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§ 8 Nds. FwVO - Technische Ausbildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Feuerwehrverordnung (Nds. FwVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) 1Voraussetzung für die technische Ausbildung ist der Abschluss der modularen Grundlagenausbildung. 2Sie wird mit den Ausbildungslehrgängen nach den Nummern 3.1 bis 3.9 Anlage 1 Erlass-FwDV 2, insbesondere den Ausbildungslehrgängen "Atemschutzgeräteträger", "Gerätewarte", "Atemschutzgerätewarte", "Maschinisten", "Sprechfunker", "Technische Hilfeleistung" und "ABC-Einsatz" durchgeführt. 3Die technische Ausbildung wird mit dem Leistungsnachweis nach Nummer 1.8 Anlage 1 Erlass-FwDV 2 abgeschlossen. 4Aufbauend auf dem Ausbildungslehrgang "Atemschutzgeräteträger" können die technischen Ausbildungslehrgänge "Atemschutzbeauftragte" und "Chemikalienschutzanzugträger" nach dem Runderlass "Einsatz- und Ausbildungsanleitungen für Feuerwehren; Atemschutz (Feuerwehr-Dienstvorschrift 7)" des Ministeriums für Inneres und Sport vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1421 - im Folgenden: FwDV 7) durchgeführt werden. 5Aufbauend auf dem Ausbildungslehrgang "Maschinisten" kann der Ausbildungslehrgang "Gerätebeauftragte" durchgeführt werden.

(2) 1Die technische Ausbildung soll den Mitgliedern der Einsatzabteilung durch Einsatzübungen und Ausbildungslehrgänge die für die jeweilige Aufgabe im Einsatz erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln. 2Die Einsatzübungen sind so zu gestalten, dass die Mitglieder künftige Einsatzanforderungen beherrschen.

(3) 1Die Ausbildungslehrgänge "Maschinisten", "Atemschutzgeräteträger" und "Sprechfunker" werden durch die Landkreise durchgeführt. 2Die Ausbildungslehrgänge "Atemschutzbeauftragte", "Gerätebeauftragte" und "Chemikalienschutzanzugträger" werden durch die Gemeinden und die Landkreise durchgeführt. 3Die sonstigen Ausbildungslehrgänge werden durch das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katstrophenschutz durchgeführt. 4Die Landkreise können die Ausbildungslehrgänge "Technische Hilfeleistung" und "ABC-Einsatz" ebenfalls durchführen, wenn dies mit dem Niedersächsischen Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz vereinbart ist.