Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 15.10.2025, Az.: 15 A 5036/24
Non-refoulement; Zurückweisung; Folgeantrag; Systemische Mängel; Systemische Mängel im polnischen Asylverfahren wegen Zurückweisung von Asylanträgen
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 15.10.2025
- Aktenzeichen
- 15 A 5036/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 25630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2025:1015.15A5036.24.00
Rechtsgrundlagen
- EMRK Art. 3
- GRC Art. 4
- GFK Art. 33
- Dublin III VO Art. 18 Abs. 1
- Dublin III VO Art. 3 Abs. 2
Fundstelle
- NVwZ-RR 2026, 456
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Laut aktuellen Berichten verweigert Polen seit Mitte September 2025 landesweit die Annahme von Asylanträgen von Personen, die irregulär über Belarus nach Polen eingereist sind.
- 2.
In Polen wird das Asylverfahren regelmäßig eingestellt, wenn sich der Antragsteller nicht mehr auf polnischem Hoheitsgebiet befindet.
- 3.
Dublin-Rückkehrer können ihr Asylverfahren in Polen nach Ablauf von neun Monaten auch nicht wiederaufnehmen, sondern müssen einen Folgeantrag stellen.
- 4.
Erhalten Dublin-Rückkehrer, die irregulär über Belarus nach Polen eingereist sind, damit keinen Zugang zu einem (weiteren) Asylverfahren, drohen ihnen Inhaftierung und Abschiebungen in ihre Herkunftsländer ohne individuelle Überprüfung ihrer Fluchtgründe sowie auch Verelendung mangels Zugangs zu den materiellen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber.
- 5.
Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass Garantien der polnischen Regierung in Rückführungsverfahren nicht vertrauenswürdig sind. Dafür sprechen auch aktuelle Entwicklungen wie insbesondere die formelle Aussetzung des Rechts auf Asyl an der polnisch-belarussischen Grenze im Februar 2025 und die Erklärung des polnischen Ministerpräsidenten im März 2025, keine Dublin-Überstellungen mehr entgegenzunehmen.
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.09.2024 wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Polen.
Er ist sudanesischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens aus G..
Der 33 Jahre alte Kläger verließ den Sudan am 14.09.2023 und reiste nach Aufenthalten in Saudi-Arabien von zwei Monaten, in Russland von fünf Monaten und in Belarus von weiteren zwei Monaten am 06.06.2024 nach Polen ein. Dort hielt er sich zwei Wochen lang auf und reiste am 21.06.2023 weiter nach Deutschland. Am 26.07.2024 stellte er einen förmlichen Asylantrag bei der Beklagten.
Die Beklagte ermittelte am 24.06.2024 mittels eines EURODAC-Treffers der Kategorie 1, dass der Kläger bereits am 06.06.2024 in Bialystok in Polen einen Asylantrag gestellt hatte.
In seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 07.08.2024 berichtete der Kläger, dass er in Polen bei seiner Ankunft an der Grenze geschlagen worden sei. Außerdem habe man sein Handy und die der anderen aus seiner Gruppe zerstört. Er sei dann in einer Asylunterkunft untergebracht worden sei. Er habe einen grünen Ausweis bekommen, einen Aufenthaltstitel, der sechs Monate lang gültig gewesen sei. In der Asylunterkunft habe es Verpflegung gegeben, aber keine finanzielle Unterstützung. Eine Anhörung zu seinen Verfolgungsgründen habe er nicht gehabt. Er habe in Polen freiwillig gefastet und habe sein Essen zu einem späteren Zeitpunkt auf seinem Zimmer essen wollen. Doch man habe ihm gesagt, er solle entweder vor Ort essen oder er werde wieder in den Wald geschickt. Die Security habe ihn bedroht. Deshalb habe er sich in Polen nicht frei gefühlt und habe dort sein Asylverfahren nicht führen wollen.
Am 09.08.2024 stellte das Bundesamt, basierend auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO, ein Wiederaufnahmegesuch an die polnischen Behörden. Die polnischen Behörden erklärten sich mit Schreiben vom 12.08.2024, basierend auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO, zur Wiederaufnahme des Klägers bereit.
Sodann lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.09.2024, zugestellt am 24.09.2024, den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 12 Monate (Ziffer 4). Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass Polen für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig sei. In Polen beständen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens. Der Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren und adäquater Versorgung sei in Polen für reguläre Antragsteller wie auch für Dublin-Rückkehrer gewährleistet. Die offenen und geschlossenen Unterbringungszentren entsprächen internationalen Standards. Den gegenwärtig noch bestehenden Schwierigkeiten für Schutzberechtigte auf dem polnischen Wohnungsmarkt werde durch kommunale Bauprogramme, die Bereitstellung von Übergangswohnungen wie auch durch Hilfe bei der Wohnungssuche seitens Behörden und NGOs entgegengewirkt. Dublin-Rückkehrer müssten beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen, dem sie sich entzogen hätten. Eine Wiedereröffnung sei nur innerhalb von neun Monaten möglich. Danach werde der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Eine Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern sei dann möglich, wenn die jeweilige Person Polen illegal verlassen habe oder keine Identitätsnachweise besitze. Dublin-Rückkehrer hätten denselben Anspruch auf Versorgung wie alle anderen Antragsteller. In den Verfahren von Dublin-Rückkehrern lasse sich indes die allgemeine Tendenz feststellen, dass sie eher als Wirtschaftsmigranten denn als Schutzsuchende betrachtet würden. Der polnische Staat sei sowohl schutzfähig als auch schutzwillig gegenüber Asylbewerbern. Sollte der Kläger in Polen also bedroht werden, könne er sich an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids wies das Verwaltungsgericht Braunschweig als das für die Klage zuständige Gericht aus.
Der Kläger hat am 27.09.2024 Klage zum Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben.
Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig und argumentiert, dass er nicht mehr nach Polen abgeschoben werden könne, weil die Überstellungsfrist abgelaufen sei.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat die Klage mit Beschluss vom 05.11.2024 an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 12.09.2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt ihren Bescheid und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Am 16.01.2025 erließ die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen eine an den Kläger gerichtete Verfügung, mit welcher sie diesen verpflichtet, ihr beabsichtigte Aufenthalte außerhalb seines Zimmers in der ihm zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung im Zeitraum von montags bis freitags zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr spätestens am vorherigen Tag unter Angabe seines Aufenthaltsorts anzuzeigen oder bei kurzfristiger Abwesenheit eine schriftliche Nachricht beim Sicherheitsdienst im Einfahrtsbereich der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen zu hinterlassen. Sie begründete die Anordnung damit, dass die Maßnahme der Förderung der Ausreise des Klägers diene. Sie sei erforderlich, weil der Kläger trotz seiner Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung grundsätzlich berechtigt sei, sich auch zur Nachtzeit vorübergehend an einem anderen Ort aufzuhalten. Durch die Maßnahme werde die Erreichbarkeit des Klägers sichergestellt. Wenn er sich innerhalb des in der Anordnung vorgesehenen Zeitraums nicht in seinem Zimmer aufhalte und dies nicht rechtzeitig mitteile, werde dies als konkreter Versuch gewertet, sich der Abschiebung durch Flucht zu entziehen. In Zeiträumen außerhalb des in der Anordnung vorgesehenen Zeitraums dürfe er sich hingegen, ohne Vorkehrungen zu treffen, andernorts aufhalten. Die Verfügung wurde dem Kläger am 30.01.2025 zugestellt.
Mit Schreiben vom 06.02.2025 übermittelte die Beklagte dem Gericht die Mitteilung, dass der Kläger flüchtig sei und nunmehr die achtzehnmonatige Überstellungsfrist gelte, die erst am 12.02.2026 ende.
Sie belegte ihren Vortrag u.a. mit einer Vollzugsmeldung der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen vom 05.02.2025 über den Abbruch einer versuchten Überstellung des Klägers nach Polen am selben Tag. In der Vollzugsmeldung wird ausgeführt, der Kläger sei in seinem Zimmer in der ihm zugewiesenen Unterkunft sowie in den dazugehörigen Gemeinschaftsräumen und Sanitäranlagen nicht angetroffen worden. Auch seien keine persönlichen Gegenstände vorhanden gewesen. Die Mitarbeiter hätten sich im Zeitraum von 06:30 Uhr bis 07:15 Uhr an der Meldeadresse aufgehalten. In einer E-Mail vom 05.02.2025 teilte ein Mitarbeiter der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen der Beklagten außerdem mit, dass der Kläger seit dem 30.01.2025 nicht mehr in seiner Unterkunft gesehen worden sei. Seine Zimmerbewohner hätten keine Auskunft zu seinem Aufenthaltsort geben können.
Der Kläger erwiderte darauf mit Schreiben vom 26.02.2025, er habe sich im Februar 2025 durchgehend in seinem Zimmer aufgehalten, um dort zu schlafen. Sein Mitbewohner habe den Beamten am Tag der versuchten Überstellung gesagt, dass er sich in einem anderen Zimmer aufhalte, doch die Beamten hätten ihn nicht aufgesucht. Mit Schreiben vom 19.03.2025 ergänzte er, dass sich auch seine persönlichen Gegenstände in seinem Zimmer befunden hätten.
Mit Schreiben vom 03.03.2025 übersandte die Beklagte noch einmal die Vollzugsmeldung der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen vom 05.02.2025. Die Angabe, dass die Mitarbeiter sich im Zeitraum von 06:30 Uhr bis 07:15 Uhr an der Meldeadresse aufgehalten hätten, fehlt in dieser Version. Ansonsten sind die Dokumente identisch.
In der mündlichen Verhandlung am 15.10.2025 führte der Kläger unter anderem aus, dass er beim Versuch der Einreise nach Polen von polnischen Grenzschutzbeamten gefoltert worden sei. Sie hätten ihn und die anderen aus seiner Gruppe geschlagen und Hunde auf sie gehetzt, die sie gebissen hätten. Wegen dieser Erlebnisse sei er psychisch sehr belastet gewesen, habe jedoch keine psychologische Hilfe bekommen. Die Aufnahmeeinrichtung in Polen habe er zwar verlassen dürfen, doch auf der Straße sei er wegen seiner Hautfarbe rassistisch beleidigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die elektronischen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Die Kammer hat die Entscheidung des Rechtsstreits mit Beschluss vom 29.09.2025 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheidet über die Klage, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2025 teilgenommen hat, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Weist das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - mit der Begründung als unzulässig ab, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens eines Asylsuchenden zuständig sei, ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 14 f.). Die Klage wurde auch fristgerecht nach der am 24.09.2024 erfolgten Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids erhoben. Die Klagefrist betrug aufgrund der unrichtig erteilten Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr.
2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.09.2024 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein Asylantrag wurde zu Unrecht als unzulässig abgelehnt.
Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
a. Die Zuständigkeit Polens ergibt sich grundsätzlich aus Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Dublin III-VO. Demnach ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Der Kläger hat am 06.06.2024 einen Asylantrag bei den polnischen Behörden gestellt. Er hat Polen vor dem Abschluss seines Asylverfahrens, nach eigenen Angaben noch vor Durchführung einer persönlichen Anhörung, verlassen, um in Deutschland einen weiteren Asylantrag zu stellen. Der Kläger hat nicht angegeben, seinen Asylantrag in Polen zurückgezogen zu haben, und dafür bestehen auch keine Anhaltspunkte.
Die polnischen Behörden haben sich auf das Wiederaufnahmeersuchen der Beklagten vom 09.08.2024 hin mit Schreiben vom 12.08.2024 zur Wiederaufnahme des Klägers bereit erklärt. Dabei stützen sie ihre Zuständigkeit fälschlicherweise auf Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Dublin III-VO. Dieser bestimmt, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. In Polen wird das Asylverfahren regelmäßig eingestellt, wenn sich der Antragsteller nicht mehr auf polnischem Hoheitsgebiet befindet (AIDA/ECRE, Country Report: Poland. Update on 2024, 15.07.2025, S. 20). Im Jahr 2023 wurden 2.297 Asylverfahren eingestellt, die überwiegende Mehrheit, weil der Antrag nach Auslegung der polnischen Behörden implizit zurückgezogen wurde, z. B. durch Nichtmeldung in der Aufnahmeeinrichtung nach Antragstellung, Verlassen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rückkehr innerhalb von sieben Tagen, Nichterscheinen zum Interview oder durch Verlassen des Landes (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Polen, 08.04.2025, S. 3-4). Es muss davon ausgegangen werden, dass eine Einstellung des Verfahrens wegen Verlassens der Aufnahmeeinrichtung oder des Landes auch im Fall des Klägers spätestens im August 2024 erfolgt ist, weil die polnischen Behörden die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Klägers mit Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Dublin III-VO begründet haben.
b. Die Zuständigkeit Polens ist indes auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil in Polen derzeit systemische Mängel des Asylverfahrens bestehen.
Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat (die Bundesrepublik) die Prüfung der in Kapitel III der Verordnung vorgesehenen Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat (hier Polen) zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta für Grundrechte der Europäischen Union (GRC) mit sich bringen. Kann die Überstellung nicht an einen aufgrund der genannten Kriterien bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat (die Bundesrepublik) zuständig.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ist stets von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten auszugehen. Dieser hat im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglicht. Er verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass dieser, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EUV steht (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Insoweit obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 85).
Art. 4 GRC ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden und verbietet - ebenso wie der ihm entsprechende Art. 3 EMRK - ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Die Regelung hat mit ihrer fundamentalen Bedeutung allgemeinen und absoluten Charakter. Daher ist hinsichtlich in einem Mitgliedsstaat schutzsuchender Personen für die Anwendung von Art. 4 GRC irrelevant, wann diese bei ihrer Rücküberstellung in den für ihr Asylverfahren zuständigen Mitgliedsstaat bzw. den Mitgliedsstaat, der ihnen bereits internationalen Schutz gewährt hat, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Gewährleistung von Art. 4 GRC gilt auch nach dem Abschluss des Asylverfahrens und insbesondere auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris Rn. 78, 88 f.; BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 - 2 BvR 721/19 -, juris Rn. 19 f.).
Systemische Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO können erst angenommen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 9). Es kann sich dabei um systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen handeln. Diese fallen nur dann ins Gewicht, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Beschluss vom 07.03.2022 - 1 B 21/22 -, juris Rn. 13). Erforderlich ist die reale Gefahr, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, dass das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder, dass der Betroffene während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare menschliche Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in zumutbarer Weise befriedigen kann (Nds. OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rn. 41).
Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückführung nach Polen unmenschliche und erniedrigende Behandlung aufgrund systemischer Mängel des polnischen Asylverfahrens. Solche systemischen Mängel liegen zum Entscheidungszeitpunkt darin, dass Polen Dublin-Rückkehrern die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens verweigert und sie stattdessen darauf verweist, einen neuen Asylantrag in Form eines Folgeantrags zu stellen. Zugleich verweigert Polen aktuell landesweit die Annahme von Asylanträgen von Personen, die irregulär über Belarus nach Polen eingereist sind. Dublin-Rückkehrer haben aufgrund dieser konfligierenden Regelungen, jedenfalls bei einer vorherigen Einreise über Belarus, keinen Zugang mehr zum polnischen Asylverfahren. Infolgedessen drohen ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Inhaftierung und willkürliche Abschiebung in ihre Herkunftsländer wie auch Verelendung mangels Zugangs zu den materiellen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber.
aa. Die neu eingeführten Regelungen sind einer der vorläufigen Höhepunkte der Abschottungspolitik gegenüber Geflüchteten, die die polnische Regierung bereits seit mehreren Jahren verfolgt.
Seit August 2021 verzeichnete Polen einen starken Anstieg der Zahl von Migranten, die irregulär aus Belarus über seine Außengrenzen einreisten. Die Politik der belarussischen Behörden unter Alexander Lukaschenko zielte damals und zielt heute noch darauf ab, politischen Druck auf die EU auszuüben. An der polnisch-weißrussischen Grenze kam es daraufhin zu einer humanitären Krise sowie zu Unruhen. Die polnischen Behörden unternahmen keine Schritte, um Ausländern, die die Grenze überquerten, humanitäre oder rechtliche Hilfe zu leisten. Das System der humanitären Hilfe wurde stattdessen von den lokalen Gemeinden, zivilgesellschaftlichen Organisationen und ihren Freiwilligen entwickelt. Dennoch untersagten die polnischen Behörden unabhängigen Beobachtern und Menschenrechtsgruppen den Zugang zur Notstandsregion. Es wurden darüber hinaus Fälle von Einschüchterung und rechtlicher Schikane von Personen, die humanitäre Hilfe leisten, durch Strafverfolgungsbeamte dokumentiert. Im September 2021 verhängte die polnische Regierung den Ausnahmezustand entlang der polnischen Grenze zu Belarus. Die NGO Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR) und andere zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten über zahlreiche Fälle von Zurückweisungen von Migranten, darunter auch Familien mit Kindern, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, durch sowohl polnische als auch belarussische Grenzbeamte (HFHR, 05.01.2022, https://hfhr.pl/en/news/situation-on-the-polishbelarusian-border, aufgerufen - wie die übrigen Links - am 15.10.2025). Zusätzlich zum diplomatischen Druck errichtete Warschau im Jahr 2022 einen 5,5 Meter hohen und 186 Kilometer langen Zaun an der Grenze zu Belarus, der seitdem kontinuierlich mit Kameras, Bewegungsmeldern, Stacheldraht und der Präsenz der Armee, die die Grenzschutzbeamten bei ihren Patrouillen unterstützt, verstärkt wurde (Hélène Bienvenue, Le Monde, 24.05.2025, https://www.lemonde.fr/en/international/article/2025/05/24/in-poland-parliamentextends-suspension-of-asylum-rights-at-the-belarusian-border_6741605_4.html).
