Sozialgericht Osnabrück
v. 28.04.2022, Az.: S 17 U 189/20

Anerkennung weiterer Arbeitsunfallfolgen an der Lendenwirbelsäule (LWS) und Gewährung einer Verletztenrente

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
28.04.2022
Aktenzeichen
S 17 U 189/20
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2022, 71010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOSNAB:2022:0428.17U189.20.00

In dem Rechtsstreit
C.,
C-Straße, C-Stadt
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D.,
D-Straße, D-Stadt
gegen
Berufsgenossenschaft E.
E-Straße, E-Stadt
- Beklagte -
hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Osnabrück am 28. April 2022 gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die Richterin am Sozialgericht G. für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Arbeitsunfallfolgen an der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie die Gewährung einer Verletztenrente.

Der 1969 geborene Kläger erlitt am 27.07.2017 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als der Kläger ausweislich der Schilderung im Durchgangsarztbericht des Dr. S. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Tischler und LKW-Fahrer beim Abladen auf einem Lkw ausrutschte und ca. 3 m tief fiel. Nach Röntgen der Rippen und des Thorax stellte Dr. S. eine Rippenserienfraktur der 7. bis 9. Rippe links fest. Über der Wirbelsäule bestand kein Klopfschmerz.

In einer ärztlichen Unfallmeldung gab der Facharzt für Allgemeinmedizin B. als Diagnosen eine Wirbelsäulenprellung sowie eine Rippenprellung an.

Bei einer Nachuntersuchung am 05.09.2017 verspürte der Kläger keine Beschwerden mehr. Die Behandlung wurde zum 10.09.2017 abgeschlossen, ab dem 11.09.2017 war der Kläger arbeitsfähig.

Ca. 1,5 Jahre später, am 21.02.2019, suchte der Kläger erneut Dr. S. auf. Der Kläger klagte über Brustkorbschmerzen links sowie Rückenschmerzen im BWS-Bereich links.

Eine MRT-Untersuchung der LWS vom 08.04.2019 ergab bei LWK2/3 und LWK3/4 eine geringe Bandscheibenprotrusion, es bestand eine initiale Spondylose. Bei LWK4/5 und LWK5/SWK1 bestanden eine geringe Bandscheibenprotrusionen sowie eine initiale Facettengelenksarthrose. Als Vergleich lag ein MRT der LWS vom 14.06.2017 vor, welches eine Protrusion mit kleiner subligamentärer Herniation L5/S1 sowie eine geringe dorsale Vorwölbung der Bandscheiben L2 bis L5 ergeben hatte. Eine Spinalkanalstenose oder eine foraminale Enge bestanden nicht. Als anamnestische Angaben wurden eine anhaltende Lumbalgie sowie ein Verdacht auf eine Protrusion mit Einengung des Foramens genannt. Weiterhin erhielt die Beklagte einen Bericht des Facharztes für Chirurgie Dr. Sc., in welchem er berichtete, den Kläger am 31.05.2012 wegen Lumbago mit Muskelhartspann behandelt zu haben. Bereits vor 7 Jahren sei der Kläger wegen Schmerzen im Bereich der LWS behandelt worden.

Eine MRT-Untersuchung des Beckens vom 13.08.2019 ergab nach Auswertung durch die Radiologen Dr. P. einen Verdacht auf degenerativ-zystischen Veränderung am Os Ilium angrenzend bis in die Iliosakralfuge. Ein Nachweis von Traumafolgen bestehe nicht.

Am 29.08.2019 führte Dr. S. aus, dass der Kläger bei der letzten Untersuchung zum ersten Mal eine deutliche Besserung der Symptomatik angegeben habe. Die Beweglichkeit der BWS sei deutlich besser geworden. Ein Kompressionsschmerz im Bereich des Thorax sei nicht mehr auslösbar. Ab dem 02.09.2019 sei der Kläger wieder arbeitsfähig, der Abschluss der Behandlung erfolge zum 29.08.2019. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 vom Hundert.

Mit Schreiben vom 12.03.2020 wandte sich die Beklagte an Dr. S. und bat um Begründung, weshalb der Arzt die Schmerzen im Bereich der unteren LWS auf den damaligen Unfall zurückführe. Gegebenenfalls solle die Behandlung zu Lasten der Beklagten abgebrochen werden.

Die Beklagte forderte weitere Unterlagen über die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers an. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger vom 11.04.2017 bis zum 18.04.2017 und vom 27.09.2018 bis zum 01.10.2018 wegen einer Radikulopathie krankgeschrieben war. Weiterhin zog die Beklagte einen Bericht über eine Röntgenuntersuchung des Beckens und der LWS vom 24.04.2017 unter der Indikation Lumboischialgien bei. Hierbei ergab sich für das Becken ein normaler Befund, an der LWS bestand eine geringe Spondylosis deformans L3/4.

Am 14.06.2020 erstattete Dr. M. im Auftrag der Beklagten eine beratungsärztliche Stellungnahme. Die Rippenfrakturen seien zum Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit am 11.09.2017 knöchern fest verheilt gewesen. Beschwerden oder Funktionseinschränkungen und somit Unfallfolgen hätten über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr vorgelegen. Die MRT-Diagnostik der LWS vom 08.04.2019 und des Beckens vom 08.08.2019 habe keinerlei unfallbedingte Veränderungen ergeben. Die darüber hinaus im weiteren Verlauf geschilderten Beschwerden seien auf andere offensichtlich vorbestehende, degenerativ bedingte Verschleißerscheinungen zurückzuführen.

Am 19.06.2020 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit welchem sie einen Rentenanspruch des Klägers ablehnte. Als Folgen des Unfalls erkannte sie einen Zustand nach ausgeheilten Brüchen der Rippen 7 bis 9 links an. Unabhängig von dem Arbeitsunfall lägen eine Fehlhaltung der LWS und Bandscheibenvorfälle im Bereich der LWS vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.06.2020 Widerspruch. Ein Trauma, wie es bei ihm diagnostiziert worden sei, entstehe nicht innerhalb von 6 Monaten, sondern dauere eine gewisse Zeit. Er sei schnell wieder angefangen zu arbeiten, um seine Arbeitsstelle nicht zu verlieren. Dies sei aber nur unter Einnahme von Schmerzmitteln möglich gewesen. Er sei bei verschiedenen Ärzten in Behandlung und habe seine Arbeit - weil er krank sei - nun verloren. Dr. S. habe sich nur um die Rippenverletzung gekümmert und seinen - den des Klägers - Einwand, dass der untere Lendenbereich Probleme mache, nicht gewürdigt. Es sei zutreffend, dass er wegen Hexenschuss und Rückenschmerzen schon vor dem Unfall in Behandlung gewesen sei, jedoch hätten die Schmerzen nach dem Unfall eine ganz andere Qualität. Infolge des Unfalls habe sich eine Arthrose im Sakralgelenk entwickelt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Bei den von dem Kläger geklagten Beschwerden im LWS- und BWS-Bereich handele sich nicht um Unfallfolgen, sondern um unfallunabhängige degenerative Veränderungen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem MRT-Bericht der Frau Dr. P. vom 13.08.2019 sowie aus den bereits vor dem Unfall angefertigten radiologischen Berichten vom 24.04.2017 und 14.06.2017. Die Befunde im LWS-Bereich entsprächen im Wesentlichen den Befunden, die durch MRT-Untersuchung am 08.04.2019 festgestellt worden sein. Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass der Kläger bereits vor dem Unfallereignis - bedingt durch Vorwölbungen der Bandscheiben im Bereich L2 bis L5 an einer Protrusion und Herniation im Bereich L5/S1 an entsprechenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden gelitten habe. Der Kläger sei bereits im April und Juni 2019 diesbezüglich in ärztlicher Behandlung gewesen. Aus dem Bericht des Herrn Sc. vom 12.06.2012 gehe hervor, dass der Kläger dort bereits vor 7 Jahren, also im Jahr 2005, wegen Lumbago in Behandlung gewesen sei.

Im Bereich des Beckens habe Dr. P. nach Auswertung des MRT-Befundes den Verdacht auf degenerativ-zystischen Veränderungen im Sinne einer Geröllzyste im Rahmen einer aktivierten Arthrose angrenzend an die Iliosakralgelenksfuge festgestellt. Unfallfolgen seien jedoch nicht gefunden worden. Die unfallbedingten Rippenfrakturen seien am 10.09.2017 folgenlos ausgeheilt.

Mit der am 09.10.2020 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobenen Klage verfolgt der Kläger - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - sein Begehren weiter.

Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zwischen dem festgestellten Körperschaden und dem Arbeitsunfall bestehe ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang. Der Kläger beruft sich auf den ihn behandelnden Hausarzt Dr. H. sowie den Orthopäden Dr. Gi.

