Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.07.2025, Az.: 5 ME 55/25
Konkurrentensteitverfahren um den Bewerbungsverfahrensanspruch eines zu dem Zeitpunkt minderjährigen Bewerbers um den Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.07.2025
- Aktenzeichen
- 5 ME 55/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2025:0728.5ME55.25.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 12.06.2025 - AZ: 6 B 4527/25
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Abs. 2 GG
- § 51 BZRG
Fundstellen
- DVBl 2025, 1506-1510
- NordÖR 2025, 658-659
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In Bewerbungsverfahren für den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes lässt die Einschätzung der einstellenden Behörde im Grundsatz keine Beurteilungsfehler erkennen, wenn sie aus dem - unter Verstoß gegen eine Selbstverpflichtungserklärung bzw. auf ausdrückliche Nachfrage getätigten - Verschweigen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bereits für sich genommen berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers ableitet.
- 2.
Im Falle eines solchen pflichtwidrigen Verschweigens kommt es grundsätzlich nicht auf den Inhalt des Ermittlungsverfahrens an.
- 3.
Minderjährige Bewerber sind nicht verfahrensfähig i. S. v. § 12 Abs. 1 VwVfG; Erklärungen bedürfen daher grundsätzlich der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, um wirksam zu sein.
- 4.
§§ 51, 53 BZRG stehen dem Fragerecht der Einstellungsbehörde - und nachteiligen Folgen bei Falschauskünften des Bewerbers hinsichtlich von gegen ihn gerichteten (auch eingestellten) strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - nicht entgegen.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 12. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Aufnahme in die Ausbildung des Polizeivollzugsdienstes zum ... 2025.
Der am ... 2005 geborene Antragsteller bewarb sich unter dem ... 2022 bei der Antragsgegnerin um die Aufnahme in eine im August 2023 beginnende, zweijährige Fachoberschulausbildung "Wirtschaft und Verwaltung" (S. 4 BA002), die insbesondere ein rund einjähriges Praktikum bei einer Polizeibehörde des Landes Niedersachsen beinhaltet, mit dem Ziel des Erlangens der Fachhochschulreife. Verbunden mit der vorgenannten Bewerbung war eine Bewerbung um Aufnahme in den anschließenden dreijährigen polizeilichen Vorbereitungsdienst (vgl. S. 10 unten BA002). Für seine Bewerbung nutzte der Antragsteller das von der Antragsgegnerin hierfür bereitgestellte Formular mit der Überschrift "Bewerbung für den Eintritt in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen".
Unter dem Punkt "Straf-/Disziplinar-/oder sonstige Verfahren" (S. 8 BA002) gab der Antragsteller dabei zu vergangenen und laufenden polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder sonstigen Ermittlungsverfahren, die gegen ihn gerichtet waren, Auskunft. Vorangestellt war der folgende vorgedruckte Hinweis:
"Diese Angaben sind zur Feststellung Ihrer Eignung für den Polizeivollzugsdienst zwingend erforderlich. Unvollständige oder falsche Angaben führen in der Regel zum Ausschluss aus dem Auswahlverfahren."
Der Antragsteller gab hier - seinerzeit wahrheitsgemäß - an, dass gegen ihn zum damaligen Zeitpunkt keine entsprechenden Ermittlungen geführt wurden bzw. worden waren.
Unter "IX. Erklärungen" befand sich ferner eine vorgedruckte Erklärung, mit welcher der Antragsteller versicherte, "den für das Einstellungsverfahren zuständigen Stellen bei der Polizeiakademie Niedersachsen unverzüglich" mitzuteilen, wenn er "nach Unterzeichnung dieses Bewerbungsschreibens Kenntnis erlange über" gegen ihn "geführte polizeiliche, staatsanwaltschaftliche, strafgerichtliche, behördliche oder sonstige Ermittlungsverfahren." Diese Erklärung unterzeichnete neben dem Antragsteller auch dessen alleinsorgeberechtigte Mutter (S. 9 BA002). Die Mutter des Antragstellers unterzeichnete ferner eine "Einwilligung und Ermächtigung" für den "freiwilligen Eintritt" des Antragstellers in das "Praktikantenverhältnis" verbunden mit der Ermächtigung des Antragstellers "zu allen das Dienstverhältnis betreffenden Rechtsgeschäften (§ 113 BGB)" (S. 12 BA002).
Im weiteren Verlauf des Bewerbungsverfahrens unterzeichnete ausschließlich der Antragsteller - für die Unterschrift der Erziehungsberechtigten war kein diesbezügliches Feld vorhanden - ferner unter der Überschrift "Belehrung" am 12. April 2023 die folgende Erklärung:
"Ich erkläre, dass gegen mich seit Abgabe meiner Bewerbung keine polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ermittlungen geführt wurden bzw. werden.
Außerdem wurde ich darüber belehrt, dass ich künftig alle gegen mich eingeleiteten Verfahren unverzüglich der C. zu berichten habe." (S. 30 f. BA002).
Mit Bescheid vom 2. August 2023 erhielt der Antragsteller die Absage der Antragsgegnerin zu seiner Bewerbung. Er habe angesichts eines Überhangs an geeigneten Bewerbern keinen Punktwert auf der Ranking-Liste erreicht, der den Abschluss eines Praktikantenvertrages zulasse. Der Antragsteller schloss daraufhin einen "externen" Praktikantenvertrag ab (S. 50 BA002) und meldete sich bei der betreffenden Fachoberschule an. Zudem legte er gegen die vorgenannte ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin unter dem 10. August 2023 Widerspruch ein, den er mit seinen bis dahin erfolgreich absolvierten Tests im Eignungsauswahlverfahren begründete. Die Antragsgegnerin nahm den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 13. September 2023 "als externen FOS-Besucher wieder ins Auswahlverfahren auf" (S. 50 BA002) und der Antragsteller zog seinen Widerspruch zurück (S. 49 BA002).
Beginnend im September 2023 wurde der Antragsteller in einem Ermittlungsverfahren der Polizeiinspektion A-Stadt/E. (Vorgangsnummer F.), das in ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft A-Stadt (Az.: G.) überging, als Beschuldigter insbesondere des unbefugten Entfernens vom Unfallort sowie des unbefugten Gebrauchs von Kraftwagen verdächtigt. Er habe Anfang ... ein durch einen Online-Mietwagenservice bereitgestelltes Kraftfahrzeug viermal unerlaubt - nämlich unter Umgehung der Mindestaltersgrenze dieses Anbieters (23 Jahre) - angemietet und als Fahrzeugführer genutzt. Bei einer dieser Fahrten habe er einen Unfall verursacht, ohne dem geschädigten Halter des gemieteten Fahrzeugs hiervon zu berichten (S. 45 BA001). Der Antragsteller wurde über das polizeiliche Ermittlungsverfahren und seine Rolle als Beschuldigter spätestens im November 2023 (S. 51, 53 BA001) sowie über das anschließende staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren im ... informiert (S. 76 BA001) und nahm jeweils Akteneinsicht über seinen Verteidiger. Das Verfahren wurde mit Bescheid vom ... gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt (S. 93 BA001).
Der Antragsteller unterrichtete die Antragsgegnerin über das vorgenannte Ermittlungsverfahren nicht.
Nach der Überprüfung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin im April 2025 (S. 51 ff. BA002) konfrontierte sie ihn telefonisch zunächst allgemein damit, dass die Abfrage nach Ermittlungsverfahren in seinem Fall "positiv" verlaufen war. Darauf antwortete der Antragsteller, dass er sich dies nicht erklären könne. Sodann konkret auf das vorgenannte Ermittlungsverfahren angesprochen erklärte er, dieses sei ihm bekannt und er habe "vergessen", es mitzuteilen (S. 54 BA002). Schriftlich ergänzte er, ihm sei nicht klar gewesen, dass eingestellte Ermittlungsverfahren mitzuteilen seien (S. 55 BA002).
Mit Bescheid vom 19. Mai 2025 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er nicht in das weitere Eignungsauswahlverfahren einbezogen werden könne. Er habe ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort trotz entsprechender Belehrung verschwiegen. Die Nichtangabe eignungsrelevanter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren werde als Täuschungsversuch gewertet und begründe charakterliche Eignungszweifel im Hinblick auf die von ihm angestrebte Verwendung als Polizeibeamter. Weitere Eignungszweifel begründeten sich aus der Auswertung des oben genannten Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Eignungszweifel allein rechtfertigten nach geltender Rechtsprechung die Ablehnung im Eignungsauswahlverfahren.
Hiergegen hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Oldenburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig für die am 1. August 2025 [gemeint ... 2025] beginnenden Ausbildung des polizeilichen Vorbereitungsdienstes (1. Einstiegsamt, Laufbahngruppe 2) aufzunehmen, hilfsweise über seine Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Az.: ). Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 12. Juni 2025 abgelehnt.
Dagegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren übereinstimmend klargestellt, dass die begehrte Ausbildung zum ... 2025 beginnt. Der Antragsteller stellt im Beschwerdeverfahren die Anträge des erstinstanzlichen Verfahrens und bezieht diese auf das letztgenannte Datum. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die vom Antragsteller begehrte Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch, vorläufig unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes bei der Antragsgegnerin eingestellt zu werden bzw. hilfsweise eine Neubescheidung der Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erhalten, nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat, hat der Antragsteller nicht mit durchgreifenden Einwänden infrage gestellt.
1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG ist die Auswahl im Bewerbungsverfahren für den Vorbereitungsdienst nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn 44; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn 4; Urteil vom 4.5.2017 - 5 LC 275/13 -; Beschluss vom 19.1.2018 - 5 PA 186/17 -; Beschluss vom 16.2.2018 - 5 ME 1/18 -; Beschluss vom 17.10.2018 - 5 LA 5/18 -). Der zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 9 BeamtStG) beschränkt sich in aller Regel auf das formelle subjektive Recht auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und führt nicht zu einem Anspruch auf Auswahl. Nur dann, wenn das hierbei dem Dienstherrn eröffnete Auswahlermessen ausnahmsweise "auf Null reduziert" ist, könnte sich der Bewerbungsverfahrensanspruch zu einem Auswahlanspruch verdichten. Voraussetzung dafür ist, dass angesichts der besonderen Umstände des zu entscheidenden konkreten Falls überhaupt nur eine einzige Entscheidung - nämlich die Auswahl - ermessensfehlerfrei sein könnte (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 19.9.2011 - 3 CE 11.1823 -, juris Rn. 19).
Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 - BVerwG 2 B 18.16 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 16.2.2018 - 5 ME 1/18 -).
Die von dem Dienstherrn vorzunehmende Bewertung der für das angestrebte Amt im Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahin gehend unterliegt, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.2.2018 - 5 ME 1/18 -; OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2016 - 6 B 1172/16 -, juris Rn 9). Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung nicht nur und erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt; vielmehr genügen insoweit bereits berechtigte Zweifel (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.2.2018 - 5 ME 1/18 -; OVG NRW, Beschluss vom 2.11.2016 - 6 B 1172/16 -, juris Rn 9; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 10.3.2017 - 4 S 124/17 -, juris Rn 6).
2. Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Feststellung der Antragsgegnerin, es bestünden berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst, voraussichtlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Gestützt hat sich das Verwaltungsgericht dabei zutreffend allein auf das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller den Umstand, dass gegen ihn beginnend im September 2023 ein polizeiliches bzw. staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort geführt wurde, der Antragsgegnerin pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat.