Darüber hinaus ergriff die polnische Regierung rechtliche Maßnahmen, um die Einleitung von Asylverfahren zu verhindern und die damit verbundenen Verfahrensgarantien zu unterlaufen. Mit einer Verordnung vom 20.08.2021 führte die polnische Regierung Bestimmungen ein, wonach Personen, die nicht zur Einreise nach Polen berechtigt sind, über die Verpflichtung zur sofortigen Ausreise aus dem polnischen Hoheitsgebiet belehrt und an die Staatsgrenze zurückgebracht werden. Die Verordnung sah keine Ausnahmen für Personen vor, die internationalen Schutz suchen (HFHR, 05.01.2022, https://hfhr.pl/en/news/situation-on-the-polish-belarusian-border). Am 21.02.2025 verabschiedete das polnische Parlament schließlich ein Gesetz, das den polnischen Grenzschutzbehörden in Fällen mutmaßlicher "Instrumentalisierung" von Migrationsbewegungen die Befugnis einräumt, Zwangsrückführungen ("Pushbacks") an der Grenze durchzuführen. Das Gesetz erlaubt den Grenzschutzbehörden, Asylanträge ohne Berücksichtigung der individuellen Umstände der Betroffenen abzulehnen. Am 27.03.2025 führte Polen sodann unmittelbar eine 60-tägige Aussetzung des Rechts auf Einreichung von Anträgen auf internationalen Schutz an den Grenzen des Landes zu Belarus ein (Amnesty International, Poland: Law "suspending" asylum claims is a flagrant violation of international law and poses a serious threat to the rights of refugees and migrants, 01.05.2025, https://www.amnesty.org/en/documents/eur37/9322/2025/en/). Ende Mai 2025 verlängerte das polnische Parlament mit überwältigender Mehrheit die Aussetzung des Asylrechts an der polnisch-belarussischen Grenze. Die Maßnahme erfolgte während der Stichwahlphase der polnischen Präsidentschaftswahlen, nachdem der Wahlkampf von der Migrationsfrage dominiert wurde. Ministerpräsident Donald Tusk erklärte den Abgeordneten, er wolle Polen vor "einer bestimmten Form der Aggression" schützen, die von "Schmugglern und Gangstern" in Zusammenarbeit mit Russland und Belarus ausgeübt werde (Hélène Bienvenue, Le Monde, 24.05.2025, https://www.lemonde.fr/en/international/article/2025/05/24/in-poland-parliamentextends-suspension-of-asylum-rights-at-the-belarusian-border_6741605_4.html). Zuletzt beschloss das polnische Parlament eine weitere Verlängerung der Aussetzung des Asylrechts zum 23.09.2025 für weitere 60 Tage (Prawo.pl, 12.09.2025, https://www.prawo.pl/samorzad/sejm-zgodzil-sie-na-przedluzenie-czasowegozawieszenia-prawa-do-azylu,534891.html).
Zwar sind im Gesetz Ausnahmen von der Aussetzung des Asylrechts vorgesehen für vulnerable Personen sowie für Asylantragsteller, "denen in dem Land, aus dem sie kommen, eindeutig ernsthafte Gefahren drohen", doch diese komplexen Beurteilungen sind den Grenzschutzbeamten an der polnisch-belarussischen Grenze nicht zuverlässig möglich (AIDA/ECRE, Country Report: Poland. Update on 2024, 15.07.2025, S. 28). Im Jahr 2024 wiesen Nichtregierungsorganisationen weiterhin auf das Fehlen eines wirksamen Systems zur Identifizierung schutzbedürftiger Personen hin (AIDA/ECRE, Country Report: Poland. Update on 2024, 15.07.2025, S. 14). Im Vorfeld des letzten Beschlusses des polnischen Parlaments über die Verlängerung der Aussetzung des Asylrechts führte der stellvertretende Innenminister Maciej Duszczyk aus, dass es im Jahr 2025 bis Mitte September 25.287 Versuche von Migranten gegeben habe, irregulär die polnisch-belarussische Grenze zu überschreiten. Demgegenüber ständen nur 52 Anträge von Migranten aus schutzbedürftigen Gruppen, die die Grenzschutzbeamten entgegengenommen hätten (Prawo.pl, 12.09.2025, https://www.prawo.pl/samorzad/sejm-zgodzil-sie-na-przedluzenie-czasowegozawieszenia-prawa-do-azylu,534891.html). Diese verschwindend geringen Zahlen lassen darauf schließen, dass bei der Anwendung des Gesetzes keine zuverlässige Identifizierung vulnerabler und schutzbedürftiger Personen stattfindet.
Obwohl die Parlamentswahlen Ende 2023 in Polen von der Opposition gewonnen wurden und einige zivilgesellschaftliche Organisationen eine Änderung der Grenzpolitik an der belarussischen Grenze erwarteten, berichten sie mittlerweile, dass die neue Regierung diese Erwartungen nicht erfüllt hat. Im Juni 2024 wurde das Verbot, die Pufferzone - ein Gebiet in der Nähe der Grenze - zu betreten, wieder eingeführt. Ein kürzlich veröffentlichter Bericht von Oxfam und Egala, einer Basisorganisation in Polen, die direkt an der Hilfe in der Grenzregion beteiligt ist, listet verschiedene Formen von Misshandlungen auf, denen Menschen ausgesetzt sind, die versuchen, die Grenze zu überqueren, und hebt hervor, dass sich die Bedingungen an der Grenze im Laufe des Jahres 2024 weiter verschlechtert haben. Viele Asylsuchende erhielten keine angemessene medizinische Hilfe, obwohl sie an der Grenze Gewalt erfahren hatten, sich beim Überqueren oder Stürzen vom Grenzzaun Verletzungen zugezogen hatten oder sich in einem Zustand extremer Erschöpfung befanden. Die Organisationen berichten von Gewalt, einschließlich Schlägen und routinemäßigem Einsatz von Pfefferspray. Die Regierung unterstützt die weitere Militarisierung des Grenzgebiets, indem sie den Einsatz von Schusswaffen genehmigte. Von Mitte 2021 bis November 2024 konnten Organisationen, die an der Grenze tätig sind, mindestens 88 Todesfälle bestätigen. Allein im Jahr 2024 gab es 5.615 Hilfsersuchen und 1.555 gemeldete Fälle von Zurückweisungen, wobei insgesamt 3.183 Zurückweisungen registriert wurden. Von November 2022 bis November 2024 behandelte die Organisation Médecins Sans Frontières (MSF) 442 Menschen, die in den wilden Wäldern an der polnisch-weißrussischen Grenze gestrandet waren. 50 % von ihnen litten unter körperlichen Traumata aufgrund von Gewalt. Sie hatten Verletzungen durch Schläge, Hundebisse und Gummigeschosse erlitten. MSF betonte, dass aufgrund der Beschränkung des Zugangs zur Pufferzone ein großer Teil des Gebiets für humanitäre und medizinische Interventionen unzugänglich bleibt (AIDA/ECRE, Country Report: Poland. Update on 2024, 15.07.2025, S. 14, 21 f.).
