Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 22.01.2026, Az.: L 10 SB 158/22

Kein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40; Zur Herabsetzung der GdB für Funktionsbeeinträchtigung "Künstlicher Darmausgang"; Keine erhöhende Auswirkung der Annahme eines Einzel-GdB von 30 für Funktionssystem "Herz und Kreislauf" auf Gesamt-GdB

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
22.01.2026
Aktenzeichen
L 10 SB 158/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2026, 10715
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2026:0122.10SB158.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 12.10.2022 - AZ: S 11 SB 104/21

Redaktioneller Leitsatz

Die bestehenden Gesundheitsstörungen, insbesondere das Restless-Legs-Syndrom und die Bluthochdruckerkrankung rechtfertigen keinen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 40. Auch bei Addition der Einzel-GdB ergibt sich nach den Vorgaben der VMG keine wesentliche Zunahme der Teilhabebeeinträchtigung, die einen Gesamt-GdB von 50 rechtfertigen würde.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).

Ursprünglich stellte der Beklagte bei dem I. geborenen Kläger mit Feststellungsbescheid vom 23. Januar 2019 einen GdB von 50 fest. Die Entscheidung hat sich auf die Funktionsbeeinträchtigung "Künstlicher Darmausgang" gestützt. Mit Schreiben vom 16. April 2020 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Herabsetzung des GdB auf unter 20 für die Zukunft an. Der Kolostoma sei zurückverlegt worden. Der verbleibende Teilverlust des Dickdarms bedinge nach der Versorgungsmedizin-Verordnung keinen GdB von wenigstens 20. Mit bestandskräftigem Aufhebungsbescheid vom 28. Mai 2020 hob der Beklagte den Bescheid vom 23. Januar 2019 auf.

Am 14. August 2020 beantragte der Kläger die Neufeststellung des GdB. Dabei unterstrich er im Antrag das Wort "Depression" und legte ärztliche Atteste vor, die sich auf den Bereich Darm, Narbenbrüche und Verwachsungen des Bauches, Hypertonie, Wirbelsäule sowie Asthma Bronchiale bezogen.

Der Beklagte zog einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Arztes bei und lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 den Antrag ab. Die von dem Kläger geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen würden keinen GdB von mindestens 20 bedingen. Seinen gegen diese Entscheidung eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, die zahlreichen bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen rechtfertigten einen GdB von mindestens 30.

Der Beklagte zog weitere Befundberichte bei und wies mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2021 den Widerspruch zurück.

Der Kläger hat am 15. März 2021 Klage bei dem Sozialgericht Braunschweig erhoben, mit der er zuletzt die Feststellung eines GdB von 50 begehrt hat. Er leide unter einem Teilverlust des Dickdarms wegen einer Sigmadivertikulitis sowie einer Stuhlinkontinenz. Mehrfache Operationen im Bauch-/Darmbereich hätten zu einer Vielzahl von Narbenhernien und einer Leistenhernie geführt. Darüber hinaus leide er an einem schwer einstellbaren arteriellen Hypertonus und einem ausgeprägten LWS-Syndrom.

Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Innere Medizin Prof. Dr. J. vom 20. Oktober 2021. Dieser ist in seinem Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger folgende internistische Diagnosen vorliegen: Chronisches Darmsyndrom mit imperativem Stuhldrang und Dranginkontinenz, Verwachsungsbedingte Bauchschmerzen, Bluthochdruckbedingte Kopfschmerzen und Schwindel. Der Kläger leide zudem an Asthma bronchiale und einer arteriellen Hypertonie (Grad 2). Leistungseinschränkend seien vor allem die chronische Darmstörung nach operativer Darmteilentfernung und die postoperativen Eingeweideverwachsungen sowie der Bluthochdruck. Für das Funktionssystem Herz-Kreislauf ergebe sich ein GdB von 30. Für das Funktionssystem Verdauung ergebe sich ebenfalls ein GdB von 30. Der Gesamt-GdB werde auf 40 eingeschätzt.

Der Beklagte hat daraufhin mit Ausführungsbescheid vom 10. November 2021 ab dem 1. Juli 2020 einen Gesamt-GdB von 30 festgestellt und das Klagebegehren insoweit anerkannt. Mit ergänzender Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 hat Prof. Dr. J. seine Ausführungen zur Hypertonie vertieft. Der Beklagte hat daraufhin mit Ausführungsbescheid vom 21. Januar 2022 einen GdB von 40 festgestellt und das Klagebegehren insoweit anerkannt. Die Entscheidung hat sich auf die Funktionsbeeinträchtigungen "Chronische Darmstörungen, Teilverlust des Dickdarms sowie schwer einstellbarer Bluthochdruck" gestützt. Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus und Narbenbruch haben jeweils keinen Einzel-GdB erreicht.

