Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.11.2025, Az.: 2 PA 186/25

Unstatthafte Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.11.2025
Aktenzeichen
2 PA 186/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2025:1127.2PA186.25.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 28.10.2025
VG Osnabrück - 24.11.2025 - AZ: 4 A 273/23

Amtlicher Leitsatz

Die Beschwerde ist nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, wenn der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen fehlender Glaubhaftmachung der finanziellen Verhältnisse abgelehnt worden ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 28. Oktober 2025 wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Senat verwirft die Prozesskostenhilfebeschwerde in Anlehnung an § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig. Sie ist nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft.

Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dabei erfasst der Rechtsmittelausschluss auch den Fall der Versagung von Prozesskostenhilfe infolge fehlender oder unzureichender Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 6.10.2022 - 14 PA 249/22 -, juris Rn. 3; NdsOVG, Beschl. v. 5.9.2017 - 13 PA 235/17 -, juris Rn. 2; HambOVG, Beschl. v. 30.8.2021 - 6 So 69/21 - , juris Rn. 9; BayVGH, Beschl. v. 25.1.2018 - 9 C 17.910 -, juris Rn. 2; OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 3.11.2014 - OVG 12 M 53/14 -, juris Rn. 2; Happ in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 11). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt, weil die Klägerin ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht durch Vorlage einer aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht habe, obgleich eine solche trotz Aufforderung mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Oktober 2025 unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolgen angefordert worden sei. Die am 29. Januar 2024 übermittelte Erklärung der Klägerin sei hingegen nicht ausreichend, die Bedürftigkeit im aktuellen Zeitpunkt nachzuweisen. Denn nach den Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten müsste die Klägerin ihr Studium bereits beendet haben, sodass davon ausgehen sei, dass sie mittlerweile einer beruflichen Tätigkeit nachgehe. Etwas anderes habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Zu den Erfolgsaussichten der Klage hat sich das Verwaltungsgericht nicht verhalten.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 1 VwGO gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).