, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar bzw. nicht mehr überschaubar und damit als äußerlich erkennbare Einheit abgrenzbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015, 3 StR 602/14, juris, Rn. 10; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. April 2025, 204 StRR 56/25, juris, Rn. 22 m.w.N.). Die Annahme des Landgerichts, dass die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1c) StGB mangels Angriffs der Angeklagten auf die Menschenwürde eines Bevölkerungsteils nicht vorliegen, ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Auslegung einer strafverfahrensgegenständlichen Erklärung auf ihren Sinn ist allein die Sache des Tatrichters (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016, 3 StR 449/15, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 15. März 1994, 1 StR 179/93, juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 15. November 1967, 3 StR 4/67, juris, Rn. 7; BayObLG, Beschluss vom 31. Januar 2022, 204 StRR 574/21, juris, Rn. 26; BayObLG, Beschluss vom 22. August 1994, 4St RR 81/94, juris, Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2020, (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris, Rn. 46; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 337, Rn. 32 m.w.N.). Dem Revisionsgericht ist eine eigene Bewertung der Äußerung versagt (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016, 3 StR 124/16, juris, Rn. 16; Schmitt a.a.O., § 337 Rn. 32), selbst dann, wenn der Inhalt der Äußerung wörtlich und vollständig im Urteil festgestellt ist (KG Berlin, Beschluss vom 1. Dezember 2011, (4) 1 Ss 395/11 (235/11), juris, Rn. 20). Aufgabe des Revisionsgerichts ist es (lediglich), die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen. Insgesamt sind, um der Geltung der Meinungsfreiheit im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausreichend Rechnung zu tragen, dabei grundsätzlich höhere Anforderungen an eine grundrechtseinschränkende als an eine die Strafbarkeit ablehnende Auslegung zu stellen (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 14. April 2025, 1 ORs 1 SRs 34/24, juris, Rn. 10).
Nach diesen Maßstäben deckt die Auslegung des erkennenden Tatgerichts keine Rechtsfehler auf.
Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nicht festgestellt.
Schon einem Bericht des Rechtsschusses aus dem Jahr 1960 ist zu entnehmen, dass es bei dem Straftatbestand des § 130 StGB nicht um den Schutz vor Beleidigungen im Sinne eines erweiterten Ehrschutzes geht (Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 3/1746 S. 3; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juni 2023, III-5 ORs 34/23, juris, Rn. 13; Fischer, StGB, 73. Aufl. 2025, § 130, Rn. 12). Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als "minderwertiges Wesen" behandelt wird. Der an Art. 1 Abs. 1 GG anknüpfende Angriff muss sich gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richten (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994, 1 StR 179/93, juris, Rn. 15; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2006, 1 Ws 75/06, juris, Rn. 18 m.w.N.).
Das Erfordernis eines Angriffs auf die Menschenwürde ist ein einschränkendes Tatbestandsmerkmal. Eine enge Auslegung des § 130 StGB verlangt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, schon Art. 5 GG, weil eine Verletzung der Menschenwürde, wird sie angenommen, mit Belangen der Meinungsfreiheit nicht mehr abgewogen werden kann (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 6. September 2000, 1 BvR 1056/95, juris, Rn. 39 f.). Es bedarf daher stets einer besonders sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts die Menschenwürde verletzt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. März 2008, 1 BvR 1753/03, juris, Rn. 37). Interpretierte man pauschal und undifferenziert jede Form von Diskriminierung zugleich als Volksverhetzung, würde der Rechtsbegriff der Menschenwürde jegliche Kontur verlieren; er würde schwammig und austauschbar und könnte im politischen Meinungskampf für eigene Zwecke und Interessen nahezu beliebig vereinnahmt und instrumentalisiert werden (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 27. Oktober 2025, 3 Ws 308/25, juris, Rn. 20). Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung oder ist sie mehrdeutig, gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ausgerichtete Auslegung, auf die günstigere Deutungsmöglichkeit abzustellen, wenn diese nicht ihrerseits ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2025, 3 StR 468/24, juris, Rn. 7; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 24. Juni 2025, 203 StRR 67/25, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016, 3 StR 449/15, juris, Rn. 5; BGH, Urteil vom 3. April 2008, 3 StR 394/07, juris, Rn. 8).
Ein Angriff auf die Menschenwürde verlangt - auch zum Schutz der Meinungsfreiheit - eine besonders gravierende Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Vom Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB werden nur solche besonders massiven Schmähungen oder Diskriminierungen erfasst, durch die den Angegriffenen ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und sie als "unterwertige" Menschen gekennzeichnet werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. März 2008, 1 BvR 1753/03, juris, Rn. 38; BGH, Urteil vom 15. März 1994, 1 StR 179/93, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juni 2023, III-5 ORs 34/23, juris, Rn. 13; Sternberg-Lieben/Schittenhelm in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Aufl. 2025, § 130, Rn 6 und 14). In der Rechtsprechung anerkannt ist dies etwa für die bildliche Darstellung eines farbigen Nationalspielers in Kombination mit einem schwarzen Affen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Mai 2009, 2 Ss 1014/09, juris, Rn. 20) oder die Gleichsetzung von Asylbewerbern mit Schweinekot (OLG Düsseldorf, 5 Ss 80/95 = MDR 1995, 948).
Auf der Basis dieser Maßstäbe ist die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung des Posts in der von der Kammer gewählten Auslegungsvariante jedenfalls vertretbar.
Angesichts des Wortlauts und des Inhalts der verfahrensgegenständlichen Äußerung kommt die vom Landgericht angenommene und nicht dem Tatbestand des § 130 StGB unterfallende Auslegung in Betracht. Das Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise ausgeführt, dass die Äußerung der Angeklagten den Sinti und Roma kein gleichwertiges Lebensrecht abspricht. Stattdessen missbilligt die Angeklagte nach der Bewertung der Kammer gerade, dass Sinti und Roma am Rand der Gesellschaft stehen. Es ist nicht erkennbar, dass die Angeklagte im von der Kammer angenommenen, konkreten Kontext der Äußerung die in Deutschland lebenden Sinti und Roma zu minderwertigen Menschen außerhalb der Gesellschaft macht. Der Post benennt, wie die Kammer ausgeführt hat, aus Sicht der Verfasserin Gründe für bestehende Vorbehalte gegenüber Sinti und Roma. Mögen diese Gründe auch objektiv unzutreffend und jedenfalls in unzulässiger Weise verallgemeinernd sein, sind sie doch nicht strafbar.
2.
Dass der Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt ist, führt nicht dazu, dass Angehörige der Sinti und Roma in strafrechtlicher Hinsicht schutzlos gestellt wären. Tatbestandsmäßige ehrverletzende Äußerungen können unter der Voraussetzung eines form- und fristgerecht gestellten Strafantrags (§ 194 StGB) eines persönlich Betroffenen strafrechtlich verfolgt werden. Nur wird nach der Systematik des Strafgesetzbuchs das Rechtsgut der Ehre eben nicht durch § 130 StGB, sondern durch die im 7. Abschnitt aufgeführten Straftatbestände der §§ 185ff. StGB geschützt.
III.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO.