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Abschnitt 7 AufenthG§25bARdErl - Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige (§ 25b Abs. 4 AufenthG)

Bibliographie

Titel
Hinweise zur Anwendung des § 25b des Aufenthaltsgesetzes; Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration
Redaktionelle Abkürzung
AufenthG§25bARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
26100

Die familiäre Lebensgemeinschaft des § 25b Abs. 4 AufenthG erfasst die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner und die minderjährigen ledigen Kinder. Der Lebensmittelpunkt der Familienmitglieder muss in Form einer gemeinsamen Wohnung nachgewiesen sein oder die einer solchen Lebensgemeinschaft entsprechende Beistands- und Betreuungsgemeinschaft auf andere Weise nachgewiesen werden (z. B. berufs-/ausbildungsbedingte Trennung, notwendige Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung), vgl. Nummer 27.1.4 AVV-AufenthG.

Liegen die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 AufenthG vor, ist den Familienmitgliedern der oder des Begünstigten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Auf die Aufenthaltsdauer kommt es hier nicht an. Eine Versagung kommt nur ausnahmsweise in Betracht.

Die überwiegende Lebensunterhaltssicherung gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG der in Absatz 4 begünstigten Personen liegt auch dann vor, wenn das Einkommen nur durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwirtschaftet wird (vgl. Bundestags-Drucksache 18/4097, S. 45).

Die zwingenden Versagungsgründe des § 25b Abs. 2 AufenthG sowie die Ausnahmeregelungen bei Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen (§ 25b Abs. 3 AufenthG) finden Anwendung.

Erfüllen einzelne Familienmitglieder der oder des potentiell Begünstigten einzelne Erteilungsvoraussetzungen nicht, steht dies der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die oder den Betroffenen selbst jedoch nicht entgegen: Weder der Norm noch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts nach § 25b Abs. 1 AufenthG voraussetzt, dass auch für die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder die Kinder sämtliche Erteilungsvoraussetzungen, z. B. Erfüllung der Passpflicht, erfüllt sein müssen.

An den Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 5 AufenthG durch minderjährige Kinder sind hierbei keine überzogenen Anforderungen zu stellen und mögliche Ausnahmereglungen anzuwenden.

§ 31 AufenthG gilt gemäß § 25b Abs. 4 Satz 3 AufenthG für Ehegattinnen oder Ehegatten und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner entsprechend, Erteilungsgrundlage bleibt § 25b Abs. 4 AufenthG.

Der Familiennachzug zu Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG besitzen, darf nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gewährt werden.

In den Fällen des § 25b Abs. 4 AufenthG wird gemäß § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG kein Familiennachzug gewährt. Danach ist auch der Anwendungsbereich des § 33 AufenthG bei im Bundesgebiet geborenen Kindern von Inhaberinnen oder Inhabern eines Titels nach § 25b Abs. 4 AufenthG nicht eröffnet (vgl. Nummer 33.0 AVV-AufenthG).

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 11 des RdErl. vom 20. Januar 2025 (Nds. MBl. 2025 Nr. 46)