Der Senat hat bereits entschieden, dass in Bewerbungsverfahren für den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes die Einschätzung der einstellenden Behörde, aus dem - unter Verstoß gegen eine Selbstverpflichtungserklärung bzw. auf ausdrückliche Nachfrage getätigten - Verschweigen von (auch im Laufe des Bewerbungsverfahrens neu auftretenden, gegen den Bewerber gerichteten) strafrechtlichen Ermittlungsverfahren folgten bereits für sich genommen berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers, im Grundsatz keine Beurteilungsfehler erkennen lässt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.4.2023 - 5 LA 42/22 -, Beschlussabdruck [BA] S. 15 ff.; Beschluss vom 9.5.2019 - 5 ME 74/19 -, BA S. 11 ff.; Beschluss vom 10.7.2012 - 5 ME 103/12 -, juris Rn. 16; so auch OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2023 - 6 B 1026/23 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 19.11.2014 - 6 A 1896/13 -, juris Rn. 48; Hess. VGH, Beschluss vom 23.8.2021 - 1 B 924/21 -, juris Rn. 38; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 5.10.2020 - 2 B 305/20 -, juris Rn. 15). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend mit Blick auf die Einschätzung der Antragsgegnerin festgestellt hat (BA S. 4 f.), stellt ein solches Verschweigen regemäßig (mindestens) den Versuch einer arglistigen Täuschung dar, welcher berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung weckt, weil der Bewerber sich im Eignungsauswahlverfahren unberechtigt in ein günstigeres Licht stellen, also gegenüber den anderen Bewerbern einen unzulässigen Vorteil verschaffen will (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.4.2023 - 5 LA 42/22 -, BA S. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2013 - 1 B 1131/13 -, juris Rn. 18).
Der Verweis des Antragstellers auf die mit der Beschwerde insofern zitierte obergerichtliche Entscheidung (OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2025 - 6 B 947/24 -, juris, vgl. BB S. 3, 4. Absatz [S. 52 GA-OVG]), in welcher - nach der Interpretation des Antragstellers - aus dem Verschweigen eines Ermittlungsverfahrens keine nachteiligen Schlüsse gezogen worden seien, ist dagegen unschlüssig, weil sich diese Entscheidung sehr wohl mittragend auf die Nichtangabe eines Ermittlungsverfahrens durch den dortigen Antragsteller gestützt hat, indem das Gericht auf eine "Gesamtschau" unter Einschluss dieses Aspektes abgestellt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2025 - 6 B 947/24 -, juris Rn. 18, 27 ff.).
Dass der Antragsteller das Ermittlungsverfahren "verschwiegen" hat, folgt daraus, dass er - entgegen seiner Meinung, nach der nur ein "passives Unterlassen" einer Mitteilung vorliege (Beschwerdebegründung - BB - vom 24.6.2025, S. 3 [S. 52 GA-OVG]) - aktiv gegen die von ihm unter dem ... 2022 unterzeichnete Selbstverpflichtungserklärung zur unverzüglichen Mitteilung neu auftretender Ermittlungsverfahren (S. 9 unter Punkt 9.2 BA002) verstoßen hat. Diese Erklärung ist wirksam. Auf das vorliegende Bewerbungsverfahren, das mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist (vgl. § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz, im Folgenden: VwVfG), findet § 12 Abs. 1 VwVfG Anwendung. Zu den Verfahrenshandlungen i. S. d. § 12 Abs. 1 VwVfG gehören insbesondere die Stellung von Anträgen, Abgaben von Erklärungen und die Erteilung einer Vollmacht (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 12 Rn. 4), sodass die Selbstverpflichtungserklärung in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt. Da neben dem seinerzeit noch siebzehnjährigen, also beschränkt geschäftsfähigen Antragsteller (vgl. § 106 BGB) auch dessen allein sorgeberechtigte Mutter diese Erklärung unterzeichnet hat, folgt die Wirksamkeit der Erklärung aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i. V. m. § 107 BGB.