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§ 3 AnstNIAG - Anstaltslast und Haftung des Landes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (AnstNIAG)
Amtliche Abkürzung
AnstNIAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21070

(1) Das Land trägt die Anstaltslast.

(2) 1Das Land haftet für die Verbindlichkeiten der NIA als Gewährträger unbeschränkt. 2Gläubiger können das Land erst in Anspruch nehmen, wenn und soweit eine Befriedigung aus dem Vermögen der NIA nicht zu erlangen ist.

(3) Das Land haftet abweichend von Absatz 2 Satz 2 unmittelbar für die von der NIA aufgenommenen Darlehen und ausgegebenen Schuldverschreibungen.