Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.06.2025, Az.: 4 LA 139/24
Naturschutzrechtliche Anordnung der Wiederherstellung einer beseitigten Baumreihe bestehend aus Pappeln durch den Landwirt; Anforderungen an die gute fachliche Praxis ; Berücksichtigung der täglichen Wirtschaftsweise des Landwirts
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 05.06.2025
- Aktenzeichen
- 4 LA 139/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0605.4LA139.24.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 24.07.2024 - AZ: 1 A 1028/22
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 S. 2 BNatSchG
- § 17 BBodSchG
Fundstellen
- NordÖR 2025, 521-525
- NuR 2025, 844-848
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist den Anforderungen an die gute fachliche Praxis i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG nicht entsprochen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, ein Eingriff vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 -, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 17 und v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 -, juris Rn. 39).
- 2.
§ 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG begünstigt nur die tägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts. Die Norm gilt daher nicht für den Wechsel zwischen den unterschiedlichen Arten der Bodennutzung und nicht für Maßnahmen der Bodengewinnung sowie die erstmalige Begründung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung. Auf den Wechsel zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsarten findet § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur Anwendung, wenn es sich um eine Maßnahme der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirts handelt. Dieser soll in seiner alltäglichen, also gewöhnlichen Wirtschaftsweise nicht der Eingriffsregelung unterworfen sein, sodass die Landwirtschaftsklausel auch Tätigkeiten erfassen kann, die nicht täglich ausgeübt werden (BVerwG, Urt. v. 13.6.2019 - 4 C 4.18 -, juris Rn. 20 m.w.N.).
- 3.
§ 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG eröffnet der Behörde ein Auswahlermessen, ob sie Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnet (vgl. Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 33). Eine feste Rangfolge bei dieser Wahl sieht das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht vor. In erster Linie sind die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit maßgebend.
- 4.
Bei einem illegalen Eingriff, der nicht nachträglich legalisiert werden kann, besteht regelmäßig ein Interesse daran, die Veränderung der betroffenen Grundfläche selbst rückgängig zu machen, etwa indem abgeschnittene Gehölze durch Neupflanzungen ersetzt werden.
- 5.
Die in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG genannten Maßnahmen nach § 15 BNatSchG meinen nur die in § 15 Abs. 2 BNatSchG bezeichneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht jedoch die Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG (Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 34).
- 6.
Da neu gepflanzte Gehölze die Funktion der beseitigten Gehölze im Naturhaushalt erst nach einigen Jahren erreichen werden, kann als Ausgleich für diese zeitliche Lücke regelmäßig eine Pflanzung größeren Umfangs als das beseitigte Gehölz gefordert werden. Die Angemessenheit der Ersatzpflanzung beurteilt sich nach der Bedeutung des Gehölzes bzw. der Bäume für den Naturhaushalt. Es kommt maßgeblich auf die Größe und den ökologischen Wert des beseitigten Gehölzes bzw. der gefällten Bäume an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.4.2016 - 2 M 93/15 -, juris Rn. 27).
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts StadeVerwaltungsgerichts Stade - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 24. Juli 2024 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2022 mit streitgegenständlichem Urteil vom 24. Juli 2024 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen und deswegen von weiteren Ausführungen abgesehen (Urteilsabdruck, S. 7). Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich (Urteilsabdruck, S. 7 f.). Mit Bescheid vom 25. Juni 2021 war der Klägerin in den Ziffern 1) und 2) aufgegeben worden, auf dem Flurstück F. der Flur G. der Gemarkung E. eine von ihr beseitigte Hecke im Norden des Flurstücks auf einer Länge von 250 m sowie eine von ihr beseitigte Hecke im Süden desselben Flurstücks auf einer Länge von 130 m wiederherzustellen. Unter den Ziffern 3) und 4) waren weitergehende Vorgaben zur Umsetzung der Wiederherstellung erfolgt. Die Anordnungen hatte der Beklagte auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gestützt (Bescheid, S. 1 f.). Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2022 änderte der Beklagte den Bescheid vom 25. Juni 2021 teilweise ab und führte insbesondere nun aus, dass auf dem benannten Flurstück im Süden - statt einer Hecke - eine von der Klägerin beseitigte Baumreihe auf einer Länge von 130 m wiederherzustellen sei. Die in den Ziffern 3) und 4) erfolgten weitergehenden Vorgaben zur Umsetzung der Wiederherstellung änderte der Beklagte ebenfalls entsprechend ab (Widerspruchsbescheid, S. 1 f.).
Der von der Klägerin gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts einzig geltend gemachte Berufungszulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt worden bzw. liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss mithin nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Nicht erforderlich ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Dabei erfordert eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2025 - 4 LA 82/23 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt; vom Rechtsmittelführer nicht genannte Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils offensichtlich ist (vgl. Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Werkstand: 72. Ed. 1.10.2024, § 124a Rn. 73 m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 204). Dem Darlegungserfordernis ist nicht Genüge getan, wenn der Zulassungsantragsteller sich darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.11.2024 - 11 LA 165/24 -, n.v. m.w.N.; Beschl. v. 10.2.2003 - 2 LA 2953/01 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 1.4.2020 - 4 LA 166/19 -, n.v. m.w.N.). Ist die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt worden, hat dies zur Folge, dass dem Zulassungsantrag nur dann entsprochen werden kann, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2022 - 6 B 14.22 -, juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 28.4.2025 - 4 LA 58/23 -, n.v.; v. 17.2.2023 - 4 LA 212/21 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 5.2.2024 - 14 LA 71/23 -, juris Rn. 5).
Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt noch liegen diese vor.
Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, wonach die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen ist, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden, verneint, weil sich aus dem Wortlaut der Norm nicht ergebe, dass die Landwirtschaft nur auf einjährige Kulturen Anwendung finden könne und andere Formen der Bewirtschaftung, die einen längeren Erntehorizont hätten, davon ausgeschlossen seien, sowie ergänzend ausführt, eine zur baldigen Ernte angelegte Baumreihe sei nicht "naturbetont" im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 5 BBodSchG.
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegt, weil sie bereits die Argumentation des sich nach § 117 Abs. 5 VwGO in zulässiger Weise auf die Gründe des Bescheides vom 25. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2022 beziehenden Verwaltungsgerichts nicht trifft (Urteilsabdruck, S. 7). Dem Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2022 folgend hat das Verwaltungsgericht den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht generell auf einjährige Kulturen beschränkt, sondern vielmehr entschieden, dass die von der Klägerin vorgenommene Entfernung einer Baumreihe nach den hier vorliegenden Umständen die Voraussetzungen einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Holzes im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht erfülle (Widerspruchsbescheid, S. 3 f.).
Die Klägerin hat es in diesem Zusammenhang auch versäumt, sich mit den verschiedenen, diese Annahme des Verwaltungsgerichts tragenden Argumenten auseinanderzusetzen, die in dem angegriffenen Bescheid des Beklagten aufgeführt worden sind und die sich das Verwaltungsgericht nach § 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen gemacht hat. Der Beklagte hat in dem Ausgangsbescheid vom 25. Juni 2021 ausgeführt, die von der Klägerin erfolgte Bodennutzung durch Entfernung einer Hecke und einer Baumreihe widerspreche den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG seien die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BBodSchG gehöre zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis insbesondere, dass die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig seien, erhalten blieben. Auch dürften Landschaftselemente nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AgrarZahlVerpflV nicht beseitigt werden. Dies habe die Klägerin nicht berücksichtigt (Bescheid, S. 3). Weiter hat der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2022 ergänzend ausgeführt, es handele sich weder um eine landwirtschaftliche Nutzung des Holzes noch um eine forstwirtschaftliche. Denn die Baumreihe sei weder Teil einer erkennbar angelegten Agrarpflanzung noch als Wald anzusehen gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, wäre im Rahmen einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung zu erwarten gewesen, dass auf die Ernte eine erneute Anpflanzung erfolge. Hier sei jedoch im Gesamtzusammenhang erkennbar eine Änderung der Bodennutzung an mehreren Stellen auf dem Flurstück erfolgt. Vorrangig dürfte das Bestreben der Klägerin gewesen sein, zusätzliche landwirtschaftliche Flächen zu gewinnen bzw. die gesamte Fläche intensiver nutzen zu können. Die erfolgte Anpflanzung einer Baumreihe von Pappeln in der Absicht, sie zu einem späteren Zeitpunkt einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen, erscheine schon wegen des geringen Umfangs der Anpflanzung für eben jene behauptete wirtschaftliche Nutzung kaum glaubhaft. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Bodennutzung sei festzuhalten, dass von § 14 Abs. 2 BNatSchG nur die alltägliche Wirtschaftsweise gemeint sei, von der eine vollständige Beseitigung einer Baumreihe erkennbar nicht umfasst sei. Die Entnahme einzelner Bäume wäre dabei grundsätzlich möglich gewesen, da dabei die Erheblichkeitsschwelle des Eingriffsbegriffs in aller Regel nicht überschritten werde. Insofern könne von einer vollständigen Beseitigung einer privaten Nutzung des Eigentums keine Rede sein (Widerspruchsbescheid, S. 3 f.). Die Klägerin hat sich mit diesen Ausführungen nicht qualifiziert, ins Einzelne gehend, fallbezogen und aus sich heraus verständlich auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandergesetzt.
Daran ändert auch der weitere Einwand der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags, eine zur baldigen Ernte angelegte Baumreihe sei nicht "naturbetont" im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 5 BBodSchG, nichts. Zum einen hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an den Beklagten - wie ausgeführt - seine Entscheidung auf mehrere Begründungsstränge gestützt, wie etwa auch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG, die von der Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend angegriffen worden sind. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2022 schon nicht tragend darauf abgestellt, dass eine "zur baldigen Ernte angelegte" Baumreihe vorliege, sondern die Glaubhaftigkeit des in diese Richtung gehenden Vortrags der Klägerin gerade in Abrede gestellt (Widerspruchsbescheid, S. 4). Soweit die Klägerin in ihrer Berufungszulassungsbegründung in diesem Zusammenhang ausführt, der Großvater des Herrn H. habe die streitgegenständliche Baumreihe angelegt und sie sei nie als Hecke, sondern von vornherein nur für die Holzernte gedacht gewesen, wiederholt sie im Wesentlichen lediglich ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, was den obigen Maßstäben zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht genügt. Der Vortrag, die streitgegenständliche Baumreihe sei eine Anfang der 1960er Jahre auf die Holzernte angelegte (Plantagen-)Pflanzung, ist nicht hinreichend substantiiert worden. Nach den Angaben der Klägerin soll die Ernte der Pappeln ca. 2010 erfolgt und das Holz für die Streichholzproduktion verkauft worden sein. Hierzu wurden seitens der Klägerin allerdings keinerlei belastbare Details zu Menge und Erlös, geschweige denn Belege beigebracht. Ob mit einer "einmaligen" Ernte überhaupt eine einzig von § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG erfasste "wirtschaftliche" Nutzung in Abgrenzung zur bloßen Hobbynutzung (vgl. Schumacher/FischerHüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 66) vorliegt, ist damit ebenfalls nicht dargetan.
Auch das Zulassungsvorbringen der Klägerin, es entstehe bei den von dem Beklagten als unbedenklich eingestuften Teilernten der Bäume bei jedem Erntevorgang ein Ausgleichsbedarf, der dann längerfristig gedacht die Betriebsflächen nach und nach gleichsam "verbrauche", wodurch diese für landwirtschaftlichen Anbau nicht mehr zu Verfügung stünden, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme, dass die hier erfolgte vollständige Entfernung der Baumreihe eine land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung dargestellt hat, die den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widersprochen hat. Es erscheint in diesem Zusammenhang ohne weitere Ausführungen zu dem vorgebrachten hypothetischen Fallbeilspiel im Übrigen auch fraglich, warum andere Betriebsflächen für den Ausgleich und nicht die Flächen der vermeintlichen "Pappelplantage", auf der eine Ausdünnung des Bestandes durch die Teilernte erfolgt wäre, in Anspruch genommen werden sollten.
Im Übrigen liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wegen der von der Klägerin angegriffenen Ablehnung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG durch das Verwaltungsgericht auch nicht vor, weil entgegen der Auffassung der Klägerin das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen einer (privilegierten) land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nicht gegeben sind.
Nach dieser Vorschrift ist - wie bereits ausgeführt - die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG bestimmt, dass die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, die den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 BBodSchG und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspricht, in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Ist den Anforderungen an die gute fachliche Praxis nicht entsprochen, liegt nach der Rechtsprechung des I., welcher der Senat folgt, ein Eingriff vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.2016 - 4 C 4.15 -, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 17 und v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 -, juris Rn. 39). In der Rechtsprechung des I. ist auch geklärt, dass § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur die tägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts begünstigt. Die Norm gilt daher nicht für den Wechsel zwischen den unterschiedlichen Arten der Bodennutzung und nicht für Maßnahmen der Bodengewinnung sowie die erstmalige Begründung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung. Auf den Wechsel zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsarten findet § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur Anwendung, wenn es sich um eine Maßnahme der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirts handelt. Dieser soll in seiner alltäglichen, also gewöhnlichen Wirtschaftsweise nicht der Eingriffsregelung unterworfen sein, sodass die Landwirtschaftsklausel auch Tätigkeiten erfassen kann, die nicht täglich ausgeübt werden (BVerwG, Urt. v.13.6.2019 - 4 C 4.18 -, juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. zum definitionsgleichen naturschutzrechtlichen Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft nach § 8 Abs. 7 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1976, BGBl. 1976, Teil I, S. 3576: BVerwG, Beschl. v. 4.6.2003 - 4 BN 27.03 -, juris Rn. 9 m.w.N). Dementsprechend hat der Senat im Falle einer Beseitigung von vier Eichen sowie einer Weißdornhecke auch entschieden, dass ein vernünftiger Grund für die Entfernung von Gehölzen wie Bäumen, Baumreihen oder Hecken, die Lebensstätten wildlebender Tiere sind, in aller Regel zu verneinen sei, wenn diese Maßnahme in erster Linie durchgeführt werde, um bewirtschaftungsbehindernde Landschaftselemente zu beseitigen, und eine derartige landwirtschaftliche Bodennutzung, die gegen das Verbot des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoße, nicht den Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspreche (Senatsbeschl. v. 24.11.2017 - 4 ME 352/17 -, n.v., Beschlussabdruck, S. 4).
Diese Erwägungen beanspruchen auch hier Gültigkeit. Die beseitigte Baumreihe stellte ein Landschaftselement dar, das die Klägerin nicht erhalten, sondern entfernt hat. Es dürfte darüber hinaus unstreitig sein, dass die Klägerin die durch die Beseitigung der Baumreihe gewonnene zusätzliche Fläche in eine Kulturlandschaft umgewandelt hat. Sie hat hierbei nicht nur Bewirtschaftungsfläche hinzugewonnen, sondern durch die Vereinigung von zwei Teilflächen auch eine effizientere Bewirtschaftung ermöglicht, was sich bereits nach Ansicht der zu den Verwaltungsvorgängen gelangten Luftbilder aus 2015 und 2018 (Verwaltungsvorgänge, Bl. 5 f.) ergibt. Hinsichtlich einer möglichen agroforstlichen Nutzung der Pappeln sind - wie bereits ausgeführt - die Angaben der Klägerin, die streitgegenständliche Baumreihe sei eine Anfang der 1960er Jahre auf die Holzernte angelegte (Plantagen-)Pflanzung, weder ausreichend substantiiert noch belegt worden. Im Übrigen wäre im Rahmen einer der guten fachlichen Praxis entsprechenden agroforstwirtschaftlichen Bodennutzung auch ein Ersatz der gefällten durch neue Bäume zu erwarten gewesen. Auch bei einer agroforstlichen Nutzung der Baumreihe läge ohne eine entsprechende Neupflanzung nach einer "vollständigen" Holzernte _ein Wechsel der landwirtschaftlichen Nutzungsart vor. Eine "alltägliche Wirtschaftsweise" eines Landwirts im Sinne einer der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung liegt nach oben genannten Maßstäben mithin gerade nicht vor.
Soweit die Klägerin in ihrer Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung weiter ausführt, im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin eine Anpflanzung an einem alternativen Standort angeboten habe, dringt sie auch hiermit nicht durch, weil sie auch insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO weder dargelegt hat noch diese Zweifel vorliegen.
Die Klägerin versäumt es insoweit bereits, darzulegen, welcher vom Verwaltungsgericht nach § 114 Satz 1 VwGO zu beachtende und aus ihrer Sicht von ihm übersehene Ermessensfehler vorliegen soll. Weiter führt die Klägerin nicht aus, ob sich ihre Ausführungen auf das von § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG eröffnete Erschließungsermessen, das als intendiertes Ermessen ausgestaltet ist ("soll"), oder auf das Auswahlermessen zwischen Maßnahmen nach § 15 BNatSchG und der Wiederherstellung des frühen Zustandes (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 33 f.) beziehen. Weiter setzt sich die Klägerin auch nicht mit den ausführlichen Ermessenserwägungen des Beklagten im Ausgangsbescheid vom 25. Juni 2021, denen das Verwaltungsgericht nach § 117 Abs. 5 VwGO gefolgt ist, auseinander (Bescheid, S. 4 f.), sondern verortet lediglich den von ihr wiederholt im Verfahren vergeblich vorgetragenen Einigungsvorschlag nunmehr im Ermessen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts liegen im Übrigen insoweit auch nicht vor, weil Ermessensfehler, die das Verwaltungsgericht hätte annehmen müssen, nicht erkennbar sind.
Hinsichtlich des Erschließungsermessens in der Form des intendierten Ermessens (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.2019 - 4 C 4.18 -, juris Rn. 32) sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Von der Anordnung einer der in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG genannten Maßnahmen kann nur aus wichtigem Grund oder in atypischen Einzelfällen abgesehen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 -, juris Rn. 45). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Auch bezüglich der Auswahl zwischen Maßnahmen nach § 15 BNatSchG und der Wiederherstellung des frühen Zustandes liegen Ermessensfehler nicht vor. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG eröffnet der Behörde ein Auswahlermessen, ob sie Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnet (vgl. Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 33). Eine feste Rangfolge bei dieser Wahl sieht das Gesetz nach seinem Wortlaut nicht vor. In erster Linie sind die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit maßgebend (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30.1.2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 107 m.w.N.; J., Urt. v. 20.2.2020 - 2 A 109/17 -, juris Rn. 56; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 17 Rn. 55; ferner Meßerschmidt, BNatSchRecht, Werkstand: 172. Aktualisierung März 2025, § 17 BNatSchG Rn. 77a). Die Entscheidung des Beklagten, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen, lässt vorliegend keinen Ermessensfehler erkennen. Bei einem illegalen Eingriff, der - wie hier - nicht nachträglich legalisiert werden kann, besteht regelmäßig ein Interesse daran, die Veränderung der betroffenen Grundfläche selbst rückgängig zu machen, etwa indem abgeschnittene Gehölze durch Neupflanzungen ersetzt werden (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 17 Rn. 57). Eine Maßnahme nach § 15 BNatSchG anstelle der angeordneten Wiederherstellung des früheren Zustands kam nach Lage der Dinge vorliegend nicht in Betracht. Auch wenn in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG die Vorschrift des § 15 BNatSchG undifferenziert in Bezug genommen wird, sind mit den in § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG genannten "Maßnahmen nach § 15 BNatSchG" nur die in § 15 Abs. 2 BNatSchG bezeichneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemeint, nicht jedoch auch die Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG (Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 34; vgl. ferner OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.1.2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 108; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 17 BNatSchG Rn. 25). Sowohl die Wiederherstellung als auch Kompensationsmaßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG zielen darauf ab, einen in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbaren Zustand zu schaffen (vgl. Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2024, § 17 Rn. 52 m.w.N.). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt demgegenüber, einen in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbaren Zustand auf der betroffenen Fläche wiederherzustellen (Senatsbeschl. v. 12.5.2023 - 4 ME 11/23 -, juris Rn. 34; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 17 Rn. 57).