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers (vgl. BB S. 3 [S. 52 GA-OVG]) kommt es im Falle eines solchen pflichtwidrigen Verschweigens grundsätzlich nicht auf den Inhalt des Ermittlungsverfahrens an (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.4.2023 - 5 LA 42/22 -, BA S. 20). Etwaige außergewöhnliche Umstände im Kontext des Verschweigens, soweit man solche für denkbar und rechtserheblich erachten wollte (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 23.2.2021 - 1 L 1984/20.KS -, juris Rn. 39), hat der Antragsteller weder vorgetragen noch wären solche ersichtlich. Dass zwischen der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Belehrung vom 12. April 2023 bzw. der - ausreichenden - Selbstverpflichtungserklärung vom ... 2022 mehr als ein Jahr vergangen und das "Vergessen" der Mitteilung des Antragstellers dadurch "nachvollziehbar" sei (BB S. 7 [S. 56 GA-OVG]), überzeugt nicht. Die letztgenannte Selbstverpflichtungserklärung bestand für das gesamte Bewerbungsverfahren unabhängig von seiner Dauer und es gehört zu den Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit, die für Bewerber um einen Eintritt in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes gelten, sich auch durchgängig an diese bedeutsame Verpflichtung zu erinnern, zumal in Anbetracht der vorliegend bereits im Bewerbungsformular erfolgten Belehrung des Antragstellers über die besondere Bedeutung von Ermittlungsverfahren - und diesbezüglich aufrichtigem Verhalten von ihm als Bewerber - für die Beurteilung seiner Eignung (S. 8 BA002).
3. Die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Abfrage von (auch eingestellten) strafrechtlichen Ermittlungsverfahren liegt, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt und - was der Antragsteller verkennt (BB S. 2, letzter Absatz [S. 51 GA-OVG]) - auch näher begründet hat (BA S. 4, 5), auf der Hand. Sie folgt daraus, dass es gerade in Bezug auf die Einstellung von Bewerbern in den der Wahrung von Recht und Gesetz dienenden Polizeivollzugsdienst von besonderer Bedeutung ist, ob die Bewerber selbst bereits mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind (Nds. OVG, Beschluss vom 12.4.2023 - 5 LA 42/22 -, BA S. 16; OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2013 - 1 B 1131/13 -, juris Rn. 19). Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind daher grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen; dies gilt auch im Hinblick auf Verstöße, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, sondern bei denen das (Ermittlungs-)Verfahren eingestellt wurde (Nds. OVG, Beschluss vom 12.4.2023 - 5 LA 42/22 -, BA S. 16; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 -, juris Rn. 7). Die besondere Relevanz dieser Fragen der Antragsgegnerin im Rahmen der Eignungsfeststellung für den Polizeidienst ist nunmehr auch aus § 108a Abs. 1 Nr. 3 lit. a), Nr. 4 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG, vgl. zu Praktikantenverhältnissen § 12 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsisches Datenschutzgesetz - NDSG) ersichtlich, wonach die Antragsgegnerin im Eignungsfeststellungsverfahren selbst ohne Einwilligung des Antragstellers zur Einsicht in entsprechende strafrechtliche Ermittlungsakten berechtigt ist, was an ihrer Befugnis zur Abfrage einer Selbstauskunft nach dem Willen des Gesetzgebers nichts verändert hat (vgl. LT-Drs. 18/10270, S. 20 f.). Aus diesen Gründen durfte die Antragsgegnerin die entsprechenden Tatsachen für einstellungsrelevant erachten und im Einstellungsverfahren nach ihnen fragen.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen einwendet, dem Fragerecht der Antragsgegnerin - und nachteiligen Folgen für den Antragsteller bei Falschauskünften oder dem Verstoß gegen eine entsprechende Selbstverpflichtungserklärung zur Mitteilung neu auftretender Ermittlungsverfahren - stehe § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) entgegen, welcher laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die der Antragsteller nicht näher wiedergegeben hat, auch auf eingestellte Ermittlungsverfahren anwendbar sei (BAG, Urteil vom 15.11.2012 - 6 AZR 339/11 -, juris) und nicht zwischen Einstellungen im privaten oder öffentlichen Bereich unterscheide sowie sich erst recht gegen eine wirksame Selbstverpflichtung des Antragstellers zur Angabe künftiger Ermittlungsverfahren stelle (BB S. 1-3 [S. 50-52 GA-OVG]), folgt der Senat ihm nicht.
