Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.08.2025, Az.: 9 LC 46/23
Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren; Berechnung der Gebührenhöhe bei "übergroßen" landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Ortsrandlage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.08.2025
- Aktenzeichen
- 9 LC 46/23
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2025, 24200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0820.9LC46.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 21.03.2023 - AZ: 1 A 1031/21
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 NKAG
- § 52 Ab. 3 NStrG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Quadratwurzelmaßstab verstößt auch dann nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, wenn es im Satzungsgebiet einer Kommune übergroße landwirtschaftlich genutzte und nur zum Teil an einer innerörtlich gelegenen Straße anliegende Grundstücke in Ortsrandlage gibt.
- 2.
Höherrangiges Recht gebietet weder die Einführung einer flächenmäßigen Begrenzung wie einer Kappungsgrenze noch einer satzungsrechtlichen Billigkeitsregelung.
- 3.
Auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke sind zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen, wenn sie an einer innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straße anliegen.
- 4.
Die Rechtmäßigkeit des Quadratwurzelmaßstabs in seiner Ausgestaltung für Grundstücke in Ortsrandlage bemisst sich nicht anhand eines Vergleichs mit dem Frontmetermaßstab.
- 5.
Der Quadratwurzelmaßstab ist kein modifizierter oder gar idealisierter Frontmetermaßstab, sondern ein (modifizierter) flächenbezogener Maßstab.
- 6.
Fehlt der Maßstabsregelung in der Straßenreinigungsgebührensatzung ein sachgerechter Maßstab für diejenigen Grundstücke, die an eine Straße grenzen, die unmittelbar vor dem Grundstück in unterschiedliche Reinigungsklassen geteilt ist, führt dies nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung (hier: nur bezogen auf den Sommerdienst des Jahres 2021).
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer - vom 21. März 2023 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2021 (Kassenzeichen F.) wird aufgehoben, soweit dieser Gebühren für die Straßenreinigung (Abgabeart 242) festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die darüberhinausgehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2021 und 2022.
Die Beklagte ist eine niedersächsische Kommune. Sie erhebt in ihrem Gemeindegebiet Straßenreinigungsgebühren aufgrund einer hierzu erlassenen Gebührensatzung. Als Gebührenmaßstab verwendete sie früher den Frontmetermaßstab. Mit ihrer am 29. Oktober 2020 beschlossenen, am 2. November 2020 ausgefertigten und am 12. November 2020 im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover bekannt gemachten (Nr. 44, S. 534) Gebührensatzung für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung), die ab dem 1. Januar 2021 galt (SRGS 2021), stellte die Beklagte den Gebührenmaßstab auf den Quadratwurzelmaßstab um. Die Straßenreinigungsgebührensatzung 2021 hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt führt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze - im Folgenden einheitlich Straßen genannt - innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) und den Winterdienst als öffentliche Einrichtung Straßenreinigung nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung vom 02.11.2020 und der Straßenreinigungsverordnung vom 02.11.2020 in der jeweils gültigen Fassung durch.
(2) Für die Straßenreinigung werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben.
§ 2 Definitionen
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der Grundbuchordnung.
(2) Anliegergrundstücke sind Grundstücke, die an die zu reinigende Straße angrenzen (gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie zwischen der Straße und dem anliegenden Grundstück). [...]
(3) Hinterliegergrundstücke sind die übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke, die nicht an die zu reinigende Straße angrenzen. Grundstücke, die nur punktuell oder nur in geringer Breite an die zu reinigende Straße anliegen, gelten als Hinterliegergrundstücke.
(4) Der Begriff Erschließung bezeichnet die tatsächliche und/oder rechtliche Zugangsmöglichkeit. Sie kann über ein weiteres Grundstück erfolgen (Zuwegung) oder über einen unselbstständigen Weg.
(5) Die geschlossene Ortslage bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 NStrG. Sie wird durch Anlagen von allgemeiner innerörtlicher Bedeutung wie Grünanlagen, Stadtwälder, Gewässer, Spiel- und Sportplätze, Kleingärten, Friedhöfe, Verkehrsanlagen und in der Planung begriffene Projekte dieser Art nicht unterbrochen.
§ 3 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzenden der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzende gelten die Personen, die das Eigentum an den Grundstücken haben, die nach dem Straßenverzeichnis (siehe Anlage zur Straßenreinigungsverordnung - in der zurzeit gültigen Fassung -) an gereinigten Straßen liegen.
(2) Den Personen, die das Eigentum an den anliegenden Grundstücken haben, werden die Personen, die ein Nießbrauchrecht (§ 1030 BGB) haben, die Erbbauberechtigten (§ 1 Gesetz über das Erbbaurecht), die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und die Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 31 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht) gleichgestellt.
(3) - (4) [...]
§ 4 Gebührenmaßstab
(1) Die Benutzungsgebühr für die Straßenreinigung errechnet sich nach der Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstücks in Quadratmetern und der Reinigungsklasse bzw. Winterdienstklasse der zu reinigenden Straße nach dem Straßenverzeichnis. Maßgeblich für die Bestimmung der Reinigungsklasse ist bei Anliegergrundstücken die Straße, an die das Grundstück anliegt und bei Hinterliegergrundstücken die Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird.
(2) Bei Grundstücken, die an mehreren Straßen anliegen, werden alle Straßen zur Berechnung herangezogen.
(3) - (5) [...]
(6) Die im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden entsprechend des vom Rat der Stadt Seelze am 20.06.2019 beschlossenen Straßenreinigungskonzeptes der Stadt Seelze für die Sommerreinigung in die folgenden Reinigungsklassen und entsprechend der Priorität in folgende Winterdienstklassen eingeteilt:
Reinigungsklasse 1: Monatliche Reinigung und wöchentliche Papierkorbleerung Reinigungsklasse 2: 14-tägliche Reinigung und wöchentliche Papierkorbleerung Reinigungsklasse 3: Wöchentliche Reinigung und wöchentliche Papierkorbleerung Reinigungsklasse 4: Wöchentliche Reinigung und zweimal wöchentliche Papierkorbleerung
Winterdienstklasse A: Höchste Priorität Winterdienstklasse B: Mittlere Priorität Winterdienstklasse C: Nachrangige Priorität § 5 Gebührenhöhe
Die Gebühr beträgt jährlich je Berechnungsfaktor
Reinigungsklasse 1: 0,82 € Reinigungsklasse 2: 1,17 € Reinigungsklasse 3: 2,53 € Reinigungsklasse 4: 3,63 €
Winterdienstklasse A: 1,17 € Winterdienstklasse B: 0,20 € Winterdienstklasse C: 0,09 €
In der Folge nahm die Beklagte eine rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getretene Änderung ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung mit der am 27. Mai 2021 beschlossenen und am 31. Mai 2021 ausgefertigten 1. Änderungssatzung (Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 22 vom 10. Juni 2021, S. 163) vor. Danach lauten § 3 Abs. 1 und 2 SRGS 2021 wie folgt:
(1) Gebührenpflichtige sind die Benutzenden der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzende gelten die Personen, die das Eigentum an den Grundstücken haben, die nach dem Straßenverzeichnis (siehe Anlage zur Straßenreinigungsverordnung - in der zurzeit gültigen Fassung -) an gereinigten Straßen liegen und ihnen gleichgestellte Personen.
(2) Den Personen, die das Eigentum an den anliegenden Grundstücken haben, werden die Personen, die das Eigentum an Hinterliegergrundstücken haben, die ein Nießbrauchrecht (§ 1030 BGB) haben, die Erbbauberechtigten (§ 1 Gesetz über das Erbbaurecht), die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und die Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§ 31 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht) gleichgestellt.
Mit einer am 25. November 2021 beschlossenen und am 30. November 2021 ausgefertigten 2. Änderungssatzung (Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 45 vom 9. Dezember 2021, S. 427) änderte die Beklagte zum 1. Januar 2022 die Gebührensätze in § 5 SRGS 2021 wie folgt:
Die Gebühr beträgt jährlich je Berechnungsfaktor
| Reinigungsklasse 1: | 0,50 € |
|---|---|
| Reinigungsklasse 2: | 0,96 € |
| Reinigungsklasse 3: | 2,30 € |
| Reinigungsklasse 4: | 6,51 € |
| Winterdienstklasse A: | 1,15 € |
|---|---|
| Winterdienstklasse B: | 0,16 € |
| Winterdienstklasse C: | 0,09 € |
Zudem fügte sie in § 4 Abs. 3 SRGS 2021 folgenden Absatz ein:
Grenzt ein Anliegergrundstück an eine gereinigte Straße, die unmittelbar vor dem Grundstück in unterschiedliche Reinigungsklassen geteilt ist, entsteht die Gebühr nach der höheren Reinigungsklasse. Diese Regelung gilt auch für Hinterliegergrundstücke. Zur Feststellung, ob eine Straße vor dem Hinterliegergrundstück in unterschiedliche Reinigungsklassen eingeteilt ist, werden die Grenzpunkte des Grundstücks senkrecht auf die Straßengrenze projiziert.
Der Kläger ist Eigentümer des Buchgrundstücks, das unter anderem aus den Flurstücken F. und G. der Flur H. der Gemarkung I. mit einer amtlichen Fläche von 21.248 m2 besteht. Diese Flurstücke liegen im Norden von I., westlich und östlich des J.. Der westlich des J. gelegene Teil ist im süd-östlichen Bereich mit einem landwirtschaftlichen Betrieb bebaut und wird im nord-westlichen Bereich - ebenso wie die östlich des J. gelegene Fläche - landwirtschaftlich genutzt. Zudem ist der Kläger Eigentümer eines weiteren Buchgrundstücks (Flurstück K. der Flur L. der Gemarkung I.) mit einer amtlichen Größe von 5.600 m2. Dieses Grundstück liegt im Süden von I., westlich der Lange Straße und ist mit Wohnhäusern bebaut. Das Grundstück liegt an der nördlich verlaufenden M..
Mit Abgaben-Jahresbescheid 2021 vom 15. Januar 2021 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger u. a. Straßenreinigungsgebühren der Reinigungsklasse 3 (Abgabeart 242) in Höhe von 737,58 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 für die Flurstücke N., G." der O. fest. Die Berechnung beruhte laut Bescheid auf einer Bemessungsgrundlage von 291,53 Berechnungseinheiten (von der Beklagten als "FAK" bezeichnet) und einem Gebührensatz in Höhe von 2,53 EUR. Zugleich setzte die Beklagte für diese Flurstücke Gebühren für den Winterdienst der Klasse A in Höhe von 341,09 EUR für den gleichen Zeitraum fest. Die Berechnung dieser Gebühr beruhte ebenfalls auf einer Bemessungsgrundlage von 291,53 Berechnungseinheiten bei einem Gebührensatz in Höhe von 1,17 EUR.
Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 4. Februar 2021 Klage erhoben, soweit darin Gebühren für die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes ab dem 1. Januar 2021 festgesetzt worden sind.
