§ 21 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) 1Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsperson schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. 2Sie müssen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterschrieben sein. 3Der Antrag muss die Namen und Anschriften der Parteien enthalten und den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren allgemein bezeichnen. 4Einem schriftlichen Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften der Antragsschrift beigefügt werden.
(2) Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, können der Antrag und die Rücknahme in Abweichung von Absatz 1 Sätze 1 und 2 auch mittels elektronischer Post in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erklärt werden.
(3) 1Die antragstellende Partei kann den Antrag auch bei jedem Schiedsamt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung hat, zu Protokoll geben. 2Das Protokoll ist dem angerufenen zuständigen Schiedsamt alsbald zu übersenden.
(4) Die Schiedsperson hat das Datum des Eingangs des Antrags beim Schiedsamt zu dokumentieren.