Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 26.11.2025, Az.: 3 W 2/25

Wirkung des Rechtsmittelverzichts eines Kanzleiabwicklers auch für den ausgeschiedenen Rechtsanwalt bzw. die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
26.11.2025
Aktenzeichen
3 W 2/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2025:1126.3W2.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 17.03.2025 - AZ: 2 O 919/24

Amtlicher Leitsatz

Ein Rechtsmittelverzicht des Kanzleiabwicklers im Sinne des § 55 BRAO wirkt auch für den ausgeschiedenen Rechtsanwalt bzw. die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts

  1. 1.

    Der vom Kanzleiabwickler im Sinne des § 55 BRAO erklärte umfassende Rechtsmittelverzicht bezüglich einer Streitwertfestsetzung steht auch einer Streitwertbeschwerde gemäß § 32 RVG, § 68 GKG aus eigenem Recht des ausgeschiedenen Rechtsanwalts bzw. der Erben des verstorbenen Rechtsanwalts entgegen.

  2. 2.

    Rechtsmittelverzicht und Wert der Beschwer sind Fragen der Zulässigkeit der individuellen Streitwertbeschwerde im Sinne des § 68 GKG, nicht ihrer grundsätzlichen Statthaftigkeit; eine insoweit unzulässige Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 3 W 12/25 -, NJW-RR 2025, S. 1088 [Rn. 15]).

  3. 3.

    Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (Fortführung der ständigen Senatsrechtsprechung).

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde der Erben der verstorbenen ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 3. September 2025 gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 17. März 2025 - 2 O 919/24 - (vormals - 2 O 1678/07 -) wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Erben der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten wenden sich dagegen, dass das Landgericht den bereits früher einmal vorläufig festgesetzten Gebührenstreitwert - auf dessen Basis Prozesskostenhilfevorschüsse gezahlt worden sind - nach Abschluss des Rechtsstreits aus rechtlichen Gründen niedriger festgesetzt hat, sowie gegen die Rückforderung des nach diesem Maßstab zu viel gezahlten Teils des Prozesskostenhilfevorschusses.

I.

1. Die klagende Partei nahm - als Teil einer Serie von mehreren tausend Verfahren - zuletzt nur noch den Beklagten aus atypischen stillen Gesellschaftsbeteiligungen an Unternehmen der "Göttinger Gruppe" in Anspruch. Sie begehrte unter anderem eine Schadensersatzzahlung, die auch entgangenen Gewinn enthielt.

Nach der Klageerhebung setzte das Landgericht den Streitwert vorläufig wie in der Klageschrift angegeben fest. Die zwischenzeitlich verstorbene frühere Prozessbevollmächtigte des Beklagten erhielt auf Basis dieser Festsetzung Prozesskostenhilfevorschüsse gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG.

In ähnlich gelagerten Fällen setzte das Oberlandesgericht den Gebührenstreitwert später abweichend davon fest, da in der eingeklagten Gesamtsumme auch entgangener Gewinn enthalten sei, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht werde und daher eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung darstelle, die den Streitwert nicht erhöhe (vgl. zum Beispiel OLG Braunschweig Beschluss vom 13. Januar 2020 - 3 U 91/16 -, juris, Rn. 84 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. November 2016 - 3 W 21/16 -, NJOZ 2017, S. 1551 m.w.N.).

Daraufhin setzte das Landgericht in zahlreichen Verfahren der Serie den Streitwert vorläufig entsprechend niedriger fest und forderte jeweils den zu viel gezahlten Teil des Prozesskostenhilfevorschusses von der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten zurück. Die dagegen jeweils eingelegten Streitwertbeschwerden wies das Oberlandesgericht als nicht statthaft zurück, da sie sich gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung richteten; zudem wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass es die niedrigere Festsetzung auch in der Sache für rechtmäßig halte (vgl. OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 2. Februar 2022 - 3 W 6/22, 3 W 31-212/22 -, n. v.; Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 3 W 215-276/22, 3 W 278/22, 3 W 280-320/22, 3 W 322-371/22 -, n. v., jeweils unter Beteiligung der Prozessbevollmächtigten der hiesigen klagenden Partei und der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des hiesigen Beklagten).