Mit Abgaben-Jahresbescheid 2022 vom 17. Januar 2022 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger u. a. Straßenreinigungsgebühren der Reinigungsklasse 3 in Höhe von 670,53 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für die Flurstücke N., G." der O. fest. Die Berechnung beruhte laut Bescheid auf einer Bemessungsgrundlage von 291,53 Berechnungseinheiten und einem Gebührensatz in Höhe von 2,30 EUR. Zugleich setzte die Beklagte für diese Flurstücke Gebühren für den Winterdienst der Klasse A in Höhe von 335,26 EUR für den gleichen Zeitraum fest. Die Berechnung dieser Gebühr beruhte ebenfalls auf einer Bemessungsgrundlage von 291,53 Berechnungseinheiten bei einem Gebührensatz in Höhe von 1,15 EUR.
Mit weiterem Abgaben-Jahresbescheid vom 17. Januar 2022 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger u. a. Straßenreinigungsgebühren der Reinigungsklasse 2 in Höhe von 71,84 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für das Flurstück K. der Flur L. fest. Die Berechnung beruhte laut Bescheid auf einer Bemessungsgrundlage von 74,83 Berechnungseinheiten und einem Gebührensatz in Höhe von 0,96 EUR. Zugleich setzte die Beklagte für dieses Flurstück Gebühren für den Winterdienst der Klasse A in Höhe von 86,06 EUR für den gleichen Zeitraum fest. Die Berechnung dieser Gebühr beruhte ebenfalls auf einer Bemessungsgrundlage von 74,83 Berechnungseinheiten bei einem Gebührensatz in Höhe von 1,15 EUR.
Am 16. Februar 2022 hat der Kläger diese beiden Bescheide in das zum damaligen Zeitpunkt beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren gegen den vorherigen Bescheid vom 15. Januar 2021 einbezogen, soweit darin Gebühren für die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes im Kalenderjahr 2022 festgesetzt wurden.
Der Kläger hat beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 15. Januar 2021 und 17. Januar 2022 aufzuheben, soweit darin von der Beklagten Gebühren für die Durchführung der Straßenreinigung und für die Durchführung des Winterdienstes festgesetzt worden sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. März 2023 die Bescheide der Beklagten vom 15. Januar 2021 und 17. Januar 2022 aufgehoben, soweit diese Gebühren für die Straßenreinigung im Sommer- und Winterdienst festsetzen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung erweise sich als rechtswidrig. Bereits die satzungsrechtlich vorgesehene Gebührenbemessung nach dem Quadrat-wurzelmaßstab stelle sich in der konkreten Ausgestaltung als unvereinbar mit höherrangigem Recht (Art. 3 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG) und damit als unwirksam dar.
Das Prinzip der Abgabengerechtigkeit sei vorliegend nicht gewahrt, weil es bei "übergroßen" landwirtschaftlich genutzten und nur zum Teil an einer innerörtlich gelegenen Straße anliegenden Grundstücken in Ortsrandlage an einem hinreichenden Grundstücksbezug bezüglich der für die Berechnung heranzuziehenden vollen Grundstücksfläche mangele. Die Ausgestaltung des Quadratwurzelmaßstabs ohne Modifikation bzw. Flächenbegrenzung etwa durch eine Kappungsgrenze oder zumindest eine formalisierte Billigkeitsregelung - wie hier - könne das Problem "übergroßer" Grundstücke in Ortsrandlage, die den zu reinigenden innerörtlichen Teil der Straße nur auf einer verhältnismäßig kurzen Strecke berührten, nicht in tragfähiger Weise lösen. Anders als beim Frontmetermaßstab, nach dem landwirtschaftliche Grundstücke in Ortsrandlage, bei denen sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite noch Bebauung befinde, nur mit den Frontmetern der Strecke herangezogen würden, die bis zum Ende der baulichen Nutzung auf der gegenüberliegenden Straßenseite reichten, greife dieses dem Frontmetermaßstab immanente Korrektiv bei der Ausgestaltung des Quadratwurzelmaßstabs im Satzungsrecht der Beklagten nicht. Danach reiche es für die Auslösung der Gebührenpflicht nach der Quadratwurzel aus der gesamten Grundstücksfläche aus, wenn sich die landwirtschaftliche Fläche auf der einen Straßenseite und die bauliche Nutzung auf der anderen Straßenseite nur auf einer geringen Strecke überlappten. Eine Begrenzung auf die Teilflächen entlang der innerorts gelegenen Straße finde nicht statt. Der Quadratwurzelmaßstab müsse sich jedoch als "idealisierter Frontmetermaßstab" für die Grundstücke in Ortsrandlage einem Vergleich mit dem Frontmetermaßstab stellen, bei dem der hinreichende Bezug zu dem innerörtlich gelegenen Teil der zu reinigenden Straße gleichsam automatisch gegeben sei. Auch bei der konkreten Ausgestaltung eines Quadratwurzelmaßstabs müsse ein solcher hinreichender Bezug gewährleistet werden. Dies könne etwa durch eine normativ fingierte Verkleinerung der betreffenden Grundstücke geschehen, denn dadurch rückten die Grundstücke in der Vorstellung enger an den innerörtlichen Bereich heran, um den es bei der gebührenpflichtigen Straßenreinigung nur gehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 9. Mai 2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 8. Juni 2023 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom selben Tag begründet.
