Abschnitt 13 AVNot - Tätigkeit der Aufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370
13.1 Das Landgericht führt die Aufsicht über die Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 BNotO) und entscheidet bei Beschwerden über das Verhalten der Notarinnen und Notare.
13.2 Das Landgericht ist zur Entgegennahme der Mitteilungen der Versicherer nach § 19a Abs. 3 Satz 3 BNotO befugt und ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 VVG (§ 19a Abs. 5 BNotO). Erhält das Landgericht Kenntnis über den fehlenden Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (Nummer 4.2), über die Beeinträchtigung des für Notarinnen und Notare vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 19a Abs. 3 Satz 3 BNotO) oder über die Nichtzahlung von Beiträgen zur Notarkammer, unterrichtet es das Oberlandesgericht und die Rechtsanwaltskammer (§ 36 Abs. 2 BRAO).
13.3 Das Landgericht veranlasst insbesondere die Prüfung der Geschäfte nach den Bestimmungen des § 93 BNotO und des § 15 DONot. Dem Oberlandesgericht ist jährlich eine Übersicht über die im vorangegangenen Jahr geprüften Notarinnen und Notare unter Angabe des jeweiligen Prüfungsdatums vorzulegen. Soweit es geboten erscheint, ist dem Oberlandesgericht über Ergebnisse der Prüfungen sowie darüber, was zur Beseitigung festgestellter Mängel veranlasst worden ist, zu berichten. Die Notarkammer ist zu unterrichten, wenn dies im Einzelfall oder allgemein zur Abstellung von Mängeln dienlich erscheint. Die Statistiken nach § 51 Abs. 9 GwG übermitteln die Landgerichte mit dem vorgesehenen Vordruck unmittelbar dem Bundesministerium der Finanzen und der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) und nachrichtlich den Oberlandesgerichten, dem MJ und dem MW. Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen gegen eine Notarin oder einen Notar, die ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt wurden, macht das Landgericht bekannt (§ 57 Abs. 1 Satz 1 GwG).
13.4 Das Landgericht prüft die von den Notarinnen und Notaren aufgestellten Geschäftsübersichten (§ 16 DONot) und stellt die Ergebnisse der Übersichten in dem dafür vorgesehenen Vordruck zusammen. Die Notarinnen und Notare sind nach Amtsgerichtsbezirken geordnet jeweils in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz im gleichen Amtsgerichtsbezirk und sodann für sämtliche Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks zusammenzuzählen. Diese Aufstellung ist bis zum 1. April jeden Jahres dem Oberlandesgericht in elektronischer Form zu übermitteln. Das Oberlandesgericht übermittelt die Übersicht dem MJ und der Notarkammer.
13.5 Das Landgericht entscheidet über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 2 Halbsatz 2 BNotO und über Zweifel über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 3 Satz 1 BNotO. In geeigneten Fällen ist die Notarkammer zu hören.
13.6 Das Oberlandesgericht führt die Rechtsaufsicht über die Notarkammern in Bezug auf einzelne Beschwerden und Eingaben über Notarinnen und Notare und die Notarkammern. Dem MJ vorbehalten bleibt die Zuständigkeit in den Fällen der Zusammenarbeit mit dem Landtag (vgl. Teil C Nr. V GGO) oder in denen die Stellung der Notarkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts, z. B. ihre Satzung, ihre Organe, ihr Aufgabenbestand und ihre Organisation, berührt ist. Der Bericht nach § 66 Abs. 3 BNotO ist dem MJ vorzulegen.
13.7 Das Oberlandesgericht führt die Aufsicht über die Notarinnen und Notare des Oberlandesgerichtsbezirks (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 BNotO) und entscheidet über:
13.7.1
Die Beschwerden und Widersprüche gegen Entscheidungen der Landgerichte;
13.7.2
Genehmigungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO, § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 GemBANotVO (§ 1 Abs. 3 Satz 1 GemBANotVO);
13.7.3
die Verpflichtung von Notarinnen und Notaren, ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten
Entfernung zum Amtssitz zu nehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BNotO);
13.7.4
die Genehmigung oder Verpflichtung, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 BNotO) oder auswärtige Sprechtage abzuhalten (§ 10 Abs. 4 Satz 2 BNotO). Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege es dringend gebieten. Sie soll in der Regel versagt werden, wenn an dem Ort, an dem die Geschäftsstelle unterhalten oder der Sprechtag abgehalten werden soll, eine andere Notarin oder ein anderer Notar den Amtssitz hat oder wenn der Ort in einem anderen Amtsgerichtsbezirk liegt, in dem sich der Amtssitz einer anderen Notarin oder eines anderen Notars befindet;
13.7.5
die Genehmigung, Amtshandlungen außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Abs. 2 BNotO) in bestimmten Einzelfällen oder allgemein vorzunehmen. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Amtssitz der Notarin oder des Notars. Vor einer Entscheidung sollen das Oberlandesgericht und die Notarkammer, in deren Bezirk die Amtshandlung ausgeübt werden soll, gehört werden. Die Genehmigung soll nur in Ausnahmefällen erteilt werden;
13.7.6
die Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notarin" oder "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen;
13.7.7
die Amtsenthebung und die vorläufige Amtsenthebung einer Notarin oder eines Notars (§§ 50, 54 BNotO). Von der Einleitung eines Verfahrens sind die Notarkammer und die Rechtsanwaltskammer unverzüglich zu benachrichtigen. Den Kammern sind Abschriften der Bescheide zu übersenden; sie sind von der Unanfechtbarkeit der Bescheide, der Einleitung gerichtlicher Verfahren und von den Gerichtsentscheidungen zu unterrichten. Nach Erlass eines Bescheids über die vorläufige Amtsenthebung ist das Landgericht unverzüglich zu benachrichtigen;
13.7.8
die Genehmigung der Führung von Akten und Verzeichnissen in Papierform außerhalb der Geschäftsstelle des Notars (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 BNotO).
13.8 Die Notarkammer ist unbeschadet der gesetzlich vorgeschriebenen Fälle auch dann vor einer Entscheidung nach Nummer 13.7 zu hören, soweit dies angebracht erscheint. Sie ist von den Entscheidungen nach Nummer 13.7 zu unterrichten.
13.9 Die Genehmigungen nach Nummer 13.7.4, 13.7.5 und 13.7.8 können mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Genehmigungen sind in der Regel unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
13.10 Das Oberlandesgericht teilt dem MJ bis zum 1. Februar jeden Jahres für seinen Geschäftsbereich den Bestand an Notarinnen und Notaren (Gesamtsumme/davon Notarinnen) per 31. Dezember aufgeschlüsselt nach Amts- und Landgerichtsbezirken mit.