Neben gewalttätigen Übergriffen beschneiden polnische Grenzschutzkräfte die Rechte von Geflüchteten auch dadurch, dass sie sie dazu veranlassen, verfahrensbeendende Erklärungen abzugeben. Im September 2024 berichtete der Norwegischen Flüchtlingsrat (NRC), dass uniformierte Kräfte seit Juni 2024 Migranten routinemäßig dazu zwangen, Dokumente zu unterzeichnen, in denen sie erklärten, dass sie über ihr Recht auf internationalen Schutz informiert worden seien, sich jedoch dafür entschieden hätten, dieses Recht nicht in Anspruch zu nehmen. Diese Praxis baut auf zuvor dokumentierten Fällen auf, in denen Personen unter Druck gesetzt wurden, Erklärungen zu unterzeichnen, in denen sie sich bereit erklärten, Polen freiwillig zu verlassen. Diese Praktiken wurden auch im Bericht von We are Monitoring vom Dezember 2024 ausführlich dokumentiert (Danish Refugee Council, Poland. Reception conditions and access to the asylum procedure for Dublin returnees, 30.06.2025, S. 12). Der Umgang mit geflüchteten Personen an der Grenze, insbesondere der Einsatz von Schusswaffen, wurden vom Menschenrechtskommissar des Europarates kritisiert. Im April 2024 entschied der EGMR in der Rechtssache Sherov und andere gegen Polen, dass Polen durch die wiederholte Zurückweisung einer Gruppe in Richtung Ukraine gegen Artikel 3 und 13 EMRK sowie Artikel 4 Protokoll 4 verstoßen habe. Auch nationale Gerichte befanden die PushbackPraktiken der Behörden wiederholt für rechtswidrig, was jedoch nichts an der Praxis änderte (AIDA/ECRE, Country Report: Poland. Update on 2024, 15.07.2025, S. 13).
Im März 2025 kündigte Ministerpräsident Donald Tusk an, Polen werde die Dublin III-Verordnung zukünftig nicht mehr einhalten und keine Migranten aus anderen europäischen Ländern aufnehmen. Er erklärte weiter, Polens einseitige Entscheidung werde ein kürzlich mit Berlin geschlossenes Abkommen über die Rückführung von Dublin-Rückkehrern, für die Deutschland an seiner Ostgrenze spezielle Abschiebezentren errichtet hat, außer Kraft setzen (Notes from Poland, 21.03.2025, https://notesfrompoland.com/2025/03/21/tusk-poland-will-no-longer-comply-witheus-dublin-regulation-on-returning-asylum-seekers/; Derek Skally, The Irish Times, 27.03.2025, https://www.irishtimes.com/world/europe/2025/03/27/migrants-borderrules-poland-european-union-dublin-system/). Mit dem Sieg von Karol Nawrocki bei den polnischen Präsidentschaftswahlen im Mai und Juni 2025 wurde das rechtsnationalistische Lager in Polen weiter gestärkt. Im Wahlkampf schürten polnische Rechtspopulisten Panik, dass Deutschland massenhaft illegale Immigranten nach Polen abschieben würde. Nationalistische Milieus organisierten sogar die selbsternannte "Bewegung zur Verteidigung der Grenzen" (Ruch Obrony Granic), die ohne rechtliche Grundlage auf der Suche nach illegalen Immigranten Fahrzeuge, welche die deutsch-polnische Grenze überquerten, kontrollierte. Dieses Vorgehen befeuerte eine fremdenfeindliche, sogar rassistische Stimmung in der polnischen Gesellschaft (Länder-Analysen, Polen-Analysen. Polen nach den Präsidentschaftswahlen 2025, 02.09.2025, S. 3).
bb. Die aktuelle Gesetzeslage in Polen sowie die Art und Weise, auf die diese Gesetze zum Entscheidungszeitpunkt von den polnischen Behörden angewendet werden, führen dazu, dass der Kläger bei einer Rückführung nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten wird.
(a) Nach polnischem Recht wird - entgegen Artikel 18 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO - in Fällen, in denen ein Antragsteller nicht auf die Prüfung seines Asylantrags gewartet hat, sondern in einen anderen Mitgliedstaat gereist ist und nicht innerhalb einer Frist von neun Monaten nach Polen zurückgekehrt ist, sein Asylantrag nicht im Rahmen des regulären Verfahrens geprüft. Ein nach Ablauf dieser Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattdessen stets als Folgeantrag betrachtet und einem Zulässigkeitsverfahren unterzogen (AIDA/ECRE, Country Report: Poland. Update on 2024, 15.07.2025, S. 40, 55). Das polnische Recht sieht keine Ausnahme von der Neunmonatsfrist vor, was bedeutet, dass für Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückgeführt werden, dieselbe Frist gilt (Danish Refugee Council, Poland. Reception conditions and access to the asylum procedure for Dublin returnees, 30.06.2025, S. 8). Der Kläger hat Polen am 21.06.2023 verlassen, sodass er die Frist von neun Monaten nicht mehr einhalten kann. Darüber hinaus berichtet die NGO Helsinki Foundation for Human Rights (HFHR), dass selbst in einer Situation, in der ein Rückkehrer nach polnischem Recht berechtigt ist, sein erstes Verfahren wieder aufzunehmen, die Grenzschutzbeamten in den Haftanstalten für Ausländer ihn dazu zwingen, stattdessen einen Folgeantrag zu stellen (AIDA/ECRE, Country Report: Poland. Update on 2024, 15.07.2025, S. 40). Folgeanträge unterliegen einem Zulässigkeitsverfahren und werden in der Regel für unzulässig erklärt, wenn sie auf denselben Tatsachen wie der erste Antrag beruhen. Das polnische Recht sieht in dieser Hinsicht keine Ausnahmen für Dublin-Rückkehrer vor (Danish Refugee Council, Poland. Reception conditions and access to the asylum procedure for Dublin returnees, 30.06.2025, S. 11).
Das Asylverfahren des Klägers in Polen gilt mithin aufgrund seiner Ausreise nach Deutschland und des Ablaufs der neunmonatigen Frist als abgeschlossen. Damit ist er bei den polnischen Behörden nicht mehr als Asylantragsteller registriert. Um erneut Zugang zum Asylverfahren erhalten zu können, muss er einen Folgeantrag stellen. Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen und der extensiven Auslegung dieser Regelungen durch die polnischen Behörden droht dem Kläger nunmehr sogar, bezugnehmend auf seine irreguläre Einreise aus Belarus, der Zugang zum polnischen Asylverfahren vollständig verwehrt zu werden.