Die Brüche der Rippen 7 bis 9 seien nicht folgenlos ausgeheilt. Zudem seien die anhaltenden LWS-Beschwerden Folge des Unfalls. Auch die nach dem Unfall diagnostizierte schwere Arthrose im Iliosakralgelenk sei ursächlich auf den Unfall zurückzuführen. Der Kläger leide erst seit dem Unfall unter erheblichen Rückenschmerzen, welche sich insbesondere bei Wetterumschwüngen noch verstärkten. Bei den täglichen häuslichen Arbeiten beständen erhebliche Einschränkungen. Der Befund der Dr. P. sei völlig wage. Geröllzysten seien meistens Folge von Verletzungen oder arthrosebedingten Veränderungen in einem Gelenk, vorliegend seien sie Folge des Unfalls. Unmittelbar nach dem Unfall sei der Kläger gar nicht auf Verletzungsfolgen am Rücken untersucht worden. Eine Arthrose, wie sie bei dem Kläger diagnostiziert worden sei, trete nicht selten noch Jahre später auf.

Der Kläger bezieht sich weiterhin auf einen Bericht des Facharztes für Anästhesiologie D. Hier werden als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine LWS-Bandscheibenprotrusion, ein Verdacht auf degenerative zystischen Veränderungen am Os Ilium, angrenzend an der Iliosakralfuge, eine leichte ISG-Arthrose und ein Zustand nach Iliosakralgelenksprellung und Thoraxtrauma genannt.

Das Gericht müsse den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären. Dr. S. gehe davon aus, dass die jetzigen Beschwerden des Klägers unfallbedingt seien.

Der Kläger habe nach dem Unfall gegenüber den behandelnden Ärzten mehrfach auf Rückenschmerzen hingewiesen, sei aber nur wegen der Rippenfraktur untersucht worden. Das MRT vom 14.06.2017 sei im Bereich der LWS und des Sakralgelenks unauffällig gewesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2020 zu ändern,

  2. 2.

    festzustellen, dass die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen an der LWS Folge des Arbeitsunfalls vom 27.07.2017 sind,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vom Hundert zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Die bildgebenden Befunde und die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. M. stützten die Entscheidung der Beklagten. Unfallfolgen im Bereich des Beckens hätten nicht diagnostiziert werden können. Die verschleißbedingten Veränderungen hätten bereits Jahre, zum Teil seit 2005, vorgelegen. Dies bestätige auch der MRT-Befund der LWS vom 14.06.2017. Nach dem Arbeitsunfall seien mittels MRT- und Röntgenuntersuchungen keine unfallbedingten Verletzungen des Klägers gefunden worden. Traumafolgen hätten zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden können.

Die Kammer hat die Beteiligten vor Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 16.11.2021 angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß gehört wurden.

Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet.

Denn der Bescheid der Beklagten vom 19.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung weiterer Unfallfolgen im Bereich der LWS und eine Rentengewährung an den Kläger abgelehnt.

I.

Bei dem Kläger bestehen an der LWS keine Gesundheitsstörungen, die rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.

Die Tatbestandsmerkmale der versicherten Tätigkeit, des Unfallgeschehens und des Körperschadens erfordern den Vollbeweis, um in die Kausalitätsbeurteilung einzufließen. Danach ist eine Tatsache voll bewiesen bei einem so hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch mehr zweifelt (vgl. BSGE 32, 203, 207 [BSG 16.02.1971 - 1 RA 113/70]). Weiterhin müssen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Gesundheitsstörungen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf das angeschuldigte Unfallereignis zurückführen sein. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist insoweit erforderlich, dass das Unfallgeschehen wesentliche Bedingung (zumindest Mit- oder Teilursache) für den Körperschaden ist. Die gesetzliche Unfallversicherung unterscheidet sich insofern von anderen Versicherungen unter anderem dadurch, dass sie als Unfallfolge nur solche Körperschäden anerkennen und entschädigen kann, für deren Entstehung ein Arbeitsunfall mit Wahrscheinlichkeit die rechtlich wesentliche Ursache gewesen ist. Das ist nicht schon immer dann der Fall, wenn der Unfall eine von mehreren mitwirkenden Ursachen gewesen ist, die zu einem Körperschaden geführt haben, sondern nur dann, wenn dem Unfall wegen seiner Beziehung zu diesem Schaden unter den Ursachen eine wesentliche Bedeutung zukommt (BSGE 1, 254, 256;12, 242, 245). Ob ein solcher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden besteht, lässt sich zwar nicht immer mit letzter Sicherheit feststellen. Es genügt jedoch nicht, dass ein solcher Zusammenhang nur möglicherweise bestehen könnte. Erforderlich ist vielmehr, dass er hinreichend wahrscheinlich gemacht wird. Das bedeutet, dass bei Abwägung aller für und gegen den Zusammenhang sprechenden Umstände die dafür sprechenden so stark überwiegen müssen, dass sich vernünftigerweise Zweifel nicht mehr begründen lassen. Hierfür reicht ein bloßer zeitlicher Zusammenhang nicht aus.

