Art. 3 GlüSpVÄndG - Änderung des Niedersächsischen Spielbankengesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Glücksspiel
- Redaktionelle Abkürzung
- GlüSpVÄndG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Spielbankengesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2009 (Nds. GVBl. S. 350), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort "sind" das Wort "gleichrangig" angefügt.
- b)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in Spielbanken den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,". - c)
In Nummer 4 werden nach dem Wort "ordnungsgemäß" die Worte "und fair" eingefügt.
- 2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2.
der Zulassungsinhaber oder eine mit der Leitung des Spielbankunternehmens beauftragte Person oder deren Vertreterin oder Vertreter wiederholt oder schwerwiegend- a)
gegen eine Regelung dieses Gesetzes oder gegen die aufgrund des § 11 erlassene Spielordnung,
- b)
gegen eine mit der Spielbankzulassung verbundene Auflage oder
- c)
gegen eine aufsichtliche Anordnung".
- b)
In Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort "Ordnung" die Worte "oder bei einer möglichen Beeinträchtigung der Ziele des § 1 Satz 1" eingefügt.
- 3.
In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird der Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 5 Satz 2)" durch den Klammerzusatz "(§ 2 Abs. 6 Satz 2)" ersetzt.
- 4.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
Am Ende der Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- ccc)
Es werden die folgenden Nummern 6 und 7 angefügt:
"6.
die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme nach Änderung der Spiel- oder Sicherheitstechnik und die Löschung wesentlicher Betriebsdaten der Glücksspielautomaten und Jackpotanlagen von ihrer Zustimmung abhängig machen und7.
Spielgeräte, technische Anlagen und Teile hiervon versiegeln sowie Geräte und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Vollstreckung von Anordnungen erforderlich ist."
- bb)
Es werden die folgenden Sätze 3 bis 6 angefügt:
"3Klagen gegen Verwaltungsakte nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. 4Die Höhe eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung eines Verwaltungsaktes nach den Sätzen 1 und 2 soll das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes erreichen. 5Reicht hierzu das gesetzliche Höchstmaß nach § 67 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aus, so kann es überschritten werden. 6Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist zu schätzen."
- b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) 1Das zuständige Finanzamt übt in entsprechender Anwendung des § 210 der Abgabenordnung die Steueraufsicht über die Spielbank aus; § 211 der Abgabenordnung über die Pflichten des Betroffenen gilt entsprechend. 2Das Finanzamt ist zum Zweck der Überwachung des Spielbetriebs sowie zum Zweck der Überwachung der Ermittlung der Bruttospielerträge und der Tronceinnahmen berechtigt, die laufenden und die gespeicherten Daten der Überwachungssysteme (§ 10c) einzusehen und auszuwerten. 3In jeder Spielstätte ist hierfür unentgeltlich ein Raum in ausreichender Größe zur Verfügung zu stellen und einzurichten, der nicht für andere Zwecke genutzt wird. 4Der Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt entsprechend dem Stand der Technik von unternehmensinternen Kontrollen unabhängige, unbeschränkte Online-Lesezugriffe auf die Überwachungssysteme (§ 10c) zu ermöglichen."
- 5.
§ 10a wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- bb)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"2Zur Feststellung, ob eine Person gesperrt ist, bedient sich der Zulassungsinhaber der Sperrdatei nach § 10b Abs. 2 und der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (Nds. GVBl. 2012 S. 190, 196)."
- b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "die Spielordnung (§ 11) oder" gestrichen.
- c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV)" durch die Abkürzung "GlüStV" ersetzt.
- d)
Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
"(4) 1Die Dauer der Selbstsperre oder der Fremdsperre beträgt mindestens ein Jahr. 2Der Zulassungsinhaber teilt der betroffenen Person die Sperre unter Angabe der Dauer und des Grundes unverzüglich schriftlich mit. 3§ 10b Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, die Spielersperren nach Absatz 2 Satz 1 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich zur Aufnahme an die Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 GlüStV zu übermitteln."
- 6.
§ 10b wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
"1Der Zulassungsinhaber errichtet und unterhält eine Sperrdatei für Störersperren nach § 10a Abs. 2 Satz 2."
- bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort "Spielersperren" durch das Wort "Störersperren" ersetzt.
- bbb)
In Nummer 1 wird die Angabe "§ 8" durch die Angabe "§ 9" ersetzt.
- ccc)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2.
der zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes,".
- c)
Der bisherige Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
"(2) Für die in der Sperrdatei zu speichernden Daten gilt § 23 Abs. 1 und 5 GlüStV entsprechend.
(3) Betroffene erhalten von dem Zulassungsinhaber auf Verlangen Auskunft über
- 1.
die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten Daten,
- 2.
den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung dieser Daten,
- 3.
die Empfänger von Datenübermittlungen und
- 4.
Dritte, die an der Verarbeitung der in der Sperrdatei gespeicherten Daten beteiligt sind."
- d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 2 werden der Klammerzusatz "(§ 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 GlüStV)" durch den Klammerzusatz "(§ 23 Abs. 1 GlüStV)" und die Worte "wenn der Schutz der gesperrten Person dies erfordert" durch die Worte "soweit dies zur Kontrolle der auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverbote des jeweiligen Landesrechts erforderlich ist" ersetzt.
