§ 27 NSchÄG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchÄG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31050010000000
(1) 1Die Vertretung durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. 2Die Schiedsperson kann jedoch einer Partei auf Antrag gestatten, sich in der Schlichtungsverhandlung durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, wenn der Partei unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen, und die bevollmächtigte Person zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist.
(2) 1Handelt es sich bei einer Partei nicht um eine natürliche Person, darf diese sich auch durch bevollmächtigte Beschäftigte vertreten lassen. 2Eltern als gesetzliche Vertreter eines Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.