Abschnitt 3 AnzErstRdErl - Erstellen der Anzeige
Bibliographie
- Titel
- Erstattung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX
- Redaktionelle Abkürzung
- AnzErstRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480
3.1 Die Anzeige ist von allen Dienststellen mit der browserbasierten Version der Software IW-Elan in der jeweils aktuellen Version für das betreffende Anzeigejahr zu erstellen.
3.2 Dienststellen, deren Beschäftigte Geschäftsbereichen mehr als einer obersten Landesbehörde angehören, haben die Anzeige gesondert für jeden Geschäftsbereich zu erstatten. Dementsprechend ist auch das Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen (§ 163 Abs. 1 SGB IX) gesondert für jeden Geschäftsbereich zu führen.
3.3 Anrechnungsfähige Rechnungen für Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen sind von allen Dienststellen zu erfassen, damit sie für die Gesamtanzeige und bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe berücksichtigt werden können (§ 223 SGB IX).
3.4 Das LS veröffentlicht auf seiner Internetseite eine Arbeitshilfe zum Erstellen der Anzeige.