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Art. 2 EGFL/ELER-HBÄndStV - Inkrafttreten

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
Redaktionelle Abkürzung
EGFL/ELER-HBÄndStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)

(2) Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 12) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Bremen, den 15.11.2024

Für die Freie Hansestadt Bremen
K. Moosdorf
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft

Hannover, den 11.11.2024

Für das Land Niedersachsen
Miriam Staudte
Die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin