Abschnitt 5 MSPR-RdErl - Unterricht und Arbeitsgemeinschaften in den Erstsprachen in den Sekundarbereichen I und II und in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen, in denen keine oder Abschlüsse nach §§ 25 bis 28 BbS-VO vorausgesetzt werden
Bibliographie
- Titel
- Schulische Förderung von Mehrsprachigkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- MSPR-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Erstsprachenunterricht kann im Sekundarbereich I und in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen, in denen keine oder Abschlüsse nach §§ 25 bis 28 BbS-VO vorausgesetzt werden, gemäß den Grundsatzerlassen für die jeweiligen Schulformen als Wahlpflichtunterricht und Wahlunterricht, auch jahrgangsübergreifend eingerichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Bedingungen aus den Nummern 2.3 und 5.1 wurden erfüllt.
Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien, ggf. auch aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, liegen vor.
5.1 Erstsprachenunterricht im Sekundarbereich I und in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen, in denen keine oder Abschlüsse nach §§ 25 bis 28 BbS-VO vorausgesetzt werden, kann für Gruppen von mindestens 18 Schülerinnen und Schülern gleicher Sprache als Wahlpflicht- und Wahlunterricht eingerichtet werden. Der Umfang des Unterrichts richtet sich nach den für den fremdsprachlichen Unterricht geltenden Regelungen in den jeweiligen Schulformen. Schulübergreifende, schulformübergreifende und jahrgangsübergreifende Formate sind möglich.
5.2 Angebote in den Erstsprachen können im Rahmen der verfügbaren Stunden auch als Arbeitsgemeinschaft in den jeweiligen Erstsprachen durchgeführt werden, an denen alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen können. Über die Einrichtung entscheidet die Schule. Die Arbeitsgemeinschaft sollte mindestens für die Dauer eines Schuljahres angeboten werden.
5.3 In der gymnasialen Oberstufe und in Bildungsgängen der berufsbildenden Schulen, in denen Abschlüsse nach §§ 29 bis 31 BbS-VO erworben werden, gibt es keinen gesonderten Erstsprachenunterricht. Der angebotene Erstsprachenunterricht ist Fremdsprachenunterricht und richtet sich nach den jeweils geltenden Regelungen für Fremdsprachenunterricht.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. Dezember 2024 (SVBl. S. 656)