Sie trägt vor, dass die Straßenreinigungsgebühr nicht als Entgelt für die Reinigung eines bestimmten Straßenabschnitts vor dem Anliegergrundstück erhoben werde. Vor diesem Hintergrund erschienen der vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergleich zum Frontmetermaßstab und die Überlegungen unzutreffend, bei dem Quadratwurzelmaßstab handele es sich um einen "idealisierten Frontmetermaßstab", bei dem ein Bezug zu dem Teil der zu reinigenden Straße gegeben sein müsse. Der Gebührenmaßstab der Quadratwurzel bilde erstens eine wahrscheinliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in Bezug auf das betreffende Grundstück hinreichend ab, da die Fläche eines Grundstücks grundsätzlich geeignet sei, einen Rückschluss auf das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zuzulassen. Bei typisierender und pauschalierender Betrachtungsweise ergebe sich kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der tatsächlichen Inanspruchnahme und der gebotenen Reinigungsleistung. Zweitens führe der Quadratwurzelmaßstab auch im Verhältnis der Gebührenpflichtigen untereinander nicht zu Ungerechtigkeiten. Bei besonders großen Grundstücken werde eine unangemessene Belastung schon deshalb durch den in Rede stehenden Maßstab vermieden, da dieser degressiv ausgestaltet sei. Der vom Verwaltungsgericht erwogenen Ungerechtigkeit möge im Einzelfall durch die Anwendung einer Billigkeit Rechnung getragen werden. Das ändere aber an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit des Maßstabs nichts. Die vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Heranziehung großer Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren angestellten Überlegungen gingen anscheinend dahin - ähnlich wie im Beitragsrecht - besonders ausdifferenzierte Verteilungsmaßstäbe schaffen zu wollen. Das verkenne den mit der Erhebung von Gebühren damit völlig außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten dieses Verfahrens sowie der Parallelverfahren 9 LC 47/23 bis 9 LC 51/23, 9 LC 57/24 und 9 LC 82/24 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Beklagte den Kläger damit zu Straßenreinigungsgebühren für den Winterdienst herangezogen hat. Die Bescheide vom 17. Januar 2022 sind - die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren betreffend - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb auf die Berufung der Beklagten entsprechend zu ändern.
Soweit die Beklagte den Kläger mit dem Bescheid vom 15. Januar 2021 zu Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst herangezogen hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2021 ist § 52 Abs. 3 NStrG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 NKAG und die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen 1. Änderungssatzung (SRGS 2021).
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2022 ist § 52 Abs. 3 NStrG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 NKAG und die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten in der Fassung der zum 1. Januar 2022 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung (SRGS 2022).
Führen die Gemeinden - wie hier die Beklagte - die Straßenreinigung selbst durch, so gelten für die der Reinigung unterliegenden Straßen gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. Die Gemeinden können die Eigentümer der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe des § 5 NKAG auf der Grundlage einer Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen (§ 52 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2 NStrG; vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 80). Hiervon hat die Beklagte mit dem Erlass ihrer Straßenreinigungsgebührensatzung für die beiden streitgegenständlichen Jahre Gebrauch gemacht (§ 1 Abs. 2 SRGS 2021; unverändert in der SRGS 2022).
I.
Die angegriffenen Bescheide konnten in Bezug auf die Gebühren für den Winterdienst 2021 sowie den Sommer- und den Winterdienst 2022 auf die Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten für die Jahre 2021 und 2022 als wirksame Rechtsgrundlage gestützt werden. Dies gilt hinsichtlich der satzungsrechtlichen Bestimmungen sowohl für die Wahl des Gebührenmaßstabs als auch seine konkrete Ausgestaltung. Soweit die Beklagte Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst im Jahr 2021 festgesetzt hat, fehlt es in § 4 Abs. 1 Satz 2 SRGS 2021 an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da die satzungsrechtliche Maßstabsregelung nicht den Anforderungen des Gebots der konkreten Vollständigkeit genügt.
1.
Die Wahl des Quadratwurzelmaßstabs in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS 2021 (unverändert in der SRGS 2022) durch die Beklagte als Gebührenmaßstab ist nicht zu beanstanden.
Bei diesem Maßstab wird die Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche gezogen. Hierbei werden gedanklich jeweils quadratische Grundstücke gebildet, deren Kantenlänge der Berechnung zugrunde gelegt wird (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28). Die ermittelte Quadratwurzel wird dann mit dem in § 5 SRGS 2021 und 2022 aufgeführten Gebührensatz multipliziert.
Nach der Senatsrechtsprechung ist der Quadratwurzelmaßstab ein zulässiger grundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG zur Berechnung der Straßenreinigungsgebühren (hierzu im Einzelnen vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 92 und 126). Er verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip noch steht er im Widerspruch zum Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 116 f. und 118 ff.). Dies wird auch vom Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt, das für den engeren innerörtlichen Bereich die Gerechtigkeitsvorteile des Quadratwurzelmaßstabs hervorgehoben hat.
Da es einem Satzungsgeber nicht verwehrt ist, mit Wirkung für die Zukunft einen bisher verwendeten Wahrscheinlichkeitsmaßstab durch einen anderen zu ersetzen (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 127), war es der Beklagten unbenommen, vom bisherigen Frontmeter- zum Quadratwurzelmaßstab zu wechseln.
2.
Die konkrete satzungsrechtliche Ausgestaltung der Maßstabsregelung in § 4 SRGS 2021 und 2022 ist mit Ausnahme der Gebührenbemessung für den Sommerdienst 2021 bedenkenfrei.
a)
Der Gebührenmaßstab der Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche eines Grundstücks in Quadratmetern verstößt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, soweit es im Satzungsgebiet einer Kommune "übergroße" landwirtschaftlich genutzte und nur zum Teil an einer innerörtlich gelegenen Straße anliegende Grundstücke in Ortsrandlage gibt. Höherrangiges Recht gebietet insoweit weder die Einführung einer flächenmäßigen Begrenzung wie einer Kappungsgrenze noch einer satzungsrechtlichen Billigkeitsregelung. Die Regelungen über die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren für anliegende und hinterliegende Grundstücke nach dem flächenbezogenen Quadratwurzelmaßstab in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS 2021 für die Jahre 2021 und 2022 stellen vielmehr sicher, dass die Eigentümer aller Grundstücke, von denen die Straßenreinigung tatsächlich in Anspruch genommen wird, entsprechend dem Umfang der Inanspruchnahme und dem Gleichheitssatz veranlagt werden.
