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§ 1 Nds. eAktIRStrafVO - Einreichung elektronischer Dokumente

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur elektronischen Kommunikation und elektronischen Aktenführung in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (Nds. eAktIRStrafVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. eAktIRStrafVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31660

Ab dem 1. Februar 2026 können elektronische Dokumente nach § 77 a Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eingereicht werden.