Anträge auf internationalen Schutz können in Polen grundsätzlich entweder im Inland, auch aus einer Haftanstalt, oder an der Grenze gestellt werden (Danish Refugee Council, Poland. Reception conditions and access to the asylum procedure for Dublin returnees, 30.06.2025, S. 10). Zuständig für die Entgegennahme von Asylanträgen ist die Grenzschutzbehörde, die sie an den Leiter des Ausländeramtes (Office for Foreigners, OFF) weiterleitet. Asylbewerber erhalten einen vorläufigen Ausweis, der sie zum Aufenthalt auf dem Gebiet Polens berechtigt, die vorläufige Ausländeridentitätsbescheinigung (Tymczasowe Zaświadczenie Tożsamości Cudzoziemca). Das Dokument ist zunächst 90 Tage lang gültig (zehn Tage im Falle von Dublin-Rückkehrern). Die Grenzschutzbehörde ist berechtigt, einem Asylbewerber mitzuteilen, dass es nicht möglich ist, am selben Tag, an dem er sich bei der zuständigen Stelle meldet, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die Behörde muss dann jedoch einen Termin und einen Ort festlegen, an dem der Antrag entgegengenommen wird. In einer solchen Situation (z. B. wenn sichergestellt werden muss, dass ein Dolmetscher zur Verfügung steht) wird die Absicht, Schutz zu beantragen, in einem Protokoll festgehalten und registriert. Die Grenzschutzbehörde hat drei Arbeitstage Zeit, um sicherzustellen, dass der Antrag gestellt und registriert wird (bei einer großen Anzahl von Anträgen sind es zehn Arbeitstage). Während dieser Zeit kann keine Entscheidung über die Rückführung getroffen werden (AIDA/ECRE, Country Report: Poland. Update on 2024, 15.07.2025, S. 27 f.).
Es bestehen jedoch bereits seit Längerem Bedenken, ob Dublin-Rückkehrer in Polen immer berechtigt sind, ihr ursprüngliches Asylverfahren wieder aufzunehmen (Danish Refugee Council, Poland. Reception conditions and access to the asylum procedure for Dublin returnees, 30.06.2025, S. 6). Die polnische NGO Stowarzyszenie Interwencji Prawnej (SIP, auch: Association for Legal Intervention) dokumentierte Fälle, in denen bei Dublin-Rückführungen von Personen, die bisher kein Asyl in Polen beantragt hatten, selbst ein ausdrücklicher Wunsch, Asyl zu beantragen, von den Grenzschutzbeamten ignoriert und erst nach rechtlicher Intervention registriert wurde (Danish Refugee Council, Poland. Reception conditions and access to the asylum procedure for Dublin returnees, 30.06.2025, S. 7). Seit etwa Mitte September 2025 verweigert Polen nunmehr nach den Feststellungen der NGO SIP landesweit die Annahme von Asylanträgen von Schutzsuchenden, die über Belarus geflohen sind. Dies betrifft nicht nur Asylanträge, die an der Staatsgrenze zu Belarus gestellt werden, sondern auch solche von Antragstellern, die sie sich Hunderte von Kilometern von der Grenze entfernt befinden, beispielsweise in Warschau oder Stettin, und versuchen, ihre Anträge bei den zuständigen Stellen einzureichen (SIP, 22.09.2025, https://interwencjaprawna.pl/en/poland-refuses-toaccept-asylum-applications-nationwide/). Die NGO erfasste auch Fälle von Personen, die erfolglos während ihres Aufenthalts in einem bewachten Zentrum für Ausländer Asylanträge zu stellen versuchten (SIP, 23.09.2025, S. 1, abrufbar unter: https://interwencjaprawna.pl/wp-content/uploads/2021/01/Stanowisko-SIP-_nieprzyjmowanie-wnioskow-o-OM.pdf). Sie weist darauf hin, dass diese Praxis sogar im Widerspruch zu der Verordnung vom 27.03.2025, verlängert durch die Verordnung vom 17.09.2025, steht, die eine Zurückweisung von Asylsuchenden nur "an der Staatsgrenze zu Belarus" legalisiert (SIP, 23.09.2025, S. 2).
Den Betroffenen, deren Asylanträge nicht von den zuständigen Behörden entgegengenommen werden, drohen deshalb Inhaftierung und Abschiebungen in ihre Herkunftsländer. Angesichts dieser neuen, verschärften Praxis fordert die NGO Pro Asyl, Überstellungen nach Polen im Rahmen des Dublin-Verfahrens sofort zu stoppen (Pro Asyl, Pressemitteilung, 25.09.2025, https://www.proasyl.de/pressemitteilung/polensetzt-asylrecht-aus-bundesregierung-muss-pushbacks-und-abschiebungen-in-dasland-stoppen/).
(b) Der Kläger ist irregulär über Belarus nach Polen eingereist und gilt in Polen derzeit nicht als Asylsuchender, sodass die neue Regelung auch gegen ihn angewendet zu werden droht. Stellt eine geflüchtete Person in Polen keinen Asylantrag, kommt es zu einem Rückführungsverfahren, es sei denn, es besteht eine andere Rechtsgrundlage für den Aufenthalt, z. B. eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum. Laut der NGO SIP mangelt es an den Einreisestellen nach Polen, einschließlich des Flughafens, erheblich an rechtlichen Informationen und Rechtsbeistand. Der Mangel an Informationen kann schwerwiegende rechtliche Folgen für die betroffene Person haben (Danish Refugee Council, Poland. Reception conditions and access to the asylum procedure for Dublin returnees, 30.06.2025, S. 7).