Mit Urteil vom 12. Oktober 2022, dem Kläger zugestellt am 25. November 2022, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ausgehend von den Funktionsbeeinträchtigung der chronischen Darmstörungen und des Teilverlusts des Dickdarms mit einem Einzel-GdB von 30 und der weiteren Funktionsbeeinträchtigung des schwer einstellbaren Bluthochdrucks mit einem Einzel-GdB von 20 ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40. Die Gesundheitsstörungen Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus und Narbenbruch erreichten keinen Einzel-GdB.

Mit seiner am 27. Dezember 2022 eingelegten Berufung begehrt der Kläger die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Feststellung eines GdB von mindestens 50. Er erhebe keine Einwendungen gegen die Bewertung des Funktionssystems Verdauung mit einem Einzel-GdB von 30. Das Funktionssystem Herz-Kreislauf sei jedoch mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Das neurologisch-psychiatrische Krankheitsbild (Restless-Legs-Syndrom mit ausgeprägten Störungen des Nachtschlafes) sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. Hierfür sei ein Einzel-GdB von 20-30 anzusetzen. Zudem habe sich eine stärkere Depression entwickelt. Zeitweilig leide er unter Suizidgedanken. Die Depression werde mit Antidepressiva behandelt, die der Hausarzt verschreibe. Hierfür sei ein Einzel-GdB von 30 anzusetzen. Insgesamt ergebe sich daraus ein Gesamt-GdB von mindestens 50. Eine psychiatrische Fachbehandlung erfolge nicht.

Er rügt, der vom Senat gehörte Sachverständige K. sei ohne weitere Begründung von den Feststellungen des Prof. Dr. J. abgewichen, der einen Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem Herz-Kreislauf empfohlen habe. Das Restless-Legs-Syndrom mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, widerspreche den Vorgaben der VersMedV: Nr. 3.1.2 VMG sehe einen Einzel-GdB von mindestens 30-40 vor. Zudem begründe der Sachverständige nicht, warum eine Erhöhung des Gesamt-GdB trotz dieses Krankheitsbildes nicht gerechtfertigt sei. Hierbei gehe er offenbar fehlerhaft davon aus, dass die Bluthochdruckerkrankung lediglich einen Einzel-GdB von 20 rechtfertige.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 12. Oktober 2022 aufzuheben und

  2. 2.

    den Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2021 sowie der Ausführungsbescheide vom 10. November 2021 und 21. Januar 2022 abzuändern und

  3. 3.

    den Beklagten zu verurteilen, den GdB seit dem 1. Juli 2020 mit mindestens 50 zu bewerten.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

Herrn Dr. L., Dr. M. sowie seine Ehefrau, N. O., zu den Behauptungen zu vernehmen:

  1. 1.

    Der Eintrag im Krankenblattauszug Dr. L. zum 12. Oktober 2021, wonach der Kläger seine Tabletten seit Monaten nicht mehr nehme, ist unrichtig.

  2. 2.

    Der Kläger hat im gesamten Jahr 2021 insbesondere auch in den Wochen vor dem 12. Oktober 2021 regelmäßig und wie verordnet seine Medikamente eingenommen, auch seine Medikamente wegen des Bluthochdrucks.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er schließt sich den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an. Psychiatrisch sei leidglich eine einmalige Konsultation dokumentiert. Hinsichtlich des Bluthochdrucks ergebe sich jedenfalls keine Erhöhung des Gesamt-GdB. Bezüglich des Restless-Legs-Syndrom sei weder eine Überprüfung in einem Schlaflabor noch eine medikamentöse Behandlung ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Akte der DRV liege zudem eine Polyneuropathie vor, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei. Unter Berücksichtigung des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens sei für die unwillkürliche Bewegungsstörung (Restless-Legs-Syndrom), leichte Beinnervernschädigung/Polyneuropathie ein Einzel-GdB von 20 zu berücksichtigen. Die Angst- und depressive Störung sei mit einem Einzel-GdB von 10 ohne Auswirkung auf die Gesamtbehinderung. Insgesamt ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40.

