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Abschnitt 2 FFwJARdErl - Jugendfeuerwehr

Bibliographie

Titel
Jugendarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren
Redaktionelle Abkürzung
FFwJARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

2.1 Einrichtung der Jugendfeuerwehr

Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren (§ 13 NBrandSchG) als andere Abteilung i. S. des § 11 Abs. 3 NBrandSchG angegliedert werden. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Jugendfeuerwehr trifft der Träger der Feuerwehr im Regelfall durch Satzungsbeschluss. Jugendfeuerwehren werden von der NKJF statistisch erfasst; ihre Gründung ist der NKJF anzuzeigen. In Jugendfeuerwehren können, unter anderem zur Vorbereitung auf eine Aufnahme in die Einsatzabteilung (§ 11 Abs. 2 NBrandSchG), Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Die Übernahme in die Einsatzabteilung soll ab vollendetem 16. Lebensjahr möglich sein und spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird (§ 13 Abs. 3 NBrandSchG). Eine zeitgleiche Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr und in der Einsatzabteilung ist ab vollendetem 16. Lebensjahr möglich. Für die statistischen Auswertungen werden die Jugendlichen nach dem Übertritt in der Einsatzabteilung geführt.

2.2 Qualifikation der Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte

Die Jugendfeuerwehr wird von der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart geleitet. Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen zur ordnungsgemäßen Übertragung der Regelfunktion über eine abgeschlossene Gruppenführerausbildung verfügen (§ 10 Abs. 1 Nds. FwVO). Davon ausgenommen sind stellvertretende Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte, denen vor dem 10.04.2025 die Regelfunktion übertragen wurde. Der Lehrgang "Führungskräfte in der Jugendfeuerwehr" soll in der ersten Amtszeit absolviert werden.

Das Themenfeld "Migration, Integration und Teilhabe" ist Bestandteil der Aus- und Fortbildung der Führungskräfte, Betreuer und Betreuerinnen in den Jugendfeuerwehren.

Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarte sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen die Voraussetzungen für die Ausstellung der Juleica gemäß demBezugserlass erfüllen. Die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen der NKJF wird für alle zur Ausbildung und Betreuung in der Jugendfeuerwehr dauerhaft eingesetzten Feuerwehrangehörigen empfohlen.

Auf die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 72a SGB VIII), sich von der persönlichen Eignung der in der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30a BZRG zu überzeugen, wird hingewiesen.

Die Gesamtverantwortung der Gemeinde- und Ortsbrandmeisterin oder des Gemeinde- und Ortsbrandmeisters bleibt unberührt.

2.3 Ausbildung in der Jugendfeuerwehr

Die feuerwehrtechnische Ausbildung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr darf nur unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, der für die Feuerwehren eingeführten Ausbildungsanleitungen und unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgen. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind für die praktische feuerwehrtechnische Ausbildung und für Übungen mit Schutzkleidung entsprechend § 12 Abs. 4 Nds. FwVO auszurüsten.

Übungen sind als Grundübungen zu gestalten; Einsatz- und Alarmübungen mit ernstfallmäßigem Charakter sind nicht zulässig.

2.4 Besondere Grundsätze für die Ausbildung in der Jugendfeuerwehr

2.4.1 Bei Erläuterung von Einrichtungen und Geräten, deren Verwendung die Leistungsfähigkeit der Angehörigen der Jugendfeuerwehr übersteigt, ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

2.4.2 Bei Ausbildungsmaßnahmen und Übungen mit Wasser ist sicherzustellen, dass eine direkte fachliche Aufsicht erfolgt und ein sofortiges Eingreifen durch qualifizierte Feuerwehrmitglieder, die mindestens die Ausbildung zum Truppmitglied abgeschlossen haben, gewährleistet ist. Außerdem ist der Wasserdruck durch ein Druckbegrenzungsventil unmittelbar vor dem Verteiler auf höchstens 3 bar zu begrenzen. Die Nutzung einer Einrichtung zur schnellen Wasserabgabe ohne zusätzliches Druckbegrenzungsventil ist nicht zulässig.

2.4.3 Die Verwendung von Atemschutzgeräten und besonderer Schutzausrüstungen (z. B. CSA, Strahlen- und Hitzeschutzanzüge usw.), der Einsatz von BOS-Digitalfunkgeräten, die Nutzung von Alarmierungsgeräten und Alarmeinrichtungen im Straßenverkehr (Sondersignalanlagen) sowie die Verwendung von Hilfeleistungsgerät, welches nicht ausschließlich durch eigene Muskelkraft betrieben wird (z. B. Motorsäge, hydraulisches Rettungsgerät, Hebekissen usw.) sind nicht zulässig.

2.4.4 Praktische feuerwehrtechnische Ausbildungsmaßnahmen sind nur im Rahmen der Jugendfeuerwehr und ohne Zeitdruck durchzuführen. Die Zusammenarbeit mehrerer Jugendfeuerwehren - auch ortsfeuerwehrübergreifend - bei Ausbildungsveranstaltungen ist unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Jugendfeuerwehr grundsätzlich zulässig. Die Durchführung von Großübungen mit ernstfallartigem Charakter (z. B. Einsatz- oder Alarmübungen) ist mit dem Ausbildungsauftrag der Jugendfeuerwehr nicht zu vereinbaren und daher nicht zulässig.

2.4.5 Bei Vorbereitung und Abnahme der Leistungsspange und bei Wettbewerben entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Deutschen Jugendfeuerwehr oder der NKJF im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e. V. ist die Leistungsfähigkeit der Mitglieder der Jugendfeuerwehr in besonderem Maß zu berücksichtigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 3 des RdErl. vom 10. Oktober 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 484)