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Abschnitt 27 AVNHintG - Hinterlegung von Miete und anderen Beträgen

Bibliographie

Titel
Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)
Amtliche Abkürzung
AVNHintG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32360

27.1 Die Hinterlegung von Miete für ein Grundstück gilt für die Führung der Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. Die Hinterlegungsmasse wird nach dem Namen der Vermieterin oder des Vermieters, Straße und Hausnummer des Grundstücks und mit dem Stichwort "Miete" bezeichnet. Den Hinterlegungsakten ist, sofern zu einer Hinterlegungsmasse mehr als fünf Mietbeträge hinterlegt werden, ein Verzeichnis der Mietbeträge beizulegen. Das Verzeichnis ist in einen besonderen Umschlag zu heften und unter der Hülle des letzten Aktenbandes aufzubewahren.

27.2 Über Miete kann neben dem Massenverzeichnis (Nummer 25) ein mehrere Jahrgänge umfassendes Grundstücksverzeichnis nach Straßen und Hausnummern geführt werden. Die Eintragungen in diesem Verzeichnis sind nach Ausschüttung der Hinterlegungsmasse zu löschen.

27.3 Die Regelung in Nummer 27.1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in zeitlich wiederkehrenden Abständen Beträge hinterlegt werden. Maßgebliche Anwendungsfälle sind insbesondere Hinterlegungen

27.3.1
von gepfändeten Dienst- oder Versorgungsbezügen,

27.3.2
aufgrund der Konkurs- oder der Insolvenzordnung,

27.3.3
aufgrund des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 31 der AV vom 19. November 2024 (Nds. Rpfl. S. 481)