Der Senat hat Befundberichte der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie P. und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. L. eingeholt, die Akte der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig Hannover - DRV - beigezogen sowie Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Q. K. vom 25. September 2024 nebst ergänzender Stellungnahme vom 7. April 2025. Dieser kommt nach ambulanter Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass auch eine unwillkürliche Bewegungsstörung der Beine (Restless-Legs-Syndrom), leichte Beinnervenschädigung/Polyneuropathie vorliege, die analog einem anderen extrapyramidalen Syndrom (3.1.2) mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sei, Angst und depressive Störung (F41.2) seien mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Unter Berücksichtigung der internistischen Funktionsbeeinträchtigungen (Darm: Einzel-GdB 30, Herz-Kreislauf: Einzel-GdB 20) ergebe sich ein Gesamt-GdB von 40. Die Störung im Bereich der Beinnerven sei sicher nicht mit einem beginnenden Parkinsonsyndrom vergleichbar. Sie sei der Ursache nach zwar als andere extrapyramidalmotorische Störung einzuordnen, allerdings nicht vergleichbar mit der Schwere der in der VersMedV unter 3.1.2 aufgeführten Gesundheitsstörungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und der DRV Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40.

Rechtsgrundlage für die begehrte Feststellung ist § 152 Abs. 1 SGB IX.

Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Die Grundsätze für die Feststellung des GdB werden in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen - VMG - der Anlage zu § 2 VersMedV (Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 228)) näher konkretisiert. Ausweislich der Übergangsregelung des § 241 Abs. 5 SGB IX gelten die Maßstäbe des § 30 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend fort, soweit - wie derzeit - noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Die in den VMG enthaltenen Konkretisierungen ordnet das BSG in ständiger Rechtsprechung als antizipierte Sachverständigengutachten ein (st. Rspr.: etwa BSG, Urteil vom 27.Oktober 2022 - B 9 SB 4/21 R -, juris Rn. 28).

Hinsichtlich des Funktionssystems Verdauungsorgane ist hier aufgrund des Teilverlustes des Dickdarms als chronische Darmstörung nach Teil B Nr. 10.2.3 VMG (Bauchfellverwachsungen mit erheblichen Passagestörungen) ein Einzel-GdB von 30 zu vergeben. Hierzu besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit, sodass der Senat insoweit keinen Anlass zu weiteren Ausführungen hat.

Das Restless-Legs-Syndrom - RLS - bewertet der Senat mit einem Einzel-GdB von 20. Laut Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats bietet sich eine analoge Bewertung des RLS mit anderen Hypersomnien wie dem Schlaf-Apnoe-Syndrom an. Denn auch beim RLS bestehen die teilhaberelevanten gesundheitlichen Auswirkungen insbesondere in Schlafstörungen, erhöhter Tagesmüdigkeit und psychischen Folgeerscheinungen wie Gereiztheit, Abgeschlagenheit bis hin zu depressiven Verstimmungen (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats - Sektion Versorgungsmedizin - vom 24./25. April 2002, Punkt 1.2 Gutachtliche Beurteilung bei Restless-Legs-Syndrom; s.a. BSG, Beschluss vom 13. März 2023 - B 9 SB 41/22 B -, juris Rn. 7). Ausweislich des zitierten Beschlusses des Ärztlichen Sachverständigenbeirats setzt die Beurteilung eine Diagnosestellung im Schlaflabor voraus. Eine solche ist - soweit für den Senat ersichtlich - im Fall des Klägers nicht erfolgt. Jedenfalls hat der Kläger selbst insoweit dem Sachverständigen K. berichtet, im Schlaflabor habe man sich im Jahr 2022 in Bezug auf die Bewegungsstörung der Beine nicht geäußert (vgl. S. 3 des Gutachtens). Selbst dann, wenn man entgegen dem Beiratsbeschluss bei der Bewertung des GdB nicht auf eine analoge Heranziehung von Teil B Nr. 8.7 VMG abstellt, sondern wie auch vom Sachverständigen K. vorgeschlagen, auf Teil B Nr. 3.1.2 VMG (vgl. S. 30 des Gutachtens), ist ein höherer Einzel-GdB als 20 für den Kläger nicht erreichbar. Andere extrapyramidale Syndrome - wie hier - sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten. Der Sachverständige K. hat das bei dem Kläger vorliegende RLS einem Einzel-GdB von 20 zugeordnet und insoweit auf eine Teilkompensation bzw. Besserung der Beschwerden durch Medikamente hingewiesen. Die vorliegende Störung hat der Sachverständige als nicht vergleichbar mit einem beginnenden Parkinsonsyndrom und auch nicht mit der Schwere der anderen unter Teil B Nr. 3.1.2 VMG aufgeführten Funktionsstörungen bezeichnet (vgl. S. 2 der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 7. April 2025). Dem folgt der Senat. Hinsichtlich der Teilhaberelevanz ist ergänzend festzustellen, dass der Kläger dem Sachverständigen K. berichtete, dass Autofahren soweit gut gelinge. Bei längeren Fahrten habe er Probleme wegen des Sitzens, dass er wieder Krämpfe in den Beinen bekomme. In der Gesamtschau gelingen dem Kläger aber, wenn auch mutmaßlich unter persönlicher Anpassungsleistung, noch längere Reisen, beispielsweise nach Polen (vgl. Seite 9 des Gutachtens). In der Verhaltensbeobachtung während der Anamneseerhebung des Sachverständigen K. über 75 Minuten zeigten sich keinerlei unwillkürliche Beinbewegungen, wobei dem Sachverständigen eine Beobachtung durch den Glastisch hindurch gut möglich gewesen ist. Der Beklagte ist einem Einzel-GdB von 20 unter Hinweis darauf, dass sich der Gesamt-GdB hierdurch nicht erhöhe, auch nicht entgegengetreten. Der Versorgungsärztliche Dienst hat insoweit ebenfalls einen Einzel-GdB von 20 angenommen. Ebenfalls im Bereich des Funktionssystems "Nervensystem und Psyche" (vgl. hierzu Teil A Nr. 3.1 VMG, wonach der GdB für mehrere Gesundheitsstörungen in einem der in Teil B genannten Funktionssysteme in seiner Gesamtheit zu ermitteln ist) ist die Angst- und depressive Störung (gemischt) mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten. Nach Teil B Nr. 3.7 VMG sind leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem Einzel-GdB von 0 bis 20 zu bewerten. Der Sachverständige K. bewertet die Angst- und depressive Störung (gemischt) mit einem Einzel-GdB von 10. Die Störung sei eher moderat ausgeprägt und stehe im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzverlust bzw. der daraus resultierenden sozialen Situation. Dies ergebe sich unter anderem aus der Fremdbeurteilungsskala (GAF). Der Kläger nimmt im Bedarfsfall 1-2-mal pro Woche ein Antidepressivum ein, wodurch nach den Erläuterungen des Sachverständigen keine wirkliche stimmungsstabilisierende Wirkung zu erwarten sei. Insgesamt seien Aggravationstendenzen erkennbar. Darüber hinaus ist keinerlei fachgerechte Behandlung der Störung ersichtlich. Dem folgend ist kein höherer Einzel-GdB als 10 angemessen. Dementsprechend kann der (Einzel-)GdB für das Funktionssystem "Nervensystem und Psyche" nicht höher als mit 20 bewertet werden: Auch bei der zusammenfassenden Beurteilung innerhalb eines Funktionssystems gelten die Regelungen für die Bildung des Gesamt-GdB entsprechend (vgl. Teil A Nr. 3.1 VMG) und leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, führen nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung (vgl. Teil A Nr. 3.5 VMG).

Keinen Einzel-GdB erreichen die Gesundheitsstörungen Adipositas, Asthma bronchiale, Diabetes mellitus und Narbenbruch. Die gerichtlich bestellten Sachverständigen konnten insoweit keine weiteren Funktionsbeeinträchtigungen feststellen.