Am 10. November 2022 starb die frühere Prozessbevollmächtigte des Beklagten. Die Rechtsanwaltskammer bestellte den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu ihrem Kanzleiabwickler. Dieser nahm - insbesondere zur Vermeidung weiterer Gerichtskosten - die noch nicht beschiedenen Beschwerden gegen die vorläufige (niedrigere) Streitwertfestsetzung zurück.

2. Nachdem die anderen noch verbliebenen Beklagten den Rechtsstreit bereits zuvor im Vergleichswege beendet hatten, schloss auch der hiesige Beklagte mit der klagenden Partei - wie in den weiteren Verfahren der Serie - einen Vergleich. Dazu teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit:

In dem Rechtsstreit ... wird ... hinsichtlich der im Beschluss dargelegten Absicht zur Streitwertfestsetzung der Höhe nach die Zustimmung erteilt. Insoweit wird vorliegend auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.

Mit im Tenor genanntem - bezüglich der Streitwertfestsetzung hier angefochtenem - Beschluss stellte das Landgericht den Vergleichsschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest und setzte den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich - entsprechend der oben dargestellten Auffassung des Oberlandesgerichts - ohne Berücksichtigung des entgangenen Gewinns fest.

Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin setzte das Landgericht - basierend auf dem endgültig (niedriger) festgesetzten Streitwert - die an die ehemalige Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu zahlende PKH-Anwaltsvergütung neu fest. Gleichzeitig forderte das Landgericht die Erbengemeinschaft nach der ehemaligen Prozessbevollmächtigte des Beklagten zur Rückzahlung der Differenz zwischen der gezahlten ursprünglich höheren PKH-Anwaltsvergütung und der jetzt niedriger festgesetzten PKH-Anwaltsvergütung auf.

Die zurückgeforderte Differenz beträgt im hiesigen Verfahren 139,83 € (Bl. 27, 29 d. e. A. LG).

3. Mit Schriftsatz vom 3. September 2025 haben sich die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter anderem dagegen gewendet, dass in mehreren hundert Parallelverfahren der endgültige Streitwert niedriger festgesetzt worden sei, als er zuvor vorläufig festgesetzt gewesen sei, und dass auf dieser Basis die bereits als Vorschuss gezahlte PKH-Anwaltsvergütung niedriger festgesetzt und die Differenz zurückgefordert worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Schriftsatz in Kombination mit der Anlage A als Streitwertbeschwerde auch im hiesigen Verfahren gewertet, dieser nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Streitwertbeschwerde sei wohl aufgrund der Verzichtserklärung und der Unterschreitung des Mindestwertes unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, wie sich aus dem vorangegangenen Beschluss der Kammer zur niedrigeren Festsetzung des vorläufigen Streitwerts ergebe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.

II.

Die Streitwertbeschwerde ist statthaft, aber nicht zulässig (1); sie hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (2).

1. Die Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung ist statthaft (a), aber nicht zulässig, da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wirksam auf jeglichen Rechtsbehelf gegen die hier angegriffene Streitwertfestsetzung verzichtet hat (b) und auch die erforderliche Beschwer nicht erreicht ist (c).

