Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 04.12.2025, Az.: 3 A 4509/24
Kräfte in Ausbildung; Förderung; Sozialassistentin; Ausbildung in Teilzeit; Förderung Nach NKiTaG für Kräfte in Ausbildung
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 04.12.2025
- Aktenzeichen
- 3 A 4509/24
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 29617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2025:1204.3A4509.24.00
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für von Einrichtungsträgern mit Teilzeitarbeitsverträgen angestellte Betreuungskräfte in Kindertageseinrichtungen, die sich in einer Ausbildung mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 oder 7 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NKiTaG befinden, kann eine Förderung nach § 30 NKiTaG nur beansprucht werden, wenn die vergütete Tätigkeit in der Tageseinrichtung nicht zugleich integraler Bestandteil der in Vollzeit betriebenen Ausbildung ist.
- 2.
Die mit Gesetz vom 14.12.2023 rückwirkend zum 1.8.2023 erfolgte textliche Änderung des § 30 NKiTaG hat im Vergleich zu der Ursprungsfassung der Norm laut Gesetz vom 7.7.2021 nicht zu einer inhaltlichen Einschränkung der Fördervoraussetzungen geführt.
- 3.
Das Konnexitätsprinzip des Art. 57 Abs. 4 NV wird von der inhaltlichen Ausgestaltung des § 30 NKiTaG nicht berührt.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung mittels Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung nach § 30 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG).
Die Klägerin ist kommunale Trägerin der Kindertagesstätten D., E., F. und G.. Der Beklagte ist der überörtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
Am 22. November 2023 beantragte die Klägerin beim Beklagten für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 die Gewährung einer besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung nach § 30 NKiTaG in Höhe von zunächst je 20.000 € für die folgenden Kräfte:
Frau H., tätig in der Kindertagesstätte D. (Ausbildungsdauer September 2022 bis Juli 2024),
Frau I., tätig in der Kindertagesstätte E. (Ausbildungsdauer September 2022 bis Juni 2024),
Frau J., tätig in der Kindertagesstätte F. (Ausbildungsdauer August 2022 bis Juli 2024),
Frau K., tätig in der Kindertagesstätte G. (Ausbildungsdauer November 2022 bis Juli 2024),
Frau L., tätig in der Kindertagesstätte G. (Ausbildungsdauer August 2023 bis Juni 2024).
Darüber hinaus beantragte sie die Förderung für Frau M., tätig in der Kindertagesstätte G. (Ausbildungsdauer August 2023 bis Juni 2024).
Mit Änderungsanträgen vom 8. Juli 2024 reduzierte die Klägerin ihren Antrag hinsichtlich Frau I., Kindertagesstätte E. (Seite 74 ff. des Verwaltungsvorgangs) und hinsichtlich Frau J., Kindertagesstätte F. (Seite 113 ff. des Verwaltungsvorgangs) auf jeweils 16.666,67 € und hinsichtlich Frau K., Frau L. und Frau M., Kindertagesstätte G. (Seite 27 ff. des Verwaltungsvorgangs) auf insgesamt 53.333,34 €. Sie passte dabei die Förderungsbeträge an diejenigen Zeiten innerhalb des Kindergartenjahres an, die sich mit den Ausbildungszeiten deckten.
Frau H., Frau I., Frau J., Frau K., Frau L. und Frau M. (im Folgenden: Auszubildende) absolvierten allesamt eine Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistenz im ersten Ausbildungsjahr. Die Ausbildung war grundsätzlich auf zwei Jahre angelegt. Wöchentlich entfielen drei Ausbildungstage auf Unterricht an der Berufsfachschule. Hinzu kamen - entsprechend dem Ausbildungscurriculum - zwei Praxistage in Kindertagesstätten. Frau M. absolvierte die Ausbildung indes einjährig im sog. "Quereinstieg".
Frau H. (Kindertagesstätte D.) und Frau J. (Kindertagesstätte F.) absolvierten die zweijährige Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistenz an der N. -Schule in B-Stadt. Frau I., Frau K. und Frau L. absolvierten die zweijährige Ausbildung am O. B-Stadt.
Sowohl das O. als auch die P. Schule sind in der nicht öffentlichen Liste "Schulstandorte Fachschule Sozialpädagogik als berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit" des Niedersächsischen Kultusministeriums gelistet.
Neben der schulischen Ausbildung waren die Auszubildenden auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages als Teilzeitkräfte jeweils mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden bei der Klägerin angestellt. § 1 des jeweiligen Arbeitsvertrags weist im ersten Absatz darauf hin, dass die Kraft als nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerin eingestellt werde. Die Arbeitsverhältnisse bestimmten sich ausweislich § 2 des Arbeitsvertrages nach der aktuellen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V). § 4 des Arbeitsvertrages regelte die Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 5 der Anlage C (VKA) zum TVöD.
Der Beklagte wertete die schulische Ausbildung der Auszubildenden jeweils als eine solche in Vollzeit. Mit E-Mail vom 17. Mai 2024 teilte er der Klägerin seine Auffassung mit, dass die am O. angebotenen Ausbildungsgänge nicht förderfähig seien, da die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistenz in Teilzeit regelmäßig 2,5 bis 3 bzw. 1,5 Jahre im "Quereinstieg" umfasse und eine solche Ausbildungsdauer am O. nicht angeboten werde. Es werde in beiden Schulen lediglich das zweite Ausbildungsjahr tätigkeitsbegleitend angeboten.
Mit weiterer E-Mail vom 31. Mai 2024 teilte der Beklagte mit, die zweijährige Vollzeit-Ausbildung sei nicht nach § 30 NKiTaG förderfähig. Es werde explizit von einer Fördervoraussetzung der Ausbildung in Teilzeit gesprochen. Es sei maßgeblich, zwischen tätigkeitsbegleitend und Teilzeit zu differenzieren. Eine gesetzliche Definition des Begriffs Teilzeitausbildung finde sich in § 7a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, 1. Halbsatz Berufsbildungsgesetz (BBiG). Danach sei bei der Teilzeitausbildung für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt, sodass sich die Dauer der Ausbildung entsprechend verlängere. In diesem Sinne seien ebenfalls die schulrechtlichen Vorschriften bezüglich der schulischen Ausbildung auszulegen. Das zweijährige Ausbildungsmodell zur Sozialpädagogischen Assistenz werde gemessen daran in Vollzeit organisiert.
Mit drei Bescheiden vom 3. September 2024 lehnte der Beklagte die Förderung für die Auszubildenden H., I. und J. ab. Mit weiterem Bescheid vom 23. September 2024 beschied der Beklagte den Antrag auf Förderung der Auszubildenden, die das O. besuchten. Für Frau M. bewilligte er für den Zeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 eine Förderung in Höhe von 16.666,67 € bei zehn förderungsfähigen Monaten im Bewilligungszeitraum. Hier nahm der Beklagte wegen der abweichenden Ausbildungsdauer im Quereinstieg einen Vertrauensschutztatbestand an, Für die übrigen Auszubildenden des Q. lehnte er den Antrag ab.
Zur Begründung der Ablehnungsentscheidungen führte der Beklagte jeweils aus, die besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung werde gemäß § 30 Satz 1 Nummer 1 NKiTaG nur für solche Kräfte in Ausbildung gewährt, die sich in einer Ausbildung in Teilzeit oder in einem Studium zur Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 oder 7 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 NKiTaG befänden. Die für den beruflichen Abschluss zur/zum Sozialpädagogischen Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule angelegte Dauer der Ausbildung betrage grundsätzlich zwei Jahre in Vollzeit. Das ergebe sich aus Anlage 4, § 1 Satz 1 Nummer 14 i.V.m. § 2 Absatz 1 Halbsatz 1 Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO)). Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sei ein Einstieg in die Klasse 2 möglich (vgl. Anlage 4, § 3 Absatz 6 BbS-VO), sodass sich die Ausbildungsdauer der Vollzeitausbildung auf ein Jahr verkürze. Die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin/zum Sozialpädagogischen Assistenten könne an den niedersächsischen Berufsbildenden Schulen gemäß der Bbs-VO i.V.m. dem Ersten Abschnitt der EB-BbS-VO auch in Teilzeit organisiert werden. Eine gesetzliche Definition des Begriffs Teilzeitausbildung finde sich in § 7a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BBiG. Danach sei bei der Teilzeitausbildung für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt, sodass sich die Dauer der Ausbildung im Vergleich zur in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Dauer verlängere. Diese Voraussetzungen einer Teilzeitausbildung seien bei den Auszubildenden H., J., K., I. und L. nicht erfüllt.
Am 4. Oktober 2024 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Es bestehe ein Anspruch auf Förderung für die Auszubildenden H., J., K., I. und L.. Zwischen den Beteiligten sei allein die Auslegung des Begriffs der "tätigkeitsbegleitenden" Ausbildung und des Begriffs der "Ausbildung in Teilzeit" streitig. Die Auffassung des Beklagten, eine förderungsfähige Ausbildung erfordere zwingend eine Ausbildungszeit von 2,5 oder drei Jahren bzw. von 1,5 Jahren bei einem Quereinstieg, sei unzutreffend. Eine tätigkeitsbegleitende Ausbildung liege vor. Für die Auslegung sei die Sicht der örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe maßgeblich. Tätigkeitsbegleitend sei die Ausbildung demnach dann, wenn die Kraft in Ausbildung auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages als Teilzeitkraft bei dem Träger angestellt sei und in einer seiner Einrichtungen eingesetzt werde. In diesem Fall werde die Ausbildung wegen der Teilzeitanstellung beim örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe nicht in Vollzeit absolviert. Die Auszubildenden hätten Teilzeitverträge mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Stunden, sodass der Beklagte eine nichtförderungsfähige Vollzeitbeschäftigung nicht annehmen könne. Die Organisation der Ausbildung durch die Berufsfachschulen, die nicht im Einflussbereich der örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe liege, habe dagegen keine Bedeutung. Indem § 30 Satz 1 Nummer 2 NKiTaG in der rückwirkend zum 1. August 2023 in Kraft getretenen Fassung auf die Ausbildung in Teilzeit "bei dem Träger" Bezug nehme, mache die Vorschrift deutlich, dass die Teilzeitbeschäftigung in den Kinderbetreuungseinrichtungen und nicht die Organisation der Ausbildungsgänge an den verschiedenen Berufsfachschulen entscheidend sei. Die Rechtsauffassung des Beklagten stehe im Widerspruch zu den Angaben des Kultusministeriums in der Aufstellung "Schulstandorte Fachschule Sozialpädagogik als berufsbegleitende Ausbildung in Teilzeit." Aus der Auffassung des Beklagten folge zudem ein Widerspruch: Obwohl die Schülerinnen der N. -Schule und die des Q. im ersten Ausbildungsjahr an zwei Tagen, d.h. im selben Umfang wie "Quereinsteiger" während ihrer 1,5-jähirgen Ausbildung in den Einrichtungen tätig seien, wäre nur die Ausbildung der letzteren förderfähig. Ein Grund für die darin liegende Ungleichbehandlung bestehe nicht. Nähme man an, dass neben dem Quereinstieg nur eine 2,5 bis dreijährige Ausbildung förderungsfähig sein würde, so liefe der Förderungsanspruch faktisch leer, denn es seien keine Fachschulen in Niedersachsen bekannt, die Sozialassistenz-Ausbildung mit entsprechender Dauer anböten. Hieraus ergebe sich ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip aus Artikel 57 Absatz 4 Satz 2 Niedersächsische Verfassung (NV). Das Konnexitätsprinzip solle ausschließen, dass die Länder staatliche Aufgaben, zu deren Finanzierung sie selbst verpflichtet sind, auf die Kommunen übertragen, ohne hierfür einen effektiven Ausgleich zu leisten. Es verpflichte die Länder dazu, eine solche - faktisch wirksame - Ausgleichsbestimmung zu schaffen. Die Kommunen hätten einen entsprechenden Anspruch auf den Ausgleich ihrer notwendigen Aufwendungen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben. Hieraus resultiere durch Einführung von § 24 Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Anspruch auf eine KiTa-Platz) eine Pflicht zur Ausgleichszahlung der Länder und bei einer nicht (vollständigen) Erfüllung dieser Pflicht eine Verletzung des Konnexitätsprinzips. Gleiches müsse für die Konstellation des § 30 NKiTaG gelten. Die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe sei den örtlichen Trägern als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises übertragen worden. Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zähle hierbei auch die Ausbildung von Personal. Die zweijährigen Ausbildungen zur Sozialpädagogischen Assistenz an der N. -Schule und am O. seien auch "Ausbildungen in Teilzeit" im Sinne der rückwirkend zum 1. August 2023 in Kraft getretenen Fassung des § 30 Satz 1 Nummer 2 NKiTaG. Der Beklagte gehe davon aus, dass zwischen "tätigkeitsbegleitend" im Sinne des zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22. November 2023 geltenden § 30 Satz 1 Nummer 1 NKiTaG und einer Ausbildung "in Teilzeit" im Sinne des rückwirkend zum 1. August 2023 in Kraft getretenen § 30 Satz 1 Nummer 2 NKiTaG zu "differenzieren" ist. Hieraus könne sich kein Anspruchsausschluss ergeben. Durch die rückwirkende Änderung der Vorschrift könnten nicht nachträglich zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende Fördervoraussetzungen entzogen werden. Anderenfalls liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bei einer echten Rückwirkung vor. Sie, die Klägerin, habe bereits bei Antragstellung abschließend eine Rechtsposition erworben, die entzogen werden würde. Selbst wenn man von einer nur unechten Rückwirkung ausginge, so sei diese nicht gerechtfertigt, denn ihr Vertrauen auf die Förderung überwiege ein öffentliches Interesse an einer rückwirkenden Verschärfung der Förderungsvoraussetzungen. Sie habe die betroffenen Auszubildenden im Vertrauen auf die Förderung eingestellt, die Förderung in ihrem Haushalt verplant und könne die Auszubildenen nur aufgrund der Förderung nach dem TVöD vergüten. Hieraus ergebe sich, dass es nicht darauf ankommen könne, ob zwischen "in Teilzeit" und "tätigkeitsbegleitend" zu differenzieren sei. Aus § 7a BBiG könne sich nichts anderes ergeben. Die Vorschrift werde in den Gesetzesmaterialien zur Einführung von § 30 NKiTaG nicht erwähnt und stehe in einem gänzlich anderen Regelungszusammenhang. Das BBiG gelte gemäß § 3 Absatz 1 BBiG nur für die Berufsbildung, "soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen". Die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistenz sei indes eine dem Schulrecht der Länder unterfallende schulische Ausbildung. § 7a Absatz 1, Absatz 2 BBiG enthalte auch keine allgemeingültige Definition der Teilzeitausbildung. Der Beklagte erkenne Vertrauensschutz nur für die Ausbildung von Frau R. im Quereinstieg an. Es sei angesichts der unklaren Rechtslage nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für die zweijährige Ausbildung gelten soll. Gründe für eine Ungleichbehandlung der Ausbildungsgänge seien nicht ersichtlich, sodass jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung zu erfolgen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 03. September 2024, Az. , aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 22. November 2023 für die Kindertagesstätte D. beantragte besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung nach § 30 NKiTaG in Höhe von 20.000 € für den Förderzeitraum 01. August 2023 bis 31. Juli 2024 (Kindergartenjahr 2023/2024) zu gewähren,
den Bescheid des Beklagten vom 03. September 2024, Az. H FB III.58-51319-FA 624 23/24, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 22. November 2023 für die Kindertagesstätte E. beantragte besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung nach § 30 NKiTaG in Höhe von 16.666,67 € für den Förderzeitraum 01. August 2023 bis 31. Juli 2024 (Kindergartenjahr 2023/2024) zu gewähren,
den Bescheid des Beklagten vom 03. September 2024, Az. H FB III.58-51319-FA 622 23/24, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 22. November 2023 für die Kindertagesstätte F. beantragte besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung nach § 30 NKiTaG in Höhe von 16.666,67 € für den Förderzeitraum 01. August 2023 bis 31. Juli 2024 (Kindergartenjahr 2023/2024) zu gewähren,
den Bescheid des Beklagten vom 23. September 2024, Az. H FB III.58-51319-FA 625 23/24, aufzuheben, soweit die mit Antrag vom 22.11.2023 beantragte besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung nach § 30 NKiTaG für den Förderzeitraum 01. August 2023 bis 31. Juli 2024 (Kindergartenjahr 2023/2024) abgelehnt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, ihr die mit Antrag vom 22. November 2023 für die Kindertagesstätte G. beantragte besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung nach § 30 NKiTaG in Höhe von weiteren 36.666,67 Euro für den Förderzeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2024 (Kindergartenjahr 2023/2024) zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die im vorliegenden Verfahren betroffenen Auszubildenden hätten keine Ausbildung in Teilzeit, sondern eine zweijährige schulische Ausbildung in Vollzeit absolviert und seien deshalb nicht förderfähig. Seine Auffassung stützt er auf die Entstehungsgeschichte von § 30 NKiTaG. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollten Kräfte, die über noch keine pädagogische Qualifikation verfügen, im Rahmen einer tätigkeitsbegleitendenden Ausbildung gefördert werden, nicht hingegen Personen in einer Vollzeitausbildung. Mit der ursprünglichen Formulierung "in tätigkeitsbegleitender Ausbildung" sei von Anfang an die Ausbildung in Teilzeit gemeint gewesen; die Ausbildung in Vollzeit sei dagegen explizit von der Förderung nach § 30 NKiTaG ausgeschlossen. In den dazu veröffentlichten FAQ zu § 30 NKiTaG unter Punkt A-1-2 in der Fassung von Juli 2023 habe es zudem ausdrücklich geheißen: "Ziel der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung in Teilzeit ...ist... ." Unter Punkt A-2 habe es des Weiteren geheißen: "...für Auszubildende, die eine Vollzeitausbildung durchführen, wird keine besondere Finanzhilfe gewährt." Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2024 sei durch die Abänderung der Formulierung hin zu "in Teilzeit" eine sprachliche Klarstellung erfolgt. In der Gesetzesbegründung heiße es hierzu: "Insoweit erfolgt eine sprachliche Klarstellung, dass nur Kräfte finanziert werden sollen, die sich in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung in Teilzeit befinden." Es handele sich insofern entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine rückwirkende Änderung des Regelungsgehalts der Norm. Das Haushaltsbegleitgesetz sei am 19. Dezember 2023 bekannt gemacht worden. Die FAQ seien entsprechend sprachlich neu gefasst und am 5. Juli 2024 veröffentlicht worden. Der Klägerin sei somit bei Stellung ihrer Anträge vom 22. November 2023 in der Fassung der Änderungsanträge vom 8. Juli 2024 bekannt gewesen, dass nur eine Teilzeitausbildung förderungsfähig sei. In ihrer Erklärung zum Antrag habe die Klägerin versichert, dass die Förderung nur für Mitarbeiterinnen beantragt werde, die ihre Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Es sei bekannt gewesen, dass von vorneherein nur Teilzeitausbildungen förderungsfähig seien. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz wegen der anfangs möglicherweise missverständlichen Formulierung des § 30 NKiTaG bezogen auf die jeweils zweijährigen Vollzeitausbildungen berufen. Ein Vertrauensschutz gelte für die Träger von Kindertagesstätten lediglich hinsichtlich einjähriger Vollzeitausbildungen und sofern sie ihren jeweiligen Antrag auf besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung gemäß § 30 NKiTaG zur Förderung der tätigkeitsbegleitenden einjährigen Ausbildung bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Haushaltsbegleitgesetzes 2024 gestellt hatten. Die Klägerin könne sich nicht auf die Übersicht des Kultusministeriums zu Schulen, die Teilzeitausbildungen anbieten, berufen. Es handele sich schon nicht um eine veröffentlichte Aufstellung, sondern nur um eine Aufstellung zum internen Gebrauch im Ministerium. Sie führe darüber hinaus Schulen auf, die die Erzieherausbildung in Teilzeit anbieten, beziehe sich indes nicht auf die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin. Ausweislich ihres Internetauftritts biete die N. -Schule die Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin in Teilzeit lediglich in tätigkeitsbegleitendem Quereinstieg an. Die Vollzeitausbildung erfolge pro Woche an drei Schultagen und an zwei Praxistagen in der KiTa. Die Klägerin habe schließlich keine Schulbescheinigungen über eine Teilzeitausbildung von nicht lediglich zweijähriger Dauer vorgelegt. Es sei unzutreffend, wenn die Klägerin annehme nach seiner, des Beklagten, Auffassung sei eine Förderung der Ausbildung an der N. -Schule und am S. generell nicht möglich. Die P. Schule biete einen förderungsfähigen Ausbildungsgang im Quereinstieg an und das S. inzwischen eine Teilzeitausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher, die ebenfalls dem Grunde nach förderungsfähig sei. Zwar hätten die streitbefangenen Auszubildenden nicht in Vollzeit bei der Klägerin gearbeitet, das aber gerade, weil sie im Rahmen einer Vollzeitausbildung wöchentlich zwei Praxistage in den Kindertagesstätten absolviert hätten. Über die fehlende Förderungsfähigkeit der Vollzeitausbildung sei die Klägerin auch aufgeklärt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Absatz 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung für die Mitarbeiterinnen H., I., J., K. und L..
Rechtsgrundlage für die besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung ist § 30 NKiTaG in der rückwirkend ab dem 1. August 2023 gültigen Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320 - Haushaltsbegleitgesetz für das Jahr 2024). In Ermangelung einer Ausbildung in Teilzeit liegen die Anspruchsvoraussetzungen in Bezug auf die streitbefangenen, bei der Klägerin tätigen Auszubildenden nicht vor. Die rückwirkende Neufassung der Vorschrift hat die Anforderungen an die Ausgestaltung der Ausbildung als eine solche in Teilzeit nicht geändert. Somit kommt ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht in Betracht. Auch im Übrigen ist die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann auch keinen Anspruch auf Grundlage von Vertrauensschutzerwägungen geltend machen.
I.
Die Auszubildenden absolvierten keine Ausbildung in Teilzeit im Sinne von § 30 NKiTaG. Gemäß § 30 Satz 1 NKiTaG (i. d. F. vom 14. Dezember 2023) gewährt die Beklagte als überörtlicher Träger (der Jugendhilfe) einem Träger einer Kindertagesstätte je bei dem Träger regelmäßig tätiger Kraft, die (1.) nicht über eine in § 9 Absatz 2 oder 3 NKiTaG genannte Qualifikation oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt, (2.) sich in einer Ausbildung in Teilzeit bei dem Träger oder in einem Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 6 oder 7 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 NKiTaG befindet und (3.) im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einer Kindergartengruppe des Trägers oder in einer altersstufenübergreifenden Gruppe des Trägers, in der mindestens die Hälfte der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, während der Kernzeit zusätzlich zu den nach § 11 Absatz 1 NKiTaG erforderlichen Kräften im Kindergartenjahr durchschnittlich mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig ist, ab dem 1. August 2023 auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von 20.000 € je Kindergartenjahr.
Voraussetzung für die Förderung ist nach dem expliziten Wortlaut der Norm u.a. eine Ausbildung in Teilzeit. Die streitbefangenen bei der Klägerin tätigen Auszubildenden absolvierten indes ihre Ausbildung zu Sozialpädagogischen Assistentinnen in Vollzeit.
Diese Ausbildung erfolgt an Berufsfachschulen im Sinne von § 16 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG), die sie für den Beruf qualifizieren. Sozialpädagogische Assistentinnen werden als zweite Kraft in Kindergartengruppen eingesetzt. Zugleich eröffnet die Ausbildung die Möglichkeit zur Weiterqualifikation als Erzieherin. Genauer ausgestaltet ist der Ausbildungsgang landesrechtlich in der niedersächsischen Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) und ihren Anlagen. Gemäß § 2 Absatz 1 Anlage 4 - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die berufsqualifizierende Berufsfachschule (E-BbS-VO) - dauert die berufsqualifizierende Ausbildung zur Sozialassistentin zwei Jahre. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Nummer 14 E-BbS-VO ist eine praktische Ausbildung in einer außerschulischen Einrichtung als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen. Diesen praktischen Ausbildungsanteil leitet gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 E-BbS-VO die Schule an. Die Rahmenrichtlinie Niedersachsen für die Fachschule Sozialpädagogik sieht als Mindestumfang für die zweijährige Ausbildung zur Sozialassistentin einen Praxisanteil von 600 Stunden vor. Tatsächlich werden indes 840 Stunden gefordert, was zwei Arbeitstagen bei 7,5 Arbeitsstunden entspricht (vgl."PrAK"Qualitätsmerkmale für die praktische Ausbildung in Kindertagesstätten, 3. Auflage 2025, Niedersächsisches Kultusministerium, 2025-03_prak_web.pdf).
Ausgehend von diesen curricularen Vorgaben absolvierten die streitbefangenen Auszubildenden in ihrem jeweils ersten Ausbildungsjahr im Rahmen ihrer Ausbildung zwei Praxistage bei der Klägerin und drei Schultage pro Woche und durchliefen damit das Grundmodell der zweijährigen Vollzeitausbildung. Die im Curriculum der berufsbildenden Schulen in diesem Grundmodell der Vollzeitausbildung vorgesehenen zwei Praxistage pro Woche mit einem Gesamtumfang von 15 Stunden sind nicht geeignet, die Fördervoraussetzung einer Tätigkeit im Umfang von 15 Stunden im Sinne von § 30 Satz 1 Nummer 3 NKiTaG zu begründen. Die Vorschrift fordert vielmehr eine zusätzliche Tätigkeit in der Einrichtung von durchschnittlich 15 Stunden neben einer Ausbildung in Teilzeit.
Der Regelung des § 30 Satz 1 Nummer 3 NKiTaG bedürfte es nicht, wenn die Förderungen auch für Kräfte, die die zweijährige grundständige Ausbildung in Vollzeit absolvieren, gewährt werden sollte. In Vollzeit sind die Auszubildenden stets entsprechend dem AusbildungsCurriculum durchschnittlich 15 Stunden pro Woche im Rahmen ihrer Ausbildung in der Kita tätig. Der Regelung des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 NKiTaG bedarf es nur, um klarzustellen, dass Personen, die eine Teilzeitausbildung absolvieren, mindestens 15 Stunden pro Woche zusätzlich in der Einrichtung arbeiten müssen.
Daraus, dass die streitbefangenen Auszubildenden Teilzeitarbeitsverträge nach Maßgabe des TVÖD mit der Klägerin abgeschlossen haben bzw. hatten, kann sich nicht ergeben, dass die tatsächlich in Vollzeit absolvierte zweijährige Ausbildung als eine solche in Teilzeit im Sinne von § 30 Satz 1 NKiTaG zu werten ist. Die Arbeitsverträge vermögen die schulrechtlichen Vorschriften betreffend den Ausbildungsgang zur Sozialpädagogischen Assistentin nicht zu überlagern oder zu modifizieren. Insofern kann es nicht darauf ankommen, ob die Klägerin aus ihrer Träger-Sicht die Auszubildenden als Teilzeitkräfte betrachtet. Aus § 2 Absatz 2 Satz 2 EBbS-VO, der Anleitung der praktischen Ausbildung durch die Schule, ergibt sich, dass die jeweilige Berufsfachschule stets Herrin auch der praktischen Ausbildungszeiten ist. Die Praxistage sind mithin vollumfänglich Bestandteil der schulischen Ausbildung und können nicht isoliert als Teilzeitbeschäftigung angesehen werden. Etwas anderes kann sich auch nicht daraus ergeben, dass § 30 Satz 1 Nummer 2 NKiTaG von einer Ausbildung der Kräfte "bei dem Träger" der Einrichtung spricht. Die, angesichts dessen, dass die Ausbildung eine schulische und gerade keine betriebliche Ausbildung bei Trägern von Kindertagesstätten ist, insoweit unpräzise Formulierung der Förderungsvorschrift vermag die schulrechtlichen Regelungen über die Ausgestaltung der Ausbildung nicht abzuändern. Schließlich ist die bundesrechtliche Definition der Teilzeitausbildung nach § 7a BBiG, die nur für betriebliche Ausbildung und nicht für landesrechtlich geregelte schulische Ausbildungen gilt, unerheblich.
Dieses Normverständnis entspricht auch dem Gesetzeszweck, der in der Formulierung von § 30 Satz 1 Nummern 2 und 3 NKiTaG seinen Niederschlag gefunden hat. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, juris Rn. 56). Laut der Gesetzentwurfsbegründung sollen Auszubildende, die in Vollzeit eine Ausbildung durchführen, nicht gefördert werden (LT-Drs. 19/2229, Seite 53 f.). Nichts anderes ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der von einer Ausbildung in Teilzeit spricht. Die Förderungsvorschrift des § 30 NKiTaG sieht gerade nicht die Förderung der Ausbildung an sich vor. Es werden keine Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um die Kosten, die durch die Ausbildung entstehen, oder den Lebensunterhalt der Auszubildenden zu decken und somit den Auszubildenden die Ausbildung zu ermöglichen. Eine Förderung erfolgt, um eine Personalaufstockung in Kindertagesstätten zu gewährleisten, indem der Einsatz von Kräften neben den (praktischen) Ausbildungszeiten in den Kindertagesstätten gefördert wird. Eine Förderung der Ausbildung an sich erfolgt indes durch den kostenfreien Besuch der Berufsfachschule und gegebenenfalls die individuelle Förderung der Auszubildenden nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).
Schließlich folgt aus § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Mindestlohngesetz (MiLoG), dass die Praxistage im Rahmen der schulischen Ausbildung auch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn auslösen. Unter anderem sind demnach schulrechtlich vorgesehene Praktika nicht mit dem Mindestlohn vergütungspflichtig. Als "Praktika" gelten dabei alle schulrechtlich vorgesehenen Praxisanteile (vgl. Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, MiLoG, 5. Auflage 2022, § 22 Rn. 15, beck-online). Insofern trifft die Klägerin keine rechtliche Pflicht, die Praxistage zu vergüten, auch wenn eine Vergütung der Ausbildungszeiten für die Personalakquise vorteilhaft ist.
II.
Durch die Neufassung von § 30 NKiTaG durch das Gesetz vom 14. Dezember 2023 ist ein ursprünglich bestehender Förderungsanspruch nicht nachträglich entfallen. Eine rückwirkende Verschärfung der Förderungsvoraussetzungen durch die rückwirkende Änderung des Wortlauts von § 30 NKiTaG durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 14. Dezember 2023 ist nicht erfolgt. Die Ursprungsfassung der Vorschrift erforderte in § 30 Nummer 1 NKitTaG, dass sich die Auszubildenden in einer "tätigkeitsbegleitenden Ausbildung" oder in einem "tätigkeitsbegleitenden Studium" mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses befinden. Auch dieser Wortlaut stellte darauf ab, dass die schulische Ausbildung als Sozialassistentin gerade nicht in Vollzeit absolviert wird. Das ergibt sich daraus, dass die Ausbildung begleitend zu der Tätigkeit erfolgen musste. Das schließt es vom Wortsinn her aus, die in Bezug genommene Tätigkeit selbst als Bestandteil der Ausbildung zu begreifen.
Aus dem Begriff der Tätigkeitsbegleitung ergibt sich damit zugleich, dass die Ausbildung nicht in Vollzeit erfolgt. Den Grundfall der zweijährigen schulischen Vollzeitausbildung stellt es dar, dass Personen mit dem Realschulabschluss als Zugangsvoraussetzung diese Ausbildung im Anschluss an den Besuch der allgemeinbildenden Schule absolvieren und einen ersten qualifizierten Zugang zum Arbeitsmarkt erwerben. Der Grundfall einer "tätigkeitsbegleitenden" Ausbildung ist demgegenüber der, dass eine Person bereits im Erwerbsleben steht und zusätzlich hierzu eine Ausbildung absolviert, die dann in Teilzeit erfolgt. Die Ausbildung tritt neben die Tätigkeit und diese Tätigkeit ist, anders als im Falle der streitbefangenen Auszubildenden, nicht Bestandteil der Ausbildung. Der Gesetzgeber wollte mithin von vornherein lediglich dann eine Förderung gewähren, wenn diese zusätzlich zu einer Tätigkeit in der KiTa erfolgt.
Dies entsprach bereits dem Zweck der Ausgangsfassung des NKiTaG. Bereits die § 30 NKiTaG vorausgehende "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Projekten zur Öffnung von Hochschulen" (Erlass des MWK vom 1. Oktober 2019, Nds. MBl. 2019, Seite 1460) sah eine Förderung der "Beschäftigung von Personen, die in Teilzeit eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin oder zum Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten absolvieren, mit dem Ziel der Personalgewinnung und Personalbindung (Zusatzkräfte Ausbildung)" vor. Im ursprünglichen Entwurf zur Neufassung des NKiTaG war die besondere Förderung von Kräften in Ausbildung noch nicht vorgesehen. Die Förderung wurde erst auf Betreiben das Kultusausschusses in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Dabei war ausweislich der Begründung bereits von Anfang an vorgesehen, dass eine Förderung für Personen in einer Vollzeitausbildung nicht gewährt werden soll. Es sollte eine Anreizfinanzierung zur Stärkung der "dualisierten" Ausbildung geschaffen und sollten Ausbildungskapazitäten unterstützt und erweitert werden (LT-Drs. 18/9633, Seite 35 f.). Die Neufassung von § 30 NKiTaG erfolgte lediglich zur Klarstellung (LT-Drs. 19/2229, Seite 53 f.).
III.
Der Ausschluss von der besonderen Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung bei einer Vollzeitausbildung verstößt auch im Übrigen nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Vorlage von § 30 NKiTaG zum Niedersächsischen Staatsgerichtshof kommt nicht in Betracht.
Ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) durch die förderungsrechtliche Ungleichbehandlung von Vollzeitausbildungen und Teilzeitausbildungen kommt nicht in Betracht. Bei der Förderung handelt es sich um eine Subvention für die Träger von KiTas zur Steigerung des Beschäftigungsvolumens. Im Rahmen der Subventionen gewährenden Verwaltung ist der Gesetzgeber weitgehend frei in der Entscheidung darüber, wie er Fördermittel einsetzen und verteilen will. Hierbei ist das Willkürverbot zu beachten. Sachgründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung des potenziellen Empfängerkreises (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger in: Leibholz/Rinck/Mellinghoff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar an Hand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 95. Lieferung, 6/2025, Art. 3 GG, Rn. 76, BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 - 1 BvL 39/80 -, BVerfGE 61, 138-149, Rn. 35 m.w.N.). Es ist gemessen daran nicht zu beanstanden, wenn eine Förderung lediglich dann erfolgt, wenn Auszubildende ihre Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Durch die besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung soll das Beschäftigungsvolumen in den KiTas gefördert werden und zugleich die Weiterqualifizierung neben der Tätigkeit. Dies stellt einen sachlichen Grund dafür dar, Teilzeitausbildungen subventionsrechtlich anders zu behandeln als die Beschäftigung von Auszubildenden in Vollzeit an ihren Praxistagen. Aus dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung von Subventionen folgt auch, dass es nicht darauf ankommen kann, wie viele Träger tatsächlich die Förderungsvoraussetzungen von § 30 NKiTaG erfüllen.
Der Ausschluss der Förderung für eine Beschäftigung lediglich im Umfang der Praxistage im Rahmen der schulischen Ausbildung verstößt auch nicht gegen das Konnexitätsprinzip aus Artikel 57 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Niedersächsischen Verfassung (NV). Das Konnexitätsprinzip besagt, dass dann, wenn Gemeinden und Landkreisen und den sonstigen kommunalen Körperschaften durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen oder staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden, der finanzielle Ausgleich zu regeln und bei einer Erhöhung der Kosten anzupassen ist. Es wird zwar davon ausgegangen, dass die Übertragung von Pflichtaufgaben bei der Kinderbetreuung auf die Kommunen durch das Land aufgrund des Konnexitätsprinzips Ausgleichspflichten auslösen kann (Heitzer/Wolff, Ein Krippenplatz für jedes Kind? § 24 Abs. 2 SGB VIII zwischen Förderung von Familien und Überforderung der Kommunen, in: Die Verwaltung 51 (2018), 523, 528). Bei der Ausbildung der Sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten handelt es sich indes nicht um eine staatliche Pflichtaufgabe, die den Kommunen zur Erfüllung übertragen ist. Das kann auch nicht indirekt daraus abgeleitet werden, dass Auszubildende in der schulischen Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistenz verpflichtend zwei Praxistage absolvieren müssen. Aus dem öffentlich-rechtlich bestimmten Ausbildungsablauf ergibt sich für sich genommen keine Verpflichtung der Gemeinden zu finanziellen Aufwendungen. Eine Verpflichtung, die Praxistage nach TVöD zu vergüten, besteht nicht. Eine rechtlich geregelte Ausbildungspflicht der Träger von Kindertagesstätten besteht ebenfalls nicht. Schließlich kann auch die faktische Notwendigkeit, Personal auszubilden, nicht zu einer Finanzierungspflicht durch das Land führen. Eine Ausgleichspflicht kann nur in Hinblick auf den gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege aus § 24 Absatz 2 SGB VIII, der sich gegen den örtlich zuständigen Träger der Jugendhilfe richtet, bestehen.
IV.
Schließlich kann sich die Klägerin nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten für den geltend gemachten Anspruch auf Förderung bezgl. der streitbefangenen Auszubildenden darauf berufen, dass ihr für die Auszubildende M. die Förderung gewährt worden war. Nach den vorstehenden Ausführungen ist vielmehr zweifelhaft, ob die Gewährung einer Finanzhilfe nach § 30 NKiTaG insoweit überhaupt rechtmäßig war, denn auch Frau M. absolvierte ihre Ausbildung - allerdings im sog. Quereinstieg mit verkürzter Ausbildungsdauer - in Vollzeit. Dem ist allerdings nicht weiter nachzugehen, denn ein Anspruch auf Ungleichbehandlung im Unrecht besteht nicht. Abgesehen davon ist der Sachverhalt bezüglich Frau M. mit den Sachverhalten bezüglich der vorliegend streitbefangenen Auszubildenden auch nicht vergleichbar, da erstere eben nicht eine zweijährige Vollzeitausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin absolvierte, sondern eine verkürzte Ausbildung im Quereinstieg.
Soweit die Klägerin im Übrigen - wohl auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten - meint, für die Auslegung von § 30 NKiTaG sei maßgeblich ihr Verständnis der Norm zu Grunde zu legen, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Entscheidung über die Klage maßgeblich auf die Interpretation der Norm seitens des Gerichts ankommt, zumal sie einen sog. "gebundenen" Anspruch auf Förderung im Falle der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen regelt.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nummer 11 und § 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).