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§ 25 GOV - Vorlage von Akten an die Staatsanwaltschaft, Rückgabe von Akten an die Verwaltungsbehörde

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnungsvorschriften - GOV -
Amtliche Abkürzung
GOV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31670

(1) 1Der Staatsanwaltschaft sind in eilbedürftigen Fällen die Akten auf Verlangen auch ohne richterliche Verfügung vorzulegen. 2Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Richterin oder der Richter sich die Verfügung über die Herausgabe der Akten ausdrücklich vorbehalten hat. 3Bei der Staatsanwaltschaft gehen die Akten zuerst der zuständigen Geschäftsstelle zu. 4Diese veranlasst die weitere Bearbeitung.

(2) 1Die rechtskräftige Entscheidung oder Rücknahmeerklärung ist der Verwaltungsbehörde zu übermitteln. 2Sind Papierakten der Verwaltungsbehörde nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens zur Vollstreckung des Bußgeldbescheides zurückzugeben, ist den Akten der Verwaltungsbehörde eine Ausfertigung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Rücknahmeerklärung beizufügen.