a) Anders als die nicht statthafte Beschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung (vgl. OLG Braunschweig, Beschlüsse vom 2. Februar 2022 - 3 W 6/22, 3 W 31-212/22 -, n. v.; Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 3 W 215-276/22, 3 W 278/22, 3 W 280-320/22, 3 W 322-371/22 -, n. v., jeweils m. w. N. sowie unter Beteiligung der Prozessbevollmächtigten der hiesigen klagenden Partei und der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des hiesigen Beklagten) ist die Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung grundsätzlich statthaft. Dem steht auch nicht ein etwaiger Verzicht auf das Beschwerderecht oder ein Nicht-Überschreiten der Wertschwelle des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG von 200,00 € entgegen, da es sich dabei um Fragen der Zulässigkeit der individuellen Beschwerde handelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 3 W 12/25 -, NJW-RR 2025, S. 1088 [Rn. 15] m. w. N.; siehe auch unten, Abschnitt III). Dies gilt gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG auch für eine Beschwerde eines Rechtsanwalts aus eigenem Recht, wie sie hier von den Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingelegt worden ist. Der Statthaftigkeit einer solchen Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Vollmacht zugunsten der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten - wegen ihres zwischenzeitlichen Todes - zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nicht mehr bestanden hat (vgl. Rech, in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Auflage 2024, § 32, Rn. 25).

b) Die vorliegende Streitwertbeschwerde ist aber nicht zulässig, weil der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Kanzleiabwickler seiner früheren Prozessbevollmächtigten diesbezüglich "auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet" hat. Dies stellt einen wirksamen Verzicht auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung dar (aa), der auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten wirkt (bb).

aa) Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit dem Satz "Insoweit wird vorliegend auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet" ausdrücklich einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Streitwertfestsetzung erklärt, der sich sowohl auf die Partei selbst als auch auf das Beschwerderecht des Rechtsanwalts aus eigenem Recht bezieht.

Ob ein Verzicht vorliegt, ist durch objektive Auslegung der Erklärung zu ermitteln. Ein Rechtsmittelverzicht ist nur dann anzunehmen, wenn in der Erklärung - wie hier ausdrücklich - klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Entscheidung endgültig hinnehmen und nicht anfechten zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 65/05 -, NJW 2006, S. 3498 [Rn. 8] m. w. N.; BGH, Beschluss vom 24.10.2017 - X ARZ 326/17 -, NJW-RR 2018, S. 250 [251 Rn. 12]).

Dabei kann sich ein Rechtsmittelverzicht - wie hier geschehen - auch auf eine noch nicht erlassene Entscheidung beziehen, denn der Rechtsmittelverzicht ist Prozesshandlung und kann sowohl vor als auch nach Erlass der betroffenen Entscheidung abgegeben werden (so schon vorausgesetzt von BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZB 65/05 -, NJW 2006, 3498 [Rn. 8]; nun auch ausdrücklich BGH, Beschluss vom 24.10.2017 - X ARZ 326/17 -, NJW-RR 2018, S. 250 [251 Rn. 14]; BGH, Urteil vom 1. April 2021 - III ZR 47/20 -, NJW 2021, S. 2436 [2437 Rn. 18 f.]; vgl. Rimmelspacher, in: in: Müko ZPO, 7. Auflage 2025, § 515, Rn. 9; Hamdorf, ebenda, § 567, Rn. 31; Wulf/Gaier, in: BeckOK ZPO, 58. Edition, Stand 1. September 2025, § 515, vor Rn. 1).

Dieser Rechtsmittelverzicht ist auch umfassend; er ist so auszulegen, dass er sich sowohl auf ein Rechtsmittel des Beklagten (gegebenenfalls gerichtet auf eine niedrigere Festsetzung des Streitwerts) als auch seiner Prozessbevollmächtigten (gegebenenfalls gerichtet auf eine höhere Festsetzung des Streitwerts) bezieht. Dafür spricht schon der Wortlaut "wird ... verzichtet", da dieser allgemein gefasst ist und gerade kein bestimmtes Subjekt (etwa "Der Beklagte verzichtet ...") nennt. Es wird - insgesamt - verzichtet. Für ein solches Verständnis spricht auch die Historie der hier betroffenen Verfahrensserien mit mehreren tausend Verfahren und jeweils denselben Prozessbevollmächtigten, in der es bereits umfangreich zu (im Ergebnis immer erfolglosen) Rechtsmitteln gegen niedrigere Streitwertfestsetzungen gekommen ist, was eine inhaltliche Förderung der einzelnen Verfahren jeweils erschwert hat. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Beklagten hier gleichermaßen abgegebenen Verzichtserklärungen zielen ersichtlich darauf ab, jedes weitere Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung zu verhindern, um die Verfahren der vorliegenden Serie nunmehr endgültig zum Abschluss zu bringen.