- bb)
In Satz 3 werden die Angabe "Absatzes 2" durch die Angabe "Absatzes 1" und die Worte "gewährleistet ist" durch die Worte "und die ausschließliche Verwendung zum Zweck der Kontrolle von auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten gewährleistet sind" ersetzt.
- cc)
Es werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:
"4Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen; erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. 5Datenübermittlungen sind nur nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig."
- 7.
§ 10c wird wie folgt geändert:
- a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Überwachungssysteme".
- b)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Straftaten" ein Komma und die Worte "zur Überwachung der Spielverbote nach der Spielordnung (§ 11 Nr. 6)" eingefügt.
- c)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) 1Alle wesentlichen Betriebsdaten der Glücksspielautomaten und Jackpotanlagen sind in einem elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystem laufend zu erfassen und zu verwalten. 2Das Roulettespiel ist zusätzlich mittels eines elektronischen Kesselüberwachungssystems zu überwachen. 3Alle Daten des Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssystems sowie die Abrechnungen, Belege und Nachweise über die Geschäftsvorfälle sind entsprechend den §§ 140, 145 bis 147 der Abgabenordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren. 4Für die eingesetzten Überwachungssysteme ist auf Verlangen des Fachministeriums der Nachweis zu erbringen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Spielordnung, der jeweiligen Spielbankzulassung sowie der Anordnungen nach diesem Gesetz eingehalten werden."
- d)
In Absatz 3 werden die Worte "den Absätzen 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt.
- 8.
Nach § 10c wird der folgende § 10d eingefügt:
"§ 10d
Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, verantwortliche Personen(1) 1Der Zulassungsinhaber hat durch zusätzliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass in der Spielbank ausschließlich genehmigte Glücksspiele unter Einsatz der vorgeschriebenen Überwachungssysteme veranstaltet werden. 2Ist der Zulassungsinhaber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so wird die Aufgabe nach Satz 1 von dem durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Organ wahrgenommen. 3Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder ist der Zulassungsinhaber eine nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so ist dem Fachministerium mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgabe nach Satz 1 wahrnimmt. 4Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.
(2) 1Der Zulassungsinhaber hat für das Spielbankunternehmen in verantwortlicher Position Beauftragte für
- 1.
die Suchtprävention und -bekämpfung,
- 2.
den Jugend- und Spielerschutz,
- 3.
die Spielbank- und Spielbetriebssicherheit und
- 4.
die Innenrevision
zu bestellen. 2Die Beauftragten müssen die erforderliche Qualifikation besitzen; der Zulassungsinhaber hat sicherzustellen, dass sie laufend fortgebildet werden und das Fachministerium über die Fortbildungsmaßnahmen unverzüglich einen Nachweis erhält.
(3) 1Zur Geschäftsführung des Spielbankunternehmens darf nur bestellt werden, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt. 2Als Spielbankleitung und als Führungskraft mit Verantwortung im Spielbetrieb darf nur bestellt werden, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt.
(4) 1Die Bestellungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums. 2Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn sich die Person als nicht geeignet erweist."
- 9.
§ 11 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz und wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 8 werden die Worte "optisch-elektronischen Einrichtungen zu beobachten hat (Videoüberwachung)" durch die Worte "den Überwachungssystemen nach § 10c zu kontrollieren hat", das Wort "Videoüberwachung" durch die Worte "technischen Überwachungssysteme" und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- bb)
Es werden die folgenden Nummern 9 bis 12 angefügt:
"9.
welche Melde- und Aufzeichnungspflichten der Zulassungsinhaber zu erfüllen hat,10.
wie der Bargeld- und Spielmarkenverkehr im Tischspiel laufend zu erfassen und der Bargeldbestand im Automatenspiel zu sichern ist,11.
welche Qualifikation für die Personen nach § 10d Abs. 2 und 3 erforderlich ist und wie diese Qualifikation und die erforderliche Zuverlässigkeit nachzuweisen sind und12.
welche Betriebsdaten wesentlich im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und des § 10c Abs. 2 Satz 1 sind."
- b)
Absatz 2 wird gestrichen.
- 10.
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
"4.
seinen Anzeige-, Aufzeichnungs-, Melde- und Unterrichtungsverpflichtungen nach diesem Gesetz oder der Spielordnung (§ 11) gegenüber dem Fachministerium oder dem Finanzamt nicht, nicht vollständig oder wiederholt verspätet nachkommt,". - b)
In Nummer 5 werden nach den Worten "gesperrte Personen" ein Komma und die Worte "einem Spielverbot nach der Spielordnung (§ 11 Nr. 6) unterliegende Personen" eingefügt.
- c)
In Nummer 7 werden nach dem Wort "Spielverbot" die Worte "nach der Spielordnung (§ 11 Nr. 6)" eingefügt.
- 11.
Dem § 14 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die zuständige Stelle des Landes Hessen sind die §§ 10a und 10b dieses Gesetzes in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass in der Sperrdatei auch Spielersperren im Sinne des § 8 GlüStV einzutragen sind, die von einem Zulassungsinhaber übermittelt werden."