Abschnitt III. EAÜ-RdErl - Beteiligte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Konzept für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ-Konzept)
- Redaktionelle Abkürzung
- EAÜ-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33350
Die Anordnung der EAÜ erfolgt durch die zuständige Strafvollstreckungskammer als Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB. In Jugendsachen ist die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter zuständig. Zur Vorbereitung der Anordnung der EAÜ arbeiten
die Führungsaufsichtsstelle,
die Vollstreckungsbehörde,
der Justizvollzug,
der Maßregelvollzug,
die Polizei und
der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)
vertrauensvoll zusammen.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 2 des RdErl. vom 2. Dezember 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 606, Nds. RPfl. 2025 S. 25)