Vorliegend ist die mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeordnete Wiederherstellung des früheren Zustands objektiv möglich und kann die stattgefundene Beeinträchtigung des Naturhaushalts gleichartig bzw. gleichwertig ausgleichen. Die von der Klägerin demgegenüber angebotenen alternativen Kompensationsmaßnahmen bleiben in ihrer Wertigkeit hinter dieser Wiederherstellung schon deshalb zurück, weil sie bereits angesichts ihrer Anordnung für den Senat erkennbar die ökologischen Funktionen des Naturhaushalts weniger wertig zu kompensieren in der Lage sind. So hat der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, die von der Klägerin vorgeschlagenen Maßnahmen nach § 15 BNatSchG schieden vorliegend aus, da diese in ihrer Funktion nicht der des verlorenen Landschaftselements entsprächen. Folge der vorgeschlagenen Maßnahmen wären vorranging Waldstrukturen, die gerade nicht derselbe oder gleichwertige Lebensraum wie Hecken und Baumreihen wären. Die Artzusammensetzung und somit das Ökosystem könne deutlich voneinander abweichen (Gerichtsakte d. Verwaltungsgerichts, Bl. 56). Die Angaben der Klägerin zur vermeintlich gleichwertigen Vernetzungsfunktion der von ihr angebotenen Ersatzpflanzungen genauso wie etwaige Nachteile einer Wiederherstellung des status quo ante blieben demgegenüber unsubstantiiert.
Soweit sich die Klägerin daneben argumentativ erneut gegen den Umfang der aufgegebenen Ersatzpflanzung mit Jungpflanzen wendet, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, weil sie hiermit im Kern ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und sich insoweit auch mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinandersetzt. Dieses hat ausgeführt, die Wiederherstellung des früheren Zustands im Sinne des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG meine nicht eine authentische Rekonstruktion der vorherigen Situation. Es könne nicht beanstandet werden, dass unter Umständen mehr Pflanzen angepflanzt werden sollen als zuvor vorhanden gewesen seien, weil sich im Vergleich zu einem beseitigten Altbestand bei Neuanpflanzungen die ökologischen Funktionen erst nach und nach entwickeln müssten. Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigten nicht die Annahme, dass die Anordnungen des Beklagten auch mit Rücksicht auf das erwähnte Ziel, die Funktion des beseitigten Landschaftselements wiederherzustellen, übermäßig seien (Urteilsabdruck, S. 7 f.). Die Klägerin stellt mit ihrem Vortrag diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Zweifel. Die Wiederherstellung des früheren Zustands erfordert zunächst, dass ein Gehölz in der früheren Ausdehnung geschaffen wird. Da neu gepflanzten Gehölze die Funktion der beseitigten Gehölze im Naturhaushalt aber erst nach einigen Jahren erreichen werden, ist anerkannt, dass als Ausgleich für diese zeitliche Lücke regelmäßig eine Pflanzung größeren Umfangs als das beseitigte Gehölz gefordert werden kann. Die Angemessenheit der Ersatzpflanzung beurteilt sich nach der Bedeutung des Gehölzes bzw. der Bäume für den Naturhaushalt. Es kommt maßgeblich auf die Größe und den ökologischen Wert des beseitigten Gehölzes bzw. der gefällten Bäume an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.4.2016 - 2 M 93/15 -, juris Rn. 27).
Soweit sich die Klägerin gegen den von dem Beklagten festgestellten Verstoß gegen § 44 BNatSchG wendet, hat sie es entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unterlassen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis aufzuzeigen, weil das Verwaltungsgericht mit seinem Anschluss an die Ausführungen des Beklagten in dem Ausgangsbescheid vom 25. Juni 2021 nach § 117 Abs. 5 VwGO für das Bestehen einer Erlaubnispflicht für die Beseitigung der Hecke bzw. Baumreihe nach § 67 BNatSchG neben dem Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auch auf das allgemeinere Verbot nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG abgestellt hat (Bescheid, S. 3 f.).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).