(1)
Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht bereits aufgrund der Anwendung des Quadratwurzelmaßstabs in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS 2021 auf die Gebührenbemessung bei "übergroßen" Grundstücken nach der Quadratwurzel aus der vollen amtlichen Grundstücksfläche vor. Dies entspricht auch dem Verständnis des Verwaltungsgerichts.
Der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderliche Grundstücksbezug des Gebührenmaßstabs (vgl. Senatsurteile vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 112 f. und 117 und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22) ist bei der Bemessung der Gebührenhöhe nach dem Quadratwurzelmaßstab auch bei der Berücksichtigung der vollen Fläche "übergroßer" Grundstücke gegeben. Die Grundstücksgröße selbst hat einen sachlichen Bezug zu dem Umfang des Vorteils, den der Grundstückseigentümer aus der Straßenreinigung bezieht (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 117). Nach den anzulegenden Wahrscheinlichkeitskriterien kann zulässigerweise angenommen werden, dass sich bei einer größeren Fläche eines Grundstücks der Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der gereinigten Straße von diesem Grundstück aus und damit der vermittelte Vorteil erhöht (vgl. Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 (47)). Zugleich entspricht es ebenfalls Wahrscheinlichkeitsmaßgaben, dass der durch die Straßenreinigung vermittelte Vorteil nicht uneingeschränkt mit der Größe des Grundstücks zunimmt, vielmehr bei großen Grundstücken die Nutzungsintensität und somit der vermittelte Vorteil typischerweise geringer ausfallen bzw. die Flächengröße ihren sachlichen Indizcharakter verliert (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 10.10.2007 - OVG 9 A 72.05 - juris Rn. 33; Urteil vom 2.12.1998 - 1 B 79/94 - NVwZ-RR 2000, 463 (464); Cosson, Zur Überwindung des Frontmetermaßstabs im Straßenreinigungsrecht, KStZ 1981, 201 (203)).
Dies berücksichtigt der Quadratwurzelmaßstab. Ihm ist als modifizierter Flächenmaßstab eine den zuvor dargestellten Wahrscheinlichkeitskriterien entsprechende Kappungsgrenze inhärent (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 18.1.2012 - 6 L 79/11 - juris Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 20.2.1991 - 5 N 478/88 - juris Rn. 56; Beschluss vom 16.10.1985 - 5 N 1/83 - juris Rn. 138; Cosson, Zur Überwindung des Frontmetermaßstabs im Straßenreinigungsrecht, KStZ 1981, 201 (203); Lohmann, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 (89); Desens in Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, D. Rn. 474). Denn die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren anhand der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche mildert als degressiv ausgestalteter Maßstab die Zunahme der Gebührenhöhe mit der Zunahme der Grundstücksgröße ab. Bei "übergroßen" Grundstücken wirkt sich dies besonders stark aus.
Beispielhaft macht dies der Vergleich eines 1.000 m2 großen Grundstücks mit einem 100.000 m2 großen Grundstück deutlich: Die Quadratwurzel des 1.000 m2 großen Grundstücks beläuft sich auf rd. 31,62 m, diejenige des 100.000 m2 großen Grundstücks liegt bei rd. 316,23 m. Dies bedeutet: Obwohl das 100.000 m2 große Grundstück 100 mal größer ist als das 1.000 m2 große Grundstück, würde es lediglich zu etwa zehn mal so hohen Gebühren herangezogen.
Zugleich kann bei "übergroßen" Grundstücken im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG ein höherer Bemessungsanteil als bei kleineren Grundstücken willkürfrei zugrunde gelegt werden, da die Grundstücksgröße ein sachliches Differenzierungskriterium ist. Das Ziehen der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche sorgt dabei dafür, dass der Bemessungsanteil weniger steil ansteigt, je größer das Grundstück ist, ohne die von Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Differenzierung aufzugeben. Die flächenmäßig vollständige Berücksichtigung "übergroßer" Grundstücke wirkt dabei der dem Quadratwurzelmaßstab inhärenten stärkeren Belastung kleinerer Grundstücke (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 123; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (36)) entgegen, so dass die Verwendung des Quadratwurzelmaßstabs ohne flächenmäßige Kappungsgrenze oder satzungsrechtliche Billigkeitsregelung - insgesamt betrachtet - im Hinblick auf die Belastung kleinerer Grundstücke sogar zu verstärkter Gleichbehandlung führt.
(2)
Dass die Maßstabsregelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS 2021 unberücksichtigt lässt, dass der vom Verwaltungsgericht problematisierte Grundstückstypus der übergroßen Grundstücke in Ortsrandlage landwirtschaftlich genutzt wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen sind, wenn sie an einer innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straße anliegen (vgl. Senatsbeschluss vom 7.10.2020 - 9 LA 479/19 - n. v.; Senatsurteil vom 16.2.2016 - 9 KN 288/13 - juris Rn. 43 m. w. N.). Der Satzungsgeber ist darüber hinaus nicht aufgrund höherrangigen Rechts verpflichtet, der Intensität der Inanspruchnahme der Straße beispielsweise in Form der Häufigkeit des Anliegerfahrzeugverkehrs durch entsprechende Abstufungen bei der Bemessung der Straßenreinigungsgebühren Rechnung zu tragen. Er hält sich vielmehr innerhalb seines grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums, wenn er typisierend und aus Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität heraus die verschiedenen Nutzergruppen von Grundstücken gebührenrechtlich einheitlich gleich bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.12.1993 - 8 NB 5.93 - juris Rn. 6; Senatsurteil vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - juris Rn. 26; VG Stade, Urteil vom 23.3.2010 - 4 A 1432/08 - juris Rn. 34).
(3)
Es ist ferner - insoweit im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - mit höherrangigem Recht vereinbar, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS 2021 für die Ermittlung der Berechnungseinheiten mittels der Quadratwurzel auf die gesamte Fläche eines Buchgrundstücks ohne eine flächenmäßige Kappungsgrenze oder eine satzungsrechtliche Billigkeitsregelung abstellt, auch wenn "übergroße" Grundstücke in Ortsrandlage nur teilweise an die innerorts verlaufende Straße angrenzen und baurechtlich im Außenbereich liegen.
Denn der Vorteil, der einem Grundstück aus der Reinigung der Straße erwächst, ist sowohl bei "übergroßen" Grundstücken, die an eine Straße grenzen, die entlang der Grundstücksgrenze nur innerhalb der geschlossenen Ortslage verläuft, als auch bei solchen Grundstücken in Ortsrandlage gegeben, die zum Teil auch an eine außerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufende Straße grenzen. Bei der Straßenreinigung besteht der Vorteil in der Möglichkeit, die gereinigte Straße von dem anliegenden Grundstück bzw. von dem erschlossenen Hinterliegergrundstück aus in Anspruch nehmen zu können (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 105; Driehaus, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe, KStZ 2008, 44 (46)). Die (gereinigte) Straße eröffnet die Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.1974 - VII C 46.72 - juris Rn. 16; Senatsbeschlüsse vom 15.12.2015 - 9 LA 95/15 - juris Rn. 8 und vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 - juris Rn. 9). Dieser Vorteil hängt für jedes an eine Straße anliegende Grundstück nicht davon ab, mit welcher Breite es an die Straße grenzt, da sich der Vorteil auf die Straße in ihrer gesamten Länge bezieht (vgl. Senatsurteile vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 105, vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 22 und vom 14.10.1997 - 9 L 3432/96 - juris Rn. 26). Auch den nur teilweise an eine innerorts verlaufende Straße anliegenden Grundstücken kommt dieser sich aus der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung ergebende Vorteil uneingeschränkt zugute. Aus diesem Grund ist eine Beschränkung der Gebührenhöhe mittels einer flächenmäßigen Kappungsgrenze oder einer satzungsrechtlichen Billigkeitsregelung vor dem Hintergrund des Äquivalenzprinzips oder des Gleichheitsgrundsatzes nicht geboten.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bemisst sich die Rechtmäßigkeit des Quadratwurzelmaßstabs in seiner Ausgestaltung für Grundstücke in Ortsrandlage nicht anhand eines Vergleichs mit dem Frontmetermaßstab. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass die Ermittlung der Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage verschiedener Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Die Folgen eines Maßstabs für die Gebührenbelastung können nicht Kriterium für die Beurteilung anderer Maßstäbe sein (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 125; OVG NRW, Urteil vom 27.6.1984 - 2 A 2289/83 - KStZ 1985, 35 (37)). Aus diesem Grund ist es für die Vereinbarkeit des Quadratwurzelmaßstabs mit höherrangigem Recht auch ohne Relevanz, dass - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - beim Frontmetermaßstab der Bezug zu dem innerörtlich gelegenen Teil der zu reinigenden Straße gleichsam automatisch gegeben sei.
Ein Abgleich des Quadratwurzelmaßstabs mit dem Frontmetermaßstab ist auch nicht geboten, weil der Quadratwurzelmaßstab - in den Worten des Verwaltungsgerichts - ein "idealisierter Frontmetermaßstab" sei. Hintergrund dieser Charakterisierung des Gebührenmaßstabs durch das Verwaltungsgericht (ähnlich Erikson/Weßling, Gleichbehandlung der Anlieger und Hinterlieger im Gebührenrecht der Straßenreinigung, KStZ 1987, 226: "fiktiver Frontmetermaßstab") ist, dass mathematisch beim Ziehen der Quadratwurzel aus der Grundstücksfläche eine - gedachte - einheitliche Länge aller Grundstücksseiten entsteht, die auf Zufälligkeiten - wie die Lage des Grundstücks zur Straße - beruhende Ungerechtigkeiten entfallen lässt (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28). Allerdings ist der Quadratwurzelmaßstab kein modifizierter oder gar idealisierter Frontmetermaßstab, sondern ein (modifizierter) flächenbezogener Maßstab (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 129; Wagner in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Stand: März 2025), § 6 Rn. 684; Lohmann, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 (90)). Die Grundstücksfläche wird mittels des Ziehens der Quadratwurzel modifiziert, um eine unangemessen starke Belastung besonders großer Grundstücke zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024, a. a. O., Rn. 124; HessVGH, Beschluss vom 16.10.1985 - 5 N 1/83 - juris Rn. 138). Dabei stellt der Quadratwurzelmaßstab - anders als der Frontmetermaßstab - gerade nicht auf eine reale Grundstücksseite ab, die in einer besonderen Beziehung zur Straße steht (vgl. HessVGH, Urteil vom 3.7.1996 - 5 UE 4078/95 - juris Rn. 28; Beschluss vom 20.2.1991 - 5 N 478/88 - juris Rn. 55; Lohmann, Die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 (90)).
(4)
Übermäßigen Belastungen im Einzelfall kann durch die Anwendung von Billigkeitsregelungen begegnet werden, und zwar sowohl im Festsetzungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 4b NKAG i. V. m. § 163 Abs. 1 Satz 1 AO als auch im Erhebungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 5a NKAG i. V. m. § 227 AO.
b)
Die Regelung in § 4 Abs. 2 SRGS 2021 (unverändert in der SRGS 2022), wonach bei Grundstücken, die an mehreren Straßen anliegen, alle Straßen zur Berechnung herangezogen werden, ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits entschieden, dass die mehrfache Gebührenerhebung bei einem mehrfach anliegenden Grundstück beim Quadratwurzelmaßstab zulässig ist, insbesondere weil einem an mehreren zu reinigenden Straßen anliegenden Grundstück ein größerer Vorteil zufließt als einem nur an einer Straße anliegenden Grundstück und die konkrete Möglichkeit einer nicht völlig unerheblichen Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück auch zu der jeweils anderen Straße besteht (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 131 und 134).
Ebenfalls ist es in der Rechtsprechung des Senats mittlerweile geklärt, dass Bestimmungen über die Veranlagung von Hinterliegergrundstücken, wie sie sprachlich in § 4 Abs. 3 SRGS 2021, § 4 Abs. 4 SRGS 2022 sowie § 2 Abs. 3 SRGS 2021 und 2022 enthalten sind, nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen und hinsichtlich der Berechnungsweise bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken mit höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 142 ff. und 158 ff.).
c)
Die Maßstabsregelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 SRGS 2021 verstößt jedoch gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, soweit es die Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung im Sommerdienst betrifft.
Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss für alle Grundstücke im Satzungsgebiet ein sachgerechter Maßstab vorhanden sein (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 140 und 173 und vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 u. a. - juris Rn. 30; zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen vgl. BVerwG, Urteil vom 23.1.2019 - 9 C 3.18 - juris Rn. 16 m. w. N.). Dazu muss zumindest durch Anwendung der üblichen Auslegungsmethoden geklärt werden können, wie alle im Satzungsgebiet vorhandenen oder realistischerweise zu erwartenden Fälle zu lösen sind. Gelingt dies nicht, führt dies zur Unwirksamkeit der entsprechenden Satzungsbestimmung (vgl. Senatsurteile vom 30.1.2017 - 9 LB 214/16 - juris Rn. 22, 30 und vom 11.6.1991 - 9 L 186/89 - juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 19.8.2008 - 9 LA 406/06 - juris Rn. 14; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 29.1.2020 - OVG 9 A 3.17 - juris Rn. 57; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht (Stand: März 2025), § 6 Rn. 720).
Ausgehend davon fehlt der Maßstabsregelung in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten für das Jahr 2021 ein sachgerechter Maßstab für diejenigen Grundstücke, die an eine Straße grenzen, die unmittelbar vor dem Grundstück in unterschiedliche Reinigungsklassen geteilt ist. Derartige Grundstückskonstellationen treten im Satzungsgebiet der Beklagten vereinzelt auf (vgl. Beschlussvorlage der Beklagten vom 19. Oktober 2021, Nummer XVII/0849, S. 2; so auch im Parallelverfahren 9 LC 48/23). Das Satzungsrecht der Beklagten, insbesondere § 4 Abs. 1 Satz 2 SRGS 2021, wonach maßgeblich für die Bestimmung der Reinigungsklasse bei Anliegergrundstücken die Straße ist, an die das Grundstück anliegt, lässt jedoch auch im Wege der Auslegung nicht erkennen, wie mit einer derartigen Grundstückskonstellation umzugehen ist. Es ist insbesondere nicht klar, welches Kriterium (bspw. Länge der Grundstücksgrenze zum jeweiligen Reinigungsabschnitt, stets die höhere Reinigungsklasse, stets die niedrigere Reinigungsklasse) für die Einordnung in die eine oder die andere Reinigungsklasse heranzuziehen ist. Ein Rückgriff - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - auf die Berechnung nach Abschnitten, wie sie im Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht aufgrund der dortigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen (z. B. § 6 Abs. 4 NKAG) vorgenommen werden, scheitert schon an einer vergleichbaren Rechtslage.
Das Fehlen einer Maßstabsregelung für die zuvor dargestellte Grundstückskonstellation führt nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung für alle Straßenreinigungsgebühren für den Sommerdienst des Jahres 2021. Dem vom Kläger angegriffenen Abgabenbescheid vom 15. Januar 2021 fehlt damit ebenfalls die satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr für den Sommerdienst 2021.
Da sich die Höhe der Gebühren für den Winterdienst nach Winterdienstklassen bemisst und dem Senat keine Grundstückskonstellation im Satzungsgebiet der Beklagten bekannt geworden ist, in welcher ein Grundstück an eine Straße grenzt, die unmittelbar vor dem Grundstück in unterschiedliche Winterdienstklassen eingeordnet ist, verstößt die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 SRGS 2021 hinsichtlich des Winterdienstes nicht gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Zwar wird in § 4 Abs. 1 Satz 2 SRGS 2021 begrifflich nicht an die Winterdienstklasse angeknüpft, allerdings geben die systematische Stellung zu § 4 Abs. 1 Satz 1 SRGS 2021, der auf "Reinigungsklasse bzw. Winterdienstklasse" abstellt, sowie der Telos der Regelung noch hinreichend deutlich vor, dass es für die Bestimmung der Winterdienstklasse bei Anliegergrundstücken auf die Straße ankommt, an der das Grundstück anliegt, und bei Hinterliegergrundstücken auf die Straße, durch die das Grundstück erschlossen wird.
Die Maßstabsregelung in der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten für das Jahr 2022 verstößt demgegenüber aufgrund der zum 1. Januar 2022 in Kraft gesetzten 2. Änderungssatzung im Hinblick auf die Gebührenbemessung für Grundstücke, die an eine Straße grenzen, die unmittelbar vor dem Grundstück in unterschiedliche Reinigungsklassen geteilt ist, nicht mehr gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, denn die Beklagte hat in § 4 Abs. 3 Satz 1 SRGS 2022 eine Regelung getroffen, wonach in diesen Fällen die Gebühr nach der höheren Reinigungsklasse entsteht. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden, denn sie entspricht noch hinreichend den Äquivalenzanforderungen, da der gebührenpflichtige Eigentümer des betreffenden Grundstücks zumindest auch die Leistung aus der höheren Reinigungsklasse erhält. Insoweit fehlt den entsprechenden Bescheiden für das Jahr 2022 nicht die satzungsrechtliche Grundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr für den Sommerdienst.
3.
Sonstige Mängel der satzungsrechtlichen Grundlage für die angegriffenen Gebührenfestsetzungen sind weder gerügt noch ersichtlich, insbesondere nicht hinsichtlich der Gebührensätze in § 5 SRGS 2021 und 2022. Der Senat hat keine Veranlassung, im Berufungsverfahren die jeweilige (Jahres-)Kalkulation im Einzelnen zu prüfen. Bei der Überprüfung einer Gebührenkalkulation ist insbesondere darauf abzustellen, welche substantiierten Einwände dagegen erhoben worden sind oder sich aufdrängen, ohne sich "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche zu begeben (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 190). Solche Einwände hat der Kläger nicht erhoben.
II.
Soweit die angegriffenen Gebührenfestsetzungen in den Abgabenbescheiden auf eine wirksame Satzungsgrundlage gestützt werden können, sind diese hinsichtlich der bezeichneten Grundstücke des Klägers auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Kläger ist betreffend die in seinem Eigentum stehenden Buchgrundstücke gebührenpflichtig und mit den angegriffenen Bescheiden auch in der Höhe zu Recht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden, soweit es den Winterdienst für das Jahr 2021 sowie den Sommer- und Winterdienst für das Jahr 2022 betrifft.
1.
Der Kläger ist als Anlieger gebührenpflichtig.
Nach § 3 Abs. 1 SRGS 2021 (unverändert in der SRGS 2022) sind Gebührenpflichtige die Benutzenden der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzende gelten die Personen, die das Eigentum an den Grundstücken haben, die nach dem Straßenverzeichnis an gereinigten Straßen liegen und ihnen gleichgestellte Personen. Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze führt die Beklagte nach § 1 Abs. 1 SRGS 2021 (unverändert in der SRGS 2022) und im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 NStrG innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG) durch.
Ausgehend davon grenzt das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück westlich und östlich des J. (Flurstücke F. und G., Flur H., Gemarkung I.) unmittelbar an den Kirchbuschweg. Das Flurstück XXX grenzt ferner unmittelbar an die Dorfstraße. Beide Straßen verlaufen auf Höhe des Grundstücks des Klägers noch innerhalb der geschlossenen Ortslage. Die M., an welche das weitere Buchgrundstück des Klägers mit der Flurstücksbezeichnung K., Flur XXX, Gemarkung I., grenzt, ist auf Höhe des klägerischen Grundstücks ebenfalls eine innerorts verlaufende Straße.
2.
Soweit die Gebührenfestsetzungen in den angegriffenen Bescheiden auf eine satzungsrechtliche Grundlage gestützt werden können (Winterdienst 2021 sowie Sommer- und Winterdienst 2022), sind sie auch in der Höhe nicht zu beanstanden.
Im Hinblick auf das Grundstück des Klägers am P. hat die Beklagte zu Recht bei der Gebührenberechnung darauf abgestellt, dass das klägerische Grundstück an zwei Straßen, nämlich den P. und die Dorfstraße, grenzt. Das Grundstück des Klägers ist im Verhältnis zur Dorfstraße auch kein Hinterliegergrundstück i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 2 SRGS 2021 (unverändert in der SRGS 2022), da es mit einer Breite von mehr als 1,25 m (vgl. Senatsurteil vom 24.4.2024 - 9 LC 138/20 - juris Rn. 152 f.) an die Dorfstraße grenzt. Auch wenn nur das Flurstück XXX, nicht aber das weitere, zum Buchgrundstück gehörende Flurstück G. an die Dorfstraße grenzt, ist auf die volle Grundstücksfläche mit beiden Flurstücken abzustellen, denn die Regelung in § 4 Abs. 2 SRGS 2021 stellt nach § 2 Abs. 1 SRGS 2021 (unverändert in der SRGS 2022) auf den Buchgrundstücksbegriff ab. Dass die Beklagte nicht auch die amtliche Größe weiterer, zum Buchgrundstück gehörender Flurstücke berücksichtigt hat, macht den Bescheid in der Höhe nicht rechtswidrig. Sonstige Fehler bei der Berechnung der Höhe der Straßenreinigungsgebühren für die Grundstücke des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Berechnungseinheiten und der heranzuziehenden Reinigungs- bzw. Winterdienstklasse, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO. Der Senat hat den angegriffenen Bescheid vom 15. Januar 2021 aufgehoben, soweit dieser Gebühren für die Straßenreinigung in Höhe von 737,58 EUR festsetzt. Hinsichtlich der übrigen, streitgegenständlichen Festsetzungen in Höhe von insgesamt 1.504,78 EUR hat der Senat die Klage abgewiesen. Dies rechtfertigt eine Kostenquote von 2/3 (Kläger) zu 1/3 (Beklagte).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.