bb) Dieser Rechtsmittelverzicht wirkt auch für und gegen die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

Mit der Ausübung seines Rechtes auf Beteiligung an dem Streitwertfestsetzungsverfahren aus eigenem Recht tritt ein Rechtsanwalt in das Verfahren in derjenigen Lage ein, in der es sich zu diesem Zeitpunkt befindet. Hat zum Beispiel das Beschwerdegericht - etwa im Falle eines Anwaltswechsels - bereits über die Wertfestsetzung der unteren Instanz entschieden, so wirkt das für und gegen den Rechtsanwalt, ohne dass er an dem Beschwerdeverfahren beteiligt gewesen sein muss (Rech, in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, RVG, 11. Auflage 2024, § 32, Rn. 100; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Auflage 2025, § 32, Rn. 135). Hier hat der Kanzleiabwickler der früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten einen umfassenden Rechtsmitteverzicht erklärt, bevor die Erben der früheren Prozessbevollmächtigten die Streitwertbeschwerde eingelegt haben; sie treten in das Verfahren in dieser Lage ein.

Die wirksame Erklärung eines solchen umfassenden - nach der obigen Auslegung (siehe oben, Abschnitt a) auch auf die verstorbene frühere Prozessbevollmächtigte bezogenen - Rechtsmittelverzichts war dem Kanzleiabwickler auch möglich:

Ein Kanzleiabwickler führt die Mandate eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalts fort; ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte, § 55 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAO. Dazu werden ihm die anwaltlichen - nicht die zivilrechtlichen - Rechte und Pflichten des früheren Rechtsanwalts übertragen; er übernimmt dessen anwaltliche Aufgaben und Befugnisse sowohl gegenüber Mandanten als auch Gerichten und kann im Rahmen eines Prozesses alle Prozesshandlungen für den ausgeschiedenen oder verstorbenen Rechtsanwalt vornehmen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 21 f.; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 52, 56). Dabei ist der Kanzleiabwickler nicht weisungsgebunden, §§ 55 Abs. 3 Satz 1, 54 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Dies impliziert, dass der ausgeschiedene Rechtsanwalt oder die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts nicht in die Tätigkeit des Kanzleiabwicklers eingreifen oder sogar einen seiner Tätigkeit widersprechenden Prozessantrag stellen können. Die eigenverantwortliche Fortführung der Mandate mittels der ihm übertragenen anwaltlichen Befugnisse ist gerade Kernaufgabe des Kanzleiabwicklers. Etwaige Streitigkeiten zwischen dem Kanzleiabwickler und den Erben des verstorbenen Rechtsanwalts über die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus der Kanzleiabwicklung sind im Zivilrechtsweg vor den ordentlichen Gerichten auszutragen (Günter, in: BeckOK BRAO, 29. Edition, Stand: 1.11.2025, § 55, Rn. 25; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Auflage 2022, § 55 BRAO, Rn. 97).

c) Unabhängig davon ist die Streitwertbeschwerde hier auch deshalb unzulässig, weil das Landgericht nicht die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat und die Beschwer nicht die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderliche Schwelle von 200,00 € übersteigt. Letzteres gilt im Übrigen für die deutlichen Mehrzahl der Verfahren der vorliegenden Serie (vgl. die Rückforderungsbeträge in der ersten Spalte der Anlage A zum Beschwerdeschriftsatz).