Die beschriebenen Bedenken werden nicht dadurch ausgeräumt, dass die polnischen Behörden sich gegenüber der Beklagten zur Wiederaufnahme des Klägers bereit erklärt haben. Zum einen erfolgte diese Zusage bereits im August 2024 und damit vor der formellen Aussetzung des Rechts auf Asyl an der polnisch-belarussischen Grenze (Februar 2025), vor der Erklärung des Ministerpräsidenten, keine Dublin-Überstellungen mehr entgegenzunehmen (März 2025) und auch vor der Einführung der noch weitergehenden Praxis, Asylanträge von über Belarus nach Polen eingereisten Personen landesweit nicht mehr entgegenzunehmen (September 2025). Außerdem hat die polnische NGO Rule of Law Institute (Fundacja Instytut na rzecz Państwa Prawa) in einem kürzlich erschienenen Bericht festgestellt, dass die Garantien der polnischen Regierung in Rückführungsverfahren nicht vertrauenswürdig sind. Als Beispiel hierfür verweist das Rule of Law Institute auf einen Fall, in dem ein tadschikischer Staatsangehöriger am 03.04.2025 gemäß der Dublin III-Verordnung von den Niederlanden nach Polen überstellt wurde (Fundacja Instytut na rzecz Państwa Prawa, 04.04.2025, https://panstwoprawa.org/wp-content/uploads/2025/04/zawiadomienie-KGSG-wsprawie-operacji-powrotowej-A.K.-ktorego-nie-wolno-poddac-ekstradycji-do-TJK.pdf). Nach Angaben der NGO wurde dem Betroffenen nicht gestattet, internationalen Schutz zu beantragen, und ihm wurde mitgeteilt, dass er abgeschoben werde. Trotz vorheriger Zusicherungen gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dass er nicht abgeschoben werde, soll es am nächsten Tag zu Abschiebungsversuchen gekommen sein. Die Abschiebung wurde nach dem Eingreifen des Instituts gestoppt, doch dem Betroffenen wurde anschließend mitgeteilt, dass die Abschiebung weiterhin beabsichtigt sei. Ein niederländisches Gericht ordnete am 15.05.2025 die Rückführung des Asylbewerbers in die Niederlande an (Danish Refugee Council, Poland. Reception conditions and access to the asylum procedure for Dublin returnees, 30.06.2025, S. 9).
In einer Bewertung aus dem Jahr 2024 stellte die Europäische Kommission mehrere Mängel in den Rückführungsverfahren Polens fest. Die Beobachtungen hoben Bedenken hinsichtlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung hervor, Mängel, die die Verfahrensgarantien für Personen, die einer Rückführung unterliegen, untergraben, und wiesen auf umfassendere strukturelle Probleme hin. Dazu gehörten der eingeschränkte Zugang zu Rechtsbeistand, Hindernisse für eine wirksame Berufung gegen Rückführungsentscheidungen und Schwächen in den Überwachungsmechanismen für Zwangsrückführungen (Danish Refugee Council, Poland. Reception conditions and access to the asylum procedure for Dublin returnees, 30.06.2025, S. 9). Im Jahr 2025 dokumentierte das Rule of Law Institute eine erhebliche Anzahl schwerwiegender Vorfälle im Zusammenhang mit der Behandlung von Asylbewerbern. Auf der Grundlage dieser Beobachtungen wies die Organisation darauf hin, dass die Bedingungen in Polen Anlass zu ernsthaften Bedenken geben, die nach Ansicht des Instituts eine Aussetzung der Dublin-Überstellungen in dieses Land rechtfertigen (Fundacja Instytut na rzecz Państwa Prawa, 09.04.2025, https://panstwoprawa.org/en/wiedza/gwarancje-polskiegopanstwa-nie-sa-warte-zlamanego-grosza/).
(c) Diese Feststellungen stehen - unabhängig von den Folgen für die Gewährung materieller Aufnahmebedingungen - einer Abschiebung des Klägers nach Polen bereits deswegen entgegen, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte es immer dann, wenn ein Vertragsstaat einen Asylsuchenden in einen Drittstaat abschieben möchte, ohne den Asylantrag inhaltlich zu prüfen, die Hauptfrage für die ausweisenden Behörden darin besteht, ob die Person Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren im aufnehmenden Drittstaat hat oder nicht. Dies liegt daran, dass das abschiebende Land davon ausgeht, dass es dem aufnehmenden Drittland obliegt, den Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn ein solcher Antrag bei den zuständigen Behörden dieses Landes gestellt würde. Der abschiebende Staat ist damit verpflichtet, gründlich zu prüfen, ob tatsächlich die Gefahr besteht, dass dem Asylbewerber im aufnehmenden Drittstaat ein angemessenes Asylverfahren, das ihn oder sie vor Zurückweisung schützt, verweigert wird. Wenn festgestellt wird, dass die diesbezüglichen Garantien unzureichend sind, impliziert Art. 3 EMRK die Pflicht, dass Asylsuchende nicht in das betreffende Drittland abgeschoben werden dürfen (EGMR, Urteil vom 21.11.2019 - 47287/15 (Ilias und Ahmed/Ungarn) -, HUDOC Rn. 134; Urteil vom 08.07.2021 - 51246/17 (D.A. u. a./Polen) -, HUDOC Rn. 59; Urteil vom 23.07.2020 - 40503/17, 42902/27 und 43643/17 (M.K. u. a./Polen) -, HUDOC Rn. 173).
Wird der Asylantrag des Klägers von den polnischen Behörden nicht registriert, drohen ihm Inhaftierung und eine Abschiebung in den Sudan ohne individuelle Überprüfung seiner Fluchtgründe. Nach eigenen Angaben hat der Kläger in Polen noch keine Anhörung zu seinen Verfolgungsgründen gehabt und eine solche wird ihm voraussichtlich auch nicht gewährt werden. Eine Abschiebung einer Person in ihren Herkunftsstaat ohne Erfassung und Bewertung ihrer individuellen Fluchtgründe steht jedoch im Widerspruch zum Non-Refoulement-Gebot. Dieses Prinzip ist verankert in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der bestimmt, keiner der vertragschließenden Staaten werde einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Nach Rechtsprechung des EGMR liegt in der Zurückweisung eines Asylantrags zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK, wenn der ausweisende Staat zuvor nicht prüft und bewertet, ob es infolge der Ausweisung zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers kommen kann (EGMR, Urteil vom 14.03.2017 - 47287/15 -, beck-online Rn. 112 ff.). Ferner ist das NonRefoulement-Gebot verankert in Art. 21 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Qualifikationsrichtlinie), der besagt, dass die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen achten.
cc. Sollte es bei einer Rückführung des Klägers nach Polen nicht unmittelbar zu einer Inhaftierung und Abschiebung in den Sudan kommen, droht ihm noch immer Verelendung mangels Zugangs zu den materiellen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber.
