Art. 2 EGFL/ELER-HBÄndStV - Inkrafttreten
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen
- Redaktionelle Abkürzung
- EGFL/ELER-HBÄndStV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (1)
(2) Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen werden ermächtigt, den Wortlaut des Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 12) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Bremen, den 15.11.2024
Für die Freie Hansestadt Bremen
K. Moosdorf
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Hannover, den 11.11.2024
Für das Land Niedersachsen
Miriam Staudte
Die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin