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§ 2 Nds. eAktGerVO - Einführung der elektronischen Akte, elektronische Weiterführung von Akten in Papierform

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten (Nds. eAktGerVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. eAktGerVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

(1) Bei den in der Anlage genannten Gerichten werden die Akten, die in den dort genannten Verfahren ab dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, im Ganzen elektronisch geführt, soweit sie weder Verschlusssachen im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (Nds. SÜG) oder des § 4 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) sind noch sich aus § 3 Abs. 4 Satz 2 etwas anderes ergibt.

(2) 1Akten, die vor dem in der Anlage angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt worden sind, werden elektronisch weitergeführt

  1. 1.

    ab dem 4. Februar 2025 bei den Gerichten und in den Verfahren, in denen nach der Anlage mit der elektronischen Aktenführung vor dem 4. Februar 2025 begonnen wurde, und

  2. 2.

    ab dem in der Anlage genannten Zeitpunkt, bei den Gerichten und in den Verfahren, in denen nach der Anlage mit der elektronischen Aktenführung nach dem 3. Februar 2025 begonnen wurde.

2Dies gilt auch für in Papierform angelegte Akten in Verfahren, die von einem anderen Gericht oder Spruchkörper abgegeben oder verwiesen worden sind. 3In Papierform angelegte Akten sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 in Papierform weiterzuführen, wenn die Weiterführung in Papierform im Einzelfall geboten ist, insbesondere weil

  1. 1.

    das Verfahren unmittelbar vor dem Abschluss steht und nur noch wenige Dokumente zur Akte zu nehmen sind oder

  2. 2.

    die Weiterführung der Akte in elektronischer Form das Verfahren erheblich erschweren würde.