§§ 51, 53 BZRG stellen ausweislich der gesetzlichen Systematik eng auszulegende Ausnahmevorschriften dar. Sie gelten schon nach ihrem Wortlaut nur für Verurteilungen und nicht auch für (eingestellte) Ermittlungsverfahren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.9.2023 - 6 B 1026/23 -, juris Rn. 35 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 1.3.2023 - 3 ZB 22.2390 -, juris Rn. 9; Hess. VGH, Beschluss vom 23.8.2021 - 1 B 924/21 -, juris Rn. 46 ff.; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08, juris Rn. 11; siehe auch OVG Berl.-Bb., Beschluss vom 7.4.2022 - OVG 4 S 7/22 -, juris Rn. 14; im Ergebnis ebenso auf Grundlage von § 24 Abs. 1 VwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO zum behördlichen Frage- und Auswertungsrecht bezüglich eingestellter Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Widerrufs einer Approbation BVerwG, Beschluss vom 28.4.1998 - BVerwG 3 B 174.97 -, juris Rn. 4, ohne Bezugnahme auf §§ 51, 53 BZRG). Der Wortlaut der §§ 51, 53 BZRG nennt allein "Verurteilungen". Er ist einer erweiternden Auslegung und - mangels planwidriger Regelungslücke - einer analogen Anwendung nicht zugänglich. Diese Vorschriften verfolgen allein den Zweck, verurteilte Straftäter zu resozialisieren und vom Makel der strafgerichtlichen Verurteilung zu befreien; diese Zielrichtungen greifen bei eingestellten Ermittlungsverfahren nicht (Hess. VGH, Beschluss vom 23.8.2021 - 1 B 924/21 -, juris Rn. 47). Dem Erst-Recht-Schluss, den das Bundesarbeitsgericht in der vorstehend zitierten Entscheidung hinsichtlich der Anwendbarkeit von §§ 51, 53 BZRG auch auf eingestellte Ermittlungsverfahren gezogen hat und den der Antragsteller sinngemäß vertritt (BB S. 3 [S. 52 GA-OVG]), steht zudem der gewichtige Schutzzweck der hohen Anforderungen an Bewerber für den Polizeivollzugsdienst, welcher eine Auswertung auch von eingestellten Ermittlungsverfahren im Eignungsauswahlverfahren zulässt (s. oben), entgegen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 1.12.2016 - 26 L 227.16 -, juris Rn. 21).
Das weitere Vorbringen des Antragstellers, soweit es als Einwand gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts zum Fragerecht der Antragsgegnerin aufgefasst werden kann, ist unschlüssig, weil es widersprüchlich ist. So führt der Antragsteller aus, dass ein eingestelltes Ermittlungsverfahren nichts über die charakterliche Eignung eines Bewerbers aussage, um unmittelbar im Anschluss das Gegenteil vorzutragen, dass es nämlich "vielmehr" darum ginge, "dass die öffentliche Hand die praktisch umsetzbare Möglichkeit erhält, über die Überprüfung des Verhaltens des Bewerbers, gegen den das Ermittlungsverfahren lief, - ggf. - Anhaltspunkte zu erhalten zur Frage von dessen Geeignetheit für die beworbene Stelle" (BB S. 2, 6. Absatz [Bl. 51 GA-OVG]).
