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Abschnitt 3 ÖPNVOBBErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beschaffung von Omnibussen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
Redaktionelle Abkürzung
ÖPNVOBBErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

3.1 Zuwendungsempfänger sind:

  • Verkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 PBefG in Niedersachsen betreiben, entweder als Genehmigungsinhaber, als Betriebsführer oder als Auftragnehmer. Diesen Unternehmen gleichgestellt sind Fahrzeugvorhaltegesellschaften, die mit einem Unternehmen gemäß Satz 1 verbunden sind und diesem Unternehmen das geförderte Fahrzeug unter Beachtung aller Vorgaben und der Zweckbindungsbestimmungen dieser Richtlinie zur Nutzung überlassen, und

  • Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 NNVG.

3.2 Sofern eine Beihilfe auf Grundlage des Artikels 36b AGVO gewährt wird, gilt Folgendes:

  • Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Abs. 2, 3 und 5 AGVO.

  • Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzuverlässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung gewährt werden.

  • Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Nr. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8.1 des Erl. i.d.F. vom 11. März 2025 (Nds. MBl. 2025 Nrn. 116, 126)