Es ist im Ergebnis für die Entscheidung unerheblich, ob im Funktionssystem "Herz und Kreislauf" der Bluthochdruck des Klägers mit einem Einzel-GdB von 20 (wie vom Beklagten angenommen) oder 30 (wie der Kläger meint) zu bewerten ist. Aus diesem Grund folgt der Senat den Beweisanträgen des Klägers nicht. Teil B Nr. 9.3 VMG bestimmt für die mittelschwere Form des Bluthochdrucks einen Bewertungsrahmen von 20 bis 40 je nach Leistungsbeeinträchtigung. Die mittelschwere Form ist gekennzeichnet durch eine Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen - Fundus hypertonicus I - II - und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie) und einen diastolischen Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung. Bei dem Kläger ist ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. J. eine Linkshypertrophie des Herzens diagnostiziert worden, wobei der entsprechende Bericht soweit ersichtlich nur bei Prof. Dr. J. vorgelegt worden ist. Außerdem lag dem Sachverständigen eine Blutdruckdokumentation vom 11. September 2021 bis zum 18. Oktober 2021 vor, aus der sich zahlreiche diastolische Blutdruckwerte über 100 mmHG ergeben haben. Vom 12. Oktober 2021 bis zum 14. Oktober 2021 befand sich der Kläger zur Behandlung einer Bluthochdruckentgleisung im Krankenhaus. Prof. Dr. J. schließt daraus, dass eine bisher therapierefraktäre und unzureichend eingestellte arterielle Hypertonie vorliege (Bl. 132 GA Bd. I). Prof. Dr. J. bewertet diese Funktionsbeeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30. Zweifel an der Therapieresistenz der Hypertonie und damit an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage von Prof. Dr. J. könnte der Krankenblattauszug der Praxis Dr. L. wecken. Denn in der Praxis Dr. L. ist bereits am 2. August 2021 dokumentiert worden, dass eine bekannte Hypertonie bestehe und dass der Kläger seit Wochen keine Medikamente nehme. Am 13. August 2021 ist aufgezeichnet worden, dass der Kläger in Polen gewesen sei. Dort seien seine Blutdruckwerte nach eigener Aussage ohne Tabletten optimal gewesen. Daraufhin habe der Kläger nur Candesartan Plus 1-0-0 für eine Woche einnehmen sollen. Danach sei eine Kontrolle angezeigt. Am 12. Oktober 2021 wurde sodann notiert, dass der Kläger seine Tabletten seit Monaten nicht mehr nehme. Die Blutdruckwerte seien seit mehr als einem Monat zu hoch. Er wolle unbedingt ins Krankenhaus und einen RTW rufen. Es bestehe keine Compliance und der Kläger sei diskussionsresistent (Bl. 207f. GA Bd. II). Der Kläger ist diesen Einträgen im Krankenblatt der Praxis Dr. L. mit einem hilfsweise gestellten Beweisantrag entgegengetreten, der sinngemäß deren Unrichtigkeit und die Tatsache beweisen soll, dass der Kläger seine Medikamente regelmäßig genommen habe. Der Kläger hat, im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört, vorgetragen, seine Medikamente regelmäßig genommen zu haben. Er sei insbesondere kurz vor der Einweisung in das Krankenhaus mehrfach wegen seines Bluthochdrucks in der Praxis Dr. L. vorstellig geworden. Er sei mit der Behandlung, die er dort erfahren habe, sehr unzufrieden gewesen. Er habe darauf gedrungen, ins Krankenhaus eingewiesen zu werden, weil er befürchtet habe, zu sterben.

Der Senat folgt den Beweisanträgen des Klägers nicht, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung in dieser Sache unerheblich sind.

Denn ausgehend von einem Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem "Verdauung" und einem Einzel-GdB von 20 für das Funktionssystem "Nervensystem und Psyche" hat der Kläger selbst unter Annahme eines Einzel-GdB von 30 für das Funktionssystem "Herz und Kreislauf" keinen Anspruch auf die Feststellung eines Gesamt-GdB von mehr als 40. Der GdB von 20 für das Funktionssystem "Nervensystem und Psyche" wirkt sich im vorliegenden Einzelfall nicht erhöhend auf den Gesamt-GdB aus. Denn auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach und auch im vorliegenden Einzelfall nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigung zu schließen (vgl. Teil A Nr. 3.5 VMG). Das RLS ist nach Auffassung des Senats bei dem Kläger so moderat ausgeprägt, dass es nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB herangezogen werden kann. Weiterhin ausgehend von einem Einzel-GdB in Höhe von 30 für das Funktionssystem "Verdauung", erfährt dieser durch einen weiteren Einzel-GdB aus dem Funktionssystem "Herz Kreislauf" von 30 keine Steigerung um mehr als 10, sodass sich im Ergebnis kein höherer Gesamt-GdB als 40 ergibt. Auch der gemäß Teil A Nr. 3.4 der VMG bei der Gesamtwürdigung anzustellende Vergleich mit Gesundheitsschäden, für die in den VMG ein Wert von 50 fest vorgegeben ist, lässt die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40 vorliegend nicht zu. Die funktionellen Beeinträchtigungen des Klägers sind nicht mit Schäden, wie etwa dem vollständigen Verlust der Nase (Teil B Nr. 6.1 VMG), der ganzen Hand oder eines Armes im Unterarm (Teil B Nr. 18.13 VMG), eines Beines im Unterschenkel (Teil B Nr. 18.14 VMG) oder eines Hirnschadens mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung (Teil B Nr. 3.1.1 VMG), für die jeweils ein GdB von 50 vorgesehen ist, vergleichbar.

Die Kostenentscheidung erfolgt in Anwendung des § 193 SGG. Der Kläger unterliegt mit seiner Berufung vollständig. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beklagte einen GdB von 40 anerkannt. Der Kläger verfolgte mit der Berufung die begehrte Erhöhung auf 50 weiter, auf die er keinen Anspruch hat.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.