Asylbewerber haben nach der Beantragung von Asyl Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, sobald sie sich in der ersten Aufnahmeeinrichtung registrieren lassen (AIDA/ECRE, Country Report: Poland. Update on 2024, 15.07.2025, S. 60). Laut Gesetz haben Asylsuchende, die auf die offizielle Beantragung von Asyl warten, in Polen keinen Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen. Das Problem betrifft sowohl Erstasylbewerber als auch abgelehnte Asylbewerber, die beabsichtigen, erneut Asyl zu beantragen, wobei Letztere versuchen, eine Lücke in der Gewährung von Unterstützung zu vermeiden, indem sie einen Folgeantrag stellen, bevor der Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen aus einem früheren Asylverfahren erlischt (AIDA/ECRE, Country Report: Poland. Update on 2024, 15.07.2025, S. 61). Diese Möglichkeit steht dem Kläger wie ausgeführt nicht offen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger größere Ersparnisse hat oder Familie oder Freunde in Polen, die ihn auf einen nicht absehbaren Zeitraum aufnehmen und bei der Sicherung seines Lebensunterhalts unterstützen könnten.
c. Die Zuständigkeit Polens ist, selbstständig tragend, auch deshalb auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Überstellungsfrist am 12.02.2025 abgelaufen ist. Die polnischen Behörden haben sich am 12.08.2024 zur Wiederaufnahme des Klägers bereit erklärt. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.
Die Überstellungsfrist konnte nicht auf 18 Monate verlängert werden. Das ist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nur dann möglich, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Der in der Dublin III-Verordnung verwendete Begriff des Flüchtigseins ist nicht legal definiert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff eng auszulegen. Ein Antragsteller ist flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. Ein Flüchtigsein kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - Jawo, C-163/17 -, juris Rn. 53 ff.).
Zwar ist der Überstellungszugriff am Morgen des 05.02.2025 fehlgeschlagen, weil der Kläger unbekannten Aufenthalts war, als die Mitarbeiter der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen ihn in seiner Unterkunft aufsuchen wollten. Er hat das Scheitern des Überstellungszugriffs jedoch nicht zu vertreten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ihm seine Mitbewohner noch am 05.02.2025 von der versuchten Abschiebung berichtet hätten. Er habe die Mitarbeiter der Landesaufnahmebehörde selbst aber nicht gesehen. Zwischen 0:00 Uhr und 06:00 Uhr habe er sich in dem Zeitraum indes immer in seinem Zimmer aufgehalten. Schriftlich hatte der Kläger auch bereits vorgetragen, dass er sich zum Zeitpunkt der versuchten Überstellung in einem anderen Zimmer der Unterkunft aufgehalten habe. Dort hätten ihn die Mitarbeiter der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen jedoch nicht aufgesucht.
Ob der Kläger im Zeitraum der versuchten Überstellung in seinem Zimmer, in einem anderen Zimmer der Unterkunft oder überhaupt in der Unterkunft war, ist indes nicht entscheidend, weil er nicht verpflichtet war, sich in diesem Zeitraum in seinem Zimmer aufzuhalten oder die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen über einen abweichenden Aufenthaltsort zu informieren. In der an den Kläger adressierten sog. Nachtzeitverfügung vom 16.01.2025 führte die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen sogar ausdrücklich aus, dass der Kläger sich außerhalb des darin festgelegten Zeitraums zwischen montags und freitags von 0:00 Uhr bis 06:00 Uhr, ohne Vorkehrungen zu treffen, andernorts aufhalten dürfe. Ausweislich der ersten Version der Vollzugsmeldung der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen vom 05.02.2025 führten die Mitarbeiter den Überstellungsversuch nicht im Zeitraum von 0:00 Uhr bis 06:00 Uhr, sondern zwischen 06:30 Uhr und 07:15 Uhr durch, also außerhalb des Geltungsbereichs der Nachtzeitverfügung. Die zweite, mit Schriftsatz vom 03.03.2025 übermittelte Version der Vollzugsmitteilung vom 05.02.2025, in der diese Uhrzeit entfernt wurde, erscheint der Einzelrichterin als ein behördlicher Versuch, sie über den Zeitraum des Überstellungsversuchs zu täuschen. Eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Klägers zum Verbleib in der Unterkunft bestand nicht. Insbesondere lässt sich aus § 47 Abs. 3 AsylG, der vorsieht, dass der Ausländer für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, verpflichtet ist, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein, eine Pflicht zur dauerhaften physischen Anwesenheit in der Aufnahmeeinrichtung nicht ableiten.
Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller am 05.02.2025 gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzogen hat und seine Überstellung vereiteln wollte. Die durch die Abschiebungsanordnung begründete gesetzliche Ausreisepflicht beinhaltet keine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der eigenen Überstellung. Der Ausreisepflichtige kann selbst entscheiden, ob er an einer ihm angebotenen kontrollierten Überstellung mitwirkt oder nicht. Ist der Aufenthalt des Asylantragstellers den Behörden bekannt, reicht ein einmaliges Nichtantreffen in der Wohnung oder Unterkunft grundsätzlich nicht aus, um anzunehmen, er sei im unionsrechtlichen Sinne flüchtig (BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 - 1 C 26/20 -, juris Rn. 23). Die Angabe der Mitarbeiter der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, dass die Mitbewohner des Klägers nichts zu seinem Aufenthaltsort hätten sagen können, ist ohne Belang, weil der Kläger nicht verpflichtet ist und auch keinen Anlass hatte, seinen Mitbewohnern seinen Aufenthaltsort am Morgen des 05.02.2025 mitzuteilen. Die Feststellung, dass sich keine persönlichen Gegenstände des Klägers in dem Zimmer befunden hätten, bildet keinen Nachweis dafür, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt flüchtig war, ebenso wenig der unsubstantiierte Vortrag der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, er sei seit der Aushändigung der Nachtzeitverfügung am 30.01.2025 nicht mehr in der Unterkunft gesehen worden. Insofern verzichtet die Einzelrichterin darauf, den Sachverhalt insofern weiter aufzuklären, obwohl der Kläger dieses Vorbringen der Beklagten jeweils bestritten hat.
Dementsprechend sind die Feststellung, dass Abschiebungsverbote in Bezug auf Polen nicht vorliegen, die Abschiebungsanordnung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenso rechtwidrig und waren aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.