Die bloße Möglichkeit einer Tatsache einschließlich des Ursachenzusammenhangs reicht gleichfalls nicht aus (BSG, Urteil vom 09.05.2006, Aktenzeichen B 2 U 1/05 R). Soweit mehrere Ursachen den Erfolg herbeigeführt haben, ist sozialrechtlich allein entscheidungsrelevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Bei der nicht wesentlichen Ursache kann es sich um eine Gelegenheitsursache oder um einen Auslöser handeln. Im Falle einer krankhaften Anlage ist die versicherte Ursache nur wesentlich, soweit die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war. Die Kausalitätsbeurteilung hat weiter auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen (BSG, Urteil vom 09.05.2006, Aktenzeichen B 2 U 1/05 R).

Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen sich die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen an der LWS bis in den Beckenbereich nicht rechtlich wesentlich auf den Arbeitsunfall zurückführen.

Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass im nahen zeitlichen Zusammenhang zum angeschuldigten Arbeitsunfall weder an der LWS noch im Bereich des Beckens Unfallfolgen festgestellt werden konnten. Traumatische Veränderungen sind nicht diagnostiziert worden. Von Bedeutung ist für das Gericht dabei, wie sich die Befunde im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Arbeitsunfall darstellen. Der Ansicht des Klägers, dass Traumafolgen eine gewisse Zeit bräuchten und sich daher erst später entwickeln könnten, folgt die Kammer nicht. Vorliegend stellt sich der zeitliche Ablauf so dar, dass der Kläger zunächst mindestens seit 2007 wegen Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung war. Die bildgebende Untersuchung der LWS nach dem anerkannten Arbeitsunfall zeigte anlagebedingte Veränderungen (rechtskonvexe Fehlhaltung) sowie eine geringe Bandscheibenprotrusion, jedoch keine Traumafolgen. Daher lässt es sich zur Überzeugung des Gerichts nicht plausibel machen, dass der Kläger nachdem er ca. 1,5 Jahre wieder arbeitsfähig war, die dann bestehenden Beschwerden weiterhin auf den Arbeitsunfall zurückführt. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger seinem Vortrag entsprechend starke Schmerzmedikamente zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit genommen hat, ist dennoch mangels Beeinträchtigung durch den Arbeitsunfall nicht erkennbar, warum die jetzigen Beschwerden nicht gerade die sein sollen, die der Kläger auch bereits vor dem Unfall verspürt hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich in der Verwaltungsakte keine Verordnungen über rezeptpflichtige Schmerzmedikamente zu Lasten der Beklagten befinden.

Auch der den Kläger behandelnde Herr D. nennt in seinem Befundbericht über den Kläger Ursachen degenerativer Art.

II.

Unfallbedingt hat der Kläger folgenlos ausgehaltene Brüche der Rippen 7 bis 9 erlitten. Ein Anspruch auf Verletztenrente besteht nicht.

Grundlage für die Beurteilung der MdE bildet § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach wird dem Verletzten als Verletztenrente der Teil der Vollrente (§ 56 Abs. 3 SGB VII) gewährt, der dem Grad der MdE entspricht, so lange seine Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist. Die Bemessung des Grades der MdE, also die aufgrund § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII durch eine Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfanges der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSG-Urteile vom 23.04.1987 (Az.: 2 RU 42/86) und vom 27.06.2000 (Az.: D 2 U 14/99 R), jeweils mit weiteren Nachweisen). Neben der Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ist dabei die Anwendung medizinischer sowie sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens erforderlich. Als Ergebnis dieser Wertung ergibt sich die Erkenntnis über den Umfang der dem Versicherten versperrten Arbeitsmöglichkeiten. Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22 u. 23 m. w. N.).

Da die Rippenbrüche folgenlos verheilt sind, ergibt sich hierfür kein Rentenanspruch.

III.

Da - wie oben ausgeführt - die Gesundheitsstörungen an der LWS keine Unfallfolge darstellen, kann hierfür gleichfalls keine MdE angesetzt werden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.