§ 3 AnerkVO SGB XI - Anerkennungsverfahren für Angebote von juristischen Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO SGB XI)
- Amtliche Abkürzung
- AnerkVO SGB XI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000
(1) Zuständig für die Anerkennung von Angeboten nach § 1 ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (im Folgenden: Landesamt).
(2) 1Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. 2Dem Antrag sind die zur Prüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise beizufügen.
(3) Zum Nachweis der persönlichen Eignung einer Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, die bei einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen ehrenamtlich tätig oder geringfügig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person das erweiterte Führungszeugnis (§ 1 Abs. 2) vorgelegt hat und dass weder das Führungszeugnis noch sonstige Erkenntnisse zu Zweifeln an der persönlichen Eignung Anlass geben.
(4) 1Zum Nachweis der fachlichen Eignung einer Person nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, die bei einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen ehrenamtlich tätig oder geringfügig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis der beruflichen Qualifikation oder der Teilnahme an einer auf das Angebot abgestimmten Schulung (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 bis 4) und den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (§ 1 Abs. 3 Satz 6) vorgelegt hat. 2Für Personen nach § 1 Abs. 3 Satz 5 genügt abweichend von Satz 1 zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis über ihre Qualifikation als Fachkraft (§ 1 Abs. 4) und den Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe vorgelegt hat.
(5) Zum Nachweis der Qualifikation als Fachkraft nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 genügt in der Regel eine Bestätigung der Anbieterin oder des Anbieters, dass die Person den Nachweis über ihre Qualifikation nach § 1 Abs. 4 vorgelegt hat.
(6) 1Anbieterinnen und Anbieter dürfen personenbezogene Daten über die Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und die Fachkräfte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 verarbeiten und diese an das Landesamt übermitteln, soweit und solange dies zum Zweck der Durchführung von Anerkennungsverfahren und der regelmäßigen Qualitätssicherung (§ 5) erforderlich ist. 2Das Landesamt darf die nach Satz 1 übermittelten Daten und personenbezogene Daten der Anbieterinnen und Anbieter verarbeiten, soweit und solange dies zum Zweck der Durchführung von Anerkennungsverfahren und der regelmäßigen Qualitätssicherung (§ 5) erforderlich ist.
(7) Die Anerkennung wird jeweils für längstens fünf Jahre erteilt.