2. Ferner - ohne dass es hier darauf ankäme - hätte die Beschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg: Der Senat hat bereits in zahlreichen Entscheidungen des hiesigen Verfahrenskomplexes - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und zahlreicher Oberlandesgerichte - entschieden oder darauf hingewiesen, dass entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird, eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung ist und den Streitwert nicht erhöht (OLG Braunschweig Beschluss vom 13. Januar 2020 - 3 U 91/16 -, juris, Rn. 84 m. w. N.; Beschluss vom 11. November 2016 - 3 W 21/16 -, NJOZ 2017, S. 1551 m. w. N.; Beschlüsse vom 2. Februar 2022 - 3 W 6/22, 3 W 31-212/22 -, n. v.; Beschlüsse vom 8. Juni 2022 - 3 W 215-276/22, 3 W 278/22, 3 W 280-320/22, 3 W 322-371/22 -, n. v.). An den letztgenannten Verfahren (Beschlüsse aus dem Jahr 2022) waren sowohl der hiesige Beklagte als auch seine frühere Prozessbevollmächtigte beteiligt und kennen daher die ständige Rechtsprechung des Senats.

Soweit die Beschwerdeführer darauf abstellen, die frühere Prozessbevollmächtigte sei an den Verfahren der hiesigen Serie nicht beteiligt gewesen, greift dies nicht durch: Es handelt sich nach wie vor um dieselben Verfahren, die lediglich im Zuge des unterschiedlichen Verfahrenslaufs bezüglich der unterschiedlichen Beklagten neue Aktenzeichen erhalten haben. Es liegt gerade keine "Trennung" in dem von den Beschwerdeführern angeführten Sinne (namentlich des Streitgegenstands) vor: Der Streitgegenstand der Klagen gegen den hiesigen Beklagten ist seit Klageerhebung derselbe geblieben; das hiesige Verfahren ist lediglich - soweit es sich gegen den Beklagten richtet - von dem ursprünglichen Verfahren abgetrennt worden, weil die weiteren Beklagten bereits früher Vergleiche mit den jeweiligen klagenden Parteien geschlossen hatten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Diese Gebührenfreiheit gilt zwar nur für statthafte Beschwerden (BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - I ZB 12/22 -, juris, Rn. 3 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 3 W 12/25 -, NJW-RR 2025, S. 1088 [Rn. 14] m. w. N.); die hiesige Beschwerde ist aber grundsätzlich statthaft und - wie oben ausgeführt - lediglich im konkreten Einzelfall unzulässig: Bei den Fragen eines etwaigen Verzichts auf das Beschwerderecht oder des Nicht-Überschreitens der Schwelle des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG von 200,00 € handelt es sich um Fragen der Zulässigkeit der individuellen Beschwerde, nicht der grundsätzlichen Statthaftigkeit (OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Juni 2025 - 3 W 12/25 -, NJW-RR 2025, S. 1088 [Rn. 15] m. w. N.; in diesem Sinne auch Enders, RVG, 22. Auflage 2025, Abschnitt E, Rn. 237; Laube, in: BeckOK KostR, 50. Edition, Stand: 1.9.2025, § 68 GKG, Rn. 26; Schneider, in: NK-GK, 3. Auflage 2021, § 68 GKG, Rn. 28 f., 55; Zimmermann, in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Auflage 2025, § 68 GKG, Rn. 6; uneinheitlich dagegen Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, der bei § 68 GKG, Rn. 4 f., 25 bezüglich des Werts der Beschwer ausdrücklich von einer Statthaftigkeitsvoraussetzung ausgeht, zum insoweit wortlautidentischen § 66 GKG [Abs. 2 Satz 1: "findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt"] unter Rn. 73 aber ausführt, es handele sich "entgegen der missverständlichen Formulierung ... nicht um die Statthaftigkeit, sondern um das Vorliegen einer besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung").

Dr. Jäde Vizepräsident des Oberlandesgerichts
Stephan Richter am Oberlandesgericht
Dr. Otto Richter am Oberlandesgericht