4. Anders als der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorträgt (BB S. 4 f. [S. 53 f. GA-OVG]), bezogen sich sämtliche im Bewerbungsverfahren für den Praktikumsplatz bzw. die zweijährige Fachoberschulausbildung abgegebenen Erklärungen und Selbstauskünfte auch auf das hiermit verbundene Bewerbungsverfahren für den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes. Mit der erstgenannten Bewerbung bewarb der Antragsteller sich - entsprechend der von ihm unterzeichneten Erklärung im Vordruck des Bewerbungsformulars - zugleich ausdrücklich auch um den anschließenden "Eintritt in den Polizeivollzugsdienst", also den anschließenden Vorbereitungsdienst (S. 10 unten BA002), wie zudem aus der Überschrift des Bewerbungsformulars ("Bewerbung für den Eintritt in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen") deutlich wird. Es liegt daher ein einheitliches Bewerbungsverfahren für beide Ausbildungsgänge vor. Diese Bewerbung hat der Antragsteller im September 2023 durch das Übereinkommen mit der Antragsgegnerin, das in der Rücknahme seines Widerspruchs bei gleichzeitiger Wiederaufnahme in das Bewerbungsverfahren als "externer FOS-Bewerber" bestand, aufrechterhalten.
5. Schließlich tragen auch die Einwände des Antragstellers nicht, soweit sie die Unwirksamkeit der Belehrung des Antragstellers vom 12. April 2023 behaupten. Insoweit macht er geltend, dass er im April 2023 noch minderjährig und damit nicht handlungsfähig i. S. v. § 12 Abs. 1 VwVfG gewesen sei; seine alleinsorgeberechtigte Mutter habe jedoch die Belehrung nicht unterschrieben (BB S. 5 ff. [S. 54 ff. GA-OVG]). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Unterschrift der Mutter nicht erforderlich gewesen sei, weil es sich bei der Belehrung "nicht um ein Rechtsgeschäft" gehandelt habe (BA S. 4, 6). Diese Argumentation des Verwaltungsgerichts überzeugt zwar nicht, weil § 12 Abs. 1 VwVfG Anwendung findet (s. oben). Insoweit könnte fraglich sein, ob in Anbetracht des seinerzeit siebzehnjährigen, also beschränkt geschäftsfähigen Antragstellers (vgl. § 106 BGB) die Erklärung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG wirksam gewesen wäre.
Doch vermag der Antragsteller aus diesem Einwand nichts für sich herzuleiten. Die Wirksamkeit der Belehrung vom 12. April 2023 ist nicht entscheidungserheblich, weil der Antragsteller sich bereits mit der Erklärung vom ... 2022, die sowohl er als auch seine Mutter unterzeichnet hatten, wirksam mit Geltung für das gesamte Bewerbungsverfahren zur unverzüglichen Mitteilung neu gegen ihn eingeleiteter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren verpflichtet und dieser zuwidergehandelt hat (s. oben). Es bedarf daher keiner Beantwortung, ob die Belehrung vom 12. April 2023 durch die Ermächtigungserklärung der Mutter des Antragstellers von Beginn an wirksam gewesen (vgl. zu § 113 BGB bei öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen: BVerwG, Urteil vom 21.3.1996 - BVerwG 2 C 30.94 -, juris Rn. 25) oder zumindest durch den Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers im Mai 2023 und das rügelose Fortsetzen des Verfahrens durch diesen konkludent genehmigt worden sein könnte (vgl. dazu OVG Schl.-H., Urteil vom 7.5.1993 - 3 L 184/92 -, juris Rn. 27, m. w. N.; vgl. allgemein Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 12 Rn. 5).
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, ihn vorläufig in die begehrte "Ausbildung [...] aufzunehmen". Ein weitergehendes, auf die Ernennung zum Beamten auf Widerruf gerichtetes Begehren, etwa die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterbreitung eines an ihn gerichteten Einstellungsangebots, ist darin bei verständiger Würdigung nicht enthalten. Eine Halbierung des Wertes mit Blick auf das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -; Beschluss vom 28.12.2017 - 5 ME 193/17 -; Beschluss vom 16.2.2018 